B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7881/2010
U r t e i l v o m 2 4 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Emil Robert Meier, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 5. Oktober 2010 / N (…).
E-7881/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer sein Heimatland
am 7. Mai 2009 auf dem Seeweg und gelangte über Indien, Dubai und
nach einem Aufenthalt von 13 Tagen in Italien am 17. Juni 2009 in die
Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ um Asyl nachsuchte. Am 26. Juni 2009 fand im EVZ
B._______ die summarische Befragung und am 1. Juli 2009 die Bundes-
anhörung zu den Asylgründen statt.
Anlässlich der Befragung sowie der Anhörung machte der Beschwerde-
führer im Wesentlichen geltend, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus
C._______ (Nordprovinz), wo er zusammen mit seinen Eltern und Ge-
schwistern aufgewachsen sei. In den Jahren 2006 bis 2008 sei er Mitglied
einer Schülerorganisation in D._______ gewesen und habe als solches
zusammen mit anderen Mitgliedern auf der Strasse demonstriert und
Flugblätter verteilt. Die Schülerorganisation habe sich unter anderem
auch für die Freilassung von Gefangenen eingesetzt und habe gegen die
SLA (Sri-Lanka Army) gekämpft. Am 17. April 2006 seien alle Mitglieder
der Organisation von den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) mitge-
nommen und nach E._______ gebracht worden, um dort ein zweiwöchi-
ges Selbstverteidigungs-Training zu absolvieren. Daraufhin habe er wie-
der nach Hause gehen und seiner Arbeit für die Verbindung nachgehen
dürfen. Einige von ihnen seien den LTTE beigetreten, er hingegen nicht.
Am 20. Februar 2007 sei er von der SLA festgenommen und 48 Tage ins
Camp von D._______ gebracht worden. Da sie ihn verdächtigt hätten,
ebenfalls LTTE-Aktivist zu sein, hätten sie ihm einige Gefangene vorge-
führt, die er hätte identifizieren sollen. Zudem sei er verhört und täglich
mit Holzknüppeln geschlagen und mit Schuhen getreten worden. Mit Hilfe
des Priesters E. und einer weiteren Person sei er am 28. März 2007 frei-
gelassen worden. In der Folge sei er bis Ende August 2008 ungefähr fünf
bis sechs Mal für zwei oder drei Tage von der SLA festgenommen und ins
Camp von D._______ gebracht worden, wo sie ihn geschlagen hätten.
Am 31. August 2008 hätten Soldaten in seiner Abwesenheit beim ihm ei-
ne Hausdurchsuchung durchgeführt und dabei eine codierte Landkarte
der LTTE gefunden, die ein Kollege (N.) bei ihm deponiert habe. Aus
Angst, erneut festgenommen zu werden, sei er zu seiner Tante nach
F._______ (Jaffna) geflüchtet und habe sich dort versteckt. Während sei-
nes Aufenthalts in F._______ sei er mehrmals zu Hause in C._______
gesucht worden. Sein Kollege N. sei am 8. Januar 2009 von der SLA
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festgenommen und getötet worden. Vor diesem Hintergrund sei er am
7. Mai 2009 mit einem Boot aus seinem Heimatland ausgereist.
B.
Am 6. Januar 2009 reichten sein Bruder (N …) und am 3. Mai 2009 seine
Schwester (N …) Asylgesuche in der Schweiz ein.
C.
Eine vom Beschwerdeführer während des vorinstanzlichen Verfahrens zu
den Akten gereichte Identitätskarte erwies sich als Totalfälschung. Am
31. August 2010 wurde ihm zum Ergebnis des Urkundenlabors das recht-
liche Gehör gewährt, wozu er mit Schreiben vom 9. September 2010 Stel-
lung nahm.
D.
Mit Verfügung vom 5. Oktober 2010 stellte das BFM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch
ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug an
und zog die Identitätskarte im Sinne von Art. 10 Abs. 4 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ein.
E.
Mit Eingabe 8. November 2010 – Datum Poststempel – erhob der Be-
schwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde und beantrag-
te in materieller Hinsicht, der Entscheid des BFM sei aufzuheben und das
Verfahren sei zur Sachverhaltsergänzung sowie zum neuen Entscheid an
das BFM zurückzuweisen, eventualiter sei ihm Asyl zu gewähren, sube-
ventualiter sei er infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht bean-
tragte er – unter Hinweis auf den Grundsatz der Einheit der Familie – die
Vereinigung seines Verfahrens mit jenen seiner Geschwister.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 12. November 2010 teilte die Instruktions-
richterin dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten, wies das Gesuch um Vereinigung des vor-
liegenden Verfahrens mit jenen seiner Geschwister (E-7880/2010 und
E-7882/2010) ab und setze Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses
von Fr. 600.-. Am 22. November 2010 wurde dieser einbezahlt.
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Seite 4
G.
Mit Eingabe vom 9. März 2011 liess der Beschwerdeführer ein Bestäti-
gungsschreiben des Friedensrichters H.G., Beauftragter der Gerichtsme-
dizin, G._______, vom 8. November 2011 und ein Bestätigungsschreiben
des Priesters E. von C._______, vom 18. Dezember 2010 in Original so-
wie Kopien einer Bestätigung der ärztlichen Behandlung seines Vaters
vom 3. Juni 2009 bis am 9. Juni 2009 im Central Hospital G._______ und
von vier Todesregisterauszügen zu den Akten reichen.
H.
Am 31. Juli 2012 liess sich das BFM vernehmen und beantragte die Ab-
weisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerde-
führer am 17. August 2012 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Wie in der Zwischenverfügung vom 12. November 2010 erwähnt,
wurde mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung zugunsten des
Beschwerdeführers davon ausgegangen, dass die am 8. November 2010
eingereichte Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist. Damit ist die Beschwerde
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frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfah-
ren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfü-
gung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
3.
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Vorbringen sind
dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und
plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen
oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und
sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren.
Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig
erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vor-
bringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7
Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-
stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige
Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung impliziert ferner – im Gegen-
satz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durch-
aus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Be-
schwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht,
wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber
überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt
der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten As-
pekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte
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Seite 6
Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen. Entscheidend ist
im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit
der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist
auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die von der vormaligen
Beschwerdeinstanz begründete Rechtsprechung in Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005
Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f. mit weiteren Hinweisen, welche vom Bundes-
verwaltungsgericht weitergeführt wird).
4.
4.1
4.1.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da
seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit (recte:
Glaubhaftigkeit) gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten. Dazu führte es
aus, da sich seine zu den Akten gereichte Identitätskarte aufgrund des
Berichts des Urkundenlabors der Kantonspolizei I._______ als Fälschung
erwiesen habe und er den Fälschungsergebnissen nichts Stichhaltiges
habe entgegenhalten können, sei seine Glaubwürdigkeit in Frage gestellt,
zumal er seine Vorbringen aus seiner Herkunft aus dem Norden Sri Lan-
kas ableite, welche jedoch nicht feststehe.
Zudem seien seine Ausführungen zu seinem Aufenthalt im Lager von
D._______ wenig konkret und undifferenziert ausgefallen, obwohl der
sich dort längere Zeit aufgehalten habe. So hätten sich seine Aussagen
darauf beschränkt zu sagen, er sei jeden Tag geschlagen und verhört
worden, was nicht den Schilderungen einer Person entspreche, die wirk-
lich wochenlang inhaftiert und misshandelt worden sei. Genauso einsilbig
und pauschal seien seine Aussagen zu den darauffolgenden kurzen In-
haftierungen ausgefallen, von denen er gesagt habe, sie seien alle gleich
verlaufen. Ferner sei der Beschwerdeführer nicht im Stande gewesen den
Monat seiner letzten Teilnahme an einer Demonstration zu nennen, ob-
wohl er gewusst habe, dass es im Jahr 2007 vor dem Februar gewesen
sein müsse. Auch seien seine Angaben zu seinen Aktivitäten während
seiner Zeit bei der Schülerorganisation dürftig ausgefallen. Darüber hin-
aus habe er weder angeben können, wie oft er während seiner Zeit im
Versteck gesucht worden sei noch ob sein Kollege N. Mitglied der LTTE
gewesen sei. Schliesslich habe er auch die Frage, ob die Landkarte
überhaupt beschlagnahmt worden sei oder nicht, nicht beantworten kön-
nen.
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Seite 7
Des Weiteren seien seine Ausführungen in Bezug auf die Landkarte und
die diesbezügliche Suche nach ihm durch die SLA unglaubhaft ausgefal-
len. So sei nicht nachvollziehbar weshalb die SLA den Beschwerdeführer
bereits vor Entdeckung der Landkarte derart intensiv verfolgt haben soll,
obwohl er lediglich an Demonstrationen einer Schülerorganisation teilge-
nommen habe. Ebenso wenig einsehbar sei auch, dass er nicht reagiert
habe, als sein Kollege N. die Karte nicht mehr abgeholt habe, obwohl er
dies versprochen habe, und wie es zur Hausdurchsuchung gekommen
sei, obwohl N. erst später verhaftet und getötet worden sei.
Indem er einerseits zu Protokoll gegeben habe, vom 20. Februar 2007 bis
am 28. März 2007 für 38 Tage inhaftiert gewesen zu sein, um anderer-
seits anzugeben, es seien 48 Tage gewesen, habe er sich auch in Bezug
auf die Anzahl Tage seiner Inhaftierung widersprochen.
4.1.2 In seiner Vernehmlassung hielt das BFM an seinem Standpunkt fest
und führte darüber hinaus aus, dass die zu den Akten gereichte Bestäti-
gung des Friedensrichters als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren sei,
da es sich dabei nicht um ein ärztliches Gutachten handle, sondern um
einen Bericht, der lediglich auf Aussagen von Verwandten beruhen wür-
de. Zudem gehe aus dem Schreiben hervor, dass der Beschwerdeführer
Sri Lanka unmittelbar nach der Folter verlassen habe, was im Wider-
spruch zu seiner Angabe stehe, wonach er Sri Lanka erst rund zwei Jahre
später verlassen habe.
4.2 Übereinstimmend mit dem BFM geht auch das Gericht davon aus,
dass die Kernvorbringen des Beschwerdeführers insgesamt den Anforde-
rungen an die Glauhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten und
er folglich im Zeitpunkt des Verlassens seines Heimatlandes nicht in asyl-
relevanter Weise verfolgt worden ist. Aufgrund der Akten erweisen sich
die Erwägungen des BFM in seiner Verfügung vom 5. Oktober 2010 so-
wie seiner Vernehmlassung vom 31. Juli 2012 zu den Gründen und Um-
ständen, die ihn zur Flucht bewegt hätten, insgesamt als zutreffend, und
es kann vorab vollumfänglich darauf verwiesen werden. Eine Durchsicht
der Aussagen des Beschwerdeführers ergibt das Bild einer in wesentli-
chen Punkten konstruiert wirkenden Schilderung seiner angeblichen
Fluchtgründe. Obschon einzelne Aussagen zwar etwas substanziierter
ausgefallen sind, vermögen sie entgegen der Argumentationsweise des
Rechtsvertreters, wonach der Beschwerdeführer sehr wohl in der Lage
gewesen sei, seinen Aufenthalt im Lager von D._______ zu beschreiben,
darüber nicht hinwegzutäuschen, dass seine Vorbringen insgesamt den
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Seite 8
Eindruck von nicht selbst Erlebtem erwecken. Dazu ist festzuhalten, dass
der Beschwerdeführer aufgrund seiner Mitwirkungspflicht anlässlich der
Befragung und der einlässlichen Anhörung hätte im Stande sein müssen,
das Erlebte substanziierter und differenzierter darzulegen, sollte er das
Geschilderte wirklich selbst erlebt haben. Bereits die Tatsache, dass der
Beschwerdeführer nach seiner ersten Freilassung am 28. März 2007
noch weitere fünf bis sechs Mal für zwei bis drei Tage von der SLA aus
demselben Grund festgenommen worden sein soll (vgl. Akten BFM A7/10
S. 5) obwohl er nicht mehr mit der Schülerorganisation demonstriert ha-
be, ist nicht nachvollziehbar. Die Erklärung in seiner Eingabe (vgl. Be-
schwerde S. 8), er habe angeben können, dass er letztmals im Jahre
2007 und zwar vor Ende Februar 2007 an einer Demonstration teilge-
nommen habe, weshalb kein Grund bestehe, an seiner Glaubwürdigkeit
zu zweifeln, ist nicht geeignet, um daran etwas zu ändern. Auch der Ein-
wand, wonach der Grund für die fehlende Substanziiertheit seiner Aussa-
gen an der oberflächlichen Fragestellungen des BFM liege, geht fehl.
Gab doch der Beschwerdeführer am Ende der Befragung sowie der An-
hörung selbst zu Protokoll, keine Zusatzbemerkungen mehr zu haben re-
spektive Alles gesagt zu haben, was ihm für seine Gesuchstellung wichtig
erscheine (vgl. A1/10 S. 7, A7/10 S. 8). Des Weiteren fiel seine Antwort
auf die Frage nach den besonderen Umständen während diesen jeweils
relativ kurzen Festnahmen (A 7/10 S. 5 F: 28) zweifelhaft aus und vermag
dem Anspruch auf eine hinreichend konkrete Erlebnisschilderung nicht zu
genügen. Dasselbe trifft auf seine Aussage zu, wie er erfahren haben soll,
dass bei ihm zu Hause eine Hausdurchsuchung stattgefunden habe und
er nun von der SLA wegen der angeblichen codierten Karte der LTTE, die
sein Freund bei ihm deponiert haben soll (A7/10 S. 6), gesucht werde.
Seine weiteren Erklärungen zur angeblichen Suche trotz der vorgängigen
Freilassungen ohne Auflagen lassen wiederum jegliche Substanz vermis-
sen und sind – so auch mangels stichhaltiger Beschwerdevorbringen für
eine andere Sichtweise – im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen
nicht glaubhaft ausgefallen. Daran vermögen auch die eingereichten
Bestätigungsschreiben nichts zu ändern, werden dadurch die unglaubhaf-
ten Fluchtgründe des Beschwerdeführers zusätzlich zementiert, zumal
diese Darlegung mit seinen Aussagen logisch nicht vereinbar ist. Auch
aus den weiteren, auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten
kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, stehen
diese doch nicht in konkretem Zusammen mit seiner Verfolgungssituation.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Asylvorbringen des
Beschwerdeführers den Anforderungen an von Art. 7 AsylG an das
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Glaubhaftmachen nicht zu genügen vermögen. Das BFM hat demnach
sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. Nach dem Gesagten besteht auch
keine Veranlassung, das Verfahren zur Sachverhaltsabklärung an das
BFM zurückzuweisen.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen
(vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg],
Ausländerrecht, 2. Aufl. Basel 2009, Rz. 11.148).
6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft
zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV); Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Im
Lichte dieser Bestimmungen sind keine Anhaltspunkte dafür auszuma-
chen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Ausschaffung in den
Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
E-7881/2010
Seite 10
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre. Der Wegweisungsvollzug ist demnach zulässig.
6.3
6.3.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.3.2 Aus der vom Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzurteil BVGE
2011/24 vorgenommenen umfassenden Analyse der Situation in Sri Lan-
ka geht hervor, dass sich seit dem Ende des bewaffneten Konflikts zwi-
schen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 die allgemei-
ne Lage in Sri Lanka erheblich verbessert hat. Die Situation in der Ost-
provinz hat sich weitgehend stabilisiert und normalisiert, so dass der
Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Ostprovinz als grund-
sätzlich zumutbar zu erachten ist (vgl. Urteil a.a.O. E. 13.1). Die Lage in
der Nordprovinz ist indes gebietsweise sehr unterschiedlich. So herrscht
in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle
stehen, das heisst in den Distrikten Jaffna und in den südlichen Teilen der
Distrikte Vavuniya und Mannar (mit anderen Worten: die Nordprovinz un-
ter Ausschluss des sogenannten "Vanni-Gebietes") keine Situation allge-
meiner Gewalt. Zudem ist die dortige politische Lage nicht dermassen
angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar einge-
stuft werden müsste. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen
Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt sich allerdings beim Wegwei-
sungsvollzug in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurtei-
lung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf. Nebst der allgemeinen
Zumutbarkeit ist dabei auch dem zeitlichen Element Rechnung zu tragen.
Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst
nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist
der Wegweisungsvollzug (zurück) in dieses Gebiet als grundsätzlich zu-
mutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die
betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und
Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Ausreise ge-
herrscht hat und dem Wegweisungsvollzug zurück dorthin nichts im Wege
steht. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordpro-
vinz indessen längere Zeit zurück (vor Beendigung des Bürgerkrieges im
Mai 2009) oder gehen konkrete Umstände aus den Verfahrensakten her-
E-7881/2010
Seite 11
vor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verän-
dert haben können, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnver-
hältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges hin zu überprüfen. In diesem Zusammenhang erscheinen
namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die
konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der
Wohnsituation als massgebliche Faktoren. Falls solche begünstigenden
Faktoren in der Nordprovinz nicht vorliegen, ist die Zumutbarkeit einer in-
nerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich
im Grossraum Colombo zu prüfen (vgl. Urteil a.a.O. E. 13.2.1).
6.4 Der Beschwerdeführer, der zur Zeit der Beendigung des Bürgerkrie-
ges sein Heimatland verlassen hat, stammt aus C._______ (Nordpro-
vinz), wo nach wie vor seinen Eltern und (…) Geschwistern leben (vgl.
A1/10 S. 3). In F._______ verfügt er zudem über eine Tante, bei welcher
er sich bis zu seiner Ausreise versteckt habe. Wie dem Befragungsproto-
koll ferner entnommen werden kann, hat der Beschwerdeführer elf Jahre
die Schule besucht und diese mit (…) abgeschlossen und ist in einer
Schülerorganisation tätig gewesen, so dass insgesamt davon ausgegan-
gen werden darf, dass er bei einer Rückkehr nach C._______ auf ein
existierendes, tragfähiges soziales Netz zurückgreifen kann und ihm der
Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz – allenfalls auch mit Hilfe seiner
Familie – möglich sein wird. Angesichts des jungen Alters des Beschwer-
deführers, seiner Schulbildung sowie seiner Berufserfahrung als (…) in
einem (…)-geschäft (vgl. A1/10 S. 2), ist davon auszugehen, dass er in
Sri Lanka wieder wird Fuss fassen können.
6.4.1 Der Vollzug der Wegeweisung erweist sich demnach nicht als un-
zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
6.5 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Wegweisungsvollzug schliesslich
auch als möglich zu bezeichnen, da es dem Beschwerdeführer obliegt,
sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rück-
kehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (vgl.
Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuwei-
sen.
E-7881/2010
Seite 12
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1 – 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 22. No-
vember 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrech-
nen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-7881/2010
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrech-
net.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
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