B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-786/2017
Ur t e i l vom 2 4 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Yanick Felley, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Werner Amrein, (…),
Gesuchstellerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. No-
vember 2016 / E-4341/2016 (N […]).
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Sachverhalt:
A.
A.a Mit Verfügung vom 16. Juni 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch der
Gesuchstellerin ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Wegweisungsvollzug an.
A.b Mit Urteil E-4341/2016 vom 1. November 2016 wies das Bundesver-
waltungsgericht eine dagegen erhobene Beschwerde ab und auferlegte
der Gesuchstellerin (damaligen Beschwerdeführerin) die Verfahrenskos-
ten.
B.
B.a Die Gesuchstellerin liess durch ihren Rechtsvertreter eine als „Revisi-
onsgesuch“ bezeichnete Eingabe vom 31. Januar 2017 (inklusive Beweis-
mitteln samt Übersetzung) beim SEM einreichen, welche das Staatssekre-
tariat am 6. Februar 2017 zuständigkeitshalber an das Bundesverwal-
tungsgericht weiterleitete.
B.b Darin wurde um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts
E-4341/2016 vom 1. November 2016 sowie sinngemäss um Wiederauf-
nahme des entsprechenden Beschwerdeverfahrens und um Abklärung des
rechtsgenüglichen Sachverhalts ersucht.
Im Einzelnen wurde vorgetragen, die im ordentlichen Asylverfahren in Ko-
pie eingereichten Beweismittel – zwei Urteile des [iranisches Gericht] vom
(…) 2015 sowie (…) 2016 und ein Arztbericht von Dr. B._______, Facharzt
für Psychologie (…), vom (…) 2014 – könnten nun im Original (samt
Übersetzung) ins Recht gelegt werden. Das Bundesverwaltungsgericht
habe in seinem Urteil E-4341/2016 vom 1. November 2016 ausgeführt,
dass das (zum damaligen Zeitpunkt) lediglich in Kopie vorliegende Urteil
des [iranisches Gericht] vom (...) 2015 nicht authentisch sein könne und
damit als Beweismittel untauglich sei; unter diesen Umständen sei auch
der Beweiswert des ebenfalls nur in Kopie vorliegenden Urteils des
[iranisches Gericht] vom (...) 2016 als äusserst gering zu betrachten; unter
Würdigung der gesamten Aktenlage sei das damit zu belegende
Vorbringen mithin als unglaubhaft zu qualifizieren (ebd. S. 8). Die nunmehr
eingereichten Originale würden indes belegen, dass die Gesuchstellerin
mit Urteil vom (...) 2015 wegen „Beleidigung der Hoheit des Führers,
Beleidigung von Staatsoberhäuptern und Beamtenbeleidigung“ sowie mit
Urteil vom (...) 2016 wegen „Nicht-Einhaltung islamischer Regeln und des
Fehlens der islamischen Bekleidung (Hidjab)“ durch das [iranische Gericht]
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verurteilt worden sei. Die der Gesuchstellerin vorgeworfene
Urkundenfälschung könne somit vollumfänglich widerlegt werden, weshalb
der entsprechende Asylentscheid im Sinne einer Revision neu zu
überprüfen sei. Im Übrigen sei auch der Sachverhalt nicht in der
notwendigen Tiefe abgeklärt worden. Namentlich hätten die ganzen
Vorkommnisse rund um [Tätigkeit der Gesuchstellerin] aufgrund der
ungenügenden Sachverhaltsabklärung und infolge von
Missverständnissen nicht richtig nachvollzogen werden können. Um
Fehlschlüsse zu vermeiden, könnten alle neuen Elemente und Tatsachen
im Rahmen eines Gesprächs mit der Gesuchstellerin dargelegt werden;
aufgrund der Komplexität des Falles sei ein unmittelbares Gespräch
notwendig, um der Sache gerecht zu werden.
C.
Mit Telefax vom 7. Februar 2017 setzte die zuständige Instruktionsrichterin
den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.
D.
Am 10. Februar 2017 erklärte das Bundesverwaltungsgericht, es nehme
die Eingabe vom 31. Januar 2017 als Revisionsgesuch entgegen und
werde sie unter revisionsrechtlichen Aspekten prüfen. Daneben stellte es
fest, der Wegweisungsvollzug bleibe bis auf Weiteres ausgesetzt. Im Übri-
gen bot es der Gesuchstellerin Gelegenheit, zu diversen Fragen rund um
die beiden Urteile des [iranisches Gericht] vom (...) 2015 sowie (...) 2016
Stellung zu nehmen.
E.
In der Stellungnahme vom 6. März 2017 wurde seitens der Gesuchstellerin
(ergänzend) beantragt, das Revisionsgesuch sei gutzuheissen, das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts E-4341/2016 vom 1. November 2016 so-
wie (Anm. des BVGer: im allfällig wiederaufzunehmenden Beschwerde-
verfahren) die Verfügung des SEM vom 16. Juni 2016 seien aufzuheben
und der Gesuchstellerin sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei die
vorläufige Aufnahme anzuordnen.
Weiter wurde festgehalten, die im Original eingereichten Urkunden seien
auf dem Landweg in die Türkei gebracht worden, von wo aus sie mittels
DHL der in der Schweiz wohnhaften Frau C. _______ zugestellt worden
seien. Die Originalurkunden seien an Frau C._______ geschickt worden,
um die Gesuchstellerin nicht als Adressatin aufführen zu müssen. Zudem
habe die Gesuchstellerin, welche keine Ausweispapiere habe, hinsichtlich
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der Aushändigung der Dokumente kein Risiko eingehen wollen. Die
Originaldokumente hätten nicht per Luftpost respektive Flugzeug aus dem
Land gebracht werden können, da im Iran das Postgeheimnis nicht
respektiert werde und eine grosse Gefahr bestanden habe, dass diese
Dokumente bei der Zollkontrolle an einem Flughafen konfisziert sowie der
Absender und/oder der Überbringer festgenommen worden wären.
Deshalb habe sich die Familie der Gesuchstellerin an eine
Vertrauensperson gewandt ([…]), welche die Originaldokumente in die
Türkei gebracht habe. Die Zollbeamten in Grenzgebieten würden weniger
beziehungsweise keinen Argwohn schöpfen, wenn einheimische Personen
(…) die Grenze überqueren würden. Überdies seien die Kontrollen nicht
derart streng wie an Flughäfen. Im ordentlichen Asylverfahren hätten die
Dokumente nicht eingereicht werden können, weil das zweite Interview am
20. August 2015 stattgefunden habe und die Gesuchstellerin bis im Mai
2016 keine Kenntnis darüber gehabt habe. Die iranischen Behörden hätten
versucht, ihr die Urteile zuzustellen und sie bis im Mai 2016 gesucht.
Schliesslich seien die Urteile ihren Eltern übergeben worden und ihr Bruder
habe sie danach informiert. Der Asylentscheid der Vorinstanz sei dann am
16. Juni 2016 erfolgt. Da die Originaldokumente nicht (unverzüglich) hätten
aus dem Land gebracht werden können, seien vorerst übersetzte Kopien
eingereicht worden. Am 13. Dezember 2016 seien die Originaldokumente
endlich in der Schweiz eingetroffen. Das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts sei aber bereits am 1. November 2016
ergangen.
Daneben könne die Gesuchstellerin versichern, dass es sich bei den ein-
gereichten Unterlagen um Originaldokumente handle. Naturgemäss könne
bei einer solchen Ausgangslage kein negativer Beweis erbracht werden.
Die Gesuchstellerin sei aber damit einverstanden, dass die Originaldoku-
mente einem Sachverständigen vorgelegt würden, welcher dann beurteilen
könne, ob es sich um Originalurkunden oder lediglich Kopien handle.
Damit bestünden keine Zweifel mehr, dass gegen die Gesuchstellerin Ur-
teile erlassen worden seien, welche bei einer Rückkehr vollzogen würden.
Dies bedeute, dass sie für „politische Delikte“ eine mehrjährige Freiheits-
strafe absitzen müsste und darüber hinaus mit einer Körperstrafe von 50
Peitschenhieben geschlagen sowie schwer gedemütigt würde. Unter den
gegebenen Umständen sei es nicht gerechtfertigt, ihr vorzuwerfen, die Ori-
ginaldokumente seien zu spät eingereicht worden; hierfür treffe sie kein
Verschulden. Entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts im Ur-
teil E-4341/2016 vom 1. November 2016 würden der Gesuchstellerin unter
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den vorliegenden Umständen sehr wohl Nachteile drohen, welche flücht-
lingsrelevante Verfolgungsmotive darstellen würden. Eine Körperstrafe von
50 Peitschenhieben sowie eine Gefängnisstrafe von sechs Jahren würden
aufgrund des ihr vorgeworfenen Fehlerverhaltens eine unmenschliche,
willkürliche und diskriminierende Behandlung darstellen, welche eine Asyl-
gewährung gebiete und eine Wegweisung zurück in den Iran unter keinen
Umständen erlaube beziehungsweise rechtfertige.
Überdies würden die mit dieser Eingabe eingereichten Dokumente bele-
gen, dass sie [Tätigkeit der Gesuchstellerin] sei. Sie engagiere sich auch
in der Schweiz (…), worin sich ihr fester Wille zeige, sich hier zu integrieren.
Im Übrigen bemühe sie sich, Deutsch zu lernen.
Schliesslich wurde auf die schwierige Situation von Frauen im Iran hinge-
wiesen, wonach Frauen und Mädchen die ganze Härte der zutiefst frauen-
feindlichen Gesetze im Iran treffen würden; sie hätten nicht die gleichen
Rechte wie die Männer und würden vor Gericht nicht gleichbehandelt. Das
islamische Regime im Iran gehe mit äusserster Gewalt gegen diejenigen
Frauen vor, welche gegen die Diktatur aufbegehren würden.
Zur Stützung der Vorbringen wurden folgende Dokumente (im Original bzw.
in Farbkopie) eingereicht: Zustellunterlagen der DHL, [Bestätigungen
betreffend Tätigkeit der Gesuchstellerin aus dem Jahr 2016/2017].
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsyG
(SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die
es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (BVGE 2007/21
E. 2.1).
1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67 Abs. 3
VwVG Anwendung.
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1.3 Die Gesuchstellerin versucht mit der Nachreichung von Beweismitteln
die im vorangegangenen Beschwerdeverfahren vorgebrachte Verfolgung
durch die heimatlichen Behörden zu belegen und macht damit die Fehler-
haftigkeit des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-4341/2016 vom
1. November 2016 geltend.
1.4 Die Gesuchstellerin ist durch das besagte Beschwerdeurteil besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
Änderung. Sie ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam).
2.
2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent-
scheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt
wird und über die Sache neu entschieden werden kann (BVGE 2012/7
E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht seine Urteile auf Gesuch hin aus
den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).
Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi-
sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel-
tend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss
Art. 46 VGG).
2.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte
Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anfor-
derungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. Das Gesetz
umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie
restriktiv (ELISABETH ESCHER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.],
Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 121 N 1;
NICOLAS VON WERDT in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis
Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9).
Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher gesetzliche Revisionsgrund
angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird.
Die in Art. 121-123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist
abschliessend (bspw. nachträgliches Erfahren von erheblichen Tatsachen
oder Auffinden von entscheidenden Beweismitteln, unter Ausschluss von
Tatsachen oder Beweismitteln, die erst nach dem Entscheid entstanden
sind). Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist es nicht erforder-
lich, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht, sondern es
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genügt, wenn dessen Bestehen behauptet und hinreichend begründet
wird.
2.4 Die Gesuchstellerin ruft mit der Nachreichung von Beweismitteln im
Original (zwei Urteile des [iranisches Gericht] vom (...) 2015 sowie (...)
2016 und ein Arztbericht von Dr. B._______, Facharzt für Psychologie (...),
vom (…) 2014) den gesetzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst.
a BGG an. Das Revisionsgesuch vom 31. Januar 2017 wurde auch
rechtzeitig innert der Frist von neunzig Tagen nach Entdeckung der neuen
Tatsache respektive der neuen Beweismittel (frühestens jedoch nach
Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids) gemäss Art. 124
Abs. 1 Bst. d BGG eingereicht.
3.
3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersu-
chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei-
dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibrin-
gen konnte (d.h. diese konnten der gesuchstellenden Person damals trotz
hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein oder ihr war die Geltendmachung
oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich), unter Aus-
schluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid ent-
standen sind. Die neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen sodann er-
heblich, sprich dazu geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des Ent-
scheids zu ändern und bei zutreffender Würdigung zu einem anderen, für
die gesuchstellende Person günstigeren Ergebnis zu führen. Neu ent-
deckte Tatsachen oder Beweismittel sind dann erheblich, wenn sie die Be-
weisgrundlage des früheren Urteils so erschüttern können, dass aufgrund
des veränderten Sachverhaltes für die betreffende Partei ein wesentlich
günstigerer Entscheid wahrscheinlich ist.
3.2 Auf Revisionsgesuche, die auf erst nach Abschluss des Beschwerde-
verfahrens entstandenen Tatsachen oder Beweismitteln gründen, ist – un-
abhängig von der Frage der Erheblichkeit der neuen Tatsachen oder Be-
weismittel – nicht einzutreten (BVGE 2013/22 E. 13). Dies trifft vorliegend
auf die folgenden mit Stellungnahme vom 6. März 2017 eingereichten Be-
weisstücke zu: [Bestätigungen Ende 2016/2017].
4.
Gemäss den – bereits im ordentlichen Verfahren auf Beschwerdeebene in
Kopie mit Übersetzung eingereichten und durch das Gericht im
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angefochtenen Verfahren gewürdigten – iranischen Entscheiden sei die
Gesuchstellerin mit Urteil vom (...) 2015 wegen „Beleidigung der Hoheit
des Führers, Beleidigung von Staatsoberhäuptern und
Beamtenbeleidigung“ sowie mit Urteil vom (...) 2016 wegen „Nicht-
Einhaltung islamischer Regeln und des Fehlens der islamischen
Bekleidung (Hidjab)“ durch das [iranische Gericht] verurteilt worden. Die
Gesuchstellerin stellte bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren –
unter dem Hinweis auf das Verbot, Dokumente des Justizdepartements ins
Ausland zu schaffen – die Eingabe der Originale dieser Beweismittel in
Aussicht (vgl. hierzu Urteil des BVGer E-4341/2016 vom 1. November 2016
S. 4). Gemäss den vorliegenden DHL-Zustellunterlagen und laut ihren
eigenen Angaben wurden die Beweismittel im Dezember 2016 in die
Schweiz geliefert. Dabei ist fraglich, weshalb die Gesuchstellerin über
einen Monat zugewartet hat, um diese Dokumente mit der als
„Revisionsgesuch“ bezeichneten Eingabe vom 31. Januar 2017 den
Asylbehörden einzureichen. Ferner ist nicht einleuchtend, weshalb die
Beweismittel nicht ihr, sondern Frau C._______ zugestellt wurden, zumal
die Unterlagen nicht aus dem Iran, sondern von der Türkei aus in die
Schweiz geschickt wurden. Sodann fällt auf, dass die Urteile mit einem
aufgedruckten farbigen Stempel versehen sind, wodurch Zweifel
aufkommen, dass es sich hierbei um Originale handeln soll. Auch ist nicht
davon auszugehen, dass es sich bei den Urteilen um beglaubigte Kopien
der Originalentscheide handelt, da kein Stempel oder dergleichen
ersichtlich ist, um diesen Umstand zu belegen. Im Übrigen erscheint es
nicht plausibel, dass am Ende der eingereichten Übersetzung eine Adresse
angegeben wurde, obschon auf dem jeweiligen Urteil keine solche
Anschrift erfasst zu sein scheint.
Diese Unstimmigkeiten bestärken die Einschätzung des Bundesverwal-
tungsgerichts in seinem Urteil E-4341/2016 vom 1. November 2016, wo-
nach vor dem Hintergrund der ungereimten Angaben der Gesuchstellerin
in der Anhörung ihre Vorbringen als unglaubhaft zu werten seien. Zunächst
habe sie angegeben, aufgrund ihrer Denunziation [des Arbeitgebers] am
(…) 2014 zu einem Disziplinarverfahren vorgeladen worden zu sein,
während sie an anderen Stellen zu Protokoll gegeben habe, sie habe [den
Arbeitgeber] erst am Tag des Disziplinarverfahrens am (…) 2014
respektive in ihrer Beschwerde vom (…) 2014 (…) der Denunziation
beschuldigt (A 12/24 S. 10f., 14 und 21f.). Weiter führte das Gericht aus,
dass auch das neue Vorbringen auf Beschwerdeebene nicht
nachvollziehbar erscheine, wonach sie nun erfahren haben wolle, dass –
entgegen ihrer Aussagen an der Anhörung, an welcher sie angegeben
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habe, das entsprechende Verfahren sei am (…) 2015 als gegenstandslos
eingestellt worden (A12/24 S. 10f.) – das [iranische Gericht] sie am (...)
2015 zu 50 Peitschenhieben und sechs Jahren Gefängnis verurteilt habe.
Bei dieser Sachlage wäre anzunehmen, so das Gericht weiter, im besagten
Urteil würden die Gründe genannt, welche zu einem Urteil in einem bereits
eingestellten Verfahren geführt haben (ebd. S. 7f.).
Seitens der Gesuchstellerin wurde im Revisionsgesuch ausgeführt, die
iranischen Behörden hätten versucht, ihr die Urteile zuzustellen und sie bis
im Mai 2016 gesucht; schliesslich seien die Urteile ihren Eltern übergeben
worden, woraufhin ihr Bruder sie darüber informiert habe. Während im
Urteil vom (...) ein Herr D._______ als „Rechtsbeistand“ erwähnt wird, wird
im Urteil vom (...) 2015 ein Herr E._______ – aufgrund des Nachnamens
handelt es sich hierbei vermutlich um den Bruder oder jedenfalls einen
Verwandten der Gesuchstellerin – als „Rechtsbeistand“ angegeben.
Weshalb diese beiden Personen, welche als „Rechtsbeistände“ im
jeweiligen Verfahren eingesetzt wurden, nicht über das gegen die
Gesuchstellerin ergangene Urteil informiert worden seien, erschliesst sich
vorliegend nicht. Im Übrigen kann zum Urteil des [iranisches Gericht] vom
(...) 2016 und dessen Asylrelevanz auf die entsprechenden Erwägungen
im erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden.
Diese vermag die Gesuchstellerin mit den im Revisionsverfahren
eingereichten Dokumenten nicht umzustossen, zumal darin keine neuen,
dem Gericht bei seiner Einschätzung nicht bereits bekannten Tatsachen zu
entnehmen sind, die es nicht bereits in seinem Urteil E-4341/2016 vom
1. November 2016 berücksichtigt hätte.
Angesichts des vorstehend Gesagten sind auch die übrigen eingereichten
Beweismittel (Arztbericht von Dr. B._______, Facharzt für Psychologie [...],
vom […] 2014, [Bestätigung betreffend Tätigkeit der Gesuchstellerin]) nicht
geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen und somit ebenfalls
nicht als erheblich zu qualifizieren.
5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend keine revisionsrechtlich
relevanten Gründe dargetan beziehungsweise keine entscheidenden
Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG vorgelegt wurden.
Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts
E-4341/2016 vom 1. November 2016 ist somit abzuweisen.
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6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'500.– der
Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG und
Art. 63 Abs. 1 VwVG ; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden der Gesuchstellerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Natasa Stankovic
Versand: