Abtei lung V
E-787/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . F e b r u a r 2 0 0 9
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
A._______, geboren (...),
Gambia,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. Januar 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-787/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer - ein gambischer Staatsbürger aus
B._______ (C._______ [State]) und dem Stamme der (...) zugehörig -
sein Heimatland eigenen Angaben zufolge ungefähr im
September 2008 verliess, per Schiff nach Italien und von dort am
18. September 2008 mit dem Zug in die Schweiz gelangte, wo er
gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass am 30. September 2008 die Kurzbefragung im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Vallorbe und am 5. Januar 2009 die direkte Anhö-
rung zu den Asylgründen durch das BFM erfolgte,
dass das BFM mit Verfügung vom 19. Januar 2009 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung
aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete,
dass den Akten zu entnehmen ist, dass die Verfügung nicht zugestellt
werden konnte, da der Empfänger unter der angegebenen Adresse
nicht ermittelt werden konnte, und sie infolgedessen an das BFM
zurückgesandt wurde,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigener Aussage am 4. Febru-
ar 2009 in den Besitz einer Kopie der Verfügung gelangte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Februar 2009 (Post-
stempel: 7. Februar 2009) im Hauptpunkt beantragte, die Verfügung
des BFM sei ihm rechtsgültig zuzustellen,
dass er weiter beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben,
seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm Asyl zu ge-
währen; es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzu-
lässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses beantragte sowie darum ersuchte, eventualiter sei die auf-
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schiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, die zuständi-
ge Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den
Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenwei-
tergabe an dieselben zu unterlassen und er sei bei bereits erfolgter
Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren,
dass die Akten am 11. Februar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht
eingegangen sind (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG, SR 172.021) des BFM entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung – unter
der Annahme, diese entfalte Rechtswirkungen (vgl. hierzu nachstehen-
de Erwägungen) – besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungswei-
se einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG)
und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche
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handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass das Hauptbegehren in der Rechtsmitteleingabe auf rechtsgültige
Zustellung der angefochtenen Verfügung lautet,
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung ausführt,
die Verfügung des BFM sei mit Postaufgabe vom 19. Januar 2009 an
seine alte Adresse, (...) in D._______, geschickt worden,
dass er jedoch am 20. Januar 2009 nach E._______ transferiert
worden sei, so dass er die Abholungseinladung nicht erhalten habe,
dass ihm erst am 4. Februar 2009 von einer Betreuungsperson in
E._______ mitgeteilt worden sei, dass er einen abschlägigen
Entscheid erhalten habe,
dass er gleichentags (...) (Migrationsbehörde des Kantons F._______)
aufgesucht habe, wo man ihm eine Kopie der Verfügung, nicht aber die
Anhörungsprotokolle ausgehändigt habe, wodurch seine
Verfahrensrechte beschränkt worden seien, zumal man ihm die
Verfügung auch nicht übersetzt habe,
dass sich in der Tat in den Akten ein Briefumschlag – enthaltend die
Originalverfügung des BFM vom 19. Januar 2009 sowie die Anhö-
rungsprotokolle – befindet, auf dessen Vorderseite ein Vermerk der
Schweizerischen Post angebracht wurde, gemäss welchem der Emp-
fänger unter angegebener Adresse nicht habe ermittelt werden kön-
nen,
dass auch der Rückschein nicht vom Briefumschlag entfernt wurde
und gemäss Eingangsstempelung des BFM die Briefsendung am
22. Januar 2009 wieder bei diesem eingelangt ist,
dass die sich stellende Frage, ob die Verfügung dem Beschwerdefüh-
rer – infolge fehlender Aushändigung der Befragungsprotokolle (vgl.
Ziff. 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) – mangelhaft
oder aber – infolge zufälliger Kenntnisnahme des Verfügungsadressa-
ten bei fehlendem Willensentscheid der verfügenden Behörde (vgl.
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JÜRG STADELWIESER, Die Eröffnung von Verfügungen, St. Gallen 1994, S.
172) überhaupt nicht eröffnet wurde, rein dogmatischer Natur ist und
vorliegend offenbleiben kann,
dass nämlich eine Verfügung bereits dann keine Rechtswirkungen ent-
faltet, wenn die Eröffnung als solche so mangelhaft ist, dass der Verfü-
gungsadressat nicht in den Besitz aller Elemente gelangt, welche zur
Wahrung seiner Interessen notwendig sind (vgl. ALFRED KÖLZ, ISABELLE
HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun-
des, 2. Auflage, Zürich 1998, RN 365), was vorliegend der Fall ist, zu-
mal der Beschwerdeführer die Verfügung ohne die in deren Dispositiv-
ziffer 5 genannten Protokolle sowie lediglich in Kopie erhalten hat,
dass demnach festzustellen ist, dass die Verfügung des BFM vom
19. Januar 2009 in Verletzung von Bundesrecht (Art. 106 AsylG) infol-
ge mangelhafter respektive fehlerhafter Eröffnung keine Rechtswirkun-
gen entfaltet,
dass deshalb die Beschwerde im Rahmen des Hauptbegehrens gutzu-
heissen ist, und es sich deshalb erübrigt, auf die weiteren Anträge
einzugehen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), womit das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und
2 VwVG hinfällig wird,
dass die ganz oder teilweise obsiegende Partei grundsätzlich An-
spruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung für die ihr notwendi-
gerweise erwachsenen, verhältnismässig hohen Kosten hat (vgl. Art.
64 Abs. 1 VwVG),
dass dem nicht rechtsvertretenen Beschwerdeführer im Rekursverfah-
ren offensichtlich keine verhältnismässig hohen Kosten erwachsen
sind und daher kein Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädi-
gung besteht.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Es wird festgestellt, dass die Verfügung des BFM vom 19. Januar 2009
nicht rechtsgültig eröffnet wurde.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die Verfügung
vom 19. Januar 2009 rechtsgenüglich zu eröffnen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
6.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Versand:
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