Abtei lung V
E-7867/2008/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, geboren _______, Georgien,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 1. Dezember 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7867/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 2. Mai 2003 ein erstes Mal in der
Schweiz um Asyl nachsuchte, die Vorinstanz mit Verfügung vom
14. Mai 2003 das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung sowie
deren Vollzug anordnete,
dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
am 3. Oktober 2008 erneut verlassen habe und über die Türkei, Grie-
chenland und Italien am 1. November 2008 in die Schweiz einreiste,
wo er am 3. November 2008 ein zweites Mal um Asyl nachsuchte,
dass er am 17. November 2008 in einer Kurzbefragung und am 26. No-
vember 2008 ausführlich in einer Direktanhörung durch das BFM zu
den Asylgründen angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines zweiten Asylge-
suchs im Wesentlichen geltend machte, er sei zusammen mit vier Be-
gleitern am späteren Abend des 8. August 2008 von den georgischen
Behörden von der Strasse weg zwangsrekrutiert und zu einem Basis-
stützpunkt der georgischen Armee gebracht worden,
dass sie dort mit Waffen ausgerüstet und tags darauf an der Front im
Kampf eingesetzt worden seien,
dass sich die georgischen Verbände infolge des Bombardements der
russischen Flugwaffe am 11. August 2008 habe nach Gori zurückzie-
hen müssen,
dass am Stadteingang von Gori Lastwagen bereit gestanden seien, wo
er und zahlreiche seiner Kameraden befehlswidrig ihre persönliche
Waffe abgegeben hätten,
dass er in der Folge von den georgischen Behörden wegen Desertion
gesucht worden sei und vor diesem Hintergrund sein Heimatland ver-
lassen habe,
dass bezüglich der Vorbringen im Einzelnen auf die Akten zu verwei-
sen ist,
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dass das BFM mit Verfügung vom 1. Dezember 2008 - eröffnet am 3.
Dezember 2008 - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie deren Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt die Ausreisefrist auf den Tag nach Eintritt der
Rechtskraft der Verfügung festsetzte,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, es sei offenkun-
dig, dass es sich bei den Vorbringen des Beschwerdeführers hinsicht-
lich der geltend gemachten Zwangsrekrutierung, der Desertion und
der davon abgeleiteten Verfolgung um ein Sachverhaltskonstrukt
handle,
dass es bezeichnend für seine insgesamt unsubstanziiert dargelegten
Asylvorbringen sei, wenn er nicht imstande sei anzugeben, um welche
Wochentage es sich bei den geltend gemachten Daten – dem 8. Au-
gust 2008 (Zwangsrekrutierung) und den 16./17. August 2008 (erste
behördliche Suche bei ihm zu Hause) – gehandelt habe,
dass im Weiteren seine Schilderungen zum zweitägigen Kampfeinsatz
etwa einem zur Veröffentlichung bestimmten Pressebericht entspre-
chen würden und es diesen an Realkennzeichen mangeln würde,
dass seine Erklärung, die georgischen Behörden würden im Rahmen
eines Strafverfahrens keine schriftlichen Vorladungen zustellen, als tat-
sachenwidrig gelten müsse und entgegen seinen Angaben zu erwar-
ten gewesen wäre, dass ihn die georgischen Behörden namentlich
nach der erfolglosen Suche bei ihm zu Hause schriftlich vorgeladen
hätten,
dass sich somit aus den Akten keine Hinweise ergeben würden, dass
nach dem Abschluss des ersten Asylverfahrens in der Schweiz Ereig-
nisse eingetreten wären, die geeignet seien, die Flüchtlingseigen-
schaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden
Schutzes relevant seien,
dass weder die herrschende politische Situation im Heimatstaat noch
andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung des Be-
schwerdeführers sprächen,
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dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines ersten Asylgesuches in
der Schweiz hinsichtlich wesentlicher Punkte, namentlich zu seiner
persönlichen Biografie und zu seinem sozialen Beziehungsnetz im
Heimatstaat, ganz andere Angaben gemacht habe als im vorliegen-
den Verfahren und er nicht imstande gewesen sei, die aufgezeigten
Widersprüche in seinen Aussagen plausibel aufzulösen,
dass er auch keine rechtsgenüglichen Ausweispapiere abgegeben
habe und es angesichts dieser Umstände schlichtweg nicht möglich
sei, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiä-
ren Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des Vollzu-
ges der Wegweisung zu äussern,
dass es nicht Aufgabe der Asylbehörden sei, bei fehlenden Hinweisen
seitens des Beschwerdeführers nach allfälligen Wegweisungshinder-
nissen zu forschen, falls dieser, wie vorliegend, seiner Mitwirkungs-
und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung offenkun-
dig nicht nachgekommen sei und die Asylbehörden zu täuschen ver-
sucht habe,
dass der Wegweisungsvollzug auch technisch möglich und praktisch
durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Dezember 2008 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob,
dass er sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung be-
antragt,
dass er im Wesentlichen den geltend gemachten Sachverhalt zusam-
menfassend noch einmal aufführt und sinngemäss geltend macht, die-
ser entspreche tatsächlichen Begebenheiten,
dass auf die weitere Begründung der Beschwerde, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 11. Dezember 2008
beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungs-
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verfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit dar-
auf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie
deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungs-
gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
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dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben
oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Her-
kunftsstaat zurückgekehrt sind,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn es Hinweise
gibt, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeig-
net sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Ge-
währung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG),
dass unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz be-
reits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat,
dass die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG eine summari-
sche materielle Prüfung der Glaubwürdigkeit der gesuchstellenden
Person voraussetzt, aus der sich das offensichtliche Fehlen von Hin-
weisen auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise
der Voraussetzungen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes
ergibt (vgl. EMARK 2000 Nr. 14 S. 102 ff.),
dass im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG lediglich - wie vom
BFM korrekt vorgenommen - eine summarische materielle Glaubhaf-
tigkeitsprüfung der Verfolgungsvorbringen vorzunehmen ist,
dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, an den
Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung, welche sich als zutref-
fend erweisen und auf die zu verweisen ist, etwas zu ändern,
dass sich diese im Wesentlichen in einer Wiederholung und Bekräfti-
gung der Authentizität der mündlichen Vorbringen zur Begründung des
Asylgesuchs erschöpfen, ohne in substanziierter und detaillierter Wei-
se zu den Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung Stel-
lung zu nehmen,
dass der Beschwerdeführer mithin keine Hinweise darzulegen vermag,
wonach seit dem rechtskräftigen Abschluss seines ersten Asylverfah-
rens Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingsei-
genschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehen-
den Schutzes relevant sind,
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dass daran auch der Hinweis in der Rechtsmitteleingabe, wonach der
vom Beschwerdeführer engagierte Anwalt Beweise sammeln würde,
um seine Unschuld zu beweisen, nichts zu ändern vermag,
dass demnach das BFM zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einge-
treten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt und der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb das Bun-
desamt zu Recht die Wegweisung angeordnet hat,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder
Herkunftsstaat droht,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdefüh-
rers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle
seiner Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung vorliegend zumutbar ist,
dass daran nichts zu ändern vermag, wenn der Beschwerdeführer in
der Rechtsmitteleingabe den Versuch der Nachreichung seiner Identi-
tätskarte und seines Führerscheins in Aussicht stellt,
dass aufgrund der gesamten Aktenlage auch die Entgegnung in der
Rechtsmitteleingabe, wonach die Angaben des Beschwerdeführers an-
lässlich des ersten und zweiten Asylgesuches bezüglich seines Le-
benslaufes und somit bezüglich seiner persönlichen Verhältnisse die-
selben gewesen seien, in entscheidrelevanter Hinsicht nicht stichhaltig
erscheint,
dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers
in seinen Heimatstaat auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine
Vollzugshindernisse bestehen, und dass es ihm obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG),
dass demnach die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und
angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die
Kosten des Verfahrens zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegen-
den Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung X._______ (Einschreiben;
Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, X._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N_______,
mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer
und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das
Bundesverwaltungsgericht)
- Y._______ (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
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