B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7862/2015
Ur t e i l vom 1 9 . Janu a r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Della Batliner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Hansjörg Trüb,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2015 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der in B._______ geborene und in C._______ (Nordprovinz, Distrikt
B._______) aufgewachsene Beschwerdeführer tamilischer Ethnie verliess
gemäss seinen eigenen Angaben den bisherigen Wohnort (…) 2013, um
in einem Personenwagen nach Colombo zu gelangen. Am (…) 2013 habe
er seinen Heimatstaat auf dem Luftweg verlassen und sei über ihm teil-
weise unbekannte Orte schliesslich in die Schweiz gebracht worden, wo er
am 12. Februar 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl
nachsuchte.
Die Befragung zur Person (BzP; Protokoll in den Akten SEM A10/13) fand
am 26. Februar 2014 statt. Am 27. März 2014 hörte das damalige Bundes-
amt für Migration (BFM; heute SEM) den Beschwerdeführer vertieft zu sei-
nen Asylgründen an (Protokoll in den Akten SEM A18/13).
Mit Entscheid vom 31. März 2014 wurde der Beschwerdeführer, der zu-
nächst per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zu-
gewiesen worden war, in das erweiterte Verfahren zugewiesen.
A.b Im Rahmen der Befragungen teilte der Beschwerdeführer mit, er habe
in Sri Lanka während elf Jahren die Schule besucht und diese mit dem O-
Level abgeschlossen. Anschliessend habe er als selbständiger (...) gear-
beitet.
Sein inzwischen in D._______ lebender Bruder habe in Sri Lanka an diver-
sen Anlässen und Demonstrationen der Liberation Tigers of Tamil Eelam
(LTTE) teilgenommen und deswegen Schwierigkeiten mit der Sri Lankan
Army (SLA) bekommen; 2008 habe er Sri Lanka verlassen. Nach der Aus-
reise seines Bruders sei der Beschwerdeführer einmal beziehungsweise
mehrmals im Mai oder Juni 2009 beziehungsweise zwischen Mai und Juni
2009 von der SLA ins (...)-Camp mitgenommen und nach dem Aufenthalts-
ort seines Bruders befragt worden. Dabei habe die SLA ihn bedroht und
geschlagen; bei einem Schlag mit der Sturmgewehrkante sei eine Rippe
gebrochen und er habe Narben davongetragen. Nachdem der Dorfvorste-
her bestätigt habe, dass sein Bruder ausgereist sei, habe er in diesem Zu-
sammenhang keine Probleme mehr gehabt.
Am 23. September 2013 habe es Wahlen gegeben. Im Vorfeld sei er für
eine ihm namentlich nicht bekannte Partei, insbesondere für einen Kandi-
daten namens E._______, (...) gefahren. Er habe diesen Arbeitsauftrag
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durch Vermittlung eines Kollegen S. erhalten und ihn angenommen, um die
Leasingraten seines (...) schneller begleichen zu können. Er habe diverse
Wahlteilnehmer in seinem (...) befördert, und es seien von seinem (...) aus
(…) gemacht und (...) verteilt worden. Er habe nicht damit gerechnet, dass
er deswegen Probleme bekommen könnte und sei auch nicht Mitglied ir-
gendeiner Partei. E._______ habe schliesslich die Wahlen verloren und
F._______, Vertreter der (…) Partei (…) sei als Sieger daraus hervorge-
gangen (Anmerkung Gericht: F._______ gewann die Wahl als Mitglied der
[…], einem Bündnis aus […] und […]).
Im (…) sei er eines Nachts während seiner Abwesenheit zuhause von zwei
unbekannten Personen gesucht worden; seine Eltern hätten ihn darüber
informiert. Zwei bis drei Tage später sei er von unbekannten Personen zu
einer Befragung ins (...)-Camp mitgenommen worden. Dort sei er einge-
schüchtert und zusammengeschlagen worden. Die Unbekannten hätten
ihm vorgeworfen, dass er sich gegen die Regierung eingesetzt habe. Sei-
nen Eltern sei es gelungen, am selben Abend seine Freilassung zu erwir-
ken, doch hätten ihm die Unbekannten gesagt, er werde sich nicht lange in
Freiheit befinden, sie würden ihn entführen. Nach diesem Ereignis sei er
aus Angst drei bis vier Tage beziehungsweise rund zwei Wochen von der
Arbeit ferngeblieben und habe sich nur noch zuhause aufgehalten. Er sei
weiterhin beobachtet worden. Eines Nachts anfangs (…) sei er in der Nähe
der (…) von einem weissen Van angehalten worden. Zwei unbekannte Per-
sonen seien im Fahrzeug geblieben und zwei seien zu ihm gekommen. Er
sei ohne Worte angegriffen und sein (...) demoliert worden. Sie hätten ihn
mitnehmen wollen, aber ihm sei die Flucht in ein nahegelegenes Haus ge-
lungen, wo ihm die Bewohner Unterschlupf gewährt hätten. Von dort aus
habe er die Stelle, wo er das (...) habe stehen lassen, beobachten können.
Der Hausherr habe ihn, nachdem die Verfolger verschwunden seien, zu
seinem (...) und nach Hause begleitet. Seither habe er Angst um sein
Leben gehabt, zumal ihm zu Ohren gekommen sei, dass S. im (…) ver-
schwunden sei. Er habe sich dann bei seinem Onkel und seiner Tante
väterlicherseits aufgehalten und sich zur Ausreise entschlossen, die sein
Vater anfangs (…) organisiert habe; mit einem von einem Schlepper orga-
nisierten gefälschten sri-lankischen Pass sei er dann ausgereist. Bei einem
Telefonat mit seiner Mutter rund 20 Tage vor der Anhörung habe diese ihm
erzählt, dass er wieder gesucht worden sei.
Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens gab der Beschwerdeführer
ein Schreiben von G._______, Member of (…), vom 28. Februar 2014 so-
wie ein solches von H._______, (…), vom 25. Februar 2014 zu den Akten.
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Im ersten wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer die (…) bei den Wah-
len (…) unterstützt und an der Kampagne mitgewirkt habe, wobei sein (...)
benutzt worden sei für (…) und andere politische Aktivitäten. Aufgrund des-
sen sei er möglicherweise vom militärischen Geheimdienst gesucht. Im
zweiten Schreiben wird ausgeführt, das (...) des Beschwerdeführers sei für
die Wahlkampagne (...) benützt worden und der Beschwerdeführer, der
sich für die Kampagne engagiert habe, sei bedroht und sein (...) beschädigt
worden. Seit er Sri Lanka verlassen habe, werde er gesucht und er sei in
Lebensgefahr; es werde deshalb um die Anerkennung seines Flüchtlings-
status gebeten.
B.
Mit Verfügung vom 30. Oktober 2015 – eröffnet am 2. November 2015 –
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht. Die Vorinstanz lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnete an, er habe die Schweiz bis am
4. Januar 2016 zu verlassen, ansonsten könne er in Haft genommen und
unter Zwang in seinen Heimatstaat zurückgeführt werden. Der zuständige
Kanton wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt.
Das SEM führte begründend insbesondere aus, der Beschwerdeführer sei
nicht in der Lage gewesen, den Namen der (...) zu nennen, und habe über-
haupt nicht mit Problemen gerechnet, als er sein (...) für die Wahlpropa-
ganda der (...) zur Verfügung gestellt habe. Betreffend die Wahlpropa-
ganda müsse daher die Glaubhaftigkeit der persönlichen Beteiligung des
Beschwerdeführers stark infrage gestellt werden. Nicht glaubhaft sei auch,
dass die Verhaftung (…) und die nachfolgende Befragung im (...)-Camp
Folgen der Teilnahme an der erwähnten Wahlveranstaltung gewesen
seien, überdies sei seine Darstellung des Aufenthalts im (...)-Camp unper-
sönlich, detailarm und wenig erlebnisgeprägt ausgefallen. Mit dem Entfüh-
rungsversuch (…) knüpfe er an die Drohung bei der Entlassung aus dem
(...)-Camp an. Hierzu habe der Beschwerdeführer ebenfalls verschiedene
widersprüchliche Angaben gemacht. Auch sei im Hinblick auf eine Rück-
kehr nicht davon auszugehen, es bestünde in seinem Fall hinreichend be-
gründeter Anlass für eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung, obwohl ge-
wisse Risikofaktoren vorlägen.
C.
Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer am 3. Dezember 2015
Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei
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aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu ge-
währen. Andernfalls sei er vorläufig aufzunehmen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess der Beschwerdeführer beantragen,
auf die Erhebung von Verfahrenskosten sowie Kostenvorschuss sei zu ver-
zichten.
Begründend liess er insbesondere vorbringen, die vorinstanzliche Begrün-
dung der abweisenden Verfügung enthalte bei der Prüfung der Glaubhaf-
tigkeit seiner Asylgründe mehrere massgebliche Fehler und Verwechslun-
gen, aber auch Ungenauigkeiten, weshalb sie insgesamt untauglich sei. In
Bezug auf die Rückkehrgefährdung sei nicht ersichtlich, weshalb die
Vorinstanz trotz zahlreicher risikobegründender Kriterien zum Schluss ge-
lange, der Beschwerdeführer sei in Sri Lanka nicht gefährdet.
D.
Mit Instruktionsverfügung vom 10. Dezember 2015 hielt das Bundesver-
waltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer sich bis zum Abschluss
des Verfahrens in der Schweiz aufhalten dürfe. Es hiess das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem lud es das SEM zur Vernehm-
lassung bis zum 28. Dezember 2015 ein.
E.
E.a Mit Vernehmlassung vom 22. Dezember 2015 hielt das SEM mit er-
gänzenden Ausführungen an seinen Erwägungen und der angefochtenen
Verfügung fest.
E.b Mit Instruktionsverfügung vom 14. Januar 2016 wurde dem Beschwer-
deführer die Gelegenheit zur Replik eingeräumt.
E.c Mit Replik vom 28. Januar 2016 erklärte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers, die vom SEM geltend gemachten Widersprüche seien für
die Beurteilung des Asylgesuchs nicht von zentraler Bedeutung, und hielt
an den Anträgen in der Beschwerde fest.
F.
Auf die detaillierte Begründung der Verfügung, der Beschwerdeschrift und
der weiteren Eingaben im vorliegenden Verfahren wird – sofern entscheid-
relevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
E-7862/2015
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Im Asylbereich kann mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens sowie die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG); im Bereich des Ausländer-
rechts steht darüber hinaus die Rüge der Unangemessenheit offen
(Art. 112 Abs. 1 AuG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. auch
BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegen-
satz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuch-
stellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuch-
stellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht.
Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche
Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist
eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen
widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkomm-
nisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Ver-
folgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende
Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung
von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, ge-
steigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der
Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente
(Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanzi-
iertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.),
die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sach-
verhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
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Seite 8
4.
4.1 Das SEM begründete seinen abweisenden Entscheid im Wesentlichen
damit, dass den Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt nicht ge-
glaubt werden könne und deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
Die Glaubhaftigkeit der persönlichen Beteiligung des Beschwerdeführers
an den Ereignissen rund um die Wahlen im (…) sei stark infrage zu stellen.
Daran vermöchten auch die eingereichten Bestätigungsschreiben, die als
Gefälligkeitsschreiben mit geringem Beweiswert zu qualifizieren und oben-
drein in Sri Lanka leicht käuflich erwerbbar seien, nichts zu ändern. Seine
Darstellung des Aufenthalts im Camp (...) erwecke den Eindruck, als hätte
er das Gesagte nicht selber erlebt. Seine Angaben zum Entführungsver-
such seien widersprüchlich ausgefallen. Aufgrund der Unstimmigkeiten in
seinen Kernvorbringen seien diese insgesamt nicht glaubhaft, weshalb ihm
auch nicht geglaubt werden könne, dass er nach seiner Ausreise zu Hause
gesucht worden sei. Unter dem Blickwinkel einer allfälligen künftigen Ver-
folgung könnten zwar nebst seiner tamilischen Ethnie und seiner nicht ganz
zweijährigen Landesabwesenheit Faktoren – wie sein Alter, das angeblich
illegale Verlassen Sri Lankas oder die Rückkehr mit temporären Reisedo-
kumenten – ausgemacht werden, die die Aufmerksamkeit der sri-lanki-
schen Behörden erhöhen könnten. Er habe zwar angegeben, (…) wegen
seines Bruders Schwierigkeiten gehabt zu haben, die allerdings aufgehört
hätten, nachdem der Dorfvorsteher die Ausreise dieses Bruders den Be-
hörden gegenüber bestätigt habe. Insgesamt ergebe sich trotz zusätzlicher
Faktoren kein hinreichend begründeter Anlass zur Annahme, dass der Be-
schwerdeführer Massnahmen zu befürchten habe, welche über einen so-
genannten background check (Befragungen, Überprüfung von Ausland-
aufenthalten und Tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland) hinausgingen.
Der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat erweise sich in Berück-
sichtigung der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichts-
hofs für Menschenrechte (EGMR) als zulässig, unter Berücksichtigung der
vorliegend in individueller Hinsicht begünstigenden Faktoren als zumutbar
und auch als möglich.
Beschwerdeweise liess der Beschwerdeführer insbesondere anbringen, er
habe sich in Bezug auf die Misshandlungen im (...)-Camp nicht widerspro-
chen und die Vorinstanz habe die beiden Festhaltungen in den Jahren (…)
und (…) verwechselt; er habe stimmig angegeben, die Narben stammten
von seiner Festhaltung (…). Seine Aussagen im Zusammenhang mit der
Zerstörung des (...) beim Entführungsversuch und die Sichtbarkeit dessel-
ben vom Unterschlupf aus seien miteinander vereinbar, zumal er gar nie
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Angaben zur zeitlichen Abfolge gemacht habe und sich seine Aussagen
höchstens um Nuancen unterschieden. Zwar sei das Verhalten des Be-
schwerdeführers anlässlich der Wahlen durchaus als naiv zu bezeichnen,
die Vorinstanz begründe allerdings nicht, weshalb naiv-fahrlässiges Ver-
halten unglaubhaft sein solle. Es sei im sri-lankischen Kontext auch nach-
vollziehbar, dass er als unpolitische Person den Namen des Parteiführers,
aber nicht denjenigen der Partei gekannt habe. Dies umso mehr, als es
sich um (…) gehandelt habe. Vorliegend seien schliesslich mehrere risiko-
begründende Kriterien der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts und des EGMR erfüllt, so dass eine akute Rückkehrgefährdung of-
fensichtlich sei.
4.2 In der Vernehmlassung vom 22. Dezember 2015 räumte die Vorinstanz
ein, einen Tatbestand bei den beiden Inhaftierungen verwechselt und dar-
aus fälschlicherweise ein Unglaubhaftigkeitselement abgeleitet zu haben.
Dies allein vermöge allerdings die Gesamteinschätzung zur Glaubhaf-
tigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers bei Weitem nicht umzustos-
sen. Ergänzend verwies die Vorinstanz auf weitere Widersprüche – zur
Dauer des Fernbleibens aus Angst von der Arbeit nach der Freilassung aus
der zweiten Inhaftierung und zur Anzahl der Festnahmen im Jahr (…) – hin.
Im Übrigen verwies das SEM auf seine Erwägungen und hielt vollumfäng-
lich an ihnen fest.
4.3 Replizierend nahm der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dahin-
gehend Stellung, dass die unterschiedliche Dauer zwischen Haftentlas-
sung und Arbeitsaufnahme als einzige Differenz in den Vorbringen des Be-
schwerdeführers, welche zudem nicht direkt die erlittene Verfolgung beträ-
fen, nicht relevant sei. Der Beschwerdeführer habe nie geltend gemacht,
dass die Verhaftungen im Jahr (…) fluchtauslösend gewesen seien, wes-
halb es sich nicht um wesentliche Punkte seiner Asylbegründung handle.
5.
5.1 Wie das SEM in seiner Vernehmlassung vom 22. Dezember 2015 zu-
treffend festgehalten hat, verwechselte es in der angefochtenen Verfügung
einen Tatbestand bei den beiden Inhaftierungen und leitete daraus fälsch-
licherweise ein Unglaubhaftigkeitselement ab. Ebenso zutreffend wies es
jedoch darauf hin, dass dieser Umstand für sich alleine weitere Unstimmig-
keiten und Ungenauigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers nicht
aufzuwiegen vermag, die in einer Gesamtbetrachtung zum Schluss führen,
die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen seien nicht
nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht.
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Seite 10
5.1.1 Ein starkes Element gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sieht
das Gericht im Zusammenhang mit einem Kernvorbringen des Beschwer-
deführers, nämlich jenem, das, zusammen mit dem angeblichen Entfüh-
rungsversuch, letztlich seine Flucht ausgelöst habe. Zu Recht zweifelt das
SEM nämlich die Rolle des Beschwerdeführers rund um die Wahlpropa-
ganda im Zusammenhang mit den Wahlen (…) an. Nicht nur angesichts
der den Wahlen von (…) vorangegangenen politischen Lage, die von er-
heblichen Unruhen geprägt war (vgl. u.a. SASCHA ZASTIRAL in: Neue Zür-
cher Zeitung [NZZ], Nervöse Machthaber, Drohungen und Gewalt in Sri
Lanka, 21. September 2013, und in: NZZ, Tamilen fordern Kompetenzen,
24. September 2013), erscheint die Einschätzung des Beschwerdeführers,
er habe nicht daran gedacht, dass er wegen seiner Aktivitäten mit seinem
(...) Probleme mit den Behörden bekommen könnte und die Probleme
seien unerwartet gewesen (A18, Antwort auf F24 f.), merkwürdig, wie die
Vorinstanz bereits in der angefochtenen Verfügung zu Recht festhielt. Auch
mit Blick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei bereits (…)
wegen seines Bruders, der an diversen Anlässen der LTTE teilgenommen
habe und aufgrund von Schwierigkeiten mit der Regierung nach
D._______ ausgereist sei, festgenommen, getreten und geschlagen wor-
den, erscheint eine solch naiv-fahrlässige Einschätzung der Bedrohungs-
lage nicht nachvollziehbar, dies insbesondere angesichts der guten Schul-
bildung des Beschwerdeführers. Die Einwände auf Beschwerdestufe über-
zeugen keineswegs. Zwar ist grundsätzlich denkbar, dass die Parteiführer
und -gründer bei Wahlen – und weniger die Parteien selbst – im Mittelpunkt
stehen und die Zuordnung, zumal in Sri Lanka, wo sich unter dem Dach
der (...) diverse (...) zusammengeschlossen hatten, schwierig ist. In der hier
vorliegenden Konstellation erhellt aber nicht, dass der Beschwerdeführer –
als (…) seines (...), von dem aus gemäss seinen Angaben über fast drei
Wochen hinweg (…) Wahlpropaganda gemacht und (...) verteilt worden sei
– nicht auch den Namen der Partei mitbekommen hätte. Es kann darauf
verzichtet werden, im Einzelnen weiter auf die Unglaubhaftigkeitselemente
rund um die Wahlen (…) und die Rolle des Beschwerdeführers dabei ein-
zugehen, auf die er die darauffolgenden behördlichen Massnahmen gegen
ihn gründet. Ergänzend sei immerhin festgehalten, dass, soweit der Be-
schwerdeführer betont, er sei eben eine unpolitische Person, diese Aus-
sage nicht mit den von ihm als Beweismittel eingereichten Bestätigungen
zu vereinbaren ist.
5.1.2 Was die auf seine Tätigkeit rund um die Wahlen im (…) zurückge-
führte Festnahme im (…) betrifft, hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, die
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Seite 11
geschilderten Vorkommnisse im (...)-Camp erschöpften sich in einer Anei-
nanderreihung von Ereignissen ohne persönliche Eindrücke (vgl. A18/2
F4). Selbst auf Nachfrage seines damaligen Rechtsvertreters hin, mit dem
Hinweis, es sei wichtig, dass er die Vorfälle so genau und ausführlich wie
möglich erzähle, gab der Beschwerdeführer nur kurze und allgemein ge-
haltene Beschreibungen ab – etwa, dass er immer wieder über den glei-
chen Sachverhalt befragt worden und dabei bedroht und geschlagen wor-
den sei, dass er mit den Händen geschlagen worden sei oder, dass er nicht
so sagen könne, wie lange die Schläge gedauert hätten (A18/10 F92 –
F99). Zwar wies der Beschwerdeführer auf das gebrochene Tamilisch der
Personen, die ihn offenbar aufgesucht und ins (...)-Camp mitgenommen
hätten, hin, doch lässt seine Darstellung ansonsten jegliche Realkennzei-
chen missen. Nicht nachvollziehbar ist im Übrigen im Zusammenhang mit
dieser Festnahme auch, weshalb der Beschwerdeführer freigelassen wor-
den sein sollte, habe man ihm doch gleichzeitig bereits gesagt, er werde
nicht für längere Zeit in Freiheit bleiben (vgl. A18, Antwort auf F53, S. 7).
Zu Recht hob das SEM auf Vernehmlassungsstufe einen weiteren Wider-
spruch in den Angaben des Beschwerdeführers hervor, nämlich zur Dauer
zwischen der Haftentlassung und der darauf folgenden Arbeitsaufnahme.
Diesbezüglich hatte der Beschwerdeführer bei der BzP von sich aus und
in freier Rede angegeben, er habe die ersten drei bis vier Tage nach der
Entlassung Angst gehabt, sich frei zu bewegen, aber danach sei er wieder
seinem Beruf nachgegangen (A10, Ziffer 7.01, S. 8). Bei der Anhörung
teilte der Beschwerdeführer – ebenfalls im Verlauf seiner freien Erzählung
– mit, er sei für circa zwei Wochen nicht zur Arbeit gegangen und nur noch
zu Hause gewesen. Danach habe er angefangen, stundenweise und nur
tagsüber (...) (A18, Antwort auf F4, S. 2). Vorab ist festzuhalten, dass es
sich also nicht um eine kleine zeitliche Abweichung, sondern um eine sol-
che von mehr als einer Woche handelt. Weder der Einwand, es handle sich
um die einzige Unstimmigkeit, noch jener, sie betreffe nicht direkt die erlit-
tene Verfolgung, vermag etwas zu bewirken. Der zweite ist ebenso unzu-
treffend wie der erste, zumal der Beschwerdeführer als Beweggrund für
sein Fernbleiben von der Arbeit seine Angst sieht, es könnte ihm wieder
etwas zustossen, insbesondere könnte die angedrohte Entführung stattfin-
den (A10 und A18 a.a.O.), wobei diese Angst unmittelbar an die davor lie-
gende Festnahme anknüpft (A10 und A18 a.a.O.).
5.1.3 Aber auch die geltend gemachte versuchte Entführung anfangs (…)
wird vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargetan. Vorab kann auf die
diesbezüglich zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.
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Seite 12
Zwar mag zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der
BzP, er habe das (...) von seinem Unterschlupf aus sehen können (A10/8)
einerseits und man habe das (...) vom Haus aus „nicht genau“ sehen kön-
nen (A18/8 F70 bis F72) andererseits, nur eine Nuance zu sehen sein. Al-
lerdings ist seine Antwort auf die Frage, wann das (...) zerstört worden sei
– er habe das (...) erst gesehen, als er wieder zurückgekommen sei – wie-
derum nicht nahtlos mit seinen vorherigen Aussagen vereinbar, das (...) sei
vom Haus aus sichtbar gewesen. Im Übrigen scheint nicht gänzlich nach-
vollziehbar, wie es dem Beschwerdeführer gelungen sein soll, vier Perso-
nen, die ihn überraschend angehalten hätten (zwei im Van und zwei, die
ihn zu erhaschen versucht hätten) zu entfliehen und sich dann erfolgreich
unweit von diesem Geschehen in einem Privathaus zu verstecken, obwohl
sie ihn verfolgt hätten, und einfach, weil er schneller gewesen sei (A18,
Antwort auf F66 f., S. 8).
5.1.4 Im Zusammenhang mit den Ereignissen (…), die mit den früheren
Aktivitäten seines Bruders für die LTTE zusammenhingen, kam das SEM
zu Recht zum Schluss, diesen Ereignissen komme keine Asylrelevanz zu,
zumal nach der bestätigten Ausreise des Bruder nichts mehr vorgefallen
sei. Richtig ist aber auch die Einschätzung der Vorinstanz, auch dieses
Vorbringen sei nicht über jeden Zweifel erhaben. Auf Vernehmlassungs-
stufe verweist sie dann – konkret und zu Recht – auf einen Widerspruch in
Bezug auf die Frage, wie oft der Beschwerdeführer wegen seines Bruders
mitgenommen worden sei. Innerhalb der Anhörung gab der Beschwerde-
führer an, er sei ein einziges Mal, zwei bis drei Mal und zuletzt drei Mal
mitgenommen worden (A18, Antwort auf F7 bis F13, S. 3 f.). Der Hinweis
des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers auf die Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993
Nr. 6 E. 3 S. 34 ff. verfängt nicht, weil es sich vorliegend – anders als im
zitierten Urteil – nicht um einen unwesentlichen, und auch nicht um den
einzigen Widerspruch handelt.
Im Übrigen blieben die Vorbringen in Zusammenhang mit dem Bruder des
Beschwerdeführers allesamt unbelegt, obschon es dem Beschwerdeführer
im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht – gemäss Art. 8 Abs. 1 AsylG sind
Asylsuchende verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwir-
ken und unter anderem allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen –
zumutbar und möglich gewesen wäre, Belege für einen in D._______ le-
benden Bruder und dessen Asylgesuch einzureichen. Auch wenn diese
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Seite 13
Vorbringen – wie der Beschwerdeführer selbst angibt – nicht fluchtauslö-
send gewesen waren, gründete seine Furcht gemäss seinen eigenen An-
gaben wesentlich in diesem Ereignis.
5.2 Insgesamt enthalten die über weite Teile unsubstanziierten Vorbringen
des Beschwerdeführers zahlreiche Unstimmigkeiten, die auch auf Be-
schwerdestufe nicht ausgeräumt werden können. In Würdigung aller As-
pekte sprechen wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vor-
gebrachte Sachverhaltsdarstellung. Die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers erweisen sich nach dem Gesagten als unglaubhaft.
5.3 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, Vor-
fluchtgründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach
Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa
respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht ge-
nerell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausge-
setzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurtei-
lung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von
Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei
handelt es sich insbesondere um das Vorhandensein einer tatsächlichen
oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE,
um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um Vor-
liegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicher-
weise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbin-
dung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O.,
E. 8.4.1–8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu
werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen
Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach
Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisa-
tion für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit
gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl.
a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die
konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante
Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht,
dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaf-
ten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-
E-7862/2015
Seite 14
lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den ta-
milischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).
6.2 Zwar gehört der Beschwerdeführer als Angehöriger der tamilischen
Ethnie prinzipiell einer Risikogruppe an. Sein inzwischen fast dreijähriger
Aufenthalt in der Schweiz und ein abgewiesenes Asylgesuch könnten bei
seiner Rückkehr grundsätzlich die behördliche Aufmerksamkeit erregen.
Es besteht aber kein konkreter Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer
habe im heutigen Zeitpunkt wegen allfälliger Verbindungen zu den LTTE
asylrelevante Nachteile zu befürchten. Der Beschwerdeführer brachte die
LTTE nur gerade im Zusammenhang mit der respektive den Festnahmen
(…) ins Spiel, als man von ihm den Aufenthalt seines Bruders habe erfah-
ren wollen, der für die Bewegung tätig gewesen sei. Abgesehen vom Um-
stand, dass an diesem Vorbringen erhebliche Zweifel angebracht sind (vgl.
oben E. 5.1.4), gab der Beschwerdeführer selbst an, die Behörden hätten
in diesem Zusammenhang kein Interesse mehr an ihm gezeigt, sobald die
Ausreise seines Bruders bestätigt worden sei. Auch sonst vermochte der
Beschwerdeführer, wie in den vorstehenden Erwägungen festgestellt
wurde, nicht glaubhaft darzulegen, dass die sri-lankischen Behörden ihn
verfolgt hatten und ihn als ernsthaften Regimegegner einstufen würden.
Tatsächlich machte er denn auch keinerlei politische Tätigkeit geltend,
auch nicht hier in der Schweiz, und betonte mehrmals, dass er die Wahl-
propaganda nur als Arbeit angesehen habe (A18, Antwort auf F17, F22 und
F27 S. 4 f.). Es ist nach dem Gesagten insgesamt nicht mit der hinreichend
hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die sri-lankischen Be-
hörden beim Beschwerdeführer zum Schluss kämen, er verfolge das Ziel
einer Wiederbelebung des tamilischen Separatismus. Vor diesem Hinter-
grund ist, selbst bei einer Glaubhaftigkeit der geltend gemachten kurzfris-
tigen Festnahmen, nicht auf ein übermässiges Interesse der sri-lankischen
Behörden an seiner Person zu schliessen. Allein die offenbar beim Be-
schwerdeführer vorhandenen Körpernarben, die er während des gesamten
Verfahrens nie konkreter geltend gemacht oder belegt hat, reichen für sich
alleine als zusätzlicher Risikofaktor nicht aus, um eine hinreichend kon-
krete Verfolgungsgefahr bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zu begründen.
6.3 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen,
eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung für den aktuellen Zeitpunkt einer
allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka nachzuweisen oder glaubhaft zu ma-
chen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-
rers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgewiesen.
E-7862/2015
Seite 15
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E-7862/2015
Seite 16
8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri
Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.2.3 Sodann ergeben sich – wie nachfolgend dargelegt – weder aus den
Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte da-
für, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbote-
nen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR
sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer
eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen,
dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behand-
lung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar
2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.).
Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine
EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä-
ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl.
Urteile des EGMR, R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Be-
schwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien vom 31. Mai 2011,
Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011,
Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011,
Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien vom 17. Juli 2008,
Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht
in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen
drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der
Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürch-
tung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein
Interesse, verschiedene Aspekte – welche im Wesentlichen durch die im
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8
identifizierten und vorliegend unter E. 6 geprüften Risikofaktoren abge-
deckt sind (vgl. Urteile des EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94;
EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69) – in Betracht
gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken
sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet
E-7862/2015
Seite 17
möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumu-
lativen Würdigung erreichen könnten.
Nachdem der Beschwerdeführer – wie in E. 6.2 ausgeführt – nicht glaub-
haft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Hei-
matland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flücht-
lingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine
Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschen-
rechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen.
Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individu-
elle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen
demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3 Zu prüfen ist sodann die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 Gemäss der aktuellen, in einer Aufdatierung des Grundsatzurteils
BVGE 2011/24 vorgenommenen Lagebeurteilung geht das Bundesverwal-
tungsgericht im bereits mehrfach zitierten Referenzurteil E-1866/2015
(E. 13.3) davon aus, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit
Ausnahme des „Vanni-Gebiets“), von wo der Beschwerdeführer stammt
und in der er bis zur Ausreise gelebt hat, zumutbar sei, wenn das Vorliegen
der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines trag-
fähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf
eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden könne.
8.3.3 In der angefochtenen Verfügung ging das SEM von der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs aus, da der Beschwerdeführer von der Geburt
bis zu seiner Ausreise ununterbrochen im Distrikt B._______ gelebt habe
und die individuellen Zumutbarkeitskriterien zu bejahen seien.
Der Beschwerdeführer stammt aus C._______ (Nordprovinz, Distrikt
B._______), welches nicht im „Vanni-Gebiet“ im Sinne der Definition in
E-7862/2015
Seite 18
BVGE 2011/24 E. 13.2.2.1 liegt. Aus den Befragungen geht hervor, dass
er eine elfjährige Schulbildung genoss und zuletzt als selbständiger (...)
erwerbstätig war (A10, Ziff. 1.17.04 f., S. 4). Ferner gab er an, dass sich
seine Familie – seine Eltern, eine Schwester, aber auch zwei Tanten und
Onkel väterlicherseits sowie zwei Tanten und drei Onkel mütterlicherseits
– in C._______ aufhalte (A10, Ziffer 3.01 f., S. 4). Auch weitere Verwandte
lebten in der Heimatregion des Beschwerdeführers, auch wenn er mit ihnen
keinen Kontakt pflege (A10, Ziffer 3.02, S. 4).
Damit verfügt der Beschwerdeführer über ein tragfähiges Familiennetz und
aufgrund seiner guten Schulbildung über eine günstige persönliche Aus-
gangslage, um sich bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka wieder eine wirt-
schaftliche Existenz aufbauen zu können. Weder in den Befragungen noch
in seiner Beschwerde erwähnte er Gründe, aus welchen er den Vollzug
seiner Wegweisung als unzumutbar betrachtete.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich – sofern nötig – bei
der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Da dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. Dezember 2015 die un-
entgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wor-
den ist und nicht von einer Veränderung der finanziellen Verhältnisse aus-
zugehen ist, sind trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
E-7862/2015
Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Della Batliner