B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7876/2016
Ur t e i l vom 1 2 . J a nu a r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt,
vertreten durch MLaw Sonja Comte, Caritas Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung und Wegweisungsvollzug;
Verfügung des SEM vom 18. November 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am 26. Februar 2015 in die Schweiz ein und
stellte am 28. Februar 2015 ein Asylgesuch. Am 30. März 2015 wurde er
zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 11. Februar 2016 zu
den Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei eritreischer
Nationalität, habe jedoch seit seiner Geburt in Äthiopien gelebt. Aufgrund
eines Streits um sein Haus, habe er Äthiopien im Jahr 2003 in den Sudan
verlassen. Dort habe er bis ins Jahr 2014 gelebt.
B.
Mit Verfügung vom 18. November 2016 – eröffnet am 23. November 2016
– stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der
Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 20. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, der angefoch-
tene Entscheid sei aufzuheben und das Verfahren sei zur vollständigen
Sachverhaltsfeststellung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegwei-
sung festzustellen und ihm sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In
prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren
und ihm sei die Unterzeichnende als amtliche Rechtsbeiständin beizuord-
nen.
Er reichte eine CD mit Videos und Fotos seiner Hochzeit, ausgedruckte
Fotos der Hochzeit, eine Geburtsurkunde seines Sohnes, die Kopie der
Anerkennungserklärung, die Kopie der Rechtsbelehrung für den Vater, eine
Fürsorgebestätigung sowie eine Liste der getätigten Aufwendungen seiner
Rechtsvertretung zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
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entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Wegweisung und
der Wegweisungsvollzug. Im Asyl- und Flüchtlingspunkt wird die vor-
instanzliche Verfügung vom Beschwerdeführer nicht angefochten.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe sowohl ihre Unter-
suchungspflicht als auch die Begründungspflicht verletzt. Sie habe das Be-
stehen einer entscheidrelevanten Beziehung zu seiner Freundin und ins-
besondere zum gemeinsamen Kind nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Auch
bezüglich einer Wegweisung nach Eritrea hätte die Vorinstanz nähere Ab-
klärungen treffen müssen.
Vorab ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass er im Rahmen
seiner Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) verpflichtet gewesen wäre, der
Vorinstanz die angebliche Heirat und die Anerkennung seines Sohnes mit-
zuteilen und die entsprechenden Beweismittel einzureichen. Dem ist er of-
fenbar nicht nachgekommen. Bezüglich der Freundin des Beschwerdefüh-
rers und des gemeinsamen Sohnes geht aus den vorinstanzlichen Akten
nicht hervor, dass die Vorinstanz von der angeblichen Heirat und dem ge-
meinsamen Kind im Entscheidzeitpunkt Kenntnis hatte. In der Anhörung
spricht der Beschwerdeführer einzig von einer Freundin. Diesbezüglich war
die Vorinstanz nicht verpflichtet, weitere Abklärungen zu treffen. Dass der
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Beschwerdeführer angeblich geheiratet hat, geht aus den vorinstanzlichen
Akten nicht hervor. Bezüglich des gemeinsamen Sohnes finden sich in den
Akten lediglich zwei Akteneinsichtsgesuche des Zivilstandsamtes und zwei
Beantwortungsschreiben der Vorinstanz mit dem Hinweis, das Zivilstands-
amt möge ihnen nach erfolgter Eintragung einen Auszug aus dem Zivil-
standsregister zukommen lassen, was anscheinend bis heute nicht ge-
schehen ist. Dass die vorgebrachte Heirat und die Anerkennung seines
Sohnes bezüglich der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs ent-
scheiderheblich sind, ist, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, zu
verneinen.
Bezüglich der Wegweisung nach Eritrea, welche die Vorinstanz angeblich
nicht vollständig abgeklärt habe, ist festzustellen, dass die Vorinstanz da-
von ausgeht, dass der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit äthiopischer Staatsangehöriger ist. Aus diesem Grund
stellt die Vorinstanz zum Vollzug der Wegweisung fest, dass sich aus den
Akten keine Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer bei einer Rück-
kehr nach Äthiopien oder Eritrea gefährdet ist. Die Vorinstanz nahm jedoch
aufgrund der unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen
Ausreisegründen keine vollständige Prüfung allfälliger Wegweisungsvoll-
zugshindernissen vor, da sie aufgrund seiner Angaben hierzu nicht in der
Lage war. Dass die Vorinstanz keine weiteren Abklärungen traf, hat, wie
die Vorinstanz korrekt ausführt, der Beschwerdeführer selbst zu verantwor-
ten.
Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz richtig und voll-
ständig erstellt. Auch eine Verletzung der Begründungspflicht, welche in
der Beschwerde ansatzweise geltend gemacht wird, liegt nicht vor, zumal
eine sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung ohne weite-
res möglich war.
4.
4.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz, wenn sie das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht
eintritt; sie berücksichtigt dabei die Einheit der Familie. Die Wegweisung
wird unter anderem dann nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im
Besitze einer gültigen Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ist
(Art. 32 Bst. a AsylV 1) oder Anspruch auf Erteilung einer solchen hat.
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4.2 Nach Art. 44 AsylG führt die vorläufige Aufnahme eines Familienmit-
glieds in der Regel zur vorläufigen Aufnahme der ganzen Familie. Der Fa-
milienbegriff umfasst dabei auch in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft
lebende Partner. Familienmitglieder sollen nicht voneinander getrennt wer-
den, sondern faktisch zusammenleben können. Nach Möglichkeit soll
ihnen ein einheitlicher Rechtsstatus eingeräumt werden (Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1995 Nr. 24 E. 7 und 11).
4.3 Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist die Wegweisung nicht zu ver-
fügen, wenn ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthalts-
bewilligung besteht, wobei die kantonale Ausländerbehörde zuständig ist,
über den Anspruch konkret zu befinden (vgl. auch EMARK 2006 Nr. 23
E. 3.2; EMARK 2001 Nr. 21 E. 9). Ist die asylsuchende Person nicht im
Besitze einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, ist im Asyl- und
Wegweisungsverfahren mit Blick auf die mögliche Zuständigkeit der kanto-
nalen Ausländerbehörde daher vorfrageweise zu prüfen (vgl. EMARK 2001
Nr. 21 E. 10), ob die asylsuchende Person sich im Sinne von Art. 14 Abs.
1 AsylG auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufent-
haltsbewilligung berufen kann. Soweit nicht das Gesetz oder das Freizü-
gigkeitsabkommen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilli-
gung vermittelt, kommt als Anspruchsgrundlage Art. 8 EMRK in Betracht,
wobei diesbezüglich die bundesgerichtliche Rechtsprechung massgeblich
ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 8a und b sowie E. 9). Diese besagt, dass
Ausländerinnen und Ausländer gestützt auf den in Art. 8 EMRK und Art. 13
BV gewährleisteten Schutz des Familienlebens ein potenzieller Anspruch
auf Aufenthalt in der Schweiz erwächst, wenn eine intakte und tatsächlich
gelebte Familienbande zu nahen Verwandten (sogenannte Kernfamilie)
besteht, die über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfü-
gen. Letzteres ist der Fall, wenn der sich in der Schweiz aufhaltende An-
gehörige das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung
besitzt oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf ei-
nem gefestigten Rechtsanspruch beruht (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1; BGE
130 II 281 E. 3.1; EMARK 2005 Nr. 3 E. 3.1).
4.4 Der Beschwerdeführer verfügt über keine Aufenthaltsbewilligung in der
Schweiz. Es ergeben sich aus den Akten auch keine Hinweise dafür, dass
er bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Gesuch um Erteilung einer
solchen gestellt hätte. Er macht jedoch geltend, er habe seine Freundin,
welche in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden sei, nach afrikani-
schem Brauch geheiratet. Hierzu reicht er zahlreiche Beweismittel ins
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Recht. Kennengelernt habe er sie im Sommer 2015 und geheiratet am (…).
Am (…) sei der gemeinsame Sohn zur Welt gekommen, welchen er am
(…) anerkannt habe. Seine Ehefrau erwarte das zweite gemeinsame Kind
im Juli/August 2017.
4.5 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer und seine Partnerin
nach hiesigem Recht nicht als verheiratet gelten, zumal die in der Schweiz
nach afrikanischem Recht durchgeführte Zeremonie offensichtlich keine
Ehe begründet (Art. 44 IPRG). Da die Partner nicht zusammenleben, keine
finanzielle Verflochtenheit dargetan ist und aufgrund der kurzen Dauer der
Beziehung auch nicht von einer dauerhaften und stabilen Partnerschaft ge-
sprochen werden kann, gilt die Beziehung der beiden nicht als dauernde
eheähnliche Partnerschaft, weshalb sie sich weder auf die Einheit der Fa-
milie noch auf Art. 8 EMRK berufen können. Das gilt auch für die Partnerin,
die nach Angaben in der Beschwerde im Jahr 2013 vorläufig aufgenommen
wurde. Der Beschwerdeführer, die Partnerin und das Kind verfügen über
keine Aufenthaltsbewilligung, die auf einem gefestigten Aufenthaltsrecht
beruht. Die Vorinstanz hat die Wegweisung zu Recht verfügt.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
5.2 Die Vorinstanz geht zutreffend davon aus, dass der Beschwerdeführer
nicht wie behauptet die eritreische Nationalität hat, sondern äthiopischer
Staatsbürger ist. Dass seine Aussagen zur Staatsbürgerschaft unglaubhaft
ausgefallen sind, wird in der Beschwerde nicht mehr in Abrede gestellt. Das
Bundesverwaltungsgericht hat daher einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz
den Wegweisungsvollzug nach Äthiopien zu Recht als zulässig, zumutbar
und möglich erachtet hat.
5.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsver-
bot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
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stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aufgrund der Akten noch aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Wie die obigen Ausführungen zur Wegweisung zeigen,
kann der Beschwerdeführer auch aus Art. 8 EMRK nichts zu seinen Guns-
ten ableiten (vgl. E. 4.5). Der Vollzug ist demnach zulässig.
5.4 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
Gemäss konstanter Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung nach
Äthiopien zumutbar. Die allgemeine Lage in Äthiopien ist weder durch
Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekenn-
zeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefähr-
det bezeichnet werden müsste (vgl. BVGE 2011/25).
Aus dem Kindeswohl und der Kinderrechtskonvention kann der Beschwer-
deführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das (…) Monate alte Kind ist
vom Wegweisungsvollzug nicht direkt betroffen, bleibt es doch bei seiner
Mutter in der Schweiz. Der Beschwerdeführer lebt nicht mit Mutter und Kind
zusammen. Er verfügt weder über das Sorgerecht noch das Obhutsrecht.
Dass er das Kind und die Mutter finanziell unterstützt, ist angesichts seiner
Mittellosigkeit zu bezweifeln. Sein Recht auf Kontakt mit dem Kind kann er,
sobald dieses das entsprechende Alter erreicht hat, auch aus Äthiopien
mittels Telefon oder anderen Kommunikationsmitteln wahrnehmen. Aus-
serdem ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits Vater
von zwei Kindern im Ausland ist. Das führt zwangsläufig dazu, dass er nicht
zu allen Kindern unmittelbaren Kontakt pflegen kann und offenbar auch
nicht will. Denn der Beschwerdeführer selbst sagte aus, dass er die Mütter
jeweils verliess, weil er keine Verantwortung tragen wollte (vgl. SEM-Akten,
A21/18 F61). Unter diesen Umständen erscheint es sogar missbräuchlich,
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dass sich er unter Berufung auf das Kindeswohl ein Aufenthaltsrecht in der
Schweiz erwirken will.
Bezüglich allfälliger weiterer individueller Wegweisungsvollzugshinder-
nisse stellt die Vorinstanz zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer wi-
dersprüchliche Angaben zu seinen Ausreisegründen macht und es nicht
möglich ist, sich in voller Kenntnis zur persönlichen und familiären Situation
zu äussern. Trotz Aufforderung hat der Beschwerdeführer keine Identitäts-
dokumente eingereicht. Grundsätzlich sind auch die individuellen Wegwei-
sungsvollzugshindernisse von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersu-
chungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asyl-
suchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast
trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, wo-
möglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen, nach allfälligen Wegweisungs-
vollzugshindernissen zu forschen. Vermutungsweise ist deshalb davon
auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im ge-
setzlichen Sinne entgegen (statt vieler: Urteil des BVGer E-2450/2014 vom
22. Mai 2014).
5.5 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG
als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei
der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG;
BVGE 2008/34 E. 12).
5.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache zur Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung sowie die Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsbei-
ständin. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine
Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu
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erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht
stattzugeben ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
Versand: