B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7872/2016
Ur t e i l vom 2 8 . De zembe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 13. Dezember 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 28. August 2016 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass die Vorinstanz sie am 4. Oktober 2016 zur Person (BzP) befragte und
ihr das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von Italien zur Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährte,
dass die Beschwerdeführerin dagegen vorbrachte, in Italien habe sie zum
Teil auf der Strasse gelebt, zudem sei ihr Mann (A.H.) hier und sie wolle
mit ihm zusammen leben,
dass die Vorinstanz die italienischen Behörden am 10. Oktober 2016 um
Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verord-
nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom
29.6.2013 (Dublin-III-VO) ersuchte,
dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist keine Stel-
lung zum Übernahmeersuchen der Vorinstanz nahmen,
dass A.H. die Vorinstanz mit Schreiben vom 25. November 2016 um Zu-
weisung der Beschwerdeführerin in den Kanton Zürich ersuchte,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 13. Dezember 2016 – eröffnet am
16. Dezember 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR
142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz
nach Italien anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und der Beschwerde-
führerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushän-
digte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. Dezember 2016 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
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dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, das Ver-
fahren sei zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhaltes an die
Vorinstanz zurückzuweisen, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Recht zum
Selbsteintritt auszuüben und sich für das Asylverfahren zuständig zu erklä-
ren, es sei als vorsorgliche Massnahme die aufschiebende Wirkung zu er-
teilen und die Vollzugsbehörde anzuweisen, von einer Überstellung nach
Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Be-
schwerde entschieden habe,
dass die vorinstanzlichen Akten am 22. Dezember 2016 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (beziehungsweise
einer zweiten Richterin) entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb
das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
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unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass, sofern auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäss
den beiden in Art. 22 Abs. 3 der Verordnung genannten Verzeichnissen,
einschliesslich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festge-
stellt wird, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-
See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, dieser
Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
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dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der eu-
ropäischen Datenbank Eurodac ergeben hat, dass diese am 8. August
2016 illegal in Catania/Italien in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten ein-
gereist ist, wo sie in der Folge daktyloskopiert und ihre Identitätsangaben
aufgenommen wurden,
dass die Vorinstanz daher die italienischen Behörden gestützt auf Art. 13
Abs. 1 Dublin-III-VO um Übernahme der Beschwerdeführerin ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, wo-
mit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-
III-VO),
dass die Vorinstanz bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit
Italiens gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für eine allfällige Durchführung
des Asylverfahrens ausgegangen und damit die Grundlage für einen Nicht-
eintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gege-
ben ist,
dass die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe geltend macht, im
Asyl-und Aufnahmesystem Italiens würden systemische Mängel vorliegen,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass nicht erstellt ist, dass Italien systematisch gegen die Bestimmungen
der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU
vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und
Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) so-
wie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah-
merichtlinie), verstösst,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden sys-
temische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-
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III-VO aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigen-
den Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit
sich bringen (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1),
dass diese Ansicht durch den Europäischen Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) bestätigt wird, indem dieser in seiner bisherigen Rechtspre-
chung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstüt-
zung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine
Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, an-
erkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus
in Italien gewisse Mängel aufweisen würde (vgl. EGMR: Entscheidungen
Mohammed Hussein und andere gegen die Niederlande und Italien [Be-
schwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78, sowie Tarakhel gegen die
Schweiz [Beschwerde Nr. 29217/12] vom 4. November 2014, §§ 114 f. und
120),
dass die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe auf den neusten
Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom August 2016 zur
Situation von Asylsuchenden und Schutzbedürftigen, insbesondere Dublin-
Rückkehrenden in Italien, verweist,
dass die Beschwerdeführerin sodann als junge, alleinstehende und ge-
sunde Frau grundsätzlich nicht zu den besonders schutzbedürftigen Per-
sonen im Sinne der Rechtsprechung des EGMR (Urteil Tarakhel; siehe
auch das zur Publikation vorgesehene Urteil des BVGer D-6358/2015 vom
7. April 2016) gehört, deren Rücküberstellung eine individuelle Garantieer-
klärung der italienischen Behörden hinsichtlich der Unterbringung erfor-
dert, auch wenn sie mit gewissen Schwierigkeiten bei der Unterbringung
konfrontiert würde (vgl. SFH, a.a.O., S. 66, m.w.H.),
dass die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe erneut geltend
macht, sie und A.H. seien ein Ehepaar,
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zum Schluss gekom-
men ist, es würden erhebliche Zweifel an der geltend gemachten Ehe be-
stehen, namentlich weil sich die Beschwerdeführerin und A.H. in wesentli-
chen Punkten betreffend die Eheschliessung unvereinbar geäussert hätten
und die Erklärung zu den abweichenden Personalienangaben durch A.H.
nicht glaubhaft sei,
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dass die Beschwerdeführerin mit dem blossen Wiederholen des diesbe-
züglich aktenkundigen Sachverhalts und dem Festhalten an dessen Tat-
sächlichkeit nicht darzutun vermag, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht
geschlossen habe, es könne nicht von einer dauerhaften eheähnlichen Be-
ziehung ausgegangen werden,
dass um Wiederholungen zu vermeiden, auf die entsprechenden Erwägun-
gen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass es auch keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln
von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-
VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfen-
den Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist
und die Überstellung nach Italien angeordnet hat,
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10),
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung so-
wie Erlass vorsorglicher Massnahmen als gegenstandslos erweisen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Gérald Bovier Evelyn Heiniger
Versand: