B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-788/2017
Ur t e i l vom 6 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Magda Zihlmann, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von
B._______, geboren am (…), Eritrea,
und C._______, geboren am (…), Eritrea;
Verfügung des SEM vom 5. Januar 2017 / N (…).
E-788/2017
Seite 2
Sachverhalt:
I.
A.
A._______ (fortan: Beschwerdeführer) stellte am 9. November 2014 in der
Schweiz ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 5. Juli 2016 hiess das SEM
sein Asylgesuch gut, anerkannte ihn als Flüchtling und gewährte ihm Asyl.
II.
B.
B.a Am 5. Dezember 2016 stellte der Beschwerdeführer durch die vorma-
lige Rechtsvertretung beim SEM ein sinngemässes Gesuch um Einbezug
seiner beiden Kinder in seine Flüchtlingseigenschaft und in sein Asyl sowie
um Bewilligung ihrer Einreise gestützt auf Art. 51 AsylG (SR 142.31).
Zur Begründung führte er massgeblich aus, er sei seit mehreren Jahren
von der Mutter der beiden Töchter getrennt; nach der Trennung hätten die
Töchter bei ihm gelebt, bis er selber habe aus Eritrea flüchten und seine
Mädchen zurücklassen müssen. Diese seien bei seinen Eltern und nach
deren Tod bei seiner Schwester geblieben. Etwa Anfang November 2016
seien die beiden Mädchen mit einer Cousine nach Äthiopien gelangt und
würden nun dort in einem Camp des Roten Kreuzes leben. Die Mutter der
beiden habe ihr Einverständnis gegeben, dass beide zum Vater in die
Schweiz kommen könnten.
B.b Zum Beleg reichte er Original-Taufurkunden der Mädchen (mit über-
setzten Kopien), je zwei Passfotos der Kinder, die Kopie des Personalaus-
weises der Kindsmutter (mit Übersetzung) und eine Einverständniserklä-
rung derselben (mit Übersetzung) zu den Akten.
C.
Mit (am 6. Januar 2017 eröffneter) Verfügung vom 5. Januar 2017 bewil-
ligte das SEM die Einreise der beiden Kinder des Beschwerdeführers nicht
und lehnte deren Gesuch um Familienasyl ab.
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Seite 3
D.
Mit Eingabe vom 6. Februar 2017 erhob der Beschwerdeführer durch seine
vormalige Rechtsvertreterin gegen diese Verfügung beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung, die Bewilligung der Einreise seiner Kinder und die Gutheis-
sung des Familien-Asylgesuchs. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung (Art.
65 Abs. 1 VwVG; Art. 110a AsylG) sowie um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses.
E.
E.a Der Instruktionsrichter beurteilte in seiner Zwischenverfügung vom
9. Februar 2017 die Rechtsbegehren aufgrund einer summarischen Prü-
fung der vorliegenden Akten als aussichtslos erscheinend, wies das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Prozessführung
und Verbeiständung) ab und forderte den Beschwerdeführer zum Leisten
eines Kostenvorschusses zur Deckung der mutmasslich anfallenden Ver-
fahrenskosten auf.
E.b Der Kostenvorschuss wurde am 16. Februar 2017 fristgerecht zuhan-
den der Gerichtskasse einbezahlt.
F.
Am 21. Februar 2017 zeigte Rechtsanwältin Magda Zihlmann ihre Manda-
tierung an, ersuchte um Zustellung der Verfahrensakten und bat darum, mit
der Urteilsfällung bis 30 Tage nach Zustellung der Akten zuzuwarten, weil
der Beschwerdeführer weitere Beweismittel erhältlich zu machen versuche
und noch ein Instruktionsgespräch zu führen sein werde.
G.
Der Instruktionsrichter nahm in der Verfügung vom 22. Februar 2017 von
der zweiten Mandatierung Kenntnis und brachte diese gleichzeitig der zu-
erst bevollmächtigten Rechtsvertreterin zur Kenntnis. Mit gleicher Verfü-
gung wurden der neuen Rechtsvertreterin die Beschwerdeakten zugestellt.
Hinsichtlich der Vorakten wies der Instruktionsrichter darauf hin, dass das
SEM diese dem Beschwerdeführer am 1. Februar 2017 bereits zur Einsicht
zugestellt hatte und diese bei der erstmandatierten Rechtsvertreterin zu
beziehen seien. Den Antrag auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens
lehnte der Instruktionsrichter namentlich unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2
VwVG ab.
E-788/2017
Seite 4
H.
Mit Schreiben vom 27. Februar 2017 legte die zuerst bevollmächtigte
Rechtsvertreterin ihr Mandat nieder.
I.
Mit Eingabe vom 2. März 2017 liess der Beschwerdeführer durch seine neu
bevollmächtigte Rechtsvertreterin ergänzende Ausführungen zum Famili-
engesuch respektive zur Beschwerdeeingabe vom 6. Februar 2017 einrei-
chen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – end-
gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 Art. AsylG und 48 Abs. 1
VwVG).
1.4 Somit ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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Seite 5
3.
3.1 Angesichts der Veränderung der Aktenlage nach Erlass der Instrukti-
onsverfügung sind die in der Beschwerde vom 6. Februar 2017 gestellten
Rechtsbegehren heute nicht (mehr) als offensichtlich unbegründet gemäss
Art. 111 Bst. e AsylG zu qualifizieren. Demnach wird in Besetzung mit drei
mitwirkenden Rechterinnen beziehungsweise Richtern über die Be-
schwerde entschieden (Art. 21 Abs. 1 VGG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf einen Schriftenwechsel im
Sinn von Art. 57 VwVG verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und
ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl,
wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. In der Schweiz ge-
borene Kinder von Flüchtlingen werden gemäss Art. 51 Abs. 3 AsylG auch
als Flüchtlinge anerkannt, sofern wiederum keine besonderen Umstände
dagegen sprechen. Dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und der
Asylgewährung entgegenstehende "besondere Umstände" sind beispiels-
weise anzunehmen, wenn das Familienmitglied Bürger eines anderen
Staates als der Flüchtling ist und die Familie in diesem Staat nicht gefähr-
det ist, wenn der Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat, oder
wenn das Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt wurde
und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als
Familie zusammenzuleben. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
bedingt zudem, dass die anspruchsberechtigte Person ihren Heimat- oder
Herkunftsstaat verlassen hat (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/32 E. 5.1).
4.2 Grundgedanke des Familienasyls gemäss Art. 51 AsylG ist es, der ge-
samten Familie eines Flüchtlings einen einheitlichen Rechtsstatus zu ge-
währleisten (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 20 E. 4b, 2000
Nr. 22 E. 7). Dies setzt aber ein Zusammenleben respektive eine effektiv
gelebte Familienbeziehung des den Einbezug beantragenden Kindes mit
dem Elternteil, dem die Flüchtlingseigenschaft originär zuerkannt wurde,
voraus (vgl. hierzu Urteile des BVGer E-846/2014 vom 11. August 2014,
D-1219/2012 vom 19. März 2012 und E-6309/2006 vom 3. September
2007). Massgeblicher Zeitpunkt zur Feststellung, ob die Voraussetzungen
des Familienasyls erfüllt sind, ist derjenige des Entscheids (vgl. EMARK
2002 Nr. 20 E. 5a).
E-788/2017
Seite 6
4.3 Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyls
ersucht, hat demnach die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehöri-
gen zur Familiengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene
Familiengemeinschaft, die Familientrennung durch die Flucht sowie die
feste Absicht der Familienvereinigung durch alle Anspruchsberechtigten
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG; Bot-
schaft des Bundesrates vom 4. Dezember 1995 zur Totalrevision des Asyl-
gesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer, BBl 1996 II 70).
5.
5.1 Das SEM führte in seiner ablehnenden Verfügung aus, der Beschwer-
deführer habe zur Begründung seines Asylgesuchs unter anderem ausge-
sagt, von 1997 bis 2014 im Militärdienst gewesen zu sein. Entgegen der
Darlegung im Gesuch vom 5. Dezember 2016 könne er damit vor seiner
Ausreise mit seinen beiden Töchtern nie gemeinsam in einem eigenen
Haushalt respektive in einer intakten und langjährigen Familiengemein-
schaft gelebt haben. Zudem sei der Beschwerdeführer im Jahr 2011 eine
neue Beziehung mit einer anderen Frau eingegangen. Folglich habe im
Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer Eritrea verlassen habe, keine vorbe-
standene Familienbeziehung zu seinen Töchtern bestanden. Die einge-
reichte Bestätigung der Kindsmutter könne an dieser Schlussfolgerung
nichts ändern, zumal es sich nicht um ein offizielles behördliches Doku-
ment handle, welches glaubhaft nachweise, dass dem Beschwerdeführer
tatsächlich das alleinige Sorgerecht für die Mädchen übertragen worden
sei.
5.2 In der Beschwerdeschrift vom 6. Februar 2017 wird dargelegt, der Be-
schwerdeführer sei im Zeitpunkt seiner Flucht mit der zweiten Ehefrau ver-
heiratet gewesen. Er sei bis zu seiner Flucht als zwangsrekrutierter Soldat
im Militärdienst gestanden; von 2000 bis 2013 sei er in Mai in D._______
stationiert gewesen. Im Jahr 2013 sei er inhaftiert worden und bis zur
Flucht (ein Jahr später) im Gefängnis geblieben. Die beiden Töchter
stammten aus seiner ersten Ehe; diese habe von 2000 bis 2010 gedauert.
Diese erste Familie habe in seiner Wohnung in E._______ gelebt, er habe
sie während seiner Diensturlaube besucht. Bei der Trennung habe die
erste Ehefrau die beiden Mädchen in der Wohnung zurückgelassen Sie
seien fortan von Verwandten betreut worden, da er in Mai in D._______ im
Dienst gewesen sei. Er habe jedoch öfters Urlaub zum Besuch der Kinder
erhalten. Nach seiner zweiten Heirat sei die neue Ehefrau in seine Woh-
E-788/2017
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nung gezogen und habe sich um die (Stief-)Töchter gekümmert. Als er be-
reits in der Schweiz gewesen sei, habe ihn die zweite Ehefrau verlassen.
Die beiden Töchter aus erster Ehe habe sie zurückgelassen; seine
Schwester habe diese zu sich genommen. Kurz nachdem er sein Gesuch
um Familiennachzug (am 30. November 2016) in die Wege geleitet habe,
habe eine Cousine die beiden nach Äthiopien mitgenommen. Diese Cou-
sine habe ein Visum erhalten, um ihrem Ehemann nach Europa zu folgen.
5.3 In der Eingabe vom 2. März 2017 der neu bevollmächtigten Rechtsver-
treterin wird ergänzend angeführt, der Beschwerdeführer habe während
der ersten Ehe insofern mit der Familie zusammen gelebt, als er seine un-
regelmässigen, ein- bis zweimal jährlich bewilligten, Urlaube mit ihr ver-
bracht habe. Nach dem Wegzug der leiblichen Mutter im Jahr 2010 hätten
die Mädchen bei der Schwester des Beschwerdeführers gelebt, bis dieser
erneut geheiratet habe. Danach habe die zweite Ehefrau mit den Töchtern
und später dem gemeinsamen Sohn zusammengelebt. Auch in diesem
Zeitraum habe der Beschwerdeführer seine Urlaube bei der Schwester
(Tante) respektive später seiner zweiten Ehefrau und den Kindern ver-
bracht. Von Sommer 2013 bis zur Flucht im Jahr darauf sei er inhaftiert
gewesen. Die zweite Ehefrau habe ihn, als er bereits in der Schweiz gewe-
sen sei, verlassen, worauf die Töchter von der Schwester betreut worden
seien. Die Kinder seien nie bei seinen Eltern gewesen, da diese 2007 res-
pektive 2008 gestorben seien.
5.3.1 Die in der Zwischenverfügung vom 9. Februar 2017 angeführten Wi-
dersprüche seien auf Missverständnisse beziehungsweise Übersetzungs-
fehler bei den Gesprächen mit der vormaligen Rechtsvertreterin in der Zür-
cher Beratungsstelle für Asylsuchende zurückzuführen. Dort würden die
Gespräche, aus Kostengründen, nicht durch professionelle Dolmetscher,
sondern behelfsmässig durch "etwas besser deutsch sprechende eritrei-
sche Freunde" übersetzt. Dies sei vorliegend der Fall gewesen. Der beim
Gespräch mit dem Dolmetscher und der aktuellen Rechtsvertreterin anwe-
sende Übersetzer habe dies am Beispiel des Wortes "Sedra" veranschau-
licht und bestätige auch im beigelegten Schreiben (Bestätigung vom
27. Februar 2017), dass beim Wort "Sedra" das genaue Verwandtschafts-
verhältnis (Vater, Mutter, Bruder, Schwester usw.) nachgefragt werden
müsse.
5.3.2 In seiner Aussage, dass die Kinder nach seiner Flucht von seiner Fa-
milie (Sedra) betreut worden seien, habe der Beschwerdeführer seine
zweite Ehefrau mit dem gemeinsamen Sohn gemeint, nicht die Familie im
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Seite 8
Sinn seiner "Eltern". Die Kinder seien zur Schwester gekommen, nachdem
seine erste Ehe gescheitert gewesen sei, nicht nach dem Ableben seiner
leiblichen Eltern. Wenn in der Beschwerde vom 6. Februar 2017 die Rede
von Verwandten sei, die nach der Trennung die Betreuung der Töchter
übernommen hätten, sei damit die Schwester des Beschwerdeführers ge-
meint gewesen. Diese korrekte Übersetzung werde durch den akkreditier-
ten Dolmetscher bestätigt (vgl. Ziff. 5.3.1).
Der Beschwerdeführer habe alle seine freie Zeit mit seinen Töchtern ver-
bracht, sie in dieser Zeit betreut und für ihr Wohl und ihre Erziehung ge-
sorgt. Während seiner Abwesenheit sei die Betreuung zuerst durch die leib-
liche Mutter, danach durch seine Schwester, später durch seine zweite
Ehefrau und zuletzt wiederum durch seine Schwester gewährleistet gewe-
sen. Der Beschwerdeführer sei durch den Militärdienst und die Inhaftierung
zwangsweise von den Töchtern getrennt worden, mithin sei gemäss Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil BVGer E-1722/2010
vom 7. Juni 2010) von einer vorbestehenden Familiengemeinschaft auszu-
gehen.
5.3.3 Die Taufscheine der Töchter seien, da die ursprünglichen Urkunden
nicht mehr vorhanden gewesen seien, basierend auf den Registereintrag
durch den Pfarrer und auf Ersuchen der Schwester des Beschwerdefüh-
rers und der Kindsmutter nachträglich ausgestellt worden. Dies erkläre de-
ren formal fast identisches Aussehen. Die englischen Übersetzungen
seien, wie im Beilagenverzeichnis im Gesuch vom 5. Dezember 2015 er-
sichtlich, nachträglich auf den Taufscheinen eingefügt worden. Es seien
dies die einzigen Änderungen an den Dokumenten. Das falsche Geburts-
datum "7. März 2007" sei damit zu erklären, dass die Ziffer "1" aufgrund
der leicht schnörkeligen Schrift einer "7" ähnlich sehe; bei der Übersetzung
sei dies falsch übertragen worden. Die vormalige Rechtsvertreterin habe in
der Folge die übersetzte, falsche Version des Geburtsdatums übernom-
men. Den Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen des Asylverfah-
rens sei klar zu entnehmen, dass diese Tochter, wie auch im Originaltauf-
schein festgehalten, am 1. März 2007 geboren sei.
5.3.4 Die Identitätskarte der Kindsmutter sei am 2. Juli 1999 ausgestellt
worden; zu diesem Zeitpunkt sei die Mutter 18-jährig geworden.
5.3.5 Wie erwähnt, seien die vom Instruktionsrichter aufgelisteten wider-
sprüchlichen Angaben durch Ungenauigkeiten, Missverständnisse und
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Seite 9
Übersetzungsfehler entstanden. Diese liessen sich durch die Ausführun-
gen des akkreditierten Dolmetschers und bei genauer Betrachtung des
Taufscheins erklären und entkräften. Um allfällige weiter bestehende Zwei-
fel auszuräumen werde der Beschwerdeführer "in den kommenden Tagen"
einen DNA-Test veranlassen, um seine Vaterschaft zweifelsfrei belegen zu
können. Er habe dazu am 2. März 2017 einen Termin. Er versuche auch
weitere Beweismittel zu erlangen.
5.3.6 Es könne nun auch nicht mehr von einer aussichtslosen Beschwerde
ausgegangen werden, die Verfügung vom 9. Februar 2017 sei in diesem
Punkt in Wiedererwägung zu ziehen und die Gesuche um unentgeltliche
Prozessführung und Verbeiständung seien gutzuheissen.
6.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Würdigung des vorliegenden
Sachverhalts zu folgenden Schlussfolgerungen:
6.1 Gemäss Akten ist der Beschwerdeführer von 1997 bis zu seiner Flucht
im Jahr 2014 im Militärdienst (das letzte Jahr davon im Gefängnis) gewe-
sen. Er hat während dieser Zeit, im Jahr 2000, die erste Ehe geschlossen;
diese wurde im Jahr 2010 geschieden. Aus dieser Verbindung seien die
beiden Töchter hervorgegangen. Im Zeitpunkt der Befragung zur Person
des Beschwerdeführers (BzP vom 14. November 2014) lebten die Mäd-
chen gemäss seinen Angaben bei der zweiten Ehefrau (vgl. Protokoll BzP
S. 5). Im Gesuch vom 5. Dezember 2016 wurde ausgeführt, die Töchter
hätten nach der Trennung 2010 bis zu seiner Flucht bei ihm (Beschwerde-
führer) gelebt. Seine Eltern und nach deren Ableben seine Schwester hät-
ten die Kinder versorgt. Gemäss den protokollierten Aussagen in der BzP
ist der Vater im Jahr 2007, die Mutter im Jahr 2008 verstorben, demnach
hätte die Schwester sich bereits ab diesem Zeitpunkt – als die erste Ehe
mithin noch nicht geschieden war – um die Kinder gekümmert. In der Be-
schwerde vom 6. Februar 2017 wird eine Betreuung ab dem Jahr 2010
durch – nicht näher bezeichnete – Verwandte und ab dem Jahr 2011 durch
die zweite Ehefrau dargelegt und ausgeführt, nachdem die zweite Ehefrau
ihn verlassen habe, habe die Schwester die Kinder aufgenommen – dies
wäre mithin im Jahr 2014 der Fall gewesen. Gemäss Beschwerdeeingabe
will der Beschwerdeführer zur Betreuung der Kinder vom Militär häufiger
Urlaub bekommen haben. In der ergänzenden Eingabe wird dagegen fest-
gehalten, nach der Trennung im Jahr 2010 habe bereits die Schwester die
Mädchen versorgt. Insgesamt sind damit unterschiedliche Versionen der
Betreuung der Kinder in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht zur Begründung
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Seite 10
des vorliegenden Familienzusammenführungsgesuchs beschrieben wor-
den.
6.2 In der Eingabe vom 2. März 2017 werden diese unterschiedlichen Dar-
legungen hinsichtlich Betreuung und Zusammenleben mit den Kindern auf
Missverständnisse beziehungsweise Übersetzungsfehler bei den Gesprä-
chen in der Zürcher Beratungsstelle zurückgeführt (vgl. oben Ziff. 5.3.1.
und 5.3.2). So würden in der Beratungsstelle die Gespräche aus Kosten-
gründen nicht durch professionelle Dolmetscher übersetzt. Dies sei auch
vorliegend der Fall gewesen. Diesen Ausführungen ist eine prozessuale
Eigenverantwortung der betroffenen Personen – vorliegend des Beschwer-
deführers – entgegenzuhalten, mit anderen Worten muss der Beschwer-
deführer sich auf die Rechtshandlungen seiner vormaligen Rechtsvertrete-
rin, einer qualifizierten und erfahrenen Asyljuristin, und auf deren schriftli-
che Eingaben und Ausführungen grundsätzlich behaften lassen. Die pau-
schale und unbelegte Behauptung, die Instruktionsgespräche in der
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende würden "meist behelfsmässig"
durch nicht qualifizierte Personen übersetzt, erscheint in dieser Form als
nicht plausibel. Die qualifizierte Rechtsberatung und die Rechtsvertretung
in Asyl- und Wegweisungsverfahren bilden die zentralen Angebote dieser
Beratungsstelle (vgl. , abgerufen am
28. März 2017). Ihre Klientel ist demnach zwangsläufig fremdsprachig. Vor
diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass für die spezialisierte
Rechtsberatungsstelle auch die notwendigen Organisationstrukturen – un-
ter anderem in Bezug auf die regelmässig notwendigen Übersetzungen
von Beratungs- und Vorgesprächen – vorhanden sind. Dass demnach vom
Beschwerdeführer verwendete Worte jeweils von den Dolmetschern immer
wieder unterschiedlich übersetzt worden wären, erscheint vor diesem Hin-
tergrund nicht als stichhaltig. Zudem könnten mit diesem Erklärungsver-
such letztlich auch nicht alle Ungereimtheiten relativiert werden.
Mit dem Einwand in der Eingabe vom 2. März 2017 (S. 2 f.), wonach die
vom Beschwerdeführer – im Gespräch mit der aktuellen Rechtsvertreterin
– verwendete Bezeichnung "Sedra" nach Konkretisierung verlange, kann
noch nicht der Schluss gezogen werden, eine solche Nachfrage sei im
Rahmen der vormaligen Rechtsvertretung nicht erfolgt. Beim Gebrauch
mehrdeutiger oder nicht aussagekräftiger Bezeichnungen von Verwandt-
schaftsbeziehungen im Zusammenhang mit einem Familiennachzugs-
gesuch wäre – im Übrigen wohl selbst bei Mitwirkung eines wenig qualifi-
zierten Übersetzers – das Gegenteil zu vermuten. Die diesbezügliche Be-
E-788/2017
Seite 11
stätigung des im Vorfeld der Beschwerdeergänzung eingesetzten Dolmet-
schers vom 27. Februar 2017 vermag zu keinem anderen Schluss zu füh-
ren.
6.3 Sodann ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in seinem Asyl-
verfahren erklärt hatte, im Militärdienst habe es nur Krieg, Anstrengung und
Schwierigkeiten gegeben. Er habe nicht oft Urlaub erhalten. Solcher sei
erst nach jeweils ein oder zwei Jahren Dienst gewährt worden (vgl. Proto-
koll Anhörung vom 22. Januar 2016 S. 5 und 7). Dass er sich für die Be-
treuung der beiden Töchter um mehr Urlaub bemüht und diesen auch er-
halten habe, erwähnte er an keiner Stelle der Befragung. Erst im Rahmen
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens wird in der Eingabe vom 6. Feb-
ruar 2017 neu angeführt, nachdem die erste Ehefrau ausgezogen sei und
die beiden Kinder allein zurückgelassen habe, habe er auf seine Bemü-
hungen hin häufiger Urlaub erhalten und so mit seinen Töchtern gelebt (vgl.
Beschwerde S. 2 und 4). Diese neuen Vorbringen wirken insbesondere vor
dem Hintergrund der von ihm früher beschriebenen strengen Bedingungen
im National Service und dem dargelegten Urlaubsregime als nicht über-
zeugend. Es entsteht der Eindruck, der Beschwerdeführer wolle damit eine
mit den Töchtern gelebte Familiengemeinschaft konstruieren. Dies wird
dadurch verstärkt, dass er auf die Frage nach weiter bestehenden Kontak-
ten zu Personen in Eritrea in der Anhörung (vgl. Protokoll Anhörung vom
22. Januar 2016 S. 17) erklärte, er habe keinen Kontakt mehr mit der (zwei-
ten) Frau, er telefoniere ab und zu mit dem Bruder. Dass er hierbei seine
Töchter nicht ansatzweise erwähnte, lässt den Schluss zu, er habe jeden-
falls zwischen seiner Einreise in die Schweiz Anfang November 2014 und
dieser Befragung keinen Kontakt zu seinen Kindern unterhalten.
Schliesslich hat der Beschwerdeführer auch ungereimte zeitliche Angaben
zur angeblichen Ausreise der Kinder nach Äthiopien gemacht (die übrigens
in keiner Weise belegt worden ist): Gemäss Gesuch vom 5. Dezember
2016 sollen diese Eritrea etwa Anfang November 2016 verlassen haben;
in der Beschwerdeeingabe vom 6. Februar 2017 (vgl. dort S. 3) wird hin-
gegen ausgeführt, er habe am 30. November 2016 die ersten Schritte für
das Familienzusammenführungsgesuch eingeleitet, kurz danach seien die
Mädchen nach Äthiopien gelangt.
6.4 Für die beiden Mädchen wurden keine rechtsgültigen Identitätspapiere
zu den Akten gereicht. Zu den Taufscheinen ist Folgendes festzustellen:
Der Beschwerdeführer hat diese mit dem Gesuch um Familienzusammen-
führung vom 6. Dezember 2016 zu den Akten gereicht und dazu erklärt, es
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Seite 12
handle sich um die "Taufurkunden der Töchter im Original", zusätzlich wur-
den Kopien davon mit Übersetzung eingereicht (vgl. Gesuch S. 3). Wie be-
reits in der Zwischenverfügung vom 9. Februar 2017 festgestellt, sehen die
beiden Originaldokumente – gemäss aufgeführten Daten in zeitlichem Ab-
stand von über drei Jahren, jeweils im Zeitpunkt der Taufe (Baptism) aus-
gestellt – formal in praktisch jeder Hinsicht völlig identisch aus. Die in der
Eingabe vom 2. März 2017 formulierten Erklärungen, wonach es sich um
kurz nacheinander angefertigte Duplikate handle, was zu den auffälligen
Übereinstimmungen geführt habe, überzeugen insgesamt nicht. So ist ei-
nerseits nicht nachvollziehbar, weshalb nicht bereits mit Einreichen der Do-
kumente transparent gemacht worden ist, dass es sich bei diesen Tauf-
scheinen um Duplikate handle; andererseits fehlt den Dokumenten jegliche
entsprechende Kennzeichnung, womit jedenfalls die Ausstelldaten inhalt-
lich falsch wiedergegeben würden.
Diese Zweifel an der Authentizität der Beweismittel werden durch weitere
formale Mängel erhärtet: So ist das Geburtsdatum des jüngeren Mädchens
auf dem Originaltaufschein respektive Duplikat und auf der Rückseite der
angehefteten Fotografie mit dem Datum (…) angegeben. Dies weicht von
den Angaben des Beschwerdeführers in der BzP (Protokoll S. 5) und jenen
in der Einwilligungserklärung der (angeblichen) Kindsmutter vom 1. Sep-
tember 2016 ab. Der Einwand, der Übersetzer habe die Zahl (…) in der
Urkunde fälschlicherweise als (…) gelesen und dieser Fehler sei in der
Folge versehentlich übernommen worden, vermag nicht recht zu überzeu-
gen, nachdem auf dem Taufschein die Zahl "(…)" zu lesen ist und in sämt-
lichen schriftlichen Eingaben des Beschwerdeführers im Zusammenhang
mit dem Familiennachzugsverfahren immer vom (…) die Rede war. Hinzu
kommt, dass die angeblich durch "den Pfarrer" vorgenommenen Eintragun-
gen (vgl. Eingabe vom 2. März 2017 S. 3) offensichtlich mit unterschiedli-
chen Schreibwerkzeugen beschriftet und mindestens an einer Stelle – mit-
tels Tipp-Ex-Korrektur – nachträglich verändert worden sind. In einer Ge-
samtwürdigung sind nach dem Gesagten an der Authentizität der angebli-
chen kirchlichen Urkunden erhebliche Zweifel anzubringen, mithin ist deren
Beweiswert deutlich herabgesetzt.
6.5 Ungeachtet dessen stellt das Gericht fest, dass die vom Beschwerde-
führer behauptete Vaterschaft mit Bezug auf die beiden Mädchen als sol-
che bisher nicht bestritten worden ist. Die diesbezüglich in der Eingabe
vom 2. März 2017 in Aussicht gestellten weiteren Beweisunterlagen, na-
mentlich die getroffenen Vorkehrungen für einen DNA-Test, müssen nach
dem Gesagten nicht abgewartet werden.
E-788/2017
Seite 13
6.6 Jedoch ist es dem Beschwerdeführer in einer Gesamtwürdigung aller
wesentlichen Sachverhaltselemente nicht gelungen, eine mit der Geburt
der beiden Töchter (2004 respektive 2007) angefangene und in der Folge
dauerhaft gelebte Familiengemeinschaft zu den beiden Kindern glaubhaft
zu machen und nachvollziehbar darzulegen, dass die Kinder nach der
Trennung ihrer Eltern nicht bei der Mutter verblieben respektive eine
(hypothetische) Familiengemeinschaft mit dem Vater alleine aufgrund der
Umstände dessen Flucht, mithin gänzlich unfreiwillig, getrennt worden
wäre (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4.2). Ein fester Wille der Familienmitglieder
als Familie zusammenzuleben (vgl. a.a.O. E. 5.1), ist den Akten ebenfalls
nicht zu entnehmen, zumal der Beschwerdeführer nach seiner Asylgewäh-
rung fünf Monate lang zuwartete, bis er sein Nachzugsgesuch einreichen
liess. Insgesamt sind die Voraussetzungen einer Familienzusammenfüh-
rung gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht gegeben.
6.7 Die Vorinstanz hat in rechtsgenüglicher Feststellung des Sachverhalts
zu Recht das Gesuch um Familienzusammenführung abgelehnt und die
Einreise der Kinder in die Schweiz verweigert.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenver-
fügung vom 9. Februar 2017 wurde ein Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege (Prozessführung und Verbeiständung) mit der Be-
gründung abgewiesen, die Rechtsbegehren seien (zum Verfügungszeit-
punkt) als aussichtslos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren,
und der Beschwerdeführer wurde zum Leisten eines Kostenvorschusses
aufgefordert. Dieser Vorschuss wurde fristgerecht einbezahlt.
8.2 Wie oben (vgl. E. 3.1) festgestellt, kann die Beschwerde angesichts der
Veränderung der Aktenlage seit Erlass der Zwischenverfügung vom 9. Feb-
ruar 2017 nicht mehr als aussichtslos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG
qualifiziert werden. Folglich ist antragsgemäss insoweit auf diese Qualifi-
kation zurückzukommen. Nachdem die prozessuale Bedürftigkeit belegt
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ist, sind in wiedererwägungsweiser Gutheissung des Gesuchs um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung deshalb keine Kosten für das vor-
liegende Verfahren zu erheben. Der mit Zwischenverfügung vom 9. Feb-
ruar 2017 einverlangte und in der Folge geleistete Kostenvorschuss in
Höhe von Fr. 600.– ist dem Beschwerdeführer rückzuerstatten.
8.3 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist (wiedererwä-
gungsweise) nach der Bestimmung von Art. 65 Abs. 2 VwVG zu prüfen (vgl.
Art. 110a Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 AsylG).
8.3.1 Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinn von Art. 65 Abs. 2
VwVG wird praxisgemäss nur in den besonderen Fällen gewährt, in wel-
chen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten be-
stehen. Ausschlaggebend ist dabei, ob die Partei zur Wahrung ihrer Rechte
notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes be-
darf (vgl. dazu BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f.; 122 I 49 E. 2c S. 51 ff.;
120 Ia 43 E. 2a S. 44 ff.). Das vorliegende Verfahren scheint weder in tat-
sächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex. So musste der
Beschwerdeführer vornehmlich Angaben zu seinen familiären Verhältnis-
sen und nicht zu komplizierten rechtlichen Sachverhalten einbringen. Zu-
dem ist das Verfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, mithin
gelten auch vor diesem Hintergrund strenge Massstäbe für die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (vgl. bereits Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2000 Nr. 6 sowie BGE 122 I 8 E. 2c S. 10).
8.3.2 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinn von
Art. 65 Abs. 2 VwVG ist nach dem Gesagten abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Februar
2017 wird insoweit in Wiedererwägung gezogen, als das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1
VwVG gutgeheissen wird.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der am 16. Februar 2017
einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 600.– wird dem Beschwerdeführer
durch die Gerichtskasse rückerstattet.
4.
Das Gesuch um Beigabe einer amtliche Rechtsvertretung im Sinn von
Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay