Abtei lung V
E-7880/2006/kuc
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . D e z e m b e r 2 0 1 0
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richterin Emilia Antonioni,
Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler.
A._______,
Türkei,
vertreten durch Rechtsanwalt Gabriel Püntener, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Juni
2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7880/2006
Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer, ein
alevitischer Kurde aus der Provinz Erzincan, seinen Heimatstaat
zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern im August 2004 und
gelangte am 8. August 2004 in einem TIR-Lastwagen in die Schweiz,
wo seine Eltern am Folgetag im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) in Basel für sich und ihre Kinder um Asyl nachsuchten. Am
10. August 2004 wurde der damals (...) Beschwerdeführer im EVZ
erstmals zur Herreise und den Ausreisegründen befragt. Dabei gab er
zu Protokoll, er sei wegen seiner Eltern beziehungsweise wegen der
Probleme seines Vaters hier. Sein Vater sei alle ein bis zwei Wochen
festgenommen worden, manchmal für zwei Tage, manchmal für eine
Woche.
B.
Am 1. September 2004 wurde der Beschwerdeführer vom damaligen
[kantonale Behörde] zu den Ausreisegründen angehört. Dabei gab er
an, er sei Schüler und nach der Schule seit seinem zehnten Altersjahr
jeweils als Hirte tätig gewesen. Früher habe er dies zusammen mit
seinem Onkel gemacht, später dann alleine beziehungsweise zu dritt
oder zu viert. Nicht nur sein Vater, auch er habe im Heimatland
Probleme gehabt. Zum einen habe er die Schule, welche im
Nachbardorf gelegen habe, in den Wintermonaten nicht besuchen
können. Zum anderen sei er beim Schafehüten immer wieder
schikaniert worden. Mit Kalschnikovs bewaffnete Männer, teils in
Uniformen, teils in ziviler Kleidung, hätten die Hirten immer wieder in
Angst versetzt. Sie hätten nicht gewusst, wer die Personen gewesen
seien, da sie alle gleich ausgesehen hätten. Diese Männer hätten die
Tiere geschlagen und vertrieben, so dass sich diese verletzt hätten.
Weiter hätten sie die Hirten an den Ohren gezogen und ihnen das
Essen weggenommen unter dem Vorwurf, dass sie dies sonst der PKK
bringen würden. Einige hätten nach seinem Vater gefragt und ihn dann
geschlagen. Die Männer seien fast täglich gekommen. Wenn sie sich
mit den Tieren beim Fluss aufgehalten hätten, hätten sie ihnen immer
wieder den Kopf ins Wasser getaucht. Sie hätten ihm auch mit
Ertränken gedroht. Niemand habe sie beschützen können, da niemand
habe Dorfschützer werden wollen.
Weiter gab der Beschwerdeführer an, auch wegen seines Vaters
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gelitten zu haben. Die Männer seien immer wieder gekommen und
hätten den Vater mitgenommen. Dabei seien die Familienmitglieder
mit dem Gewehrkolben geschlagen worden. Manchmal seien sie
nachts gekommen und hätten die Fenster eingeschlagen, wenn sie
nicht aufgemacht hätten. Sie seien ins Haus gekommen und hätten
alles verwüstet. Den Vater hätten sie jeweils für zwei bis drei Tage,
manchmal für eine Woche, festgehalten und blau geschlagen. Wann
sein Vater das letzte Mal verhaftet worden sei, könne er nicht sagen.
Es sei jedenfalls dieses Jahr gewesen, als sie hierhergekommen
seien. Er könne auch nicht beziffern, wie oft dieser mitgenommen
worden sei. Sie hätten seinen Vater zu Hause gesucht und schliesslich
im Stall gefunden. Sieben oder acht Leute seien ins Haus gekommen,
um nach ihm zu suchen. Der Vater habe zirka eine Woche auf dem
Posten bleiben müssen. Nach den Fluchtumständen gefragt, gab er
an, sei seien mit Hilfe des Onkels aus Erzincan, dem die Felder gehört
hätten, unter Heu versteckt im LKW nach Erzincan gereist. Sie hätten
sich dort dann vorerst zum Onkel begeben. Dieser habe ihnen
Bustickets gekauft, mit welchen sie nach Istanbul gefahren seien. Am
1. oder 2. August 2004 hätten sie Istanbul mit einem TIR-Lastwagen
verlassen.
C.
Mit Schreiben des BFM an das Grenzschutzamt Weil am Rhein vom
7. Dezember 2004 ersuchte dieses die deutschen Behörden um einen
Fingerabdruckvergleich im Rahmen des deutsch-schweizerischen
Rückübernahmeabkommens. Mit Antwortschreiben vom 28. Januar
2005 teilte dieses dem BFM mit, die Familie des Beschwerdeführers
sei unter der gleichen Identität in Deutschland in Erscheinung ge-
treten. Die Ersteinreise sei per 28. Juli 2004 erfasst, die Ausreise/das
Untertauchen per 29. Juli 2004.
D.
Mit Verfügung vom 19. Juni 2006, eröffnet am 21. Juni 2006, wies das
BFM die Asylgesuche der Eltern des Beschwerdeführers mittels
zweier separater Verfügungen ab und ordnete gleichzeitig die
Wegweisung der Familie sowie den Vollzug an. Der Beschwerdeführer
und seine Geschwister wurden in die Verfügung des Vaters
miteinbezogen. Die Vorinstanz begründete die vorliegend zur
Diskussion stehende Verfügung damit, dass die Schilderungen des
Vaters des Beschwerdeführers einesteils den Anforderungen von
Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die
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Glaubhaftmachung und andernteils jenen von Art. 3 AsylG an die
flüchtlingsrechtliche Relevanz nicht genügten, weshalb der Vater des
Beschwerdeführers und seine Kinder die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllten; der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und mög-
lich. Auf die detaillierte Begründung wird, soweit wesentlich, in den
nachstehenden Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Beschwerdeeingabe vom 19. Juli 2006 an die damals zuständig
gewesene Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte
der Rechtsvertreter der Familie die Aufhebung der Verfügungen vom
19. Juni 2006 und die Rückweisung der Sache ans BFM zwecks Fest-
stellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachver-
halts. Eventuell seien die Verfügungen aufzuheben und es sei die
Flüchtlingseigenschaft der Familie festzustellen sowie das Asyl zu
gewähren. Eventuell seien die Ziffern 4 und 5 der Verfügungen vom
19. Juni 2006 aufzuheben und es sei die Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs festzustellen. Auf die Begründung wird, soweit
wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Zwischenverfügung der ARK vom 25. Juli 2006 verzichtete die zu-
ständige Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Dem Rechtsvertreter wurde mitgeteilt, dass die Familie den
Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten könne, und
dass das Beschwerdeverfahren der Mutter des Beschwerdeführers
koordiniert mit demjenigen des Vaters und der Kinder behandelt
werde. Dem Vater des Beschwerdeführers wurde Frist zum Einreichen
eines Arztzeugnisses gesetzt, welche dieser unbenutzt verstreichen
liess.
G.
Mit Vernehmlassung vom 16. November 2006 schloss das BFM auf
Abweisung der Beschwerde. Der Rechtsvertreter nahm mit Replik vom
23. Januar 2007 dazu Stellung.
H.
Das [kantonale Behörde] informierte das Bundesverwaltungsgericht
mit Schreiben vom 23. September 2009 über das bisherige
Integrationsverhalten der Familie. Hinsichtlich des Beschwerdeführers
hielt es fest, dessen integrative Situation – der Beschwerdeführer
absolviere seit dem (...) eine Lehre bei (...) – stelle sich differenziert
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dar gegenüber derjenigen der Restfamilie, welche es im Ergebnis als
nicht integriert erachtete. Weiter führte das Amt aus, es sei hinsichtlich
des Beschwerdeführers allenfalls bereit, beim BFM gestützt auf Art. 14
Abs. 2 AsylG ein Härtefallgesuch einzureichen, wobei dies auch nach
Abschluss des Asylverfahrens geschehen könne.
I.
Mit Instruktionsverfügung vom 7. Juli 2010 wurde der Rechtsvertreter
über die Integrationseinschätzung des [kantonale Behörde] in Kenntnis
gesetzt und es wurde ihm Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
J.
Mit Eingaben vom 22. Juli, 27. Juli und 2. September 2010 nahm der
Rechtsvertreter zur Integration der Familie und – unter Beilage
ärztlicher Zeugnisse - der gesundheitlichen Situation der Mutter und
des Bruders des Beschwerdeführers Stellung. Aus der Eingabe vom
22. Juli 2010 geht hervor, dass der Beschwerdeführer nach wie vor
eine Lehre bei der (...), wo er sich zum (...) ausbilden lasse,
absolviere. Die im [Berufsschule] erbrachten Leistungen seien gut. Der
Beschwerdeführer habe sich vorgängig speziell um das Erlernen der
deutschen Sprache bemüht. Der Beschwerdeführer sei nicht mehr bei
seinen Eltern wohnhaft, sondern wohne mit seiner Lebenspartnerin
zusammen, welche eine Niederlassungsbewilligung besitze. Er
beabsichtige, bald zu heiraten. Das Paar finanziere seien
Lebensunterhalt selbst. Der Eingabe lag ein Zeugnis des
[Berufsschule] bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG;
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Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die
Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Das
Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat noch als Minderjähriger am durch seine Eltern
iniziierten Asylverfahren teilgenommen. Er ist durch die angefochtene
Verfügung, welche seinen Vater und seine Geschwister mitumfasst,
besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 48
Abs.1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Aufgrund der zwischenzeitlich erlangten Volljährigkeit des
Beschwerdeführers und der von der restlichen Familien abweichend zu
beurteilenden Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
ergeht betreffend den Beschwerdeführer ein separates Urteil.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder
begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib,
Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
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3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz erachtete die Fluchtgründe des Vaters des Be-
schwerdeführers im angefochtenen Entscheid als weder den An-
forderungen von Art. 7 AsylG noch denjenigen nach Art. 3 AsylG ge-
nügend. Das Bundesverwaltungsgericht stützt diese Argumentations-
weise im mit heutigem Datum ergangenen Urteil E-5404/2006.
Hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgung der Mutter hält das
Bundesverwaltungsgericht im Urteil heutigen Datums fest, dass deren
Vorbringen die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art 3 AsylG ebenfalls nicht erfüllen. Wesentliches Argumentations-
element des Gerichts stellen hinsichtlich des Vaters des Beschwerde-
führers die Erwägungen dar, dass dieser keine Verfolgungssituation im
Sinne von Art. 3 AsylG habe glaubhaft machen können und dass die
Familie den durch die Anwesenheit des Militärs und der Guerilla ge-
prägten, rauen Lebensbedingungen und den Verdächtigungen der
Unterstützung von Guerillaorganisationen in der Heimatregion durch
Wegzug in einen anderen Teil der Türkei hätte entgehen können. Das
Bundesverwaltungsgericht führt sodann mehrere Anhaltspunkte an,
die auf einen Wegzug der Familie aus der Region Erzincan zu einem
früheren Zeitpunkt hindeuten würden. Für die diesbezüglichen Er-
wägungen kann auf die beiden erwähnten Urteile der Elternteile ver-
wiesen werden.
Insoweit der Beschwerdeführer selber erlittene Tätlichkeiten,
Drohungen und Demütigungen durch Soldaten oder Guerilla während
seiner Hirtentätigkeit nach der Schule geltend macht, ist auch er
einerseits auf den lokalen Charakter dieser Beeinträchtigungen und
die Ausweichmöglichkeiten mittels Wohnsitzverlegung und anderer-
seits auf die heute aufgrund des Erwachsenenalters und der ge-
wählten beruflichen Ausrichtung nicht mehr anzunehmende Wieder-
holungsgefahr zu verweisen. Hinsichtlich der Ausweichmöglichkeiten
erwog das Gericht im Übrigen in den Urteilen der Eltern, dass auf -
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grund zahlreicher Anhaltspunkte als wahrscheinlich erachtet werde,
dass sich die Familie den Lebensumständen in der Heimatregion
bereits vor dem Sommer 2004 entzogen habe. In diesem Zusammen-
hang ist schliesslich zu erwähnen, dass auch der Beschwerdeführer
zum Abreisedatum aus Istanbul und der Herreise – offenbar in Ab-
sprache mit den Eltern – falsche Angaben gemacht hat, lässt sich
doch das behauptete angebliche Abreisedatum nicht mit dem Datum
der erkennungsdienstlichen Erfassung in Deutschland vereinbaren.
Insoweit sich der Beschwerdeführer sodann auch auf die Mitnahmen
seines Vaters und die damit verbundenen Ängste beruft, ist auf das
Urteil E-5404/2006 heutigen Datums zu verweisen, in welchem ein-
lässlich dargelegt wurde, weshalb dem Vater die zahlreichen Ver-
haftungen nicht geglaubt werden können. Ergänzend dazu ist festzu-
stellen, dass auch die Version des Beschwerdeführers beispielsweise
bezüglich der Umstände der letzten Verhaftung (A12/18, S. 10) oder
der Häufigkeit (A3/1, S. 4) die bereits divergierenden Angaben des
Vaters nicht zu stützen vermag. Bezeichnenderweise vermochte der
Beschwerdeführer die letzte, offenbar fluchtauslösende Haft des
Vaters nicht einmal ungefähr im Ausreisejahr zu positionieren, was ihm
auch angesichts seines jugendlichen Alters hätte möglich sein sollen.
Schliesslich braucht auf den Fluchtgrund der unzureichenden
Möglichkeiten, in der Herkunftsregion die Schule besuchen zu können,
nicht mehr eingegangen zu werden, nachdem der Beschwerdeführer
längst nicht mehr schulpflichtig ist.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen. Die Beschwerde ist folglich im
Asylpunkt abzuweisen.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
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(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Aus-
länder weder in den Herkunfts- oder den Heimatstaat noch in einen
Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Er ist nicht
zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer
Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-,
Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann
für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Si -
tuationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret ge-
fährdet sind (At. 83 Abs. 2 – 4 AuG).
6.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei -
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
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(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen, die die
Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist der Wegweisungsvollzug unter
dem Aspekt von Art. 5 AsylG folglich rechtmässig.
Sodann ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass
der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss
Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR)
sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerde-
führer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft
machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16
S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, (Grosse Kammer), Saadi
gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Men-
schenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesag-
ten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch
der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so ist
im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl grundsätzlich
mitzuberücksichtigen. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völker-
rechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von
Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte
des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind
demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im
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Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. Von mass-
gebender Bedeutung ist jeweils der Grad der erfolgten Integration in
der Schweiz, welche gegebenenfalls eine Entwurzelung im Heimatland
zur Folge haben kann (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2 und BVGE 2009/51
E. 5.6 und 5.8.2). Die Frage der Entwurzelung kann sich ebenso bei im
Verlaufe des Beschwerdeverfahrens volljährig gewordenen Be-
schwerdeführern stellen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
E-5901/2008 vom 5. August 2010 E. 7.5 und E-4174/2006 vom
17. März 2010 E. 8.5).
Vorliegend gilt es die Rückkehrsituation des im Kindesalter in die
Schweiz eingereisten und heute volljährigen Beschwerdeführers
genauer zu betrachten. Der Beschwerdeführer ist im Alter von (...)
Jahren in die Schweiz eingereist. Er hat hier die obligatorische Schule
absolviert und im Jahr 2008 eine dreijährige Lehrstelle als (...) bei der
(...) angetreten. Laut dem dem Gericht vorliegenden Zeugnis des
[Berufsschule] erbringt der Beschwerdeführer nach vier Semestern
nach wie vor gute Leistungen mit einem Notendurchschnitt von 5. Der
Beschwerdeführer wohnt gegenwärtig mit seiner Lebenspartnerin zu-
sammen, welche eine Niederlassungsbewilligung besitzt. Das Paar,
welches demnächst zu heiraten beabsichtige, bestreite seinen
Lebensunterhalt selbst (vgl. BVGer-Akte 17). Aufgrund der positiv ver-
laufenen Integration teilte das [kantonale Behörde] bereits im
Schreiben vom 23. September 2009 (BVGer-Akte 14) mit, dass es
allenfalls bereit sei, die Situation des Beschwerdeführers differenziert
von derjenigen der übrigen Familie zu betrachten und einen ent -
sprechenden Antrag um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ge-
stützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG zu stellen (was auch nach dem Asyl-
entscheid geschehen könne).
Während Kindern in einem anpassungsfähigen Alter die Rückkehr in
ihr Heimatland selbst nach einem mehrjährigen Aufenthalt im Gastland
gemeinhin zugemutet wird, verlangt ein Wegweisungsvollzug eines
langjährig anwesenden Adoleszenten sowie auch eines zwischenzeit-
lich erwachsen gewordenen Jugendlichen eine differenzierte Be-
trachtung. Abzuwägen sind dabei insbesondere die besonderen
Bindungen, welche die betreffende Person im Aufenthaltsstaat ein-
gegangen ist, in welchem die massgebliche Sozialisation statt-
gefunden und in welchem sie ihre eigene Identität entwickelt hat. Die
Gewichtung der Aufenthaltsdauer hat sodann der Intensität und
Prägung des Aufenthalts Rechnung zu tragen.
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Der Beschwerdeführer ist zwar erst im Alter von (...) Jahren in die
Schweiz eingereist. Nichtsdestotrotz kann aber festgestellt werden,
dass er den für das anstehende Berufsleben wesentlichen Teil der
Sozialisation in der hiesigen Kultur erlebt hat. Er würde heute – nicht
zuletzt aufgrund des Umstandes, dass er mitten in der Berufslehre
steht – im Falle einer Rückkehr somit aus einer Lebensstruktur
herausgerissen, welche sich in bedeutender Weise von derjenigen in
der Türkei unterscheiden dürfte und welche während der letzten Jahre
seine Persönlichkeitsentwicklung und seinen Alltag geprägt hat. Da er
seit mehr als sechs Jahren im (...) lebt, dort die Schule besucht hat,
eine Berufslehre (...) absolviert und mit seiner hier niedergelassenen
Lebenspartnerin einen eigenen Haushalt gegründet hat, für den er
(zusammen mit seiner Partnerin) zudem selbst aufkommt, ist eindeutig
von der Assimilierung an die hiesige Kultur und Lebensweise auszu-
gehen.
Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die
Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine
starke Assimilierung in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat
zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin
als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2 sowie
die vom Bundesverwaltungsgericht übernommene Praxis der ARK in
EMARK 2006 Nr. 24 E. 6.2.3 S. 259 f.; EMARK 2005 Nr. 6 E. 6. S. 55
ff., je mit weiteren Hinweisen).
Angesichts der klaglosen Anwesenheitsdauer von sechs Jahren
während der prägenden Zeit der Adoleszenz und der schulisch sowie
beruflich vorbildlichen Integration zeichnet sich vorliegend eine solche,
mit dem Zumutbarkeitsgedanken nicht zu vereinbarende Ent-
wurzelungssituation geradezu ab, zumal diese nicht nur mit der Auf-
gabe seines neu geschaffenen Heimes, sondern wohl mit dem (zu-
mindest vorläufigen) Abbruch der Beziehung zu seiner Lebens-
partnerin verbunden sein dürfte. Dass die Rückkehr der Restfamilie in
die Türkei diese Situation ein wenig abzudämpfen vermöchte, vermag
zu keiner anderen Einschätzung zu führen.
Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht deshalb im
Sinne einer humanitären Würdigung sämtlicher Faktoren zum Schluss,
dass ein Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers heute als un-
zumutbar zu gelten hat. Aus den Akten ergeben sich hinsichtlich des
Seite 12
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Beschwerdeführers sodann keine Ausschlussgründe im Sinne von
Art. 83 Abs. 7 AuG.
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist,
soweit sie die Frage des Wegweisungsvollzuges betrifft. Die vor-
instanzliche Verfügung vom 19. Juni 2006 ist demnach den Be-
schwerdeführer betreffend insoweit aufzuheben und die Vorinstanz ist
anzuweisen, diesen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
vorläufig aufzunehmen. Hinsichtlich der übrigen Familienmitglieder
wird die Vollzugsanordnung mit dem Urteil E-5404/2006 vom heutigen
Datum bestätigt.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerde-
führer grundsätzlich reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63
VwVG). Auf die Erhebung wird jedoch aufgrund der Absplittung des
vorliegenden Verfahrens von jenem seines Vaters und seiner Ge-
schwister aus prozesstechnischen Gründen verzichtet.
8.2 Nachdem der Beschwerdeführer hinsichtlich der Frage des Weg-
weisungsvollzuges mit seiner Beschwerde durchgedrungen ist, ist ihm
für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen
Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 ff. VGKE). Diese ist angesichts des nur
teilweisen Obsiegens um die Hälfte zu kürzen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat auf die Einholung einer Kostennote
verzichtet, da die Eingaben des Rechtsvertreters sich in der
Hauptsache auf die übrigen Familienmitglieder, vorab der Eltern sowie
des Bruders des Beschwerdeführers beziehen und für das vorliegende
Verfahren überwiegend nicht notwendig sind. Das Gericht nimmt
aufgrund dieser Umstände sowie der Mitursache der langen
Verfahrensdauer für die heute festgestellte Unzumutbarkeit eine
Einschätzung des Aufwandes von Amtes wegen vor und setzt diesen
auf Fr. 400.--.--. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) fest.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Anordnung einer
vorläufigen Aufnahme beantragt wird. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Verfügung vom 19. Juni 2006 wird bezüglich des Beschwerde-
führers betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 aufgehoben und das
BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
3.
Dem Beschwerdeführer werden keine Kosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 400.-- zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Gabriela Oeler
Versand:
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