Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E7879/2008
U r t e i l v om 6 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien A._______,
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, Beratungsstelle
für Asyl und Ausländerrecht, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. November 2008 / N (…)
E7879/2008
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer, ein
afghanischer Staatsangehöriger aus B._______, Provinz C._______,
seinen Heimatstaat Ende Juli 2007. Am 13. September 2007 reiste er in
die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch.
Der Beschwerdeführer machte bei seiner Einreise geltend, erst 16 Jahre
alt und somit minderjährig zu sein. Das BFM kam aufgrund seines
äusseren Erscheinungsbildes zum Schluss, das angegebene Alter
erscheine nicht als glaubhaft. Die am 20. September 2007 durchgeführte
Knochenalteranalyse ergab gemäss ärztlichem Bericht ein
wahrscheinliches chronologisches Alter von 19 Jahren. Im Rahmen des
dem Beschwerdeführer am 26. September 2009 gewährten rechtlichen
Gehörs machte er geltend, das Alter so angegeben zu haben, wie es in
seiner vom Grossvater beantragten Identitätskarte stehe, und keinen
Grund zu haben, sich als Minderjähriger auszugeben. Zum Beweis seiner
Minderjährigkeit stellte er die Einreichung seiner Identitätskarte in
Aussicht. Für die Reise habe er die eigene IDKarte mitgenommen, sei
jedoch nirgends kontrolliert worden. Dem Beschwerdeführer wurde
mitgeteilt, dass an seiner Minderjährigkeit starke Zweifel bestünden und
er im weiteren Verfahren als Volljähriger behandelt und ihm keine
Vertrauensperson beigegeben werde.
B.
Anlässlich der Kurzbefragung vom 26. September 2007 im Empfangs und
Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ und der Anhörung vom 7. Oktober
2007 zu den Asylgründen machte er im Wesentlichen Folgendes geltend:
Er habe bis zur Ausreise in B._______ gelebt. Da sein Vater den Taliban
angehört habe, habe seine Familie Probleme mit der Regierung gehabt.
Sein Vater sei einige Monate vor dem Einmarsch der Amerikaner bei
Kämpfen gegen Anhänger Massouds in E._______ ums Leben
gekommen. Nach der Niederlage der Taliban sei er (der
Beschwerdeführer) von deren Gegnern, die an die Macht gekommen
seien, bedroht worden. Diese hätten ihn beschuldigt, Kalaschnikows
versteckt zu haben. Die Dorfältesten hätten sich über dieses Vorgehen
beschwert, da er noch sehr jung gewesen sei und die Waffen deshalb
nicht habe besitzen können. Dennoch sei er weiterhin bedroht worden.
F._______, der zu dieser Zeit die Provinz regiert habe und auch heute
noch über grossen Einfluss verfüge, habe als Warnung das Haus des
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Beschwerdeführers angezündet. Danach habe seine Mutter die Familie
verlassen und erneut geheiratet, worauf er und seine Brüder zum
Grossvater gezogen seien. Wegen seines vermeintlichen Waffenbesitzes
sei er mehrmals verhört und von Soldaten mitgenommen worden. Die
Dorfältesten hätten erreichen können, dass er nach ungefähr drei Tagen
wieder freigelassen worden sei. Daraufhin habe der Grossvater ihm
mitgeteilt, er müsse Afghanistan verlassen und habe ihm das Geld für die
Reise gegeben. Der Beschwerdeführer habe sich, seit er in der Schweiz
sei, bemüht, seine Identitätskarte zu bekommen. Er habe einen
Bekannten angerufen, um mit dem Grossvater in Kontakt zu treten.
Dieser Bekannte habe ihm aber mitgeteilt, sein Grossvater und seine
Brüder hätten ebenfalls fliehen müssen. Er (der Beschwerdeführer) solle
sich nicht mehr bei ihm melden, da die Telefone abgehört würden.
C.
Mit Verfügung vom 5. November 2008 – eröffnet tags darauf – lehnte das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz
begründete den ablehnenden Asylentscheid damit, dass die
Schilderungen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 7 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die
Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht
genügten und er daher die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht
erfülle. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.
Für die detaillierte Begründung wird, soweit wesentlich, auf die
Erwägungen verwiesen.
D.
Mit Beschwerdeeingabe vom 8. Dezember 2008 beantragte der
Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung,
eventualiter die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die
Gewährung von Asyl, subeventualiter die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer
die Kopie einer Tazkara zu den Akten, aus welcher das Geburtsjahr (…)
hervorgeht. Ausserdem reichte er eine Kopie der Tazkara seines Vaters,
Kopien von Fotos seines Vaters sowie einen UNHCRBericht zu den
Akten.
E7879/2008
Seite 4
E.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2008 stellte die damals
zuständige Instruktionsrichterin den legalen Aufenthalt des
Beschwerdeführers während des Verfahrens fest und setzte ihm Frist zur
Einreichung einer Fürsorgebestätigung.
F.
Mit Eingaben vom 16. beziehungsweise 30. Dezember 2008 reichte der
Beschwerdeführer seine Tazkara, die Tazkara seines Vaters, Fotografien
seines Vaters (alles im Original) sowie eine Fürsorgebestätigung zu den
Akten. Mit Eingabe vom 11. Februar 2009 reichte der Beschwerdeführer
Übersetzungen der Tazkaras zu den Akten.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2011 machte die nun zuständige
Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts die Vorinstanz auf
das Grundsatzurteil vom 16. Juni 2011 (E7625/2008) betreffend
Sicherheitslage und humanitäre Situation in Afghanistan aufmerksam und
setzte Frist zur Vernehmlassung.
H.
Mit Verfügung vom 20. Juli 2011 hob das BFM wiedererwägungsweise
die Ziffern 4 und 5 der Verfügung vom 5. November 2008 auf und nahm
den Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
in der Schweiz vorläufig auf.
I.
Mit Schreiben vom 17. August 2011 hielt der Beschwerdeführer an seiner
Beschwerde fest, soweit sie aufgrund der vorläufigen Aufnahme nicht
gegenstandslos geworden war, und ergänzte diese.
J.
Mit Vernehmlassung vom 2. September 2011 beantragte das BFM unter
Verweis auf seine bisherigen Standpunkte und Erwägungen und unter
Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel
die Abweisung der noch hängigen Beschwerdebegehren.
K.
Mit Eingabe vom "17. August 2011" (Datum des Poststempels: 22.
September 2011) nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des
BFM Stellung und machte unter Beilage einer Kopie der Tazkara, gemäss
welcher der Beschwerdeführer (…) geboren sei, unter anderem geltend,
E7879/2008
Seite 5
zum Zeitpunkt der Asylgesuchseinreichung minderjährig gewesen zu
sein.
L.
Eine beim Forensischen Institut Zürich in Auftrag gegebene Prüfung der
Tazkara ergab gemäss Bericht vom 18. November 2011, dass es sich
beim Dokument um einen Ausweis bescheidener Qualität handle, welcher
keinerlei Sicherheitselemente aufweise, wobei an den Inhaltseinträgen
keine Manipulationsspuren feststellbar seien.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E7879/2008
Seite 6
1.4. Der Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist aufgrund der von
der Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung gewährten vorläufigen
Aufnahme des Beschwerdeführers infolge Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges auf die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der
vorinstanzlichen Verfügung vom 5. November 2008 (Verneinung der
Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung des Asylgesuchs,
Wegweisungsanordnung als solche) beschränkt.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Vorab ist zu prüfen, ob das BFM zu Recht von der Volljährigkeit des
Beschwerdeführers ausging und auf die Beigabe einer Vertrauensperson
verzichtete.
3.1. Die behördliche Untersuchungspflicht wird im Asylverfahren durch
die der asylsuchenden Person gestützt auf Art. 8 AsylG auferlegte
Mitwirkungspflicht eingeschränkt, wobei sie insbesondere auch ihre
Identität offenzulegen und in der Empfangsstelle Reisepapiere und
Identitätsausweise abzugeben hat (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
Mit Bezug auf das Beweismass, dem Altersangaben zu genügen haben,
ist von der allgemeinen Regel von Art. 7 AsylG auszugehen, das heisst
die behauptete Minderjährigkeit muss zumindest glaubhaft erscheinen.
Dabei ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher
Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden
Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Es gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (vgl. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember
1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG).
Zur Altersabklärung stehen grundsätzlich die in Art. 12 Bst. ae VwVG
aufgezählten Beweismittel zur Verfügung, das heisst Urkunden,
Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen,
Augenschein und Gutachten von Sachverständigen. Liegen keine
schlüssigen Identitätsdokumente vor, fallen mit Blick auf die
Altersfeststellung als Beweismittel sodann Abklärungsergebnisse in
Betracht, welche auf "wissenschaftliche Methoden" im Sinne von Art. 7
Abs. 1 der Asylverordnung über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311)
abstellen. In der Praxis des BFM handelt es sich dabei in der Regel um
sogenannte Knochenalteranalysen. Hinsichtlich der Frage, ob eine
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Seite 7
Person das 18. Altersjahr tatsächlich bereits erreicht hat, sind aufgrund
dieser Analyse jedoch keine wissenschaftlich zuverlässigen Aussagen
möglich. Auch aufgrund des äusseren Erscheinungsbildes kann das Alter
meist nur grob geschätzt werden. Angesichts des geringen Beweiswertes
der beiden zuletzt genannten Beweismittel kommt bei der vorfrageweisen
Prüfung des Alters einer ihre Minderjährigkeit behauptenden
asylsuchenden Person der Würdigung ihrer eigenen Angaben, die sie
einerseits zu ihrem Alter selbst, andererseits zur unterbliebenen Abgabe
von Identitätspapieren macht, in aller Regel entscheidende Bedeutung
zu. Der Beweiswert ihrer Aussagen über das Alter kann reduziert werden,
wenn sie neben nicht schlüssigen Aussagen zu den soeben genannten
Punkten ganz offensichtlich unzutreffende Angaben über ihren Reiseweg
macht oder wenn ihr elementare Kenntnisse über ihr angebliches Heimat
oder Herkunftsland fehlen (vgl. zum Ganzen Entscheide und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5
und 6 S. 208 ff.).
3.2. Vorab ist festzustellen, dass, nachdem der Untersuchungsbericht des
Forensischen Instituts Zürich vom 18. November 2011 dem
Beschwerdeführer vorgängig nicht zur Kenntnis gebracht worden ist,
dieser in den nachfolgenden Erwägungen nicht weiter berücksichtigt wird.
Eine Kopie des Berichts wird zusammen mit dem Urteil dem
Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht.
3.3. Das BFM stellte bei seiner Feststellung, der Beschwerdeführer sei
volljährig, hauptsächlich auf die Knochenalteranalyse vom 20. September
2007 ab. Anlässlich der diesbezüglichen Gewährung des rechtlichen
Gehörs zur Altersbestimmung begründete es dem Beschwerdeführer
gegenüber seine Auffassung, es erachte ihn als volljährig, damit, dass er
keine Identitätspapiere abgegeben habe, die Knochenalteranalyse zum
Resultat habe, dass er 19 Jahre oder älter sei, und er älter aussehe als
es sich aus dem von ihm angegebenen Geburtsdatum ergebe. In der
angefochtenen Verfügung stützte sich das BFM betreffend die
Unglaubhaftigkeit der Minderjährigkeit ebenfalls auf das Resultat der
Knochenalteranalyse und darauf, dass er bis zum Entscheiddatum
keinerlei Ausweispapiere zu den Akten gereicht habe.
3.4. In seiner Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die
Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz und die Rückweisung zwecks
Neubeurteilung. Da die Minderjährigkeit von der Vorinstanz nicht habe
widerlegt werden können, hätte diese unter Anerkennung derselben ihm
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Seite 8
eine Vertrauensperson zuweisen müssen. Indem sie dies unterlassen
habe, habe sie den Anspruch auf rechtliches Gehör, den Anspruch auf
unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie Art. 17 Abs. 3 AsylG verletzt,
weshalb sich die Kassation der Verfügung aufdränge.
3.5. Mit den Aussagen, die Knochenalteranalyse habe ergeben, dass der
Beschwerdeführer mindestens 19 Jahre alt sei und seine persönliche
Glaubwürdigkeit durch seine Falschangabe zu seiner Identität massiv
beeinträchtigt sei, verkennt das BFM, dass einer Knochenalteranalyse mit
Bezug auf die Frage der Minderjährigkeit nur ein geringer Beweiswert
zukommt und das Bundesverwaltungsgericht von einer
Standardabweichung von zweieinhalb bis drei Jahren ausgeht (vgl.
EMARK 2000 Nr. 19). Dennoch ist die Einschätzung der Vorinstanz, die
vom Beschwerdeführer geltend gemachte Minderjährigkeit sei
unglaubhaft, im Ergebnis zu stützen. Bei fraglicher Minderjährigkeit trägt
nach der Bestimmung von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs
vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) die als allgemeiner
Rechtsgrundsatz auch im öffentlichen Recht Anwendung findet, die
asylsuchende Person dafür die Beweislast und damit die Folgen der
Beweislosigkeit (vgl. EMARK 2000 Nr. 19, Erw. 8b, S. 188). Dieser
Grundsatz wirkt sich allerdings erst dann zu Ungunsten der betreffenden
Person aus, wenn die Behauptung der Minderjährigkeit tatsächlich
unbewiesen bleibt, weil sich andernfalls die Frage der
Beweislastverteilung gar nicht stellt (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 Erw. 5.2, S.
208). Bis zum Entscheiddatum hatte der Beschwerdeführer keine
Identitätspapiere eingereicht, welche sein angebliches Geburtsdatum
belegen könnten. Seine Aussagen anlässlich des rechtlichen Gehörs zur
Knochenalteranalyse fielen unsubstantiiert aus. So konnte der
Beschwerdeführer kaum Angaben zum Alter seiner Eltern machen.
Anlässlich der Befragung zur Person und auch bei der Anhörung zu den
Asylgründen machte er geltend, er könne seine Identitätskarte nicht
einreichen, da sie ihm vom Schlepper abgenommen worden sei und er
sie von diesem nicht mehr zurückbekommen habe (vgl. vorinstanzliche
Akten A1 S.4 und A20 S. 3). Wie ihm diese dann doch zugestellt werden
konnte, wird weder in der Beschwerde noch in einer seiner späteren
Eingaben erklärt. Auch die Angaben zum Reiseweg, welche der
Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person machte, werfen
Fragen auf und sind als unglaubhaft zu beurteilen. Weiter fällt auf, dass
er sowohl bei der Befragung zur Person (vgl. A1 S.1) als auch beim
rechtlichen Gehör (vgl. A12 S.2) und bei der Anhörung zu den
Asylgründen (vgl. A20 S.2) stets angab, im Jahr (…) geboren zu sein.
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Seite 9
Dies stehe so in seiner Identitätskarte. In der von ihm auf
Beschwerdeebene eingereichten Identitätskarte ist jedoch das Jahr (…)
als Geburtsjahr eingetragen. Dazu kommt, dass gemäss Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts einer afghanischen Tazkara aufgrund
fehlender Sicherheitselemente nur ein sehr geringer Beweiswert
zukommt (vgl. beispielsweise D4472/2008).
Die Argumentation in der Beschwerde vermag ebenfalls nicht zu
überzeugen. So ist der Aussage, die Vorbringen des Beschwerdeführers
zu seinem Alter seien grundsätzlich glaubhaft und ausführlich, zu
widersprechen. Weiter wird in der Beschwerde am Geburtsjahr (…)
festgehalten, während der Tazkara das Jahr (…) zu entnehmen ist (vgl.
Beschwerde S. 3). Die Aussage, das vom Beschwerdeführer angegebene
Alter habe nicht widerlegt werden können, weshalb die Vorinstanz von
dessen Minderjährigkeit hätte ausgehen müssen, verkennt, dass die
Beweislast für die Glaubhaftmachung der Minderjährigkeit beim
Beschwerdeführer und nicht bei der Vorinstanz liegt (vgl. obige
Ausführungen, 3.1.).
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer
behauptete Minderjährigkeit im vorinstanzlichen und auch im
Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht worden ist. Auf die
Beiordnung einer Vertrauensperson im Sinne von Art. 17 Abs. 3 Bst. b
bzw. c AsylG wurde demnach zu Recht verzichtet.
4.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Wer um Asyl nachsucht,
muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie
genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen
sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder
der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht
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Seite 10
widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Darüber hinaus
muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was
insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG),
wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe
des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt,
mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung
verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten
Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse
Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine
Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von
ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr
hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung
reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar
möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und
überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte
Sachverhaltsdarstellung sprechen.
5.
5.1. Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid damit,
dass die Schilderungen des Beschwerdeführers den Anforderungen von
Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden
Sachverhalts nicht genügten, und er daher die Flüchtlingseigenschaft
nach Art. 3 AsylG nicht erfülle. So werde seine persönliche
Glaubwürdigkeit durch die Falschaussage zu seiner Identität
(Minderjährigkeit) massiv beeinträchtigt. Soweit er geltend mache, unter
dem Verdacht des Waffenbesitzes inhaftiert worden zu sein, sei er auch
nach wiederholter Aufforderung nicht in der Lage gewesen, die
entsprechenden Ereignisse glaubhaft zu schildern, seine Antworten seien
oberflächlich und ausweichend ausgefallen. Die angeblichen
Befragungen und Drohungen habe er zeitlich nicht einzuordnen vermocht
und die Aussagen zur Inhaftierung seien widersprüchlich gewesen.
Während er bei der Befragung zur Person von einer zweiwöchigen Haft
gesprochen habe, habe er im Rahmen der Anhörung angegeben,
während ungefähr drei Tagen in Haft gewesen zu sein. Diese
Ungereimtheiten würden bestätigen, dass sich der Beschwerdeführer auf
einen konstruierten Sachverhalt beziehe.
5.2. In seiner Rechtsmitteleingabe wiederholt der Beschwerdeführer
zunächst weitgehend seine bei der Vorinstanz vorgebrachten Asylgründe,
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Seite 11
um dann im Einzelnen auf die Erwägungen des BFM einzugehen. So
seien die in der Verfügung gemachten Ausführungen betreffend sein Alter
unzutreffend, da im Untersuchungsbericht selber auf die Ungenauigkeit
einer solchen Altersfeststellung hingewiesen worden sei und auch das
Bundesverwaltungsgericht in seiner Praxis von einer
Standardabweichung von zweieinhalb bis drei Jahren ausgehe. Weiter
führe das BFM aus, die Antworten des Beschwerdeführers seien sehr
oberflächlich und ausweichend ausgefallen. Dies sei nicht
nachvollziehbar, zumal er substanziierte Angaben zu den Bedrohungen
gemacht habe. Namentlich habe er ausführliche und genaue Angaben zu
den Personen gemacht, die ihn bedroht und befragt hätten. Es sei
hervorzuheben, dass er detaillierte Aussagen habe machen können trotz
der Tatsache, dass er Analphabet sei. Ausserdem falle auf, dass der
Befragungsstil bei der Anhörung sehr aggressiv gewesen sei, was den
Beschwerdeführer verunsichert habe. Daten könne er sehr wohl
angeben, es könne jedoch nicht erwartet werden, dass er bei etwa 20
Befragungen eine genaue zeitliche Einordnung machen könne. Auch
habe der Beschwerdeführer klar erklärt, inwiefern sich die
ausgesprochenen Drohungen zugespitzt hätten; ein Bekannter seines
Vaters habe seinem Grossvater erzählt, der Beschwerdeführer würde
eine erneute Verhaftung wohl nicht überleben. Bei dem vom BFM
angeführten Widerspruch bezüglich der Haft handle es sich um einen
Übersetzungsfehler. Überhaupt gebe es einige Ungenauigkeiten bei der
Übersetzung. Der Beschwerdeführer habe sich beim Übersetzer beklagt,
dass dieser seine Antworten nur in sehr zusammengefasster Form
übersetzt habe. Dieser habe ihm versichert, dass dies unproblematisch
sei. Ausserdem sei die Befragung zur Person und die Anhörung nicht in
seiner Muttersprache Paschtu durchgeführt worden. Die Vorinstanz habe
aus all diesen Gründen die Glaubhaftigkeit der Ausführungen des
Beschwerdeführers zu Unrecht verneint.
5.3. Mit Beschwerdeergänzung vom 17. August 2011 hält der
Beschwerdeführer hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft und der
Asylgewährung an seiner Beschwerde fest und macht auf die
angespannte Situation im Distrikt G._______ aufmerksam. Weiter führt er
aus, er sei nach wie vor gefährdet, da F._______, der für seine
Verfolgung mitverantwortlich gewesen sei, immer noch zu den
einflussreichsten Persönlichkeiten in G._______ gehöre. Dies belegt er
mit Zitaten aus einem Artikel des "Afghanistan Analysts Network" vom 19.
Juli 2011.
E7879/2008
Seite 12
5.4. In seiner die Ablehnung der Beschwerde beantragenden
Vernehmlassung vom 2. September 2011 verweist das Bundesamt
vollumfänglich auf seine bisherigen Standpunkte und Erwägungen.
Weiter macht es auf einen Fehler in der vom Beschwerdeführer
eingereichten Übersetzung seiner Tazkara aufmerksam und weist darauf
hin, dass der Stempel über dem Foto der Tazkara unleserlicher und
mangelhafter Qualität sei und solche Dokumente leicht käuflich seien.
5.5. In seiner Replik vom "17. August 2011" (Eingang beim
Bundesverwaltungsgericht am 23. September 2011) entschuldigt sich der
Beschwerdeführer für die mangelhafte Übersetzung und gibt in
handschriftlicher Übersetzung die fraglichen Stellen, so wie sie lauten
sollten, wieder. Weiter hält er an seinen früheren Ausführungen im
Beschwerdeverfahren fest.
6.
6.1. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zur Erkenntnis, dass die in
der angefochtenen Verfügung (dort E. I) getroffene
Glaubhaftigkeitsprüfung den durch Gesetz und Praxis festgelegten
Ansprüchen genügt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die
betreffenden Erwägungen verwiesen werden. Die Vorinstanz ist
insbesondere in der Feststellung zu stützen, dass die Ausführungen des
Beschwerdeführers betreffend seine Inhaftierung und seine Freilassung
sehr unsubstantiiert sind und sich ausserdem seine Aussagen
diesbezüglich bei der Anhörung zu den Asylgründen von jenen bei der
Befragung zur Person unterscheiden. Auch kann der Beschwerdeführer
seine Aussagen zeitlich nicht genügend einordnen. Seine Antworten
fallen, wie vom BFM richtig festgestellt, durchs Band vage und
ausweichend aus. Er erzählt nicht frei, sondern muss bei der Anhörung
immer wieder auf Aussagen hingewiesen werden, die er bei der
Befragung zur Person gemacht hat. Die Ungenauigkeit und
Oberflächlichkeit seiner Aussagen lassen darauf schliessen, dass er das
Erzählte nicht tatsächlich erlebt hat.
Die in der Beschwerdeschrift angeführten Entkräftungsversuche und
Gegenargumente überzeugen nicht und bleiben erfolglos. So wird die
widersprüchliche Aussage bezüglich der Haft des Beschwerdeführers mit
einem Übersetzungsfehler erklärt. Die Qualität der Übersetzung sei
mittelmässig gewesen und der Übersetzer habe die Aussagen des
Beschwerdeführers nur in sehr zusammengefasster Form rückübersetzt.
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Seite 13
Ausserdem sei er auf Dari befragt worden, nicht in seiner Muttersprache
Paschtu. Dazu ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die
Frage, wie er den Dolmetscher verstanden habe, mit "sehr gut"
beantwortete (vgl. A20 S.12). Ausserdem gab er anlässlich der Befragung
zur Person an, er spreche fliessend Dari, da dies die Sprache seines
Vaters sei, und erklärte sich einverstanden, auf Dari befragt zu werden
(vgl. A1 S.3). Auf dem Personalienblatt gab er sogar Dari als
Muttersprache an (vgl. A2 Nr. 9). Hinweise auf eine unvollständige
Übersetzung der Aussagen des Beschwerdeführers lassen sich den
Protokollen keine entnehmen. Die auf Beschwerdeebene vorgebrachte
Misshandlung kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, da
diese zuvor in keiner der Befragungen geltend gemacht worden ist und in
der Beschwerdeschrift nur kurz erwähnt wird, ohne Begründung dafür,
warum sie nicht schon früher vorgebracht wurde. Im Verlaufe des nun
beinahe dreijährigen Verfahrens hätte er ausserdem genügend
Gelegenheit gehabt, das in diesem Zusammenhang erwähnte ärztliche
Zeugnis beizubringen.
6.2. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
keine flüchtlingsrechtlich beachtlichen Benachteiligungen oder
Befürchtungen hat glaubhaft machen können. Aufgrund dieser Sachlage
und in Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen des
Beschwerdeführers ergibt sich, dass dieser die Voraussetzungen für die
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat
das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. Auf die weiteren durch den
Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel, namentlich die
Fotografien, die Tazkaras und den UNHCRBericht, ist nicht näher
einzugehen, da diese aufgrund der festgestellten Unglaubhaftigkeit der
Asylvorbringen nicht zu einem anderen Ausgang des Verfahrens zu
führen vermögen.
7.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG). Da der Beschwerdeführer weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen verfügt, wurde die Wegweisung zu Recht
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9)
E7879/2008
Seite 14
8.
Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung
(Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer
Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung
als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der
Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu
regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748).
Nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer wiedererwägungsweise
wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz
vorläufig aufgenommen hat, ist auf eine Erörterung der beiden andern
Voraussetzungen eines rechtmässigen Wegweisungsvollzugs zur Zeit zu
verzichten.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
hinsichtlich der Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs den rechtserheblichen
Sachverhalt richtig festgestellt hat und angemessen ist (Art. 106 AsylG);
die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen. Bezüglich der Ziffern 4
und 5 des Dispositivs ist die Beschwerde aufgrund der durch die
Vorinstanz gewährten vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers
gegenstandslos geworden und abzuschreiben.
10.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind
grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63
Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüglich
seiner Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, der
Asylgewährung und der Aufhebung der Wegweisung unterlegen.
Bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs hat er obsiegt.
Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen.
Nach dem Gesagten wären die Verfahrenskosten grundsätzlich zur Hälfte
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG wurde bisher noch nicht beurteilt. Die Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers ist aufgrund der eingereichten Fürsorgebestätigung
vom 30. Dezember 2008 jedoch als erstellt zu erachten, und die
Beschwerde war zudem nicht von vornherein aussichtslos. Das Gesuch
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um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird somit
gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
Der Beschwerdeführer ist im Umfang seines Obsiegens – hier also hälftig
– für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64
Abs. 1 VwVG, Art. 7 ff. VGKE). Er reichte mit seiner Eingabe vom 17.
August 2011 eine Kostennote seiner Rechtsvertreterin mit dem
Gesamtrechnungsbetrag von Fr. 1205.50 ein, welche angemessen
erscheint. Nach diesem Zeitpunkt machte die Rechtsvertreterin noch eine
Eingabe, welche als notwendig zu beurteilen und zu entschädigen ist. Der
Gesamtrechnungsbetrag ist deshalb auf angemessene Fr. 1300. zu
erhöhen. Die durch die Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung
ist somit auf Fr. 650. (inkl. Auslagen) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird hinsichtlich der Ziffern 1 bis 3 der vorinstanzlichen
Verfügung abgewiesen.
2.
Die Beschwerde betreffend die Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen
Verfügung wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Die Parteientschädigung wird auf gesamthaft Fr. 650. festgesetzt. Das
BFM wird angewiesen, diesen Betrag an den Beschwerdeführer
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
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Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel
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