Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-7866/2010
Urteil vom 10. Januar 2011
Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi,
Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Tobias Meyer.
Parteien A._______, Türkei,
vertreten durch Serif Altunakar, Rechtsberatung, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Einreisebewilligung und Asyl; Verfügung des BFM vom
17. September 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie, reichte am 8. Mai 2007 bei der Schweizerischen Botschaft in
Ankara ein Asylgesuch ein. Am 25. September 2008 hörte die Botschaft
ihn zu seinen Asylgründen an und überwies die entsprechenden Akten
am 8. Oktober 2008 an das BFM.
Der Beschwerdeführer suchte in der Schweiz um Asyl nach, um eine langjährige Haftstrafe, die sehr
wahrscheinlich gegen ihn ausgesprochen werde, nicht absitzen zu müssen. Er sei wegen Verstosses
gegen das Demonstrationsgesetz (im Jahr 2004), Propaganda für eine verbotene Organisation (der
Kurdischen Arbeitspartei, PKK; 2005), Mitgliedschaft in einer illegalen Organisation (2005) und Leitung und
Mitgliedschaft in einer solchen Organisation (2006) angeklagt. In diesen Verfahren seien die
erstinstanzlichen Urteile noch nicht gefällt worden. Zumindest im letzten Verfahren rechne er jedoch mit
einer langjährigen Haftstrafe. Er sei mehrmals in Gewahrsam und in Untersuchungshaft genommen
worden (insgesamt circa 9 Monate). Er gab 36 Dokumente mit Bezug zu den laufenden Gerichtsverfahren
in türkischer Sprache zu den Akten. Am Ende der Anhörung bat der Beschwerdeführer darum, dass
seinem Gesuch erst entsprochen werde, wenn erstinstanzlich eine Haftstrafe gegen ihn ausgesprochen
worden sei. Ansonsten wolle er sein Heimatland nicht verlassen.
Das BFM sistierte die Behandlung des Gesuchs am 28. Oktober 2008 und forderte den Beschwerdeführer
auf, sich wieder zu melden, wenn ein Urteil gesprochen sei und er tatsächlich ausreisen wolle.
B.
Mit Schreiben vom 28. Juli 2009 teilte die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers in der Türkei der Schweizerischen Botschaft in
Ankara mit, der Beschwerdeführer sei mit Urteil vom (…) des
2. Gerichtes für schwere Straftaten in B._______ erstinstanzlich zu
einer Haftstrafe von über zehn Jahren verurteilt worden. Gleichzeitig gab
sie eine teilweise Übersetzung des besagten Urteils zu den Akten. Aus
den übersetzen Urteilspassagen geht hervor, dass der Beschwerdeführer
in vier Anklagepunkten freigesprochen wurde, jedoch wegen
"Hilfeleistung an die Organisation" und "Gebrauch der beängstigenden
Macht der Organisation" zu zehn Jahren und zweieinhalb Monaten Haft
verurteilt wurde. Die Verurteilung gründete vor allem auf einem Vorfall
vom Mai 2006, bei dem der Beschwerdeführer zwei Mitglieder der PKK
bezüglich deren Aussagen bei der Staatsanwaltschaft einem Verhör
unterzogen, ihnen gegenüber Todesdrohungen ausgestossen und eine
Person mit Faustschlägen traktiert haben soll. Die Schweizerische
Botschaft überwies das Schreiben, inklusive des Urteils, am 12. August
2009 dem BFM.
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Auf Aufforderung des BFM gab die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers über die Schweizerische
Botschaft in Ankara am 18. Dezember 2008 und am 8. Februar 2009 weitere Dokumente zu den Akten, die
unter anderem belegen, dass beim 2. Gericht für schwere Straftaten in B._______ ein Revisionsgesuch
eingereicht wurde, welches das Gericht an die Staatsanwaltschaft des Kassationsgerichts weitergeleitet
hatte.
C.
Das BFM verweigerte mit Verfügung vom 17. September 2010 – dem
Beschwerdeführer durch die Schweizerische Botschaft in Ankara am
9. Oktober 2010 eröffnet – die Einreise und lehnte sein Asylgesuch ab.
Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, das erstinstanzliche Urteil gegen den Beschwerdeführer
sei als legitime, rechtsstaatlich korrekt verlaufene, strafrechtliche Verfolgung zu werten. Insbesondere
handle es sich bei dem der Verurteilung zugrunde liegenden Verhör, den Todesdrohungen, den
Faustschlägen und den Beleidigungen eindeutig um eine kriminelle Straftat. Auch wenn der
Beschwerdeführer seine Mitgliedschaft in den PKK-Jugendorganisationen [Namen der Organisationen]
bestreite, sei erkennbar, dass er in einer qualifizierten Funktion ins organisatorische Netz von [Namen der
Organisationen] eingegliedert gewesen sei und in dieser Funktionen einen konkreten Beitrag zur
Erreichung der Parteiziele – namentlich der Zerstörung der verfassungsmässigen Ordnung der Türkischen
Republik unter Einsatz von Waffengewalt – geleistet habe.
Das BFM führte weiter an, der Beschwerdeführer sei zwar mehrere Monate in Untersuchungshaft
gewesen, habe jedoch das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich in Freiheit abwarten können. Das Gleiche
gelte für den noch offenen Abschluss des Rechtsmittelverfahrens. Die erstinstanzliche Verurteilung zu
einer Haftstrafe von über zehn Jahren erscheine zwar relativ hoch; allein daraus lasse sich jedoch kein
Politmalus ableiten, zumal das in der Türkei bei der Strafzumessung geltende "Additionsprinzip", welches
auch von westeuropäischen Staaten angewendet werde, zu hohen Strafen führe. Im Übrigen stütze sich
das Gericht auf aussagekräftige Beweise, argumentiere differenziert und habe den Beschwerdeführer in
fünf Anklagepunkten freigesprochen. Es könne ihm zudem zugemutet werden, sich in einem anderen Staat
um Aufnahme zu bemühen, da er zum Beispiel ohne Visum nach Kroatien ausreise könne.
D.
Mit Eingabe vom 8. November 2010 erhob der Beschwerdeführer gegen
diese Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, es sei seine
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Als
vorsorgliche Massnahme sei die Vorinstanz anzuweisen, dem
Beschwerdeführer so rasch wie möglich die Einreisebewilligung für die
Schweiz zu erteilen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu
verzichten.
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Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er sei bereits
mehrmals festgenommen worden und habe mehrere Monate in Haft
verbracht. Er habe sich in der Türkei politisch betätigt, sei aber entgegen
den Behauptungen im Urteil des 2. Gerichts für schwere Straftaten in
B._______ und in der Verfügung des BFM nie Mitglied, geschweige denn
Wortführer, der PKK oder einer ihrer Jugendorganisationen gewesen.
Weder bei der PKK noch bei den erwähnten Jugendbewegungen handle
es sich zudem um terroristische Organisationen.
Der Beschwerdeführer bestritt, an dem Verhör, auf dem seine
Verurteilung beruht, beteiligt gewesen zu sein. Das Urteil sei nur
aufgrund von Falschaussagen von zwei Mitangeklagten zustande
gekommen, die ihn unter Zwang der Polizei beschuldigt hätten. Das
Verfahren vor dem 2. Gericht für schwere Straftaten in B._______ habe
auch in anderen Hinsichten rechtsstaatlichen Anforderungen nicht
genügt. Dies sei darauf zurückzuführen, dass die Kurden in der Türkei
immer noch in allgemeiner Weise brutal unterdrückt würden. Sobald der
Kassationsgerichtshof sein Urteil fälle, werde er in Haft genommen, wo er
psychischer und physischer Folter ausgesetzt sein werde.
Mit der Beschwerdeschrift wurden unter anderem ein per Telefax
übermitteltes Schreiben der Verteidigerin des Beschwerdeführers in
türkischer Sprache sowie drei Internet-Auszüge eingereicht.
E.
Mit Zuschrift vom 29. November 2010 wurde die Übersetzung des
Schreibens der türkischen Anwältin ins Deutsche nachgereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht
vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem
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Gebiet des Asylrechts endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer durch die
Schweizerische Botschaft in Ankara weitergeleitet; er hat die
entsprechende Empfangsbestätigung am 9. Oktober 2010
unterzeichnet. Somit wurde mit Beschwerdeeingabe vom 8. November
2010 die Frist gewahrt. Die Beschwerde ist demnach frist- und
formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m.
Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Eine gesuchstellende Person, die sich noch in ihrem Heimatstaat
befindet, kann zwar verfolgt im Sinne von Art. 3 AsylG und demzufolge
schutzbedürftig sein. Um aber die Flüchtlingseigenschaft erfüllen zu
können, muss sie gemäss den Bestimmungen der Flüchtlingskonvention
das Heimatland verlassen haben. Der Beschwerdeführer befindet sich in
seinem Heimatstaat und erfüllt somit die Voraussetzung des Verlassens
des Heimatlandes nicht. Das BFM hat mithin zu Recht über die Frage der
Flüchtlingseigenschaft nicht entschieden, da sich diese zurzeit gar nicht
stellt. Auf das Rechtsmittelbegehren, die Flüchtlingseigenschaft sei
anzuerkennen, ist somit mangels Anfechtungsobjekts nicht einzutreten.
4.
Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur
Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann,
im Wohnsitz- oder Aufenthaltsort zu bleiben oder in einen anderen Staat
auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib
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namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist.
Schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem
Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art.
3 AsylG).
Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive
Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum
zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit
der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe
zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur
anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen
Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 21 E. 2b, EMARK 1997 Nr. 15
E. 2e-g). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist
dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK
1997 Nr. 15 E. 2c), mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am
Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet
werden kann.
5.
Es ist damit zu prüfen, ob das BFM dem Beschwerdeführer zu Recht die
Einreise in die Schweiz verweigert und sein Asylgesuch abgelehnt hat,
weil er keiner Gefährdung im Sinne von Art. 3 Asyl ausgesetzt und damit
nicht schutzbedürftig sei.
Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bildet die Flucht vor einer
Strafverfolgung (Englisch: "prosecution") per se keinen Grund für die
Anerkennung als Flüchtling. Ausnahmsweise kann aber die Durchführung
eines Strafverfahrens respektive die Verurteilung wegen eines
gemeinrechtlichen Delikts eine Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne
(Englisch: "persecution") darstellen. Dies trifft dann zu, wenn einer Person
eine gemeinrechtliche Tat unterschoben wird, um sie aus einem
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asylrechtlich relevanten Motiv zu verfolgen, oder wenn die Situation eines
Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus
einem solchen Motiv in bedeutender Weise erschwert wird. Ein solcher
so genannter Politmalus liegt grundsätzlich dann vor, wenn deswegen
eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird, wenn das
Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen klarerweise nicht zu
genügen vermag oder wenn der asylsuchenden Person in Form der
Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung
fundamentaler Menschenrechte, insbesondere Folter, droht (vgl. EMARK
1996 Nr. 29 E. 2g, EMARK 1996 Nr. 34 E. 3, Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts E-4286/2008 vom 17. Oktober 2008 E. 4.4
und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3417/2009 vom 24. Juni
2010 E. 4.5).
Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die gegen ihn in erster
Instanz ausgefällte Haftstrafe enthalte einen Politmalus, da er die ihm
vorgeworfenen Handlungen nicht begangen habe, die Strafe aufgrund
des Bezugs zur PKK unverhältnismässig hoch sei, das Verfahren
rechtsstaatlichen Anforderungen nicht genügt habe und er im Falle einer
Verbüssung der Haftstrafe psychischer und physischer Folter ausgesetzt
wäre.
5.1. Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer – abgesehen von
einer eventuellen Verbüssung der Haftstrafe – keine Furcht vor weiteren
Verfolgungshandlungen des Staates zu haben scheint. Dies zeigt sich vor
allem darin, dass er während des erstinstanzlichen Verfahrens zwar
mehrere Monate in Untersuchungshaft war, das erstinstanzliche Urteil
jedoch grundsätzlich in Freiheit abwarten konnte. Auch während des
zurzeit hängigen Rechtsmittelverfahrens wurde er nicht vorsorglich in Haft
genommen – dies gemäss den Aussagen seiner Rechtsvertreterin im
Unterschied zu einem Mitangeklagten, der seine erstinstanzliche
Verurteilung ebenfalls angefochten hat und in Sicherungshaft genommen
wurde. Im Gegenteil arbeitet der Beschwerdeführer – wiederum gemäss
den Aussagen seiner Rechtsvertreterin – als (…)lehrer in C._______. Der
Umstand, dass er sich weiterhin in der Türkei aufhält und dort offen einer
Arbeit nachgeht, lässt darauf schliessen, dass er keine subjektive Angst
vor weiteren Verfolgungshandlungen durch die türkischen Behörden hat.
Auch der Wunsch des Beschwerdeführers, erst nach einer
erstinstanzlichen Verurteilung ausreisen zu wollen, lässt darauf
schliessen, dass er keine weiteren Verfolgungshandlungen befürchtet.
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Diese nicht direkt die Haftstrafe betreffenden Umstände sprechen gegen
eine aktuelle, konkrete Verfolgungsfurcht des Beschwerdeführers und
damit gegen seine Schutzbedürftigkeit.
5.2. In der Folge ist deshalb zu prüfen, ob alleine aus der erstinstanzlich
ausgefällten Haftstrafe und der Gefahr deren Bestätigung durch den
Kassationshof auf eine Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im
Sinne von Art. 3 AsylG geschlossen werden kann, weil sie im Sinne eines
so genannten Politmalus unverhältnismässig hoch ausgefallen ist (E.
5.2.1), das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen klarerweise nicht
zu genügen vermochte (E. 5.2.2) oder dem Beschwerdeführer eine
Verletzung fundamentaler Menschenrechte, insbesondere Folter, droht
(E. 5.2.3).
5.2.1. Der Beurteilung der Vorinstanz ist insofern zu folgen, als die
Haftstrafe von über zehn Jahren in Anbetracht der gegen den
Beschwerdeführer erhobenen Anschuldigungen zwar hoch erscheint,
daraus allein aber im vorliegenden Fall nicht auf einen Politmalus
geschlossen werden kann. Auch aus dem Umstand, dass die
ausgesprochene Haftdauer in Anwendung des türkischen "Gesetz zur
Bekämpfung des Terrorismus" (Gesetz Nr. 3713) verschärft wurde, kann
nicht ohne Weiteres auf eine politisch motivierte Verfolgung geschlossen
werden. Die Vorinstanz hält zu Recht fest, dass Staaten das Recht
haben, strafrechtlich gegen terroristische Handlungen vorzugehen. Der
Beschwerdeführer wurde dafür verurteilt, dass er zwei Personen im
Namen der PKK mit dem Tod bedroht und geschlagen habe, weil er sie
verdächtigte, mit ihren Aussagen vor der Staatsanwaltschaft den
Interessen der PKK geschadet zu haben. Diese Verurteilung kann nicht
ohne Weiteres als illegitim bezeichnet werden. Deshalb kann aus der
Höhe der Haftstrafe allein nicht auf eine Schutzbedürftigkeit des
Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG geschlossen werden.
5.2.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, das erstinstanzliche Verfahren
habe insbesondere deshalb rechtsstaatlichen Anforderungen nicht
genügt, weil die bezüglich des angeblichen Verhörs gegen ihn
verwendeten Zeugenaussagen unter Zwang zustande gekommen seien.
Die Mitangeklagten hätten diese Aussagen nur gemacht, um sich einer
Strafe zu entziehen. Später hätten sie diese zurückziehen wollen, die
Justizbehörden hätten die Aussagen jedoch trotzdem als Beweismittel
gewürdigt. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers will diese
Vorbringen mit dem Verweis auf die angebliche Widersprüchlichkeit von
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zwei Aussagen des einen als Zeugen aufgerufenen Mitangeklagten
belegen. Die beiden Aussagen des Mitangeklagten, die knapp drei
Monate auseinander liegen, widersprechen sich allerdings kaum. Zudem
wird in keiner der von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers
zitierten Aussagen des Mitangeklagten der Beschwerdeführer
beschuldigt. Es bleibt deshalb unklar, inwiefern diese Vorbringen relevant
sein könnten. Der angeblich auf die beiden Zeugen ausgeübte Zwang
wird zudem nicht konkretisiert oder belegt und bleibt eine abstrakte
Behauptung. Der Beschwerdeführer verweist des Weiteren darauf, dass
die verschiedenen, zu unterschiedlichen Zeitpunkten gegen ihn
angestrengten Verfahren zu einem Verfahren vereint worden seien, um
ihn und seine Aktivitäten in Beziehung zur PKK zu stellen. Auch diese
Behauptung wird nicht weiter belegt. Es erscheint nicht per se
unverständlich, dass die gegen den Beschwerdeführer und weitere
Personen aus ähnlichen Gründen und bezüglich der gleichen
Vorkommnisse angestrengten Verfahren zusammengelegt wurden.
Das BFM weist zudem zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer
in mehreren Anklagepunkten freigesprochen wurde, was zumindest als
Indiz für die Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens gewertet werden kann.
Dem Beschwerdeführer gelingt es damit nicht, glaubhaft zu machen,
inwiefern sein Verfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen klarerweise nicht
genügt habe. Im Übrigen werden die geäusserten verfahrensrechtlichen
Vorwürfe im türkischen Berufungsverfahren überprüft werden.
5.2.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, ihm drohe während der
Haftverbüssung Folter. Es sei notorisch, dass die türkischen Behörden
mit Personen, die in Zusammenhang mit der PKK verurteilt worden seien,
"nicht zimperlich umgehen".
Die jüngsten Berichte zur allgemeinen Situation in der Türkei zeigen,
dass die Lage der Menschenrechte trotz rechtlicher Verbesserungen in
der Praxis weiterhin problematisch ist. Namentlich echte oder
mutmassliche Mitglieder der PKK sind besonders gefährdet, von den
Sicherheitskräften verfolgt und in deren Gewahrsam misshandelt oder
gefoltert zu werden. Folter ist weiterhin stark verbreitet (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-3417/2009 vom 24. Juni 2010 E. 4.5.2 f.).
In Bezug auf den Beschwerdeführer bestehen jedoch keine konkreten
Anhaltspunkte dafür, dass er Folter oder unmenschlicher Behandlung
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ausgesetzt ist. In der Anhörung durch die Schweizerische Botschaft in
Ankara brachte er vor, in der Untersuchungshaft habe es "schwere
körperliche Gewalt" gegeben, führte jedoch nicht aus, worin diese
bestanden habe. Die Häftlinge seien nackt ausgezogen und sehr oft
durchsucht worden. Auf Nachfrage verneinte er, je sexuell belästigt
worden zu sein. Allgemein habe es jedoch einen grossen
psychologischen Druck gegeben, so habe er zum Beispiel nicht kurdisch
sprechen dürfen und Telefonate seien auf zehn Minuten begrenzt
gewesen. Anschuldigungen, er sei gefoltert worden, erhebt der
Beschwerdeführer jedoch nicht und solche können aus seinen Vorbringen
auch nicht abgeleitet werden.
Der Beschwerdeführer, der offen in C._______ lebt und einer Arbeit
nachgeht, macht nicht geltend, dass er seit der erstinstanzlichen
Verurteilung, die schon über 20 Monate zurückliegt, irgendwelchen
diskriminierenden oder schikanierenden Handlungen der Behörden
ausgesetzt gewesen sei. Er macht auch keine Überwachung geltend und
scheint keinen Kontakt mit polizeilichen Behörden gehabt zu haben.
Seiner Arbeit kann er weiterhin unbehelligt nachgehen. Unter diesen
Umständen scheint die Gefahr, dass er während einer allfälligen
Strafverbüssung Folter oder anderer unmenschlicher Behandlung
ausgesetzt sein wird, gering.
Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen, glaubhaft zu
machen, dass er bei Verbleib in der Türkei einem Risiko von Folter oder
unmenschlicher Behandlung ausgesetzt wäre.
5.3. Es steht ihm im Übrigen nach Ausschöpfung des innertürkischen
Rechtswegs die Möglichkeit offen, in Anwendung des
Individualbeschwerderechts von Art. 34 EMRK beim Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte gegen die Türkei zu klagen, falls das
Strafverfahren nicht nach den EMRK-Prinzipien abgewickelt worden sein
sollte oder ihm im Strafvollzug Menschenrechtsverletzungen drohen
sollten.
5.4. Zusammenfassend hat das BFM das Gesuch um Einreise zu Recht
abgelehnt, da die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne
von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG nicht gegeben ist. Auch das Asylgesuch
wurde zu Recht abgelehnt, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen
ist, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder
zumindest glaubhaft zu machen. Unter diesen Umständen kann auf die
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Prüfung der Zumutbarkeit der Ausreise in einen Drittstaat verzichtet
werden und die Verfügung der Vorinstanz ist zu bestätigen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit auf sie
einzutreten ist.
7.
Die Gesuche um vorsorgliche Massnahme und Verzicht auf Erhebung
eines Kostenvorschusses werden mit dem vorliegenden Urteil
gegenstandslos.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen ist vorliegend in Anwendung von Art.
63 Abs. 1 letzter Satz VwVG und Art. 6 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von
Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und
das BFM.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Meyer
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