Abtei lung V
E-7878/2008/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 1 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis.
A._______,
Sri Lanka,
Transitzentrum Flüeli, 7213 Valzeina,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 1. Dezember 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7878/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der aus dem Dorf B._______, Distrikt Jaffna, stammende
Beschwerdeführer, ein Angehöriger der tamilischen Ethnie, laut seinen
eigenen Angaben von C._______, Nordprovinz, herkommend über
Trincomalee nach Colombo gelangte, wo er sich während zweier Tage
aufhielt, bis er seinen Heimatstaat am 9. Dezember 1999 auf dem
Luftweg verliess und am 13. Dezember 1999 in die Schweiz einreiste,
wo er am selben Tag ein erstes Mal um Asyl nachsuchte,
dass er zur Begründung seines ersten Asylgesuches im Wesentlichen
geltend machte, er sei im Rahmen einer Razzia festgenommen wor-
den, weil Leute der srilankischen Armee verraten hätten, dass seine
Schwester und sein Schwager den Liberation Tigers of Tamil Eelam
(LTTE) angehörten,
dass er während zweier Wochen festgehalten und schwer misshandelt
worden sei, und die Schläge unter anderem einen Hüftbruch zur Folge
gehabt hätten,
dass die Armeeangehörigen ihn deswegen ins Spital überführt, ihm je-
doch mit der Erschiessung gedroht hätten, falls er den IKRK-Vertre-
tern, die ihn besucht hätten, oder seinen Eltern den wahren Grund für
die Verletzung verraten würde,
dass er sich dann immer sonntags zur Unterschrift bei der Armee habe
melden müssen, wobei er jedes Mal geschlagen worden sei und
schliesslich auf den Rat seines Vaters hin das Land verlassen habe,
dass das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) das ers-
te Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 1. Mai 2000
abwies, seine Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug
der Wegweisung anordnete,
dass das BFF zur Begründung ausführte, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers erwiesen sich als unglaubhaft und der Vollzug der
Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich,
dass der Beschwerdeführer bei der damals zuständigen Schweizeri-
schen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde einreichte, welche
die Verfügung der Vorinstanz vom 1. Mai 2000 mit Urteil vom 10. No-
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vember 2003 bestätigte und die Beschwerde abwies, worauf das BFF
den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz bis am 12. Januar
2004 zu verlassen,
dass die zuständige kantonale Migrationsbehörde dem BFF am 25. Fe-
bruar 2004 mitteilte, der Beschwerdeführer sei seit ungefähr Mitte
Januar 2004 verschwunden,
dass der Beschwerdeführer am 8. Juli 2008 im Empfangszentrum Val-
lorbe ein zweites Asylgesuch einreichte, dort am 31. Juli 2008 summa-
risch zum Reiseweg und den Ausreisegründen befragt wurde (B1) und
das BFM ihn am 10. September 2008 zu den Asylgründen anhörte
(B20),
dass er zunächst zu Protokoll gab, er sei im Dezember 2003 nach Sri
Lanka zurückgekehrt, habe sich zunächst in Jaffna und dann in Mallavi
aufgehalten, bis er im Oktober 2007 wieder nach Colombo gelangt sei
und dort bei seinem Onkel gelebt habe, bis er Sri Lanka am 2. Juli
2008 auf dem Luftweg wieder verlassen habe,
dass er zur Begründung seines zweiten Asylgesuches im Wesentli-
chen geltend machte, die anlässlich des ersten Verfahrens vorgebrach-
ten Asylgründe seien nach wie vor aktuell, wobei nun hinzukomme,
dass die LTTE ihn nach seiner Rückkehr hätten rekrutieren wollen,
weshalb er nun sowohl seitens der srilankischen Armee als auch sei-
tens den LTTE gesucht und gefährdet sei,
dass ein Grund für seine Gefährdung auch darin liege, dass sein
Schwager D._______ ein höherrangiges Mitglied der LTTE sei,
nämlich (...) der Jaffna-Abteilung,
dass an der Hochzeitsfeier seiner Schwester mit D._______ im Jahre
1998, an welcher der Beschwerdeführer teilgenommen habe, auch
Tamilchelvan (damaliger Chef des politischen Flügels der LTTE, bei
einem Luftangriff am 2. November 2007 umgekommen; Bemerkung
BVGer) dabeigewesen sei,
dass anlässlich dieser Feier eine CD aufgenommen worden sei, auf
welcher sowohl der Beschwerdeführer als auch hohe Vertreter der
LTTE zu sehen seien, und dass er befürchte, diese CD sei auch in die
Hände der CID (Criminal Investigation Division) gelangt,
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dass er annehme, die Karuna-Leute hätten auch ein Exemplar der CD
und dieses nach der Abspaltung von den LTTE möglicherweise der sri-
lankischen Armee übergeben,
dass er selbst diese CD erst zwei Jahre nach der Hochzeit erhalten
habe, weil die Nitharsanam, die Fernsehgruppe der LTTE, sie zurück-
gehalten habe,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung eine Compact
Disc und vier Fotos, auf welcher er selbst mit seinem Schwager
D._______, sein Schwager D._______ mit Tamilchelvan, sein
Schwager mit seiner Schwester und D._______. mit Tamilchelvan und
dessen Nachfolger zu sehen seien,
dass die französischen Behörden dem BFM am 22. September 2008
mitteilten, der Beschwerdeführer habe am 24. Mai 2004 in Frankreich
ein Asylgesuch eingereicht, welches am 26. Oktober 2005 in zweiter
Instanz abgewiesen worden sei,
dass die zuständige kantonale Migrationsbehörde den Beschwerdefüh-
rer am 12. November 2008 mit diesem Abklärungsergebnis konfron-
tierte (B27),
dass der Beschwerdeführer zu Protokoll gab, er sei seit seiner Ausrei-
se im Jahre 1999 tatsächlich nie mehr in Sri Lanka gewesen, habe
sich vielmehr etwa im Monat Dezember 2003 direkt nach Frankreich
begeben und sich in Paris aufgehalten, bis er am 8. Juli 2008 wieder in
die Schweiz eingereist sei,
dass er die Schweizer Behörden belogen habe, weil er sich vor einer
Rückschaffung nach Frankreich oder Sri Lanka gefürchtet habe, weil
er in seinem Heimatstaat tatsächlich sowohl seitens der srilankischen
Behörden als auch der LTTE gefährdet sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 1. Dezember 2008 - eröffnet am 2. De-
zember 2008 - auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
trat, seine Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug
anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, das erste
Asylverfahren des Beschwerdeführers sei seit dem 10. November 2003
rechtskräftig abgeschlossen, und es ergäben sich keine Hinweise auf
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Ereignis, die nach dem Abschluss jenes Verfahrens eingetreten seien
und geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-
rers zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden
Schutzes relevant wären,
dass sich zwar eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Norden
Sri Lankas als unzumutbar erweise, jedoch weder allgemeine noch in-
dividuelle Gründe gegen seine Wohnsitznahme in Colombo sprächen,
zumal er dort über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfüge,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Dezember 2008 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und beantragte, aufgrund des sich als unzumutbar erweisenden Voll-
zugs der Wegweisung sei seine vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass allenfalls der Nichteintretensentscheid des BFM aufzuheben und
die Angelegenheit zur materiellen Prüfung der Asyl- und Wegwei-
sungsgründe an die Vorinstanz zurückzuweisen sei,
dass er in formeller Hinsicht den Verzicht auf die Erhebung von Verfah-
renskosten und eines Kostenvorschusses beantragte,
dass er zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, die Sicher-
heitslage in Sri Lanka sei schlecht, was auch das Bundesverwaltungs-
gericht in seinem Urteil vom 14. Februar 2008 anerkenne, und das Ge-
richt komme dort insbesondere zum Schluss, eine Wegweisung in den
Grossraum Colombo sei nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen
zumutbar, welche vorliegend nicht erfüllt seien,
dass er sich nur ganz kurz in Colombo aufgehalten habe und seit vie-
len Jahren im Ausland lebe,
dass er nicht bei seinem Onkel in Colombo leben könne, weil er diesen
gefährden würde, und dass er einer Rebellenfamilie angehöre, wes-
halb er besonders gefährdet sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
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17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer vor dem BFM am Verfahren teilgenommen
hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat,
weshalb er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 und 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete oder begründete Beschwerden
in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine offensichtlich unbegründete beziehungsweise offen-
sichtlich begründete Beschwerde handelt, weshalb der Beschwerde-
entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. die
diesbezüglich weiterhin zutreffende Rechtsprechung der ARK in Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 und, stellvertretend für andere,
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juni 2008,
[E-3644/2008]),
dass demgegenüber das Gericht die angefochtene Verfügung hinsicht-
lich der angeordneten Wegweisung und deren Vollzugs in voller Kogni-
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tion prüft, sind diese Punkte doch von der Vorinstanz materiell geprüft
worden,
dass sich die Behandlung des Antrages um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses angesichts des vorliegenden Entscheides in
der Sache erübrigt,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylver-
fahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch zurückgezogen haben
oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Her-
kunftsstaat zurückgekehrt sind,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn die Anhörung
Hinweise ergibt, dass in der Zwischenzeit Ereinnisse eingetreten sind,
die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für
die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass sich die Prüfung von Verfolgungshinweisen im Sinne dieser Be-
stimmung von der Glaubhaftigkeitsprüfung im Rahmen einer materiel-
len Beurteilung unterscheidet und gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG nur dann ein Nichteintretensentscheid auszufällen ist, wenn die
Unglaubhaftigkeit der Verfolgungshinweise bereits auf den ersten Blick
erkennbar ist (vgl. EMARK 2000 Nr. 14 und die Praxis des Bundesver-
waltungsgerichts),
dass bei der Prüfung von Hinweisen auf in der Zwischenzeit eingetre-
tene, für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse, die gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zum Eintreten auf das zweite Gesuch füh-
ren, die Anforderungen an das Beweismass tief anzusetzen sind (vgl.
EMARK 2005 Nr. 2 und 2000 Nr. 14), sich allerdings die Relevanz der
geltend gemachten Verfolgung im Gegensatz zu Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG nicht an einem weiten Verfolgungsbegriff, sondern an jenem von
Art. 3 AsylG misst,
dass auf ein Asylgesuch mithin nicht eingetreten wird, wenn eines der
Elemente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich
nicht erfüllt ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 zum Beweismass und Verfol-
gungsbegriff im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG),
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen in der Schweiz be-
reits erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen hat, und dass mit dem Ur-
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teil der ARK vom 10. November 2003 materiell und abschliessend über
die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers befunden und diese
verneint wurde,
dass nach Auffassung des Gerichts die Vorbringen des Beschwerde-
führers nach summarischer materieller Prüfung der Glaubwürdigkeit
offensichtlich keine Hinweise ergeben, die geeignet sind, die Flücht-
lingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorüberge-
henden Schutzes relevant sind, weil der Beschwerdeführer nach Ab-
schluss des ersten Asylverfahrens nicht in seinen Heimatstaat zurück-
gekehrt ist und sich, nachdem sein Aufenthalt in Frankreich bekannt
geworden ist, im Wesentlichen auf dieselben Gründe beruft, die er im
Rahmen seines ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens
geltend gemacht hatte,
dass hier keine erneute Überprüfung jener Asylgründe erfolgen kann,
und dem Beschwerdeführer auch die eingereichten Beweismittel nichts
nützen, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb er diese nicht bereits an-
lässlich des ersten Asylverfahrens eingereicht hatte, war er doch laut
seinen eigenen Angaben bereits seit dem Jahre 2000 im Besitz zumin-
dest der CD (B20 S. 8 F65),
dass sich aus der aktuellen Lage in Sri Lanka für sich alleine offen-
sichtlich keine Hinweise im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG erge-
ben,
dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht auf das zweite Asylge-
such des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und zudem
kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. die weiterhin
geltende Rechtssprechung der ARK in EMARK 2001 Nr. 21), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
mungen steht und vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
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oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass die in Art. 44 Abs. 2 AsylG formulierten Vollzugshindernisse alter-
nativer Natur sind (so beispielhaft für die Weiterführung der auch heute
noch zutreffenden Rechtsprechung der ARK: Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-6998/2006 vom 29. September 2008, E. 9.2.2 mit Hin-
weis auf EMARK 2006 Nr. 6),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung selbst zum Schluss
kommt, ein Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers an seinen
Herkunftsort im Norden Sri Lankas sei unzumutbar, einen Wegwei-
sungsvollzug nach Colombo demgegenüber als zumutbar erachtet,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom
laufenden Jahr ausführlich mit der Entwicklung und Verschlechterung
der Lage in Sri Lanka seit Januar 2006, insbesondere auch im Gross-
raum Colombo, auseinandergesetzt hat (BVGE 2008/2) und darauf
verwiesen werden kann,
dass diesem Urteil zufolge eine starke Präsenz von Armee und Polizei im
Zentrum von Colombo augenfällig sei, die Sicherheitskräfte umfassen-
de Befugnisse hätten und die Tamilen einem erhöhten Risiko von will-
kürlichen und missbräuchlichen Polizeimassnahmen ausgesetzt seien,
dass insbesondere die obligatorische Registrierungspflicht für Tamilen
bei der Polizei ein hohes Verhaftungsrisiko berge, namentlich bei einer
Vorsprache zur Registrierung oder einer Anhaltung an einem der zahl-
reichen Checkpoints, und dieses Risikos sich noch erhöhe, wenn die
betreffende Person ihren Aufenthalt in Colombo nicht rechtfertigen und
keinen in Colombo ausgestellten Geburtsausweis vorweisen könne
oder der singhalesischen Sprache nicht mächtig sei,
dass schliesslich von einem Generalverdacht ausgegangen werden
müsse gegenüber solchen Personen, wenn sie ausserdem aus von
den LTTE kontrollierten Gebieten stammten (E. 7.3),
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dass das Gericht im genannten Urteil insgesamt zum Schluss gekom-
men ist, es bedürfe besonders begünstigender, das heisse positiver in-
dividueller Umstände, damit die Rückkehr abgewiesener tamilischer
Asylgesuchsteller in den Grossraum Colombo im heutigen Zeitpunkt
als zumutbar qualifiziert werden könne, wobei noch zwischen der Si-
tuation der aus dem Grossraum Colombo oder Umgebung selbst stam-
menden Tamilen und der Lage der aus der Nord- oder Ostprovinz
stammenden Tamilen zu differenzieren sei (E. 7.5),
dass es bezüglich zurückkehrender Tamilen, die aus der Nord- oder
Ostprovinz stammten, festhielt, es könne für sie nicht mehr von der ge-
nerellen Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen
Aufenthaltsalternative im Grossraum Colombo ausgegangen werden,
dass sich der Wegweisungsvollzug insbesondere dann als unzumutbar
erweise, wenn die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und
die konkreten Möglichkeiten der Existenzsicherung und der Wohnsi-
tuation nicht als gesichert angenommen werden könne (E. 7.6.2),
dass zwar das Verhalten des Beschwerdeführers im Rahmen seines
zweiten Asylverfahrens, nämlich die Täuschung der Behörden bezüg-
lich seiner Asylgründe, verwerflich ist,
dass er aber tamilischer Ethnie ist, aus dem Norden Sri Lankas
stammt und nicht davon ausgegangen werden kann, er habe sich, ab-
gesehen von den zwei Tagen vor seiner Ausreise im Dezember 1999
(Befragungsprotokoll vom 4. Januar 2000, A1 S. 6), je in Colombo auf-
gehalten, geschweige denn er habe dort gelebt,
dass der Beschwerdeführer laut seinen Angaben im Rahmen des ers-
ten Asylverfahrens während sieben Jahren die Schule an seinem Her-
kunftsort besucht hat, später dort als Landwirt tätig gewesen ist und
im Zeitpunkt jener Befragung nur der tamilischen Sprache mächtig war
(A1 S.2),
dass der Beschwerdeführer angesichts der oben umschriebenen Lage
in Colombo mit hoher Wahrscheinlichkeit riskiert, bereits bei seiner An-
kunft am Flughafen und später beim Versuch, sich registrieren zu las-
sen oder anlässlich einer Kontrolle an einem der zahlreichen Check-
points verhaftet und willkürlichen und missbräuchlichen Polizeimass-
nahmen ausgesetzt zu werden, zumal die lange Dauer seiner Landes-
abwesenheit einen weiteren Risikofaktor darstellt,
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dass vor diesem Hintergrund der Umstand, dass sein Onkel in Colom-
bo leben soll, das für den Beschwerdeführer bestehende hohe Risiko,
in eine existenzbedrohende Situation zu geraten, nicht aufzuwiegen
vermag, zumal mit der Anwesenheit eines Onkels in Colombo die Exis-
tenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes, die konkreten Möglichkeiten
der Existenzsicherung und die Wohnsituation noch nicht im Sinne des
oben erwähnten Urteils als gesichert angenommen werden und insbe-
sondere nicht als ausreichender Schutz vor ernsthaften Eingriffen der
srilankischen Sicherheitsorgane in die physische Unversehrtheit des
Beschwerdeführers dienen können,
dass sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach
Sri Lanka nach dem Gesagten als unzumutbar erweist und sich aus
den Akten keine Hinweise auf allfällige Ausschlussgründe im Sinne
von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, weshalb die vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers anzuordnen ist,
dass die Beschwerde demzufolge hinsichtlich der Frage des Eintretens
auf das Asylgesuch und der Wegweisung aus der Schweiz (Ziffer 1
und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) abzuweisen und
bezüglich des Wegweisungsvollzugspunktes (Ziffer 3 und 4 der ange-
fochtenen Verfügung) gutzuheissen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer
grundsätzlich die Hälfte der Verfahrenskosten aufzuerlegen wären
(Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 AsylG zu prüfen bleibt und dieses gutzuheis-
sen ist, da die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers belegt ist, und
seine Eingabe nicht als aussichtslos im Sinne des Gesetzes qualifi-
ziert werden kann,
dass keine Parteientschädigung auszurichten ist, da dem nicht anwalt-
lich vertretenen Beschwerdeführer keine notwendigen Kosten im Sinne
des Gesetzes entstanden sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch
und Anordnung der Wegweisung abgewiesen und betreffend Vollzug
der Wegweisung gutgeheissen.
2.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzuneh-
men.
3.
Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird
gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- die kantonale Migrationsbehörde (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Esther Karpathakis
Versand:
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