Abtei lung V
E-7876/2007/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . N o v e m b e r 2 0 0 7
Richterin Therese Kojic (Vorsitz), Richter Hans Schürch,
Richter Maurice Brodard,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
A._______ Algerien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. November 2007 /
N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7876/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 30. August
2007 seinen Heimatstaat verlassen hat und am 15. Oktober 2007 in
die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung (...) vom 22. Oktober 2007 sowie
der direkten Anhörung vom 2. November 2007 zur Begründung seines
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei ethnischer
Araber aus B._______, wo er als Einzelkind aufgewachsen sei und bis
am 30. August 2007 gelebt habe,
dass er nach der Scheidung seiner Eltern bis vor Jahresfrist bei sei-
nem Vater gelebt habe,
dass er vom 6. bis zum 12. Altersjahr in B._______ die Grundschule
besucht habe,
dass er keinen Beruf erlernt und zuletzt als Tagelöhner in der Land-
wirtschaft gearbeitet habe,
dass er sich wegen der allgemeinen schlechten Lage in Algerien und
der dort herrschenden Ungerechtigkeit zum Verlassen seines Heimat-
landes entschlossen habe,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen des Beschwerdeführers auf
die Akten verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer weder Identitätsdokumente noch andere
Beweismittel zu den Akten gab und er einer schriftlichen Aufforderung
vom 15. Oktober 2007 innert 48 Stunden ein rechtsgenügliches Identi-
tätspapier einzureichen nicht nachgekommen ist,
dass er dies damit erklärte, seine Reisepapiere (Identitätskarte, Füh-
rerschein und Reisepass) seien ihm auf der Reise auf dem Meer ab-
handen gekommen, weshalb er seit seiner Ankunft in Italien über keine
Dokumente mehr verfüge,
dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 14. Novem-
ber 2007 in Anwendung der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft ge-
tretenen Bestimmungen von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes
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vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen
ausführte, es bestünden aufgrund konkreter Indizien ernsthafte Zweifel
an der vom Beschwerdeführer angegebenen Minderjährigkeit, weshalb
es eine Knochenaltersanalyse durchgeführt habe, welche keine Hin-
weise auf eine Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ergeben habe,
sondern auf ein Alter von 19 Jahren, was die Zweifel an seinem Alter
untermauere und seine Volljährigkeit als wahrscheinlich erscheinen
lasse,
dass dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die behauptete Min-
derjährigkeit zu beweisen,
dass davon ausgegangen werden könne, der Beschwerdeführer sei
bei der Einreichung des Asylgesuches volljährig gewesen,
der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm ein-
geräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere
abgegeben, wofür keine entschuldbaren Gründe vorlägen,
dass der Beschwerdeführer lediglich Nachteile geltend gemacht habe,
welche die ganze Bevölkerung in gleichem Masse treffen und welche
die geforderte Intensität nicht erreichen würden,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernis-
ses nicht erforderlich seien,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich
sei, zumal weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herr-
schende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbar-
keit eines Wegweisungsvollzugs sprechen würden,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung
vom 14. November 2007 zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. November 2007 ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
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hob und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Eintreten auf das Asylgesuch
beantragte,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung ersuchte,
dass er zur Begründung seiner Beschwerde vorbringt, es sei ange-
sichts der kurzen Beschwerdefrist dem Untersuchungsgrundsatz mit
grösstmöglichem Wohlwollen nachzukommen,
dass er darum ersuchte, es sei hinsichtlich der Nichteinreichung von
Identitätspapieren die beschwerliche Flucht aus seinem Heimatstaat
zu berücksichtigen, wobei er geltend machte, er habe entschuldbare
Gründe vorgebracht,
dass er unter Hinweis auf das Grundsatzurteil des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 11. Juli 2007 (BVGE 2007/8) einwendete, es seien
in seinem Verfahren weitere Abklärungen notwendig,
dass seine glaubhaften Vorbringen zudem auf eine drohende Ver-
letzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschen-
rechtskonvention, EMRK, SR 0.101) und von Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (Folterkon-
vention, SR 0.105) schliessen liessen, weshalb der Vollzug der Weg-
weisung unzulässig sei,
dass gestützt auf seine glaubhaften Vorbringen zur Situation im Her-
kunftsland der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei,
dass eine Rückführung wegen der fehlenden Möglichkeit, Papiere be-
schaffen zu können, technisch nicht möglich sei,
dass wegen Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläu-
fige Aufnahme anzuordnen sei,
dass für die weitere Beschwerdebegründung auf die Akten zu verwei-
sen ist,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die vorliegend zu beurteilende Beschwerde sich gegen eine Ver-
fügung richtet, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispo-
sitivs),
dass für Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide nach den Arti-
keln 32 bis 34 AsylG die Frist fünf Arbeitstage beträgt (Art. 108a
AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52
VwVG),
dass aufgrund der Verfahrensakten von der Volljährigkeit des Be-
schwerdeführers auszugehen ist (vgl. insbesondere Akte A23, S. 2 und
A15, S. 4),
dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden
Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen
Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeent-
scheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG; vereinfachtes Verfahren),
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dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der
Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, die gestützt
auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG in seiner früheren Fassung getroffen
wurden, die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz auf die
Überprüfung der Frage beschränkt war, ob die Vorinstanz zu Recht auf
das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung
aufgehoben wurde und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vor-
instanz zurückgewiesen wurde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E.
2.1 S. 240 f.),
dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen
Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb
von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitäts-
papiere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass mithin nach erfolgter Revision von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG seit
dem 1. Januar 2007 auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegen-
stand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der sum-
marischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigen-
schaft und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshinder-
nissen zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung - nach Prüfung der Ak-
ten auch aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - überzeugend
dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identi-
tätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG keine entschuld-
baren Gründe vorliegen,
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dass das BFM die Schilderungen des Beschwerdeführers zum Abhan-
denkommen seiner Identitätspapiere bei der Überfahrt nach Sardinien
bei einem Sturm und die fehlende Möglichkeit, diese wieder zu be-
schaffen, zu Recht als wenig überzeugend und unsubstanziiert be-
zeichnet hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, der Beschwerde-
führer habe die für seine Reise aus dem Heimatstaat benutzten Reise-
papiere nicht verloren,
dass er diese innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner ge-
setzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den
schweizerischen Behörden nicht aushändigte, zumal die diesbezügli-
chen Ausführungen in der Beschwerde, wonach er eine äusserst be-
schwerliche Flucht aus seinem Herkunftsland hinter sich habe, nicht
zu überzeugen vermögen,
dass mithin mit diesen jeglicher Substanz entbehrenden Vorbringen
keine entschuldbaren Gründe im Sinne des Gesetzes für das Fehlen
von Dokumenten vorgetragen wurden, welche insbesondere dann an-
zunehmen wären, wenn spezifische Fluchtumstände im Vordergrund
stünden, die zum Verlust der Papiere geführt hätten oder die es nicht
erlaubt hätten, solche mitzunehmen,
dass der Beschwerdeführer mit seinem gesamten Aussageverhalten
den auch im Beschwerdeverfahren nicht widerlegten Eindruck vermit-
telt, er versuche, seine Identität und genaue Herkunft zu verschleiern,
und keinesfalls - wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt - glaub-
haft darzulegen vermochte, er sei durch nicht selbst zu verantworten-
de Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder
Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert
worden (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass sodann im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie
sie sich nach der summarischen Befragung sowie Nachbefragung vom
22. Oktober 2007 und der Direktanhörung vom 2. November 2007 dar-
stellt, unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Ab-
klärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der eindeuti-
ge Schluss gezogen werden kann, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt und ebenso offen-
sichtlich einem Vollzug seiner Wegweisung keine Hindernisse entge-
genstehen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG),
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dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die
zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verwei-
sen ist (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG),
dass den Akten entnommen werden kann, der Beschwerdeführer habe
keine besonderen Nachteile erlitten und sei von den im Alltag häufig
vorkommenden Ungerechtigkeiten in Algerien nicht besonders betrof-
fen worden (vgl. Akte A23, S. 10), weshalb die Vorbringen des Be-
schwerdeführers offensichtlich nicht geeignet sind, die Flüchtlingsei-
genschaft zu begründen,
dass die Ausführungen in der Beschwerdeschrift an diesem Ergebnis
nichts zu ändern vermögen, zumal sich der Beschwerdeführer darauf
beschränkt, es seien gleich wie im Grundsatzurteil des Bundesverwal-
tungsgerichts (BVGE 2007/8) zusätzliche Abklärungen vorzunehmen,
dass der Vorinstanz somit eine ausreichende Grundlage für die Ent-
scheidfindung zur Verfügung stand und nicht die geringsten substan-
ziierten Anhaltspunkte für eine irgendwie geartete Verfolgungs- bezie-
hungsweise Gefährdungssituation des Beschwerdeführers ersichtlich
sind,
dass unter den soeben dargelegten Umständen auch im Rahmen des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens kein Anlass zu einer weiter ge-
fassten Erhebung des Sachverhalts besteht,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und der Beschwerdeführer zudem keinen Anspruch
auf Erteilung einer solchen hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt
(Art. 44 Abs. 2 AsylG),
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dass sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ins Hei-
matland unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen
der Schweiz (Art. 3 EMRK, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK SR 0.142.30]
und der Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2
und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) als zulässig im Sinne von Art. 14a
Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) erweist, da vor dem
Hintergrund der vorstehenden Angaben nicht von drohenden Men-
schenrechtsverletzungen auszugehen ist und die Flüchtlingseigen-
schaft nicht besteht,
dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am (...) geboren
wurde, somit nach dem massgebenden schweizerischen Recht (vgl.
EMARK 1994 Nr. 11 E. 4d S. 92) noch minderjährig wäre, und mithin
grundsätzlich den Normen des Übereinkommens vom 20. November
1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) unterliegen würde,
welchem im Hinblick auf die Frage der Zulässigkeit und Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges besonders Rechnung zu tragen wäre,
dass die Vorinstanz aber zu Recht auf diesbezügliche Erwägungen
und allenfalls weitere Abklärungen im Heimatstaat des Beschwerde-
führers verzichten konnte, da sie zutreffend davon ausgegangen ist,
dass der Beschwerdeführer die von ihm behauptete Minderjährigkeit
nicht glaubhaft machen konnte,
dass gestützt auf die Praxis bei der Prüfung der Altersangaben einer
minderjährigen Person zunächst von allenfalls eingereichten Identitäts-
dokumenten auszugehen ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6 ff.), vorlie-
gend der Beschwerdeführer jedoch - wie dargelegt - keine Identitäts-
dokumente eingereicht hat,
dass bei Fehlen rechtsgenüglicher Identitätsausweise sodann auch auf
wissenschaftliche Methoden im Sinne von Art. 7 Abs. 1 AsylV 1, bei-
spielsweise die so genannte Knochenaltersanalyse abgestellt werden
kann, sofern sie bestimmten Kriterien entspricht (vgl. EMARK 2001 Nr.
23 E. 4),
dass das BFM am 18. Oktober 2007 eine Knochenaltersanalyse durch-
führen liess, gemäss welcher das Alter des Beschwerdeführers 19
Jahre oder mehr betrage, und dem Beschwerdeführer das Ergebnis
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anlässlich einer Nachbefragung am 22. Oktober 2007 der Analyse in
der Folge zur Kenntnis gebracht wurde,
dass der Beschwerdeführer auf einen entsprechenden Vorhalt, wonach
von seiner Volljährigkeit ausgegangen würde, antwortete, er habe da-
mit kein Problem,
dass die Vorinstanz ihre Ausführungen zum Alter des Beschwerdefüh-
rers indes nicht einzig auf die Ergebnisse der Knochenaltersanalyse
abgestellt, sondern sich zudem mit den Vorbringen des Beschwerde-
führers zur Frage seines Alters und den Gesamtumständen auseinan-
dergesetzt hat,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung festhielt, aufgrund kon-
kreter Indizien würden ernsthafte Zweifel am angegebenen Alter des
Beschwerdeführers bestehen, weshalb den Angaben des Beschwerde-
führers über sein Alter nicht geglaubt werden könne,
dass das Bundesverwaltungsgericht zum gleichen Schluss wie die Vor-
instanz gelangt, wonach von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers
auszugehen sei,
dass sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, auf-
grund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerde-
führer gerate im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat aus indivi-
duellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur
in eine existenzbedrohende Situation,
dass aufgrund der Aktenlage somit nicht zu schliessen ist, der Vollzug
der Wegweisung sei für den Beschwerdeführer unzumutbar im Sinne
von Art. 14a Abs. 4 ANAG, weil er bei einer Rückkehr in die Heimat in
eine Situation geraten würde, die als konkrete Gefährdung im Sinne
der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine praktischen Hindernisse
erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und er
verpflichtet ist, sich bei der heimatlichen Vertretung allenfalls benötigte
Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
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dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse vorlie-
gen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu be-
stätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf
Antrag hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit wird, so-
fern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG),
dass eine Beschwerde dann als aussichtslos gilt, wenn die Gewinn-
aussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und des-
halb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II
265 E. 4b S. 275),
dass nach dem Gesagten die Beschwerdebegehren als aussichtslos
erscheinen, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
deshalb abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglementes über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (über das Empfangs- und Verfahrenszentrum
Kreuzlingen gegen Empfangsbestätigung; Beilage: Einzahlungs-
schein)
- Das BFM, (...) (Ref-Nr. N_______; mit der Bitte, dem
Beschwerdeführer das Original dieser Zwischenverfügung gegen
Empfangsbestätigung auszuhändigen und diese zuhanden der
Beschwerdeakten dem Bundesverwaltungsgericht zu retournieren;
per Kurier; vorab per Telefax)
- (...)(per Telefax)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Therese Kojic Alexandra Püntener
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