B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7861/2015
Ur t e i l vom 7 . J anua r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 3. November 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
im (…) 2013 verliess und am 28. April 2014 in die Schweiz einreiste, wo er
am gleichen Tag um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person vom 23. Mai 2014 sowie der
Anhörung zu den Asylgründen vom 5. Dezember 2014 zur Begründung des
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, zwei seiner Brüder hätten
Eritrea illegal verlassen, weshalb die Behörden seinen Vater hätten fest-
nehmen wollen und schliesslich ihn verhaftet hätten, weil der Vater nicht
auffindbar gewesen sei,
dass der Vater später seine Freilassung habe erwirken können, jedoch in
der Folge selber für die Dauer von sechs Monaten in Haft genommen wor-
den sei,
dass er (Beschwerdeführer) Ende 2011 bei einer Razzia festgenommen,
auf einen Polizeiposten verbracht und nach einer Woche in den Militär-
dienst eingezogen worden sei,
dass er sich im (…) 2013 ohne Urlaubsberechtigung nach Hause begeben
habe und dort festgenommen und in einer unterirdischen Haftanstalt unter
schlimmen Bedingungen festgehalten worden sei,
dass ihm im (…) 2013 die Flucht aus dem Verliess gelungen und er danach
ausser Landes geflohen sei,
dass das SEM das Asylgesuch mit (am 4. November 2015 eröffneter) Ver-
fügung vom 3. November 2015 abwies, die Wegweisung verfügte und zu-
folge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme
des Beschwerdeführers anordnete,
dass diese Verfügung mit der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen begrün-
det wurde,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom
3. Dezember 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erheben und unter anderem beantragen liess, es sei
seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren
(eventuell die vorläufige Aufnahme als Flüchtling anzuordnen),
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dass er in prozessualer Hinsicht unter anderem die Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses und die Beigabe amtlichen Rechtsbeistands in der Person
des Rechtsvertreters beantragte,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember
2015 unter anderem die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und Verbeiständung unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit
der Rechtsbegehren abwies und den Beschwerdeführer zur Leistung eines
Kostenvorschusses von Fr. 600.– aufforderte, der in der Folge fristgerecht
überwiesen wurde,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend –
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM
entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das SEM zahlreiche zeitliche Widersprüche und Ungereimtheiten in
den zentralen Asylvorbringen des Beschwerdeführers und ausserdem fest-
gestellt hat, der Beschwerdeführer sei auch nicht in der Lage gewesen,
seine illegale Ausreise durch einen lebensnahen und ausführlichen Sach-
vortrag darzulegen, vielmehr hätten sich seine Aussagen in Allgemeinplät-
zen erschöpft, wie sie von irgendjemandem nacherzählt werden könnten,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen der Vor-
instanz vollumfänglich anschliesst,
dass insbesondere die als zentral bezeichneten Ausreisegründe (Fest-
nahme an Stelle des Vaters, Festnahme anlässlich einer Razzia im heimat-
lichen Dorf, Militärdienst) zeitlich widersprüchlich geschildert worden sind
und sich dies nicht alleine mit dem Einwand, der Beschwerdeführer be-
kunde offensichtlich Mühe mit Daten und zeitlichen Einordnungen (vgl. Be-
schwerde S. 4 f.), erklären lässt,
dass der Beschwerdeführer sich auch inhaltlich widersprüchlich geäussert
und beispielsweise bei der Erstbefragung unmissverständlich ausgeführt
hat, als Soldat einen Passierschein gehabt zu haben (vgl. Protokoll Befra-
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gung zur Person S. 6 oben), demgegenüber bei der einlässlichen Anhö-
rung neu ausführte, im Militärdienst keinen Passierschein erhalten zu ha-
ben, sondern nur in der Schule einen solchen gehabt zu haben (vgl. Pro-
tokoll Anhörung S. 17),
dass die protokollierten Aussagen insgesamt einen wenig substanziierten,
teilweise lebensfremden Eindruck hinterlassen und auch sonst von einen
Mangel an sogenannten Realitätskennzeichen geprägt sind,
dass aus den Aussagen des Beschwerdeführers – entgegen der in der Be-
schwerde geäusserten Auffassung (vgl. dort S. 8) – beispielsweise nicht
nachvollziehbar wird, wie ihm die Flucht aus der zweifellos gut bewachten
unterirdischen Haftanstalt gelungen sein soll, zumal die protokollierte Schil-
derung des Ablaufs sich auf die Vorbringen beschränkt, eine Gruppe von
Gefangenen habe sich "verstreut" und er habe sich danach "irgendwie,
irgendwo versteckt bis es dunkel geworden" sei (vgl. Protokoll der Anhö-
rung S. 16 f.),
dass an diesen Feststellungen nichts zu ändern vermag, dass der Be-
schwerdeführer zwei offenbar in der eritreischen Armee gebräuchliche
Waffen benennen und (rudimentär) beschreiben konnte,
dass dem SEM auch darin zuzustimmen ist, dass die Schilderung der ille-
galen Ausreise insgesamt oberflächlich und detailarm wirkt und die dies-
bezüglichen Angaben nicht den Eindruck zu vermitteln vermögen, der Be-
schwerdeführer berichte über eigene Erlebnisse oder Erfahrungen,
dass die notorische Tatsache, dass legale Ausreisen aus Eritrea in der Tat
nur unter sehr eingeschränkten Umständen möglich sind (vgl. Beschwerde
S. 10), den Beschwerdeführer nicht davon entbindet, eine illegale Ausreise
glaubhaft zu machen, zumal bekanntlich eine grosse Zahl eritreischer
Staatsangehöriger seit langer Zeit, teilweise seit Geburt, in den Nachbar-
ländern Eritreas lebt,
dass die reduzierte Beweisanforderung des Glaubhaftmachens gemäss
Akten von Beschwerdeführer auch mit Bezug auf die angebliche illegale
Ausreise nicht erfüllt worden ist,
dass es ihm somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen
oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das
Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb auch die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM den Beschwerdeführer bereits vorläufig aufgenommen hat
und weitere Ausführungen zu den Wegweisungsvollzugshindernissen sich
deshalb praxisgemäss erübrigen,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und der in gleicher Höhe geleistete
Vorschuss zur Bezahlung dieser Kosten zu verwenden sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Vorschuss wird zur Bezahlung der
Kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
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