B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-787/2012
U r t e i l v o m 3 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Monique Bremi,
Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. Januar 2012 / N (…).
E-787/2012
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein Tamile aus B._______, seinen Heimat-
staat gemäss eigenen Angaben am 19. Juli 2008 auf dem Luftweg ver-
liess und am 30. März 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
C._______ um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person vom 3. April 2009 und der
eingehenden Anhörung vom 21. Juni 2011 im Wesentlichen vorbrachte,
sein Vater sei Präsident des D._______ gewesen und habe im Jahr 2005
oder 2006, nachdem 17 (…)-Vertreter getötet worden seien, Schwierig-
keiten bekommen,
dass er während mehrerer Jahre in E._______ gelebt habe, von dort aber
Ende 2006 nach F._______ gegangen sei, da er Angst gehabt habe,
zwangsrekrutiert zu werden,
dass er in F._______ bei einem (…) an dessen (…) gearbeitet habe, bis
dieser ebenfalls Probleme bekommen habe, und er danach bei einer (…)
gearbeitet habe,
dass er im Jahr 2008 mehrmals telefonisch dazu aufgefordert worden sei,
sich für eine Befragung ins Büro der Eelam's People Democratic Party
(EPDP) an der (…) in F._______ zu begeben,
dass er Ende Juni 2008 von Polizisten kontrolliert worden sei und am
gleichen Abend Personen in zivil in einem Van zu seinem Haus gekom-
men seien,
dass er sofort geflohen sei, aber noch in der gleichen Nacht auf der
Strasse festgenommen, in ein Camp gebracht, befragt und geschlagen
worden sei,
dass er aus diesem Camp mit Hilfe seiner Mitgefangenen habe fliehen
können und daraufhin ein Schlepper seine Ausreise organisiert habe,
dass er sich aufgrund seines schlechten psychischen Zustandes in ärztli-
cher Behandlung befinde und Medikamente erhalte,
dass für die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers auf die Befra-
gungsprotokolle (vgl. die vorinstanzlichen Akten A1, A67 und A68) zu
verweisen ist,
E-787/2012
Seite 3
dass das BFM mit Verfügung vom 7. September 2009 gestützt auf Art. 34
Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung sowie den Vollzug
nach Griechenland anordnete,
dass der Beschwerdeführer am 29. September 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde erhob, das BFM am
22. Februar 2011 die Verfügung vom 7. September 2009 jedoch selber
aufhob und das nationale Asylverfahren einleitete, woraufhin das Be-
schwerdeverfahren am 25. Februar 2011 abgeschrieben wurde,
dass er zum Beleg seiner Asylgründe zwei Sozialarbeiter-Ausweise sei-
nes Vaters des (…), eine temporäre Identitätskarte sowie den Mitglieder-
ausweis einer medizinischen Organisation der Mutter, ein Schreiben der
Mutter vom 3. Dezember 2009, seine eigene Identitätskarte sowie ein
ärztliches Zeugnis vom 5. Juli 2011 zu den Akten reichte,
dass für durch die Vorinstanz getätigte Abklärungen sowie weitere Ein-
zelheiten des Verfahrens auf die vorinstanzlichen Akten zu verweisen ist,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 10. Januar 2012 gestützt auf Art. 7 AsylG abwies und die Wegwei-
sung sowie deren Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Februar 2012 Be-
schwerde erhob und in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanz-
lichen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststel-
lung der Unzulässigkeit oder der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme und subeventualiter
die Rückweisung der Sache an das BFM beantragte,
dass er mit der Beschwerde einen ärztlichen Bericht vom 26. Janu-
ar 2012 sowie ein Schreiben seines sich in der Schweiz aufhaltenden (…)
vom 6. Februar 2012 zu den Akten reichte,
dass er mit Eingaben vom 6. März 2012, vom 17. April 2012 sowie vom
20. November 2012 verschiedene Dokumente zu den Akten reichte, dar-
unter ein Bericht des Psychiatriezentrums (…) vom (…) 2012, in welchem
eine (…) diagnostiziert wurde,
dass er seine Beschwerde am 3. Mai 2013 aufgrund der aktuellen Lage-
entwicklung in Sri Lanka ergänzte,
E-787/2012
Seite 4
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art.
105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art.
105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Verfügung auf Ver-
letzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit überprüft (Art.
106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111aAbs. 2 AsylG),
dass die Begründung der Beschwerdeanträge das Bundesverwaltungsge-
richt nicht bindet und es die Beschwerde auch aus anderen als den gel-
tend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid
im Ergebnis mit einer von jener der Vorinstanz abweichenden Begrün-
dung bestätigen kann (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG),
dass sich somit in Anbetracht der nachfolgenden Erwägungen und des
Verfahrensausgangs eine Überprüfung der Angemessenheit der vor-
E-787/2012
Seite 5
instanzlichen Verfügung – insbesondere in Bezug auf die Glaubhaftigkeit
der Vorbringen des Beschwerdeführers – erübrigen und auf diesbezügli-
che Ausführungen zu verzichten ist,
dass die Vorinstanz in Asylverfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas
tamilischer Ethnie betreffen, aufgrund der Inhaftierung zweier abgewiese-
ner tamilischer Asylsuchender durch die sri-lankischen Behörden bei der
Wiedereinreise, systematisch dazu übergegangen ist, bereits angeordne-
te Ausreisefristen aufzuheben und keine neuen mehr anzusetzen, bis ei-
ne vertiefte Abklärung der Vorfälle sowie der allgemeinen Lage in Sri
Lanka stattgefunden hat,
dass sie dadurch faktisch sämtliche Verfahren – praktisch unbesehen der
konkreten Umstände im Einzelfall – in Wiedererwägung zieht und implizit
davon ausgeht, deren Sachverhalte seien nicht (mehr) vollständig festge-
stellt,
dass sich daher auch der der vorinstanzlichen Verfügung vom 10. Janu-
ar 2012 zugrunde liegende Sachverhalt aktuell als nicht vollständig er-
weist,
dass dieser formelle Mangel nicht im Beschwerdeverfahren zu heilen,
sondern die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung zur Wah-
rung des Instanzenzuges an die für die Feststellung des Sachverhalts
primär zuständige Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass die Beschwerde mithin gutzuheissen und die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind
(vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der Beschwerdeführer insoweit als obsiegende Partei gilt, als sei-
nem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung stattzugeben
ist,
dass ihm daher in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Partei-
entschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten auszurich-
ten ist,
E-787/2012
Seite 6
dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit ihrer letzten Ein-
gabe vom 3. Mai 2013 eine Kostennote zu den Akten reichte, gemäss
welcher sich die bis dahin angefallenen Bemühungen auf Fr. 1'973.- be-
liefen,
dass diese Kostennote gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemes-
sungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) als angemessen erscheint und dem Be-
schwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von
Fr. 1'973.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-787/2012
Seite 7
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Die ange-
fochtene Verfügung vom 10. Januar 2012 wird aufgehoben und das Ver-
fahren wird im Sinne der Erwägungen zur Wiederaufnahme an das BFM
zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'973.-
(inkl. Auslagen) zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel
Versand: