Abtei lung V
E-7879/2009/sca
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . F e b r u a r 2 0 1 0
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
A._______,
Sierra Leone,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. Dezember 2009 / N (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7879/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat
(...) verliess, am 8. Juni 2008 in die Schweiz einreiste und hier tags
darauf um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Vallorbe vom 20. Juni 2008 sowie der direkten Anhörung
durch das BFM vom 29. Mai 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, nach dem Tod (...) habe er weiterhin
das eigene Land bewirtschaftet,
dass eines Tages ein Mann B._______ erschienen sei, Besitz-
ansprüche auf dieses Land erhoben und erklärt habe, er habe dieses
seinerzeit (...) zur Nutzung überlassen,
dass er sich gewehrt und seinerseits Besitzanspruch geltend gemacht
habe, weshalb es zum Streit gekommen sei,
dass er das landwirtschaftliche Gut in der Folge einem Landsmann
verkauft habe,
dass B._______ deswegen zur Polizei gegangen und diese ihn in der
Folge zu Hause gesucht habe,
dass er abwesend gewesen sei, die Mutter ihm jedoch von der polizei-
lichen Suche berichtet und ihm geraten habe, ausser Landes zu
gehen,
dass das BFM mit Verfügung vom 11. Dezember 2009 – eröffnet am
14. Dezember 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch nicht eintrat und die Wegweisung die Wegweisung des Be-
schwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung im Wesentlichen anführte, es
würden keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es dem Be-
schwerdeführer verunmöglicht hätten, rechtsgenügliche Reise- oder
Identitätspapiere zu den Akten zu reichen,
dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zudem unglaubhaft
und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigen-
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schaft oder eines Hindernisses für den Vollzug der Wegweisung nicht
erforderlich seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Dezember 2009
(Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss die materielle Be-
handlung seines Asylgesuches beantragte,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, die Kog-
nition des Gerichts bei der Prüfung der Rechtsmässigkeit der Weg-
weisung und des Wegweisungsvollzugs indessen nicht eingeschränkt
ist,
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asyl-
suchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuld-
baren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder
wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die
Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG)
oder wenn sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Vollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG (innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs) unbestritten ist,
dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem
Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden solche Doku-
mente einzureichen, mit überzeugender Begründung verneint hat (vgl.
angefochtene Verfügung S. 2 f.),
dass der Beschwerdeführer sich in seiner Rechtsmitteleingabe dies-
bezüglich auf die Feststellung beschränkt, er könne keine Identitäts-
papiere organisieren, zumal (...),
dass diese Einwände nicht überzeugen, sondern als unglaubhafte
Standardvorbringen einzustufen sind,
dass die unsubstanziierte und widersprüchliche Schilderung der Um-
stände der Reise in die Schweiz in der Tat die Schlussfolgerung nahe
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legt, der Beschwerdeführer versuche seinen effektiven Reiseweg zu
verschleiern,
dass der Beschwerdeführer beispielsweise einmal angab, den
Heimatstaat (...) verlassen zu haben (vgl. Protokoll Empfangszentrum
S. 5), dann wiederum daran festhielt, (...) ausgereist zu sein, und
diesbezüglich keine plausible Erklärung anbringen konnte (vgl.
Protokoll Bundesamt S. 3, 7),
dass zudem nicht glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer den ge-
samten Reiseweg, bei dem er (...) Staaten passiert und sich
namentlich in C._______ und in D._______ jeweils mehrere Monate
aufgehalten haben will, ohne jegliche Reisepapiere unternehmen
konnte,
dass er sich in diesem Zusammenhang auch widersprüchlich äusserte,
indem er einmal von (...) und von dort nach D._______ gelangt sein
will (vgl. Protokoll Empfangszentrum S. 6), beim BFM jedoch darlegte,
er sei (...) gereist (vgl. Protokoll Bundesamt S. 3),
dass er zudem einmal angab, in D._______ habe ihm ein Unbekannter
geholfen ein Bahnbillet in die Schweiz zu kaufen (vgl. Protokoll
Empfangszentrum S. 6), während ihm der Unbekannte in D._______
gemäss einer anderen Version der Ereignisse dadurch geholfen haben
soll, dass er ihm zwecks Erleichterung der Einreise in die Schweiz
einen Pass gegeben habe (vgl. Protokoll Bundesamt S. 3),
dass nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts die Angaben
zur Nichtabgabe von Identitätsdokumenten als offensichtlich unglaub-
haft qualifiziert werden müssen und die Vorinstanz das Vorliegen ent-
schuldbarer Gründe damit zu Recht verneint hat,
dass bei der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Modifikation des
Nichteintretenstatbestands von Art. 32 Abs. 2 Bst. a (und Abs. 3)
AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die
Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen
Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im
Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Weg-
weisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3
Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Be-
schwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet
(vgl. BVGE 2007/8 E. 5),
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dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, der überzeugenden Ar-
gumentation der Vorinstanz zur Begründung der Unglaubhaftigkeit der
geltend gemachten Asylgründe Stichhaltiges entgegenzuhalten und er
sich in der Beschwerdeschrift auf das Wiederholen des bereits vor-
gebrachten Sachverhalts beschränkt,
dass er neu – und ohne weitere Begründung oder Erläuterung – einzig
vorbringt, auch wegen der politischen Lage im Heimatland Probleme
gehabt zu haben, dieses Vorbringen jedoch als nachgeschoben und
daher ebenfalls als unglaubhaft zu qualifizieren ist,
dass die protokollierten Angaben des Beschwerdeführers insgesamt
äusserst vage und unsubstanziiert und von einem auffälligen Mangel
an so genannten Realitätskennzeichen geprägt sind,
dass letztlich ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit die geltend ge-
machten Ausreisegründe in privatrechtlichen Landstreitigkeiten ge-
gründet hätten, eine in diesem Zusammenhang allfällig ergangene po-
lizeiliche Anzeige und darauf folgende behördliche Ermittlungen daher
nicht aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolgt wären, mithin diese
Vorbringen den Anforderungen von Art. 3 AsylG klar nicht zu genügen
vermöchten,
dass das BFM bei der vorliegenden klaren Aktenlage offensichtlich kei-
ne weiteren Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG vor-
nehmen musste,
dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerde-
führers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
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regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Sierra Leone droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatland noch individuelle
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung des jun-
gen und – soweit aus den Akten ersichtlich – gesunden Beschwerde-
führers sprechen, weshalb der Vollzug zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
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dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzu-
weisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand:
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