Abtei lung V
E-7875/2008/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
X._______, Mongolei,
vertreten durch lic. iur. Johann Burri, Rechtsanwalt,
_______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. November 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Gegenstand
Parteien
E-7875/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge die Mongolei
am 5. August 2008 verliess und am 18. August 2008 illegal in die
Schweiz gelangte, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchte,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung im A._______ vom
18. September 2008 und bei der Direktanhörung zu ihren Asylgründen
durch das BFM vom 27. Oktober 2008 zur Begründung ihres
Asylgesuchs geltend machte, sie sei mongolische Staatsangehörige
mit letztem Wohnsitz in B._______ (...),
dass sie im Jahr (...) ihren kasachischen Freund kennengelernt habe
und im (...) ihre gemeinsame Tochter zur Welt gekommen sei,
dass ihr Freund Angst gehabt habe, sie seinen Eltern vorzustellen,
weil diese bereits eine Frau für ihn bestimmt gehabt hätten und die
Beschwerdeführerin nicht Kasachin sei,
dass ihr Freund seine Eltern im (...) über die Beziehung informiert
habe, worauf er von seinem Vater, der gegen eine Heirat gewesen sei,
unter Druck gesetzt worden sei,
dass in der Folge der Vater ihres Freundes mit zwei Männern bei ihr
vorstellig geworden sei, ihren Hund erschossen, sie mit einem Gewehr
in den Bauch geschlagen, mit den Füssen auf den Kopf getreten und
gedroht habe, sie und ihre Tochter zu erschiessen,
dass sie am nächsten Tag Anzeige bei der Polizei erstattet habe, Poli-
zisten zu ihr nach Hause gekommen seien und sie gleichentags von
einem Polizeibeamten zur Sache einvernommen und beruhigt worden
sei,
dass der Vater ihres Freundes zu (...) Jahren Gefängnis verurteilt wor-
den sei,
dass sich ihr Freund am (...) aus Verzweiflung (...) habe und sie kurze
Zeit später von seiner Mutter und seinem Bruder aufgesucht, für
seinen (...) verantwortlich gemacht und mit dem Tode bedroht worden
sei,
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dass sie kurze Zeit danach einen blutigen Pferdekopf, der ein Zeichen
für die Blutrache sei, vor ihrer Haustüre vorgefunden und Meldung bei
der Polizei erstattet habe,
dass sie Ende (...) aus Angst vor weiteren Behelligungen seitens der
kasachischen Familie ihres verstorbenen Freundes zusammen mit
ihrer Tochter zu einem Freund ihres Vaters nach C._______ (...)
gegangen sei,
dass sie ihr Kind in der Obhut einer Tochter des Freundes ihres Vaters
zurückgelassen und die Mongolei im (...) 2008 verlassen habe,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
dass die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Asylverfahren keine
Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. November 2008 - eröffnet am
7. November 2008 - feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, ihr Asylgesuch ablehnte und die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung im Wesentlichen anführte, die
Beschwerdeführerin könne bezüglich der geltend gemachten Nachstel-
lungen die mongolischen Behörden um Schutz ersuchen, die geeig-
nete Möglichkeiten hätten, ihr Schutz zu gewähren und entsprechende
Massnahmen zu ergreifen,
dass die Mongolei ein verfolgungssicherer Staat sei und es der Be-
schwerdeführerin darüber hinaus offen stünde, sich dem Zugriff der
kasachischen Familie in einem anderen Teil (...) oder im übrigen
Staatsgebiet der Mongolei zu entziehen,
dass Zweifel am Wahrheitsgehalt des geltend gemachten Vorfalls vom
(...) 2007 bestünden, weil die Beschwerdeführerin dieses Ereignis an-
lässlich der Kurzbefragung mit keinem Wort erwähnt und lediglich aus-
gesagt habe, der Druck seitens des Vaters ihres Freundes habe zuge-
nommen, weil er der geplanten Heirat nicht zugestimmt habe,
dass die Wegweisung Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs und
der Vollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
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dass die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter mit Rechts-
mitteleingabe vom 9. Dezember 2008 (Poststempel) die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung und unter Zuerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche
Rechtspflege beantragt,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
rührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 und 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
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solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Beschwerdeführerin keine für die Feststellung ihrer Personali-
en tauglichen Reise- oder Identitätspapiere eingereicht hat und be-
zeichnenderweise auch in der Beschwerde entgegen ihrer diesbezügli-
chen Zusicherung bei der Direktanhörung (Akten Vorinstanz A9/10 S. 3
Frage 6) keine solchen Dokumente eingereicht oder in Aussicht ge-
stellt werden,
dass ihre Identität somit nicht feststeht und dadurch auch ihre persön-
liche Glaubwürdigkeit in Frage gestellt ist,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Verfolgungs- und
Fluchtgründen als haltlos zu bezeichnen sind und sich die Ausführun-
gen in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen darin erschöpfen, die
Authentizität der mündlichen Aussagen zur Begründung des Asylge-
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suchs zu bekräftigen, ohne indessen in substanziierter und überzeu-
gender Weise zu den Erwägungen der Vorinstanz Stellung zu nehmen,
dass sich insbesondere die Entgegnung, die Beschwerdeführerin habe
den Vorfall vom (...) bei der Kurzbefragung deshalb nicht erwähnt, weil
sie die Ernsthaftigkeit der Drohungen seitens der kasachischen
Familie erst mit dem Auffinden des Pferdekopfes vor ihrer Haustüre im
(...) erkannt habe, als unbehelflich erweist, zumal eine solchermassen
betroffene Person ein derart einschneidendes Ereignis, sollte es sich
tatsächlich so zugetragen haben, mit Sicherheit bereits früher erwähnt
hätte,
dass entgegen den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde
aufgrund der gesuchsbegründenden Aussagen - deren Authentizität
vorausgesetzt - davon auszugehen ist, der mongolische Staat sei wil-
lens und in der Lage, der Beschwerdeführerin den erforderlichen
Schutz zu gewähren,
dass an dieser Stelle mangels Stichhaltigkeit der anderen Ausführun-
gen in der Rechtsmitteleingabe zur Vermeidung von Wiederholungen
auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6
AsylG und Art. 4 VwVG),
dass sich bei dieser Sachlage die Ansetzung einer Frist für die Einrei-
chung der in der Beschwerdeschrift vorbehaltenen, nicht näher spezifi-
zierten weiteren Beweismittel erübrigt,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführe-
rin noch individuelle Gründe - die Beschwerdeführerin war eigenen An-
gaben zufolge als Hilfslehrerin in einem Kindergarten tätig und verfügt
in der Mongolei mit ihrer Tochter, dem Freund ihres Vaters und dessen
Tochter über ein Beziehungsnetz - auf eine konkrete Gefährdung im
Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Weg-
weisung vorliegend zumutbar ist,
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dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechts-
pflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen und bei diesem Ausgang des
Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beila-
gen: Einzahlungsschein, angefochtene Verfügung im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- D._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand:
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