B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7881/2015
Ur t e i l vom 6 . F eb r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli-Mühlematter,
Richterin Andrea Berger-Fehr,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Beschwerdeführende,
und (…)
C._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch MLaw Eliane Gilgen,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende – Testbetrieb
(…),
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung
(verkürzte Beschwerdefrist / Testphase);
Verfügung des SEM vom 24. November 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden verliessen Afghanistan eigenen Angaben
zufolge am (…) (Beschwerdeführerin) respektive (…) (BzP) vom (…) (Be-
schwerdeführer) und gelangten am (…) (Beschwerdeführerin) respektive
am (…) (Beschwerdeführer) in die Schweiz, wo sie am 24. August 2015 um
Asyl nachsuchten. Gleichentags wurden sie per Zufallsprinzip in den Test-
betrieb des D._______ zugewiesen. Am 25. August 2015 fanden die sum-
marischen BzP (Protokolle in den SEM-Akten […] und […]) statt und am
14. September 2015 erfolgten die beratenden Vorgespräche. Am 5. No-
vember 2015 (Beschwerdeführer) und am 11. November 2015 (Beschwer-
deführerin) wurden die Beschwerdeführenden zu ihren Asylgründen ange-
hört (Anhörung; Protokolle in den SEM-Akten […] und […]).
Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Asylgesuchs aus, er
sei afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer (…) mit letztem Wohn-
sitz im Dorfteil (…) im Dorf E._______ (…), wo er sein ganzes Leben ver-
bracht habe. Nach dem Tod (…) vor (…) Jahren habe er zusammen mit
(…) und (…) im eigenen Haus gelebt und den Lebensunterhalt als (…) be-
stritten. Etwa (…) vor dem diesjährigen Newroz (nach dem gregorianischen
Kalender ca. […] 2015) habe er die Beschwerdeführerin am (…) kennen-
gelernt. Sein (…) habe danach für ihn (…), das letzte Mal während des
Ramadans, erfolglos um ihre Hand angehalten. Am (…) Tag des Rama-
dans habe er die Beschwerdeführerin erneut beim (…) getroffen. Sie habe
ihm erzählt, sie sei unglücklich, weil sie am (…) Tag des Ramadans (gre-
gorianisch ca. […]) gegen ihren Willen mit einem (…) ihrer (…) verlobt wor-
den sei. Daraufhin habe er ihr spontan vorgeschlagen, zusammen zu flie-
hen. Sie habe sofort eingewilligt, woraufhin sie zu (…) gerannt seien. Nur
wenig später hätten ihre (…) mit (…) an der Haustüre geklopft. Er und die
Beschwerdeführerin hätten über (…) flüchten können, während sein (…)
und sein (…) im Haus zurückgeblieben seien. Unterwegs hätten sie
Schüsse gehört. Sie hätten sich die ganze Nacht in (…) versteckt. Am Mor-
gen habe er einen Freund (…) namens F._______ telefonisch um Hilfe ge-
beten. Danach seien sie auf Anraten von F._______ zu seinem nur wenige
Minuten entfernten Haus gegangen, wo sie sich (…) versteckt hätten. Nach
seiner Rückkehr habe F._______ ihnen (…) gesagt, sein (…) sei bei der
Schiesserei tödlich verletzt und sein (…) mit schweren Verletzungen hos-
pitalisiert worden. Sie müssten so rasch als möglich aus dem Dorf flüchten,
weil ihr Leben in Gefahr sei. F._______ habe umgehend ihre Vermählung
und heimliche Ausreise organisiert. Am Abend sei der (…) eines anderen
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Quartiers vorbeigekommen und habe sie in Anwesenheit von F._______
und dessen Familie (…) getraut. Danach seien sie ausgereist.
Die Beschwerdeführerin führte zur Begründung ihres Asylgesuchs aus, sie
sei afghanische Staatsangehörige und gehöre als Tochter einer (…) und
eines Dari sprechenden Vaters keiner bestimmten Ethnie an. Ihre Familie
sei in den Iran ausgewandert, als sie etwa (…) Jahre alt gewesen sei. Dort
habe sie die Schule mit (…) abgeschlossen und nach der Ausbildung zur
(…) habe sie diesen Beruf mehrere Jahre lang ausgeübt. (…) (nach gre-
gorianischem Kalender […]) sei sie zusammen mit ihrer Familie nach Af-
ghanistan zurückgekehrt, wo sie im Dorfteil (…) im Dorf E._______ (…)
zusammen mit (…) und (…) gelebt habe. (…) sei vor etwa (…) Jahren ge-
storben. In Bezug auf die fluchtauslösenden Ereignisse bestätigte sie im
Wesentlichen die vom Beschwerdeführer gemachten Aussagen.
Für die weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen und, soweit für
den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen. Die Be-
schwerdeführenden reichten keine Reise- oder Identitätsdokumente zu
den Akten.
A.b In ihrer Stellungnahme vom 23. November 2015 zum Verfügungsent-
wurf teilte die Rechtsvertreterin dem SEM mit, sie sei in verschiedenen
Punkten nicht mit dem Entwurf einverstanden.
B.
Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 24. November 2015 stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft
mangels Glaubhaftigkeit ihrer gesuchsbegründenen Aussagen nicht,
lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug an.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 4. Dezember 2015 gelangten die Beschwer-
deführenden durch ihre vormalige Rechtsvertreterin an das Bundesverwal-
tungsgericht und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe-
ben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, sie als Flüchtlinge anzuerkennen und
ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit und respek-
tive oder Unzulässigkeit der Wegweisung festzustellen, und die Vorinstanz
sei anzuweisen, sie vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht beantragten sie unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
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schusses die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Als Beila-
gen liessen sie die im Verzeichnis auf Seite (…) der Rechtsschrift aufge-
führten Dokumente 1 bis 8 einreichen.
D.
D.a Mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2015 stellte die Instrukti-
onsrichterin fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten. Den Antrag auf Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG hiess sie vor-
behältlich des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie der Verän-
derung der finanziellen Lage der Beschwerdeführenden gut und forderte
sie auf, bis am 29. Dezember 2015 eine Fürsorgebestätigung nachzu-
reichen oder mittels beigelegtem Einzahlungsschein einen Kostenvor-
schuss von Fr. 600.– zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
D.b Mit Eingabe vom 16. Dezember 2015 liessen die Beschwerdeführen-
den eine Fürsorgebestätigung einreichen.
E.
Mit Verfügung vom 5. Januar 2016 wies das SEM die Beschwerdeführen-
den dem Kanton Zürich zu.
F.
Mit Eingabe vom 7. Januar 2016 reichte die vormalige Rechtsvertreterin
die Kopie eines fremdsprachigen Schreibens samt deutschsprachiger
Übersetzung ein und stellte das Nachreichen des Originals in Aussicht.
Den Beschwerdeführenden sei es gelungen, einen Freund des Beschwer-
deführers per Facebook zu kontaktieren. Dieser habe ihnen die Telefon-
nummer von F._______ (Freund des […]) gegeben. F._______ habe ihnen
mitgeteilt, (…) sei gesundheitlich immer noch angeschlagen, und er halte
sich mittlerweile bei (…) in G._______ auf. Nachdem sie F._______ vom
Verlust des Heiratszertifikats auf der Überfahrt von der Türkei nach Grie-
chenland erzählt hätten, sei er zu den Dorfältesten von (…) gegangen und
habe sie gebeten, die Geschehnisse schriftlich zu bestätigen mit dem Hin-
weis, sie dürften (…) der Beschwerdeführerin nichts davon, und auch nicht
von ihrem Aufenthalt in der Schweiz, erzählen. Die Rechtsvertretung sei
sich des beschränkten Beweiswertes dieses Dokuments bewusst, aber es
sei der Wunsch ihrer Mandanten gewesen, das Dokument dem Gericht
vorzulegen, weil sie sonst keine anderen Beweismittel hätten. Gemäss
Auskunft von F._______ stelle das Spital keinen Bericht über den Aufent-
halt des (…) aus, weil das Gesundheitsministerium dies nicht bewillige.
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Solche Dokumente würden normalerweise nur an Patienten ausgehändigt,
die Beamte seien oder gute Beziehungen hätten.
G.
Mit Eingabe vom 15. Januar 2016 (Datum Poststempel) reichte die aktuelle
Rechtsvertreterin das in Aussicht gestellte Original des Schreibens samt
Zustellcouvert aus Afghanistan und die Kopie einer Austrittsliste betreffend
die Beschwerdeführenden ein. Des Weiteren beantragte sie, ihren Man-
danten sei in ihrer Person gestützt auf Art. 110a AsylG (SR 142.31) eine
amtliche Rechtsbeistandschaft zu bestellen, weil die Aufwände der Rechts-
vertretung nach deren am 6. Januar 2016 erfolgten Zuweisung in das er-
weiterte Verfahren nicht mehr durch die vorgesehene Fallpauschale ent-
schädigt werde.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Februar 2016 wies die Instruktionsrichterin
den Antrag auf Bestellung einer amtlichen Rechtsbeistandschaft im Sinne
von Art. 110a AsylG mit der Begründung ab, den Akten liessen sich keine
Hinweise dafür entnehmen, die Beschwerdeführenden könnten dem erwei-
terten Verfahren zugewiesen worden sein. Es sei vielmehr davon auszu-
gehen, dass das SEM die Rechtsvertretung weiterhin im Rahmen von
Art. 28 der Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von
Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV,
SR 142.318.1) entschädigen werde.
I.
Mit Eingabe vom 2. März 2016 reichte die Rechtsvertreterin eine Kopie der
Zuweisungsverfügung des SEM vom 5. Januar 2016 ein und erneuerte ih-
ren Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung der Beschwerdeführenden.
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, in einem analogen Ver-
fahren (…) sei die amtliche Rechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 110a
AsylG gutgeheissen worden.
J.
Am 24. März 2016 liess die Instruktionsrichterin der Rechtsvertreterin mit-
teilen, der Entscheid über den erneuten Antrag auf Bestellung einer amtli-
chen Rechtsbeistandschaft sei aufgrund noch zu treffender Koordinations-
massnahmen vorläufig ausgesetzt.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2017 wies die Instruktionsrichterin
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den erneuten Antrag auf Bestellung einer amtlichen Rechtsbeistandschaft
ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Abteilungen IV und
V des Bundesverwaltungsgerichts hätten an ihrer Plenumssitzung vom (…)
als Koordinationsmassnahme beschlossen, eine vom SEM in einem Test-
phasenverfahren während hängigem Beschwerdeverfahren verfügte Kan-
tonszuweisung sei nicht als Wechsel in das erweiterte Verfahren zu inter-
pretieren. Des Weiteren sei beschlossen worden, die pauschale Entschä-
digung für den Leistungserbringer im Testphasenverfahren decke auch die
Vertretungskosten im Beschwerdeverfahren ab, unabhängig von dessen
Dauer und einer etwaigen Kantonszuweisung während hängigem Be-
schwerdeverfahren.
L.
Mit Verfügung vom 21. Juni 2017 zog das SEM im Rahmen der Vernehm-
lassung seinen Entscheid vom 24. November 2015 in Würdigung aller Um-
stände – insbesondere aufgrund der (…) – teilweise in Wiedererwägung
und hob die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung
auf. Den Vollzug der Wegweisung schob es wegen derzeitiger Unzumut-
barkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
M.
Mit Verfügung vom 23. Juni 2017 ersuchte die Instruktionsrichterin die Be-
schwerdeführenden um Mitteilung, ob sie ihre Beschwerde – soweit nicht
betreffend die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung
gegenstandslos geworden – zurückziehen wollten. Bei ungenutzter Frist
werde vom Festhalten an der Beschwerde ausgegangen und das Verfah-
ren in der gesetzlich vorgesehenen Weise fortgeführt.
Die Beschwerdeführenden liessen die Frist ungenutzt verstreichen.
N.
Mit Eingabe vom 13. September 2017 liessen die Beschwerdeführenden
eine Kopie des Urteils des (…) vom (…) einreichen und darauf verweisen,
das Gericht habe ihren Zivilstand, der von der Vorinstanz in ihrer Verfügung
vom 24. November 2015 bezweifelt worden sei, als verheiratet festgestellt.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Aufgrund der Zuweisung der Beschwerdeführenden in die Testphase
des Verfahrenszentrums Zürich gelangt die TestV zur Anwendung (Art. 1
und Art. 4 Abs. 1 TestV).
1.4 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Be-
schwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde (Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Mit Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht können gemäss dieser Bestimmung die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschrei-
tung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.
3.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden einzig die Fragen der
Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegwei-
sungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz im Rahmen
des Schriftenwechsels am 21. Juni 2017 die vorläufige Aufnahme der Be-
schwerdeführenden und ihrer Tochter angeordnet hat. Somit erübrigt sich
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eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen in der Beschwerde zur Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und den dazu eingereichten Doku-
menten (…).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gilt namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-
träglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Flucht-
gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung
aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden vermöchten den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen. Insbesondere würden sie
Ungereimtheiten enthalten, seien nicht plausibel und ergäben kein kohä-
rentes Bild. Es sei nicht einleuchtend, dass sich die Beschwerdeführenden
in den (…) Jahren, die sie in (…) gelebt hätten, nicht gekannt hätten, zumal
es sich um einen kleinen Dorfteil mit (…) bis (…) Häusern handle. Üblicher-
weise würden sich solche Menschen kennen oder wüssten zumindest viel
über die anderen ansässigen Familien zu erzählen, auch wenn keine per-
sönlichen Kontakte bestehen würden. Warum das bei ihnen nicht der Fall
gewesen sei, hätten sie nicht einleuchtend erklären können. Die Aussage
des Beschwerdeführers, die Beschwerdeführerin sei ja erst (…) (nach gre-
gorianischem Kalender […]) aus dem Iran zurückgekehrt, vermöge nicht
zu erklären, weshalb sie sich in dieser Zeit nicht kennengelernt hätten.
Auch die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach sie das Haus kaum
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verlassen habe, vermöge nicht zu überzeugen, zumal sie andererseits er-
zählt habe, am Dorfbrunnen Wasser geholt zu haben und mehrmals zum
Bazar in die Stadt (…) gefahren zu sein, um (…) zu kaufen. Des Weiteren
habe sie ausgesagt, den Dorfteil (...) sehr gut gekannt zu haben und meh-
rere Lebensmittelgeschäfte im Dorf E._______ erwähnt. Es sei deshalb
davon auszugehen, dass sie im Dorfteil (...), im Dorf E._______ und auch
in der Stadt (...) regelmässig unterwegs gewesen sei.
Des Weiteren sei im afghanischen Kontext unüblich, dass erst im Alter von
(…) Jahren geheiratet werde. Bei den meisten Familien sei es viel eher so,
dass Mädchen und Jungen unter zwanzig Jahren verheiratet würden. Nur
in sehr liberalen, städtischen Familien breche die Tradition der arrangierten
frühen Heirat nach und nach auf. Die Beschwerdeführerin habe nicht ein-
leuchtend darlegen können, weshalb sie bis vor kurzem und (…) gar nicht
verheiratet worden seien, zumal alle zwischen (…) und (…) Jahre alt seien.
Ihr Vorbringen, dies sei die Entscheidung (…) gewesen, vermöge nicht zu
überzeugen. Auch der Beschwerdeführer habe nicht plausibel erklären
können, weshalb er bis vor kurzem nicht verheiratet gewesen sei. Seine
Erklärung, die Familie habe wegen (…) die finanziellen Mittel für eine Hoch-
zeit nicht gehabt, überzeuge nicht, weil (…) seinen Aussagen zufolge be-
reits vor (…) Jahren verstorben sei. Die Frage, weshalb er nach dem Tod
(…) trotz guter finanzieller Verhältnisse nicht geheiratet habe, sei unbeant-
wortet geblieben. Eine Heirat wäre in dieser Situation naheliegend gewe-
sen, weil nach dem Tod (…) eine Frau im Haushalt gefehlt habe. Somit
seien der von den Beschwerdeführenden geschilderte familiäre Hinter-
grund, die Umstände, unter denen sie sich kennengelernt hätten, und Teile
ihrer Biografien nicht glaubhaft.
Des Weiteren sei festzuhalten, dass Zwangsehen in Afghanistan meist
junge Mädchen in ländlichen Gebieten beträfen. Es sei im afghanischen
städtischen Kontext nicht üblich, dass eine (…)jährige Frau unter Zwang
und ohne ihren zukünftigen Ehemann zu kennen verlobt werde. Es leuchte
nicht ein, weshalb die Familie der Beschwerdeführerin sie angeblich nicht
nach ihrer Meinung gefragt habe. Ihre Erklärung, (…) und (…) hätten sie
nie nach ihrer Meinung gefragt, überzeuge nicht. Zudem habe sie auch
nicht nachvollziehbar darlegen können, weshalb sie den Namen ihres Ver-
lobten nicht gekannt habe. Ihr Vorbringen, wie könne man glücklich sein,
wenn man ohne gefragt zu werden mit jemandem verlobt werde, den man
nicht kenne und nicht möge, sie sei sehr traurig gewesen, stehe im Wider-
spruch zur Art ihrer Überlegungen, ihrer Wortwahl, ihrem Selbstbewusst-
sein, ihrem Selbstverständnis, ein Recht auf Verwirklichung zu haben, und
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auch zu ihrer Schulbildung mit (…). Das Bild einer mehr oder weniger im
Haus eingesperrten Frau, die keinerlei Mitspracherecht in der Familie
habe, passe nicht zu ihr.
Es sei ihr auch nicht gelungen, ihre Motivation zur spontanen Flucht mit
einem ihr wenig bekannten Mann erlebnisbasiert darzulegen. Es sei im af-
ghanischen Kontext äusserst unüblich, dass eine verlobte Frau mit einem
Mann flüchte, zumal eine solche Handlung eine gesellschaftliche Ächtung
und Bestrafung mit sich ziehen würde. Es sei deshalb davon auszugehen,
dass sich eine Frau einen solchen Schritt sehr gut überlegt hätte und nur
im äussersten Notfall dazu bereit wäre. Sie habe auch in Berücksichtigung
ihres diesbezüglichen Vorbringens, sie sei wegen der Verlobung mit dem
ihr unbekannten Mann verzweifelt gewesen und habe mit Selbstmordge-
danken gespielt, nicht auf eine persönliche Art zu erzählen vermocht, wes-
halb es ihr damals so schlecht gegangen sei, weshalb sie diese Verlobung
auf keinen Fall gewollt und welche Gedanken sie sich gemacht habe, als
der Beschwerdeführer ihr am (…) die gemeinsame Flucht vorgeschlagen
habe.
Nicht nachvollziehbar sei zudem, dass ein (…) eines anderen Quartiers,
der zweifellos viele Familien in der Region kenne und seinerseits eine be-
kannte Persönlichkeit sei, sich bereit erklären sollte, eine bereits verlobte
Frau mit einem anderen Mann zu verheiraten, da ihm dies grosse Prob-
leme bereiten würde. Zudem sei es in Afghanistan üblich, dass eine Frau
bei der Vermählung durch einen männlichen Vormund, üblicherweise durch
den Vater, vertreten werde. Die Beschwerdeführenden seien nicht in der
Lage gewesen, zu erklären, weshalb der (...) in ihrem Fall bereit gewesen
sei, von den Konventionen und Traditionen abzusehen. Die Erklärung des
Beschwerdeführers, der (...) habe vielleicht nichts von der Verlobung ge-
wusst, er könne sich zu den Traditionen nicht äussern, weil er nicht sehr
gebildet sei, und der Beschwerdeführerin, sie hätten sich damals nicht in
einer normalen Situation befunden, weshalb die Trauung auch nicht wie
üblich abgelaufen sei, reichten nicht aus, um ihre spontane und konventi-
onswidrig durchgeführte Trauung plausibel erscheinen zu lassen.
Hinzu komme, dass die Beschwerdeführenden zu wesentlichen Punkten
unterschiedliche Angaben gemacht hätten. So habe der Beschwerdeführer
ausgesagt, im Ehevertrag seien als Brautgabe (…) Afghani, ein (…) und
(…) festgelegt worden. Die Beschwerdeführerin habe hingegen zu Proto-
koll gegeben, als Brautgabe sei lediglich ein (…) vereinbart worden. Auf
entsprechenden Vorhalt hin habe sie erklärt, sie habe nichts von diesen
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Brautgaben mitbekommen, im Heiratsschein, den sie einmal gelesen habe,
seien solche Vereinbarungen nicht erwähnt worden. Unstimmigkeiten
seien auch bei den Schilderungen zur gemeinsamen Ausreise aufgetreten.
So habe der Beschwerdeführer erklärt, ein Freund von ihm habe sie bei
F._______ abgeholt und nach (...) gebracht. Dort hätten sie einen Bus be-
stiegen, der sich jedoch nicht auf den Weg gemacht, sondern für die Nacht
nur umgeparkt habe. Die Beschwerdeführerin hingegen habe ausgesagt,
ein Taxifahrer, den sie beide nicht gekannt hätten, habe sie nach (...) ge-
bracht. Sie seien dann von (...) aus mit dem Bus losgefahren und hätten
nach (...) Stunden Fahrzeit für die Nacht pausiert. Zudem sei noch zu er-
wähnen, dass der Beschwerdeführer die Stadt (...) nicht erwähnt habe, als
er gefragt worden sei, durch welche iranischen Ortschaften sie gekommen
seien. Die Beschwerdeführerin hingegen habe ausgeführt, sie beide hätten
den Bus ab Busbahnhof (...) in Richtung (...) genommen. (...) sei eine mar-
kante iranische Grossstadt mit einem ebensolchen Busbahnhof. Es er-
scheine nicht plausibel, dass man sich nicht an einen Aufenthalt in (...) er-
innere, auch wenn er kurz sei.
In der Stellungnahme der vormaligen Rechtsvertreterin vom 23. Novem-
ber 2015 sei zum Ausdruck gebracht worden, dass die Beschwerdeführen-
den mit dem Entwurf nicht einverstanden seien, zumal sie stets die Wahr-
heit gesagt hätten. Ihre Entgegnungen zur Argumentation des SEM hätten
nichts an der Einschätzung zu ändern vermocht, dass die gesuchsbegrün-
denden Aussagen nicht plausibel, substanzlos und widersprüchlich seien.
Es seien somit keine neuen Argumente oder Beweismittel vorgelegt wor-
den, die eine Änderung des Standpunktes des SEM rechtfertigen würden.
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermögen. Zur
Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Entgegnungen in der Be-
schwerde sind mangels Stichhaltigkeit nicht geeignet, eine andere Beurtei-
lung herbeizuführen. Insbesondere erscheint nicht nachvollziehbar, dass
sich die Beschwerdeführenden erst Anfang (…) beim (…) kennengelernt
haben wollen, obwohl die Beschwerdeführerin aussagte, sie habe nach ih-
rer Rückkehr aus dem Iran (…) (…) Jahre lang im gleichen Dorfteil wie der
Beschwerdeführer gewohnt, und sie habe alleine bis an das Ende der
Strasse gehen dürfen, um am Dorfbrunnen Wasser zu holen (…). Insbe-
sondere aufgrund des Umstandes, dass es sich beim Dorfbrunnen um ei-
nen zentralen Ort für Begegnungen handelt, wäre zu erwarten gewesen,
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Seite 12
dass sich die Beschwerdeführenden dort schon viel früher persönlich ken-
nengelernt hätten. An dieser Beurteilung vermag die Entgegnung in der
Beschwerde, die Beschwerdeführerin sei abgesehen vom Wasserholen nie
alleine, sondern immer in Begleitung unterwegs gewesen, nichts zu än-
dern.
Des Weiteren ist zur angeblichen Zwangsverlobung festzustellen, dass
sich die Beschwerdeführerin bei der Anhörung selbst widersprochen hat.
Auf die entsprechende Frage sagte sie zuerst aus, es sei die Entscheidung
(…) gewesen, dass sie bis vor kurzem noch nicht verheiratet gewesen sei.
Plötzlich habe (…) gedacht, es sei vielleicht doch besser, wenn sie heirate.
Sie glaube, vielleicht sei sie deshalb noch nicht verheiratet worden, weil
auch (…) noch nicht verheiratet gewesen seien und jemanden gebraucht
hätten, der den Haushalt mache (…). Später gab sie zu Protokoll, als der
Beschwerdeführer um ihre Hand angehalten habe, seien (…) gar nicht da-
mit einverstanden gewesen. Und damit sie den Beschwerdeführer nicht
heirate, hätten sie sie von sich aus mit einem Freund von (…) verlobt (…).
Letztere Aussage lässt sich auch nicht damit in Einklang bringen, dass die
Beschwerdeführerin die Frage bejahte, ob es in den letzten Jahre Leute
gegeben habe, die um ihre Hand angehalten hätten (…), zumal vor diesem
Hintergrund nicht nachvollziehbar ist, weshalb (…) sie unbedingt mit einem
Freund hätten verloben müssen, um eine Verlobung mit dem Beschwerde-
führer zu verhindern. Zudem erklärte sie, der Beschwerdeführer sei (…) zu
ihnen nach Hause gekommen und habe um ihre Hand angehalten; jedes
Mal sei dies von (…) und (…) abgelehnt worden (…). Diese Aussage lässt
sich im Übrigen auch nicht mit dem diesbezüglichen Vorbringen des Be-
schwerdeführers vereinbaren, wonach nicht er, sondern (…) vergebens
(…) um die Hand der Beschwerdeführerin angehalten habe, (…) vor und
(…) während des Ramadans (…). Nicht nachvollziehbar ist des Weiteren,
dass die Beschwerdeführerin nicht einmal den Namen ihres angeblichen
Verlobten kennt, zumal er ihren Aussagen zufolge (…)mal persönlich bei
ihr zu Hause, das erste Mal zusammen mit (…) und (…), vorbeigekommen
sei und das (…) Mal mit (…) und (…) gegessen habe (…). Angesichts eines
für die Beschwerdeführerin derart bedeutungsvollen Ereignisses wäre zu
erwarten gewesen, dass sie sich zumindest nach dem Namen ihres Ver-
lobten erkundigt hätte. Unüblich erscheint ausserdem (vgl. die der Be-
schwerde beigelegte Schnellrecherche der SFH vom […], S. 2), dass die
Familie des Verlobten nicht ein weibliches Familienmitglied oder eine weib-
liche Verwandte alleine zum Haus der Familie der Beschwerdeführerin ge-
schickt hat, um gegebenenfalls die Heiratsabsichten zuerst offenzulegen,
sondern der Verlobte von Anfang an zugegen gewesen sei (…). Letzteres
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Seite 13
lässt sich wiederum nicht vereinbaren mit der Antwort des Beschwerdefüh-
rers auf die Frage, ob er mitgegangen sei, als (…) um die Hand der Be-
schwerdeführerin angehalten habe; diesbezüglich hatte er nämlich ausge-
sagt, nein, das dürfe man nicht, man dürfe nicht mitgehen (…). Das Vor-
bringen in der Beschwerde, es sei in Afghanistan üblich, dass sich Männer
und Frauen vor der Hochzeit nicht sehen würden, was auch bei der Be-
schwerdeführerin der Fall gewesen sei, widerspricht der vorstehend zitier-
ten Aussage der Beschwerdeführerin, ihr zukünftiger (Zwangs)verlobter sei
bereits vor der eigentlichen Verlobung in Begleitung (…) und (…) zu ihnen
nach Hause gekommen, wo sie sich auch begrüsst hätten (A43/21 Frage
117).
Zwar ist der Einwand in der Rechtsmitteleingabe, die Frage, weshalb der
Beschwerdeführer nach dem Tod (…) nicht schon früher geheiratet habe,
sei ihm im Rahmen der Anhörung gar nicht gestellt worden, berechtigt. In-
des vermag auch dieser Einwand nicht zu erklären, weshalb der Beschwer-
deführer nach dem Tod (…) trotzdem (…) Jahre unverheiratet geblieben
sein will, obwohl es für ihn besser gewesen wäre, eine Frau im Haus zu
haben, die den Haushalt gemacht hätte. Gleich verhält es sich mit den
diesbezüglichen Erklärungen in der Beschwerde, er habe nicht früher um
die Hand seiner Frau anhalten können, weil seine Familie wegen der Be-
handlung (…) finanziell zu wenig gut dagestanden sei. Unstimmig ist in
diesem Zusammenhang seine weitere Erklärung, sie hätten nach (…) zu-
erst wieder ihr Grundstück zurückkaufen wollen, das sie zuvor wegen den
(…) hätten verpachten müssen, zumal es bei einer Verpachtung immer
noch in ihrem Eigentum gewesen wäre.
Des Weiteren vermögen die Erklärungen in der Beschwerde zum Ent-
schluss der Beschwerdeführerin, spontan mit dem Beschwerdeführer zu
flüchten, sie sei eine intelligente junge Frau, die sich bereits in Afghanistan
viele Gedanken zu ihrem Leben gemacht habe und sich nun hier in der
Schweiz in einem geschützten Kontext offen äussern könne, nicht zu über-
zeugen. Diesbezüglich hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
zutreffend ausgeführt, es sei im afghanischen Text sehr unüblich, dass eine
verlobte Frau mit einem anderen Mann flüchte, zumal sie mit ernsthaften
Konsequenzen wie gesellschaftliche Ächtung und Bestrafung rechnen
müsste. Deshalb erscheint in der Tat nicht glaubhaft, dass sie sich bei der
Verabredung mit dem Beschwerdeführer, in den sie nicht so sehr verliebt
gewesen sei wie er in sie, am Dorfbrunnen auf seinen Vorschlag hin spon-
tan zu diesem Schritt entschlossen habe. Dies, ohne sich von ihm als eine
intelligente Frau, die sich Gedanken zu ihrem Leben gemacht habe, eine
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Bedenkzeit einräumen zu lassen oder sich Gedanken zu den Konsequen-
zen einer solchen Handlung zu machen. In der Beschwerde wird denn
auch ausgeführt, die meisten Frauen würden keine Hilfe suchen, weil sie
Angst vor Vergeltungsmassnahmen hätten.
Zur heimlichen Eheschliessung durch den (...) ist in Übereinstimmung mit
dem SEM festzuhalten, dass eine überstürzte Trauung durch einen (...) aus
einem anderen Quartier in grober Missachtung der Konventionen und Tra-
ditionen ohne Konsultation der Familien der Beschwerdeführenden und
trotz des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt
bereits verlobt gewesen sei, unglaubhaft erscheint. Hinzu kommt, dass in
keiner Weise nachvollziehbar ist, dass sich die Beschwerdeführenden auf
Anraten von F._______ noch die Zeit genommen haben wollen, sich vor
der eigentlichen Flucht in nicht konformer Weise trauen zu lassen, zumal
sie sich damit zusätzlich dem Risiko ausgesetzt hätten, von den sie verfol-
genden (…) der Beschwerdeführerin aufgespürt zu werden. Es erscheint
in der Tat realitätsfremd, dass sich ein (...) eines anderen Quartiers als be-
kannte Persönlichkeit bereit erklärt haben sollte, eine bereits verlobte Frau
mit einem anderen Mann zu verheiraten, zumal er diesfalls mit ernsthaften
Konsequenzen zu rechnen hätte. Angesichts dieser Sachlage erweist sich
die Entgegnung in der Rechtsmitteleingabe, es sei sehr wahrscheinlich,
dass der (...) nicht gewusst habe, dass die Beschwerdeführenden bereits
inoffiziell verlobt gewesen seien, als wenig stichhaltig, weil er bei einer
Trauung ohne die erforderlichen Abklärungen bei den Angehörigen riskiert
hätte, zur Verantwortung gezogen zu werden. Eine solche Vorgehensweise
kann auch nicht durch den Umstand erklärt werden, dass sich die Be-
schwerdeführenden in einer Ausnahmesituation befunden hätten. Zudem
hätte der (...) mit dem angeblich auf der Überfahrt von (…) nach (…) verlo-
ren gegangenen Heiratszertifikat in offizieller Weise die nicht rechtskon-
forme Eheschliessung bezeugt. Das Vorbringen in der Beschwerde, die
„Verlobung“ habe heimlich stattgefunden, und wenn der (...) niemandem
erzähle, was er gemacht habe, würde es auch niemand erfahren, erweist
sich deshalb als wenig stichhaltig.
Angesichts dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den
weiteren Vorbringen in der Beschwerde und der damit eingereichten
Schnellrecherche der SFH vom (…), zumal sie nicht geeignet sind, zu einer
anderen Beurteilung zu gelangen. Der zu den Akten gereichte Brief der
(…), samt deutscher Übersetzung, ist mangels Beweiswerts nicht geeig-
net, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. Unbesehen davon ist in
Bezug auf die Ausführungen in der Eingabe vom 7. Januar 2016 zum Erhalt
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des Schriftstückes festzuhalten, dass sich die (…) wohl kaum dazu bereit
erklären würden, ein solches Schreiben ohne Wissen der Familie der Be-
schwerdeführerin zu verfassen. Die am 13. September 2017 eingereichte
Kopie des Urteils des (…) vermag zwar den Zivilstand der Beschwerdefüh-
rerin als „verheiratet“ zu bestätigen, sie ist aber nicht geeignet, die ge-
suchsbegründenden Aussagen der Beschwerdeführenden glaubhafter er-
scheinen zu lassen.
5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden
keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konn-
ten. Die Vorinstanz hat zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und
ihre Asylgesuche abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die
Beschwerde ist, soweit nicht gegenstandslos geworden, abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2015 gutgeheissen
wurde, und nicht von einer erheblichen nachträglichen Veränderung in den
finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführenden auszugehen ist, sind
sie von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien.
8.2 Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ist der beschwerdeführenden
Partei eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten
zuzusprechen, sofern sie die Gegenstandslosigkeit nicht durch ihr eigenes
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Verhalten bewirkt hat (Art. 15 i.V.m. Art. 5 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt,
weil das SEM die Gegenstandslosigkeit durch die wiedererwägungsweise
Gewährung der vorläufigen Aufnahme herbeigeführt hat. Den teilweise ob-
siegenden und vertretenen Beschwerdeführenden ist folglich in Anwen-
dung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE eine praxisgemäss um die
Hälfte reduzierte Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwach-
senen Parteikosten zuzusprechen. Von der Rechtsvertretung wurde keine
Kostennote eingereicht. Auf das Nachfordern einer solchen kann indes ver-
zichtet werden, da sich der notwendige Vertretungsaufwand hinsichtlich
der Ausführungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund
der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt (vgl. Art. 14 Abs. 2
VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren
(vgl. Art. 9-13 VGKE) ist die vom SEM zu entrichtende Parteientschädigung
auf Fr. (…) (inklusive Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos ge-
worden abgeschrieben wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das SEM hat den Beschwerdeführenden für das Rechtsmittelverfahren
eine Parteientschädigung von Fr. (…) zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi
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