Abtei lung V
E-7871/2008/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . A u g u s t 2 0 1 0
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richterin Emilia Antonioni;
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
A._______, geboren (...),
Kosovo und Serbien,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
13. November 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7871/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein ethnischer Serbe mit letztem Wohnsitz
in B._______, Gemeinde C._______ (Kosovo), den Kosovo eigenen
Angaben zufolge am 11. Oktober 2008 verliess und am
12. Oktober 2008 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung (...) vom 15. Oktober 2008 sowie
der direkten Anhörung vom 22. Oktober 2008 zur Begründung des
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, dass er als ethnischer
Serbe im Kosovo keine Bewegungsfreiheit habe, er dort von Albanern
provoziert, bedroht und (...) 2007 verprügelt worden sei,
dass ausserdem (...) 2007 Steine gegen seinen Wagen geworfen
worden seien, wobei er Verletzungen erlitten und sich vor diesem
Hintergrund schliesslich entschlossen habe, seine Heimat zu
verlassen,
dass das BFM mit Verfügung vom 13. November 2008 feststellte, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asyl-
gesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass es sich bei
den geltend gemachten Angriffen durch Albaner um solche durch
Dritte handle,
dass die internationalen Sicherheitskräfte sowie der Kosovo Police
Service (KPS), in dem auch Angehörige der serbischen Minderheit
dienten, die Sicherheit und den Schutz der im Kosovo ansässigen
Minderheiten garantierten,
dass auch die Strafgerichtsbarkeit und der Strafvollzug grösstenteils
funktionierten,
dass die Sicherheitskräfte regelmässig intervenierten und Übergriffe
und Straftaten gegen Minderheiten geahndet würden, weshalb die vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Übergriffe asylrechtlich nicht
relevant seien,
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dass eine Gefährdung des Beschwerdeführers ausserhalb seiner En-
klave im Süden Kosovos nicht ausgeschlossen werden könne,
dass für Serben und serbischsprachige Roma aus den südlichen Be-
zirken grundsätzlich eine innerstaatliche Fluchtalternative im Norden
Kosovos bestehe,
dass der Kosovo gemäss der serbischen Verfassung von 2006 inte-
graler Bestandteil Serbiens sei, weshalb Kosovo-Serben auch nach
der Unabhängigkeit Kosovos vom serbischen Staat als serbische
Staatsangehörige betrachtet würden und der Beschwerdeführer auch
in Serbien über eine Aufenthaltsalternative verfüge,
dass der Vollzug der Wegweisung somit durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Dezember 2008 (Post-
stempel: 9. Dezember 2008) gegen diesen Entscheid beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei die
angefochtene Verfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme in
der Schweiz anzuordnen, bis sich die Situation für die Serben in
seinem Dorf normalisiert habe,
dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom
12. Dezember 2008 feststellte, der Beschwerdeschrift könne nicht
zweifelsfrei entnommen werden, ob sich die Beschwerde ausschliess-
lich gegen die Dispositivziffern 4 bis 6 der angefochtenen Verfügung
(Anordnung des Wegweisungsvollzugs) oder auch gegen die Ziffern 1
(Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asyl-
gesuchs) und 3 (Wegweisung) richte, und dem Beschwerdeführer Frist
zur Beschwerdeverbesserung ansetzte,
dass mit gleicher Verfügung ein Kostenvorschuss von Fr. 600.– er-
hoben wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Dezember 2008 mit-
teilte, seine Beschwerde richte sich gegen alle sechs Ziffern des
Urteilsdispositivs der angefochtenen Verfügung, mithin werde be-
antragt, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm
Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Weg-
weisung nicht durchführbar sei und es sei die vorläufige Aufnahme
anzuordnen,
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dass er gleichzeitig unter Hinweis auf fehlende finanzielle Mittel um
Zahlung des erhobenen Kostenvorschusses in monatlichen Raten von
Fr. 50.– ersuchte,
dass das Gesuch um Gewährung der Ratenzahlung mit Zwischenver-
fügung vom 9. Januar 2009 abgewiesen und dem Beschwerdeführer
eine Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzt
wurde,
dass der Kostenvorschuss innert Frist, am 13. Januar 2009, geleistet
wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 i.Vm. Art. 37 VGG
und Art. 52 VwVG), zumal der Beschwerdeführer den erhobenen
Kostenvorschuss leistete,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
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dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person an-
erkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass der Beschwerdeführer aufgrund der Aktenlage zwar als Staats-
angehöriger der Republik Kosovo zu betrachten ist, er jedoch infolge
der serbischen Abstammung und Geburt auf ehemaligem Staatsgebiet
der Republik Serbien gemäss serbischem Gesetz (Nr. 135/04,
21. Dezember 2004) auch über die serbische Staatsangehörigkeit
verfügt (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-7561/2008 vom 15. April 2010 E. 6.4.2),
dass die Republik Kosovo Angehörigen anderer Staaten die kosova-
rische Staatsangehörigkeit weder aberkennt noch verweigert, Serbien
die Republik Kosovo nicht als Staat anerkennt und damit die Staats -
angehörigen des Kosovo grundsätzlich als serbische Staatsangehörige
betrachtet,
dass Asylsuchende, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen,
nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen sind, sofern sie in
einem der Staaten, deren Staatsangehörige sie sind, Schutz vor
Verfolgung finden können (vgl. D-7561/2008 a.a.O. E. 6.5.1),
dass der Beschwerdeführer sich demnach nach Serbien begeben und
dort aufgrund der Niederlassungsfreiheit Wohnsitz nehmen kann,
dass dem Beschwerdeführer bereits eine serbische Identitätskarte
ausgestellt wurde, welche sich bei den Akten befindet,
dass keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dem Beschwerdeführer
drohe in Serbien asylrechtlich relevante Verfolgung, weshalb er des
Schutzes durch die Schweiz nicht bedarf,
dass es sich demnach erübrigt, auf die in der Beschwerde vor-
gebrachten Argumente hinsichtlich seiner Gefährdung im Kosovo –
welche im Übrigen reichlich überzeichnet anmuten, zumal dort von
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"alltäglichen Morddrohungen" und gar von "ethnischer Säuberung" die
Rede ist – näher einzugehen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass angesichts der vorstehend aufgezeigten Möglichkeit einer
Wohnsitznahme in Serbien konsequenterweise die Durchführbarkeit
des Wegweisungsvollzugs lediglich im Hinblick auf Serbien zu prüfen
ist und es sich erübrigt, auf die in der Beschwerde vorgebrachten
Argumente hinsichtlich der Unzumutbarkeit einer Rückkehr nach
Kosovo einzugehen,
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn
der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung nach Serbien vorliegend in Be-
achtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Be-
stimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen
ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip
des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in Serbien
droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizi-
nischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass hinsichtlich der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechts-
lage festzustellen ist, dass in Serbien nicht von einer Situation all -
gemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen
Verhältnissen gesprochen werden kann, die den Wegweisungsvollzug
dorthin unzumutbar erscheinen liessen, mithin der Vollzug der Weg-
weisung ethnischer Serben mit letztem Wohnsitz in Kosovo nach
Serbien grundsätzlich zumutbar ist (vgl. D-7561/2008 E. 8.3.2),
dass zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer in Serbien aus
individuellen Gründen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein
könnte,
dass bei der Beurteilung einer alternativen (landesinternen) Zu-
fluchtsmöglichkeit, an die naturgemäss höhere Anforderungen zu
stellen sind, als bei einer Rückführung in die Heimatregion, grundsätz -
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lich die nachfolgend aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen sind
(vgl. a.a.O. E. 8.3.3 ff. i.V.m. EMARK 1996 Nr. 2),
dass zunächst die Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums
ins Gewicht fällt, wobei in erster Linie die Sprachkenntnisse sowie die
Schulbildung und Berufserfahrung der asylsuchenden Person mass-
geblich sind,
dass weiter allfällige Beziehungen zum Zufluchtsort sowie zu dort
wohnhaften Verwandten und Freunden das wirtschaftliche und soziale
Fortkommen der asylsuchenden Person erleichtern,
dass sich schliesslich die soziale Integration der betroffenen Person
begünstigend auswirkt, wobei neben der allgemeinen familiären
Situation auch das Geschlecht, der Zivilstand, das Alter, die Frage, ob
Einzelperson oder Familie, die Anzahl und das Alter allfälliger Kinder,
die vorhandenen finanziellen Mittel und der allgemeine Gesundheits-
zustand zu beachten sind,
dass die aufgezeigten Kriterien auch für vorliegende Konstellation, bei
welcher es sich – infolge der Anerkennung der Republik Kosovo als
unabhängiger Staat am 27. Februar 2008 – aus schweizerischer Sicht
formell um die Prüfung einer landesexternen alternativen Zufluchts-
möglichkeit handelt, zur analogen Anwendung gelangt,
dass sich aus den Akten ergibt, dass es sich beim Beschwerdeführer
um einen jungen, unverheirateten und soweit bekannt gesunden Mann
handelt, der ausserdem serbokroatischer Muttersprache ist,
dass er mit seinem in D._______ wohnhaften Onkel (E._______) in
Serbien zumindest einen nahen Angehörigen hat, der ihn bei der
sozialen Integration unterstützen kann, zumal dessen Unterstützungs-
bereitschaft vor dem soziokulturellen Hintergrund des Balkanraumes
vorausgesetzt werden kann,
dass die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe, wonach der
besagte Onkel den Beschwerdeführer nicht bei sich aufnehmen könne,
da er selbst Flüchtling sei, an dieser Feststellung nichts zu ändern
vermag, da der Beschwerdeführer, der über eine gute Ausbildung ([...])
verfügt, selbst in der Lage sein sollte, sich in Serbien eine
wirtschaftliche Existenz aufzubauen,
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dass sich nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung auch unter
individuellen Gesichtspunkten als zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach
Serbien schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG),
welche mit dem am 13. Januar 2009 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss in zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...).
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Versand:
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