B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7870/2016
Ur t e i l vom 6 . J anua r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Stefanie Brem.
Parteien
A._______, geboren am (…),
China (Volksrepublik),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 8. Dezember 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 9. September 2016 in der Schweiz um
Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 6. Oktober 2016 wurde ihm
das rechtliche Gehör zum Gesundheitszustand sowie zur Zuständigkeit
Frankreichs und der Wegweisung dorthin gewährt.
B.
Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis) ergab,
dass Frankreich dem Beschwerdeführer ein vom 19. August 2016 bis
9. September 2016 gültiges Schengen-Visum ausgestellt hat.
C.
Gestützt auf den Abgleich mit dem CS-Vis ersuchte das SEM am 2. No-
vember 2016 die französischen Behörden um Übernahme des Beschwer-
deführers. Frankreich hiess das Ersuchen am 7. Dezember 2016 gut.
D.
Mit Verfügung vom 8. Dezember 2016 (eröffnet am 14. Dezember 2016)
trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach
Frankreich und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der
Wegweisung.
E.
Mit Eingabe vom 19. Dezember 2016 (Datum Poststempel) erhob der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
tragte sinngemäss die Überprüfung der vorinstanzlichen Verfügung sowie
die aufschiebende Wirkung.
F.
Mit Telefax vom 28. Dezember 2016 setzte das Bundesverwaltungsgericht
den Vollzug der Überstellung nach Frankreich gestützt auf Art. 56 VwVG
per sofort einstweilen aus.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich die Kognition
nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beur-
teilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage be-
schränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sach-
verhalt auf das Asylgesuch zu Recht oder Unrecht nicht eingetreten ist (vgl.
BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch
in der Regel nicht ein, wenn eine asylsuchende Person in einen Drittstaat
ausreisen kann, welcher für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird
von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des
Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-
III-VO).
3.2 Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäss den
beiden in Art. 22 Abs. 3 der Verordnung genannten Verzeichnissen, ein-
schliesslich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt,
dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder
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Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mit-
gliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig
(Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO).
3.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat be-
schliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staaten-
losen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er
nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung
zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
4.
4.1 Gemäss einem Abgleich mit dem CS-Vis erhielt der Beschwerdeführer
von Frankreich ein bis 9. September 2016 gültiges Schengen-Visum. Die
französischen Behörden hiessen das Übernahmeersuchen des SEM innert
der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist gut. Die Zuständig-
keit Frankreichs ist somit grundsätzlich gegeben.
4.2 Der Beschwerdeführer bringt gegen seine Überstellung nach Frank-
reich vor, die politische Lage in Frankreich sei instabil, es habe in letzter
Zeit vermehrt Terroranschläge gegeben. In seinem Heimatland sei er sel-
ber terrorisiert worden, es sei für ihn deshalb nicht möglich nach Frankreich
zu gehen. Die Schweiz müsse deshalb die Zuständigkeit des Dossiers
übernehmen und die Ermessensklausel nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO
anwenden.
4.3 Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der
FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Ferner gelten auch in Frankreich
die Verfahrensrichtlinie, die Qualifikationsrichtlinie und die Aufnahmericht-
linie des Europäischen Parlamentes und Rates. Sodann gibt es keine
Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingun-
gen für Antragsteller in Frankreich würden systemische Schwachstellen
aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden
Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen.
4.4 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar-
getan, die französischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen
und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln
der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU
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vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und
Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) zu
prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu ent-
nehmen, Frankreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refou-
lement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein
Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach
Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat er
nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in
Frankreich seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von
Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten.
Er hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Frank-
reich würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Richtlinie des Europäischen
Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz
beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) zustehenden minimalen Lebensbe-
dingungen vorenthalten.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer schliesslich in korrekter Weise
das rechtliche Gehör zu einer möglichen Überstellung nach Frankreich ge-
währt. Bei dieser Gelegenheit hat der Beschwerdeführer nichts vorgetra-
gen, was gegen seine Überstellung sprechen würde. Die Vorinstanz ist
deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass in seinem Einzelfall keine An-
haltspunkte oder Hinweise vorliegen, die auf eine abweichende Einschät-
zung hinsichtlich der Zulässigkeit einer Überstellung nach Frankreich hin-
deuten würden. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwen-
dung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO.
4.5 Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
kein Bundesrecht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung ist mit dem vorliegenden Be-
schwerdeurteil gegenstandslos geworden.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Stefanie Brem
Versand: