Abtei lung V
E-7877/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
A._______, geboren (...),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Nicole Hohl, Advokatin, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. Dezember 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7877/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdi-
scher Volkszugehörigkeit mit letztem Wohnsitz in B._______, sein Hei-
matland eigenen Angaben zufolge am 14. September 2009 verliess
und von der Türkei per TIR und LKW über ihm unbekannte Länder am
18. September 2009 in die Schweiz gelangte, wo er am 21. Septem-
ber 2009 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum C._______ vom 23. September 2009 zur Begründung seines
Asylgesuchs geltend machte, dass er noch keinen Militärdienst
geleistet habe und er zudem am 12. September 2009 anlässlich einer
Protestkundgebung in B._______ festgenommen worden sei,
dass er hierauf eine Nacht lang von den Behörden in Gewahrsam ge-
nommen worden sei, wobei er mit einer Waffe bedroht und vor die
Wahl gestellt worden sei, entweder seinen Militärdienst zu leisten oder
sich dem kurdischen Widerstand anzuschliessen und fortan als Spitzel
der Behörden zu fungieren,
dass er eingewilligt habe, die Guerilla künftig auszuspionieren, er je-
doch die Türkei jedoch kurze Zeit später verlassen habe, weshalb dort
nach ihm gesucht werde,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
dass das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im
Rahmen des rechtlichen Gehörs mitteilte, gestützt auf seine Aussagen
und einen Eurodac-Treffer vom 7. November 2008 sei mutmasslich
Slowenien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
zuständig, weshalb gegebenenfalls auf sein Asylgesuch nicht eingetre-
ten werde,
dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme auf entsprechen-
de Fragen antwortete, er würde von Slowenien in die Türkei abgescho-
ben und wolle, dass sein Asylgesuch in der Schweiz behandelt werde,
dass das BFM mit Verfügung vom 8. Dezember 2009 – eröffnet am
17. respektive 18. Dezember 2009 unter gleichzeitiger Aushändigung
Seite 2
E-7877/2009
der editionspflichtigen Akten – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch nicht eintrat, die sofortige Wegweisung aus der Schweiz nach
Slowenien sowie den Vollzug anordnete und feststellte, eine allfällige
Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wir-
kung,
dass das Bundesamt zur Begründung anführte, es stehe fest, dass der
Beschwerdeführer in Slowenien daktyloskopiert worden sei und er dort
ein Asylgesuch gestellt habe,
dass Slowenien gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäi-
schen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat
oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsab-
kommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom
17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die
Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands
und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwe-
gen gestellten Asylantrags für die Durchführung des Asylverfahrens
zuständig sei und einer Übernahme des Beschwerdeführers am
2. Dezember 2009 zugestimmt habe,
dass sein Einwand anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs,
wonach Slowenien ihn in die Türkei abschieben würde, an der Zustän-
digkeit Sloweniens nichts zu ändern vermöge,
dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe
vom 18. Dezember 2009 (Poststempel, vorab per Fax) Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht erhob und beantragte, es sei die Ver-
fügung des BFM aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, das vor-
liegende Asylgesuch materiell zu prüfen,
dass in prozessualer Hinsicht unter Verzicht auf Vollzugshandlungen
für die Dauer des Beschwerdeverfahrens die Zuerkennung der auf-
schiebenden Wirkung, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und der
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt wurde,
Seite 3
E-7877/2009
dass der stellvertretende Instruktionsrichter des Bundesverwaltungs-
gerichts am 18. Dezember 2009 den Vollzug der Wegweisung bis zum
definitiven Entscheid über die aufschiebende Wirkung vorsorglich aus-
setzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 21. Dezember 2009 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde – vorbehältlich der nachfolgenden Erwägungen – einzutre-
ten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
Seite 4
E-7877/2009
dass keine begründeten Anhaltspunkte für eine Verletzung der durch die
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) garantierten Rechte durch Slo-
wenien vorliegen, weshalb die Instruktionsrichterin davon abgesehen
hat, der offensichtlich unbegründeten Beschwerde in Anwendung des
zweiten Satzes von Art. 107a AsylG die aufschiebende Wirkung zu ge-
währen,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ohne vorgän-
gige Instruktion die Anträge um Gewährung der aufschiebenden Wir-
kung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegen-
standslos werden,
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass aufgrund der Akten feststeht, dass der Beschwerdeführer am
7. November 2008 bei seiner Einreise nach Slowenien daktyloskopiert
wurde und er dort ein Asylgesuch eingereicht hat,
Seite 5
E-7877/2009
dass somit Slowenien für die Prüfung seines am 21. September 2009
in der Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. vorste-
hend S. 3 DAA sowie die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates
vom 18. Februar 2003 (Dublin II-Verordnung) zur Festlegung der Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat
gestellten Asylantrags zuständig ist [VO Dublin] und die Verordnung
[EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit
Durchführungsbestimmungen zur Dublin II-Verordnung des Rates
[DVO Dublin], insbes. Art. 10 Abs. 1 VO Dublin),
dass die gegenteilige Auffassung in der Rechtsmitteleingabe, wonach
Slowenien schon deshalb nicht zuständig sei, da das Dublin-Assoziie-
rungsabkommen Mitte November 2008 zum Zeitpunkt der Rückkehr
des Beschwerdeführers in die Türkei noch nicht in Kraft gewesen sei,
nicht zu überzeugen vermag,
dass nämlich eine angebliche freiwillige Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers in die Türkei, welche durch nichts belegt und mit dem von einer
Asyl suchenden Person zu erwartenden Verhalten auch in keiner Wei-
se vereinbar ist, an der Zuständigkeit Sloweniens nichts zu ändern
vermöchte, da sich der massgebliche Zeitpunkt aus dem zweiten Asyl-
gesuch ergibt, sich mithin vorliegend die Frage stellt, welcher Staat für
den am 21. September 2009 in der Schweiz eingereichten Asylantrag
zuständig ist,
dass die slowenischen Behörden in Beantwortung einer Anfrage des
BFM am 2. November (recte: Dezember) 2009 der Aufnahme des Be-
schwerdeführers zustimmten,
dass das mit Verweis auf Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG getätigte Vorbrin-
gen, wonach seit dem ersten, in Slowenien gestellten Asylgesuch ein-
getretene Ereignisse zu berücksichtigen seien, nach dem Gesagten im
slowenischen Asylverfahren geltend zu machen ist,
dass es sich angesichts der Sachlage erübrigt, auf die Ausführungen
in der Beschwerde einzugehen, zumal diese nicht geeignet sind, eine
andere Beurteilung herbeizuführen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
Seite 6
E-7877/2009
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet
wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass Slowenien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist und – entgegen der entsprechenden Vorbringen in
der Beschwerdeschrift – keine Anhaltspunkte dafür bestehen, die slo-
wenischen Behörden hielten sich nicht an die daraus resultierenden
Verpflichtungen,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
weil der Beschwerdeführer nach Slowenien ausreisen kann, wo er
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet,
dass auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung
des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Slowenien
schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung nach Slowe-
nien zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Slowe-
nien faktisch möglich ist, weil die slowenischen Behörden einer Auf-
nahme des Beschwerdeführers zugestimmt haben (Art. 83 Abs. 2
AuG),
Seite 7
E-7877/2009
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde
und deren Beilagen einzugehen, da diese an der Würdigung des vor-
liegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen,
dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Erwägun-
gen als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG
abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten
von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art.
63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 8
E-7877/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 und 2 wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers,
das BFM und das (...).
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Versand:
Seite 9