Abtei lung V
E-7864/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Therese Kojic;
Gerichtsschreiberin Karin Maeder-Steiner.
A._______
Serbien,
Durchgangszentrum für Asylsuchende, Friedeck,
8263 Buch SH,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
19. November 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7864/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat im August 2008 verliess und am 31. August 2008 in die Schweiz
einreiste, wo er am 1. September 2008 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum des BFM in Basel vom 9. September 2008 sowie der Anhö-
rung vom 20. Oktober 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im We-
sentlichen geltend machte, er sei serbischer Staatsangehöriger albani-
scher Ethnie und habe bis zu seiner Ausreise in
B._______/Südserbien gelebt,
dass er eine Anlehre als Bäcker gemacht, dann als Kellner und zuletzt
als Forstarbeiter im eigenen Wald gearbeitet habe, in dessen Nähe
sich ein Posten der Gendarmerie befunden habe,
dass er eines Tages von sieben oder acht maskierten Gendarmen an-
gehalten, malträtiert und beschimpft worden sei, weil er verdächtigt
worden sei, mit Waffen zu handeln,
dass die Gendarmen betrunken gewesen seien und von ihm eine Iden-
titätskarte verlangt hätten, da sie ihn für einen Albaner gehalten hät-
ten,
dass er ungefähr zwei bis drei Stunden festgehalten und verhört wor-
den sei, die Gendarmen seine Holzladung nach versteckten Waffen
abgesucht hätten und man ihn dann wieder freigelassen habe,
dass kurze Zeit später ein Schreiben bei ihm eingetroffen sei, bei wel-
chem es sich um eine Vorladung gehandelt habe, mittels welcher er
aufgefordert worden sei, sich am (...) beim Innenministerium in
B._______ zu melden,
dass er dieser Vorladung keine Folge geleistet und statt dessen das
Land verlassen habe,
dass – wie er nachträglich von seinen Eltern erfahren habe – am (...)
zwei Polizisten und ein Inspektor zu ihm nach Hause gekommen
seien, das Haus durchsucht und nach ihm gefragt hätten,
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dass der Beschwerdeführer seine Identitätskarte im Original sowie die
Vorladung des Innenministeriums von B._______ vom (...) in Kopie
einreichte,
dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen ausserdem
eine weitere polizeiliche Vorladung vom 6. Oktober 2008 im Original
sowie ein undatiertes handschriftlich abgefasstes Schreiben einreich-
te,
dass das BFM die beiden polizeilichen Vorladungen vom (...) sowie
vom (...) einer amtsinternen Überprüfung unterzog und zum Ergebnis
kam, dass es sich dabei um Fälschungen handle,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. November 2008 dem Beschwer-
deführer den wesentlichen Inhalt der Dokumentenanalyse zur Kenntnis
brachte, ihm Gelegenheit bot, sich schriftlich zu den festgestellten Fäl-
schungsmerkmalen zu äussern, und ihn ausserdem aufforderte, das
eingereichte handschriftliche Schreiben in eine Amtssprache zu über-
setzen,
dass der Beschwerdeführer innert Frist eine Übersetzung des hand-
schriftlichen Schreibens zu den Akten reichte, sich indessen zum Fäl-
schungsbefund der Vorladungen des Innenministeriums von
B._______ nicht äusserte,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 19. November 2008 – eröffnet am 20. November 2008 – ablehnte
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug
anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Dezember 2008 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei sinngemäss die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die
Gewährung von Asyl beantragte,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Beschwerdeeingabe eindeutig als abschliessend zu verste-
hen ist, die angefochtene Verfügung vollumfänglich angefochten wird
und der Sachverhalt vollständig festgestellt ist (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1997 Nr. 13 E. 1 mit weiteren Hinweisen),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
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zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM zur Begründung des abweisenden Asylentscheids im
Wesentlichen ausführt eine amtsinterne Überprüfung der beiden ein-
gereichten Vorladungen vom 4. August 2008 und vom 6. Oktober 2008
habe ergeben, dass es sich dabei um gefälschte Beweismittel handle,
dass die formellen Angaben (Laufnummern) auf den Dokumenten mit
dem Zeitpunkt des Ereignisses, welches nach Angaben des Beschwer-
deführeres die Ursache für die Vorladung sein soll, unvereinbar seien,
dass die gewählten Formulierungen auf den Dokumenten zum Straftat-
bestand ausgesprochen diffus und nicht praxisgemäss gewählt seien,
dass ausserdem die beiden Dokumente identische grammatikalische
Fehler aufweisen würden, obschon sie von Personen unterschiedlicher
Ethnien (Serbe beziehungsweise Albaner) ausgestellt worden sein sol-
len,
dass der Beschwerdeführer von dem ihm zu den Fälschungsmerkma-
len gewährten rechtlichen Gehör keinen Gebrauch gemacht habe und
somit feststehe, dass er sein Ausreisemotiv, namentlich die drohende
Vorladung beim Innenministerium in B._______ mit gefälschten Doku-
menten zu belegen versucht habe,
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dass somit nicht geglaubt werden könne, der Beschwerdeführer habe
sein Heimatland verlassen, um sich einer Vorladung beim Innenminis-
terium zu entziehen,
dass zwar in dem handschriftlich abgefasseten Schreiben, welches an-
geblich vom Vater des Beschwerdeführers verfasst worden sein solle,
auf die polizeilichen Vorladungen und die Hausdurchsuchung Bezug
genommen werde, ein solches Schreiben indessen als reines Gefällig-
keitsschreiben einzustufen sei, zumal nicht einmal der Verfasser eru-
iert werden könne,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers somit nicht geglaubt wer-
den könnten, die angeblichen Ereignisse ausserdem ohnehin keine
asylrechtlich relevante Intensität aufweisen würden, der Beschwerde-
führer die Flüchtlingseigenschaft somit nicht erfülle und sein Asylge-
such abzulehnen sei,
dass zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen bezüglich der Ausfüh-
rungen zu den eingereichten Vorladungen des Innenministeriums
B._______ vollumfänglich auf die nachvollziehbaren und
einleuchtenden Ausführungen des BFM verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer von dem ihm gewährten rechtlichen Gehör
zu den Fälschungsmerkmalen keinen Gebrauch gemacht hat und es
ihm auch in der Beschwerde nicht gelingt, die vom BFM aufgelisteten
Fälschungsmerkmale zu entkräften,
dass beispielsweise die Begründung des Beschwerdeführers in seiner
Beschwerdeschrift, wonach die Formulierungen auf den beiden Vorla-
dungen unterschiedlich seien, weil die Beamten in B._______ über
keine modernen Schreibmaschinen verfügten, nicht zu überzeugen
vermag,
dass auch das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis gelangt, dass
es sich bei den beiden eingerichten Vorladungen des Innenministeri-
ums B._______ vom (...) und vom (...) um Fälschungen handelt,
dass zudem das eingereichte handschriftlich abgefasste Schreiben in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz als Gefälligkeitsschreiben zu be-
urteilen ist, welchem vorliegend kein Beweiswert zukommt,
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dass der Vorinstanz auch darin zuzustimmen ist, dass die Vorbringen
des Beschwerdeführers – ungeachtet der Frage ihrer Glaubhaftigkeit –
aufgrund ihrer Art und Intensität als flüchtlingsrechtlich nicht relevant
einzustufen sind,
dass sich die Beschwerde nicht ernsthaft mit der Argumentation der
vorinstanzlichen Verfügung auseinandersetzt, sondern sich vielmehr
darauf beschränkt erneut auf die bereits anlässlich der Anhörungen
vorgebrachten Ereignisse hinzuweisen, verbunden mit der Bitte die
Vorbringen einer erneuten Überprüfung zu unterziehen,
dass die Beschwerde offensichtlich nicht geeignet ist zu einer anderen
Einschätzung zu führen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
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(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen und die schweize-
rischen Asylbehörden den Vollzug von Wegweisungen in das mehrheit-
lich von Albanern bewohnte Südserbien in konstanter Praxis nicht als
generell unzumutbar qualifizieren,
dass auch keine individuellen Unzumutbarkeitsgründe gegen den
Wegweisungsvollzug sprechen, zumal es sich beim Beschwerdeführer
um einen jungen und offenbar gesunden Mann handelt, welcher über
Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen verfügt und bereits als
Bäcker, Kellner sowie als Forstarbeiter beziehungsweise im Holzhan-
del gearbeitet hat,
dass er ausserdem eigenen Angaben zufolge in seiner Heimat über
ein breites familiäres Beziehungsnetz verfügt,
dass er somit aufgrund der obigen Ausführungen die Voraussetzungen
erfüllt, um in seinem Heimatstaat wieder eine Arbeit zu finden und sich
– allenfalls mit der anfänglichen Hilfe seiner Familienangehörigen –
eine eigene Existenz aufzubauen,
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dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (in Kopie)
- C._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Karin Maeder-Steiner
Versand:
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