B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-788/2019
Ur t e i l vom 3 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Constance Leisinger,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Natassia Gili.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Cora Dubach,
Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 14. Januar 2019 / N (…).
E-788/2019
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ersuchte am 2. Juni 2015 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl. Am 5. Juni 2015 wurde sie
summarisch zu ihrer Person, dem Reiseweg und den Asylgründen (BzP)
befragt. Am 9. Oktober 2015 und am 18. November 2015 hörte sie das
SEM einlässlich zu ihren Asylgründen an.
Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie sei sri-lanki-
sche Staatsangehörige tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in
C._______/Jaffna. Sie sei im Jahr 2006 von unbekannten Personen unter
einem Vorwand in einen weissen Van gelockt und entführt worden. Im
Haus, in das sie gebracht worden sei, sei sie vergewaltigt worden. Nachher
sei sie von ihren Peinigern im gleichen Fahrzeug weggefahren worden. Als
dieses unterwegs angehalten habe, sei sie ausgestiegen und habe mit ei-
nem Linienbus entkommen können. Weder sie noch ihre Eltern hätten da-
raufhin bei den Behörden Anzeige erstattet. Sie habe sodann eine Schule
bei Nonnen besucht und diese im August 2008 abgeschlossen. Im Januar
2009 sei eine Freundin von ihr, D._______, vermutlich von der sri-lanki-
schen Armee getötet worden. Auf dem Mobiltelefon von D._______ sei sie,
die Beschwerdeführerin, die letzte Anruferin gewesen. Deswegen habe sie
anonyme Drohanrufe erhalten und sei von unbekannten Personen gesucht
worden. Am 24. April 2009 habe sie Sri Lanka verlassen und habe mehrere
Jahre in Indien gelebt, bevor sie von dort im Mai 2015 in die Schweiz ge-
reist sei. Ihre Familie sei aufgrund anhaltender Behelligungen im Jahr 2011
ebenfalls nach Indien geflohen und lebe nach wie vor dort.
Zum Beweis ihrer Identität und ihrer Ausführungen reichte die Beschwer-
deführerin Schulzeugnisse, eine ärztliche Bestätigung vom 7. Oktober
2015, ein Bestätigungsschreiben der E._______ vom 5. Oktober 2015,
eine Zeitungsmitteilung zum Tod von D._______ sowie eine sri-lankische
Identitätskarte zu den Akten.
B.
Am 17. November 2015 wurden dem SEM in einer E-Mail Informationen
zur Beschwerdeführerin sowie eine Kopie ihres Reisepasses, ausgestellt
am 17. Juli 2014, zugeschickt. Der Verfasser der E-Mail, F._______, be-
schuldigte die Beschwerdeführerin, bei ihm Geldschulden zu haben, dass
sie im Jahre 2009 zu Ausbildungszwecken nach Indien gereist und im
Jahre 2012 bereits wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt sei.
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C.
Der Beschwerdeführerin wurde zu dieser Eingabe am 16. Juni 2017 im
Rahmen einer weiteren Anhörung das rechtliche Gehör gewährt. Sie hielt
daran fest, seit ihrer Ausreise nach Indien nicht wieder nach Sri Lanka zu-
rückgekehrt zu sein, abgesehen von der Flugreise nach Europa, die über
den Flughafen Colombo geführt habe.
D.
Am 29. Juni 2018 stellte das SEM bei der Schweizerischen Vertretung in
Colombo eine Botschaftsanfrage, welche mit Schreiben vom 17. Dezem-
ber 2018 beantwortet wurde. Aus der Botschaftsantwort ergab sich im We-
sentlichen, dass die Familie der Beschwerdeführerin, namentlich deren
Mutter und zwei Schwestern, seit dem Jahr 2013 in G._______ leben
würde. Vorher hätten sie in H._______ gewohnt. Eine der Schwestern, wel-
che (…) sei, sei verheiratet und habe ein Kind; ihr Ehemann arbeite als
Taglöhner in I._______. Der Vater der Beschwerdeführerin wohne eben-
falls in der Region Jaffna getrennt von der Familie und leiste keinen Unter-
halt. Die Familie lebe in ärmlichen Verhältnissen. Zu den Gründen der Aus-
reise der Beschwerdeführerin habe deren Mutter ausgeführt, sie könne die
Probleme ihrer Tochter zeitlich nicht mehr einordnen. Ihre Tochter sei von
zwei Männern in einem weissen Van angehalten und unter einem Vorwand
in das Fahrzeug gelockt worden. Sie habe während einer Toilettenpause
aus dem Van flüchten und in einen Bus steigen können. Passagiere hätten
sich ihrer angenommen und sie, die Eltern, verständigt. Zum Tod der Schul-
freundin D._______ habe die Mutter ausgeführt, nach deren Tod habe ihre
Tochter anonyme Anrufe erhalten. Die Anrufer hätten ihre Tochter mit dem
Tod D._______ in Verbindung gebracht. Mit der Unterstützung katholischer
Nonnen habe die Tochter das Land Richtung Indien verlassen können. Sie
mache sich im Falle einer Rückkehr Sorgen um die Tochter, da die Brüder
von D._______ immer noch nach ihr suchen würden. Diese würden davon
ausgehen, dass sie etwas mit dem Tod von D._______ zu tun habe.
E.
Zu den Ergebnissen der Botschaftsanfrage wurde der Beschwerdeführerin
am 20. Dezember 2018 das rechtliche Gehör gewährt. Das entsprechende
Schreiben des SEM wurde mit dem Vermerk „nicht abgeholt“ am 7. Januar
2019 an die Vorinstanz retourniert.
F.
Mit Verfügung vom 14. Januar 2019 – eröffnet am 16. Januar 2019 – stellte
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die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an.
G.
Am 23. Januar 2019 wurde der Beschwerdeführerin antragsgemäss Ein-
sicht in die Verfahrensakten gewährt.
H.
Die Verfügung der Vorinstanz focht die Beschwerdeführerin, handelnd
durch ihre mandatierte Rechtsvertreterin, mit Eingabe vom 13. Februar
2019 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragt, die Verfügung des
SEM vom 14. Januar 2019 sei vollumfänglich aufzuheben und ihr sei in der
Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls
die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und sie sei
vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Ver-
zicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der
rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin.
I.
Der Eingang der Beschwerde wurde der Beschwerdeführerin am 18. Feb-
ruar 2019 bestätigt.
J.
Mit Eingabe vom 29. März 2019 reichte die Beschwerdeführerin einen Aus-
trittsbericht der (…) vom 10. September 2018 zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998
(AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfah-
ren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur
Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-
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setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom-
men worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeich-
nung verwenden wird.
1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (aArt. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
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Seite 6
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
5.
5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheides im Wesentli-
chen aus, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die
Umstände des Todes ihrer Freundin D._______ nicht nachvollziehbar
seien. Es sei unklar geblieben, wieso sie nach dem Tod von D._______
ebenfalls hätte verfolgt sein sollen. Der angeführte Grund, dass sie die
Letzte gewesen sei, die mit D._______ telefoniert habe, genüge als allei-
niger Umstand nicht. Weitere Gründe, wieso sie nach dem Tod D._______
verfolgt sein sollte, habe sie nicht anführen können. Zudem habe sie an
der BzP und der Anhörung widersprüchliche Angaben in Bezug auf die Per-
sonen gemacht, die sich bei ihr telefonisch beziehungsweise vor Ort bei
ihren Eltern beziehungsweise ihren Nachbarn nach ihr und D._______ er-
kundigt hätten. Des Weiteren ergebe es keinen Sinn, wieso sich jemand
nach D._______ Aufenthaltsort erkundigen sollte, wenn diese bereits ge-
storben sei. In Bezug auf den geltend gemachten sexuellen Übergriff im
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Jahre 2006 sei festzuhalten, dass sich dieser mehrere Jahre vor ihrer Aus-
reise ereignet habe und offensichtlich nicht der Beweggrund zur Flucht ge-
wesen sei. Entsprechend fehle es in Bezug auf dieses Vorbringen am zeit-
lichen und sachlichen Kausalzusammenhang. Da sie zum Zeitpunkt ihrer
Ausreise keinen asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt ge-
wesen sei beziehungsweise solche nicht habe glaubhaft machen können,
bestehe auch kein Anlass zur Annahme, dass sie bei einer Rückkehr nach
Sri Lanka in den Fokus der Behörden geraten würde. Soweit sie sich in
ihrem Asylgesuch auf ihren Bruder beziehe, sei dessen Asylgesuch abge-
wiesen worden, er sei jedoch vorläufig in der Schweiz aufgenommen wor-
den. Daher sei nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin seinetwe-
gen bei einer Rückkehr einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Auch das Vor-
bringen an der BzP, ein Bruder der Ehefrau ihres Onkels sei bei den Libe-
ration Tiger of Tamil Eelam (LTTE) gewesen, ändere an der Einschätzung
nichts, zumal es sich hierbei um ein entferntes Verwandtschaftsverhältnis
handle und die Beschwerdeführerin selbst vorgebracht habe, deswegen in
ihrem Heimatstaat keine Probleme gehabt zu haben. Schliesslich sei auch
ihre eigene Familie nach einem Aufenthalt in Indien wieder nach Sri Lanka
zurückgekehrt, was nicht auf eine aktuelle Verfolgungssituation hindeute.
In Bezug auf die Ergebnisse der Botschaftsabklärung vom 17. Dezember
2018 führte das SEM sodann aus, dass die Mutter der Beschwerdeführerin
teils anderslautende Aussagen zum Tod D._______ und der Verfolgungs-
situation gemacht habe. Von einem Zusammenhang zwischen der Entfüh-
rung im Jahre 2006 und dem Tod D._______ im Jahre 2009 sei nicht aus-
zugehen. Auch die eingereichten Beweismittel würden an diesem Umstand
nichts ändern.
5.2 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor, dass sie gröss-
tenteils mit ihrem Bruder bei der Tante mütterlicherseits in
C._______/Jaffna gelebt habe. Ihre Tante habe gelegentlich Besuch vom
Bruder der angeheirateten Tante und dessen Freunden erhalten. Diese
seien vermutlich Mitglieder der LTTE gewesen. Da sie selbst noch sehr
jung gewesen sei, habe sie aber wenig mitbekommen. Sie wisse nur, dass
ihr Vater um das Jahr 2002 verhaftet worden sei und auf dem Polizeiposten
LTTE-Mitglieder habe identifizieren müssen. Der Bruder der angeheirate-
ten Tante sei später verschwunden und vermutlich ermordet worden. Zum
Vorfall im Jahre 2006 führte sie aus, dass sie durch dieses Ereignis trau-
matisiert worden sei und sich auch heute noch in einem psychisch labilen
Zustand befinde, weshalb sie sich sowohl in Sri Lanka habe behandeln
lassen als auch in der Schweiz in einer psychiatrischen Behandlung sei.
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Seit dem Vorfall im Jahre 2006 sei sie bei ihrer Tante und ihren Eltern mehr-
fach von unbekannten Personen gesucht worden. Auch ihr Bruder sei ge-
sucht worden, was ihn im Jahre 2008 zur Flucht in die Schweiz bewegt
habe. Im Januar 2009 habe sie erfahren, dass D._______, vermutlich
durch sri-lankische Armeeangehörige vergewaltigt und getötet worden sei.
In der Folge habe sie mehrere Drohanrufe von unbekannten Männern er-
halten. Weil sie in Sri Lanka nicht mehr sicher gewesen sei, habe sie auf
Druck ihrer Eltern drei Monate im (…) in J._______/Colombo verbracht. Im
April 2009 sei sie nach Indien geflüchtet und sei zunächst bei einem Cousin
untergekommen, später in einem Konvent in K._______, bis sie am 22. Mai
2015 Indien in Richtung Schweiz verlassen habe.
Soweit das SEM ihr vorwerfe, es sei unlogisch, dass sich nach dem Tod
von D._______ jemand nach deren Aufenthalt erkundigt habe, sei dem zu-
zustimmen, jedoch kenne sie die Motive der Verfolger nicht und könne le-
diglich wiedergeben, was sie erlebt habe. Zudem sei sie an den einzelnen
Vorfällen persönlich nie zugegen gewesen, weshalb sie lediglich wiederge-
ben könne, was ihr berichtet worden sei. Ihre Familie habe ihr aufgrund
ihrer psychischen Angeschlagenheit im Übrigen die meisten Vorfälle bezie-
hungsweise die Umstände ihrer Verfolgung verschwiegen. Insgesamt
seien keine grösseren Widersprüche zwischen ihren Aussagen an der BzP
und den Anhörungen ersichtlich. Soweit das SEM vorbringe, es sei unwahr-
scheinlich, dass sie wegen des Todes von D._______ gesucht werde, be-
ziehungsweise, dass zwischen dem Ereignis im Jahre 2006 und dem Tod
von D._______ ein Zusammenhang bestehe, sei wiederum darauf hinzu-
weisen, dass sie die Motive ihrer Peiniger und Verfolger nicht kenne. Sie
könne lediglich Vermutungen anstellen. Die Vorinstanz habe die Unglaub-
haftigkeit ihrer Vorbringen lediglich mit kleineren Ungenauigkeiten in ihren
Aussagen begründet. Sie sei im Jahre 2006 Opfer einer sogenannten
„white van abduction“ sowie einer Vergewaltigung gewesen und es sei bis
zu ihrer Ausreise nach ihr gesucht worden, so dass der Druck auf sie sie
nicht nur zu einer Ausreise nach Indien bewegt habe, sondern auch zur
Flucht in die Schweiz. Damit zeige sich, dass ein sachlicher und ein zeitli-
cher Kausalzusammenhang sehr wohl gegeben sei. Auch habe sie auf-
grund des Todes von D._______ begründete Furcht vor einer erneuten
asylrelevanten Verfolgung. Des Weiteren sei auch die besondere Situation
in Sri Lanka während der Schlussphase des Konflikts mitzuberücksichti-
gen, als die Gewalt gegen Frauen zugenommen habe. Insgesamt erfülle
sie als Tamilin aus dem Norden, mit Familienmitgliedern, die auch bereits
geflüchtet seien, sowie aufgrund der Narben auf ihren Unterarmen die von
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der Rechtsprechung festgelegten Risikofaktoren und wäre bei einer Rück-
reise asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt. Schliesslich wäre ein Vollzug
der Wegweisung in ihrem Falle auch nicht zumutbar, insbesondere da sie
psychisch angeschlagen sei, sich in der Schweiz in psychiatrischer Be-
handlung befinde und ihre Familie im Heimatstaat in sehr ärmlichen Ver-
hältnissen lebe.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt vorliegend zum Schluss, dass
die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht
verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat.
6.2 Auch das Gericht hat erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aus-
sagen der Beschwerdeführerin.
Festzustellen ist zunächst, dass die Beschwerdeführerin während ihrer An-
hörungen Angaben gemacht hat, welche sich durch das Ergebnis der Bot-
schaftsabklärung vor Ort als teilweise widersprüchlich erweisen. So ergibt
sich zunächst, dass die Familie der Beschwerdeführerin (Vater, Mutter und
Geschwister) entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin
(act. A21/23 F14 ff., F85, F197) nie nach Indien geflohen ist, sondern sich
nach Angaben der Mutter, bestätigt durch die Eintragungen beim Dorfre-
gister, immer in Sri Lanka aufgehalten hat (act. A31/4). Die Mutter war ei-
genen Angaben zufolge lediglich mit einer Schwester besuchshalber für
zwei Tage in Indien bei der Beschwerdeführerin. Bezeichnenderweise
nahm die Beschwerdeführerin auch in der Beschwerdeschrift zu diesen Er-
kenntnissen der Botschaftsabklärung kaum Stellung.
Was den Tod von D._______ im Jahr 2009 anbelangt, ist festzustellen,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin in sich weder schlüssig noch
plausibel sind. So macht sie geltend, sie habe seither anonyme Drohungen
erhalten und ihre Familie sei behelligt worden. Hinsichtlich der Täterschaft
legte sie sich dabei nicht fest, versuchte aber einen Zusammenhang zwi-
schen der Tötung der Freundin und den sri-lankischen Behörden herzu-
stellen. Ihre Mutter hingegen verortete die Täterschaft im familiären Umfeld
D._______, namentlich deren Brüdern, die davon ausgehen würden, dass
die Beschwerdeführerin etwas mit dem Tod D._______ zu tun habe und
aggressiv der Familie gegenüber aufgetreten seien (act. A31/10). Das SEM
hat sodann zutreffend auf die in sich widersprüchlichen Aussagen zur Tä-
terschaft und deren Behelligungen hingewiesen. An der BzP brachte die
Beschwerdeführerin vor, dass sich während ihres Aufenthaltes in
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J._______/Colombo Unbekannte bei ihren Nachbarn in C._______ nach
ihr erkundigt hätten (act. A4/11 F7.01). Als sie sich in Indien aufgehalten
habe, habe sich eine Frau bei ihren Nachbarn in C._______ nach ihr er-
kundigt (act. A4/11 F7.01). In der Anhörung hingegen sprach sie davon,
dass sich einige Leute beziehungsweise einige Männer beziehungsweise
zwei Männer bei ihren Eltern nach ihr erkundigt hätten, als sie sich in
J._______/Colombo beziehungsweise Indien aufgehalten habe
(act. A21/23 F40 ff). Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen diese
Widersprüche nicht aufzulösen. Ihre Ausführungen zu den angeblichen
Schwierigkeiten, welche die Familie in Sri Lanka gehabt haben soll, sind
zudem weitgehend unsubstanziiert und pauschal ausgefallen. Dass sie
nichts mitbekommen habe, weil sie noch jung gewesen sei, reicht als Er-
klärung nicht aus, zumal sie bereits (…)-jährig gewesen ist, als ihr Bruder
Sri Lanka verlassen hat.
6.3 Unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit der einzelnen
Vorbringen, ist das SEM zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die
Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin würden von vornherein
den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht genügen. Auf die
betreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener
Verfügung und Zusammenfassung in E. 5.1 oben kann zur Vermeidung
von Wiederholungen verwiesen werden; sie sind nicht zu beanstanden.
Einerseits lag die geltend gemachte Entführung und Vergewaltigung im
Jahre 2006 im Zeitpunkt der Ausreise bereits zu lange zurück, um in
asylrechtlicher Hinsicht relevant zu sein. Andererseits gingen die
vorgebrachten Behelligungen von einzelnen (Privat-)Personen und nicht
von den sri-lankischen Behörden an sich aus. In Bezug auf die Täterschaft
vermochte die Beschwerdeführerin lediglich Vermutungen anzustellen
(act. A4/11 F7.02). Ihre Mutter hingegen scheint davon auszugehen, dass
die Brüder von D._______ nach der Beschwerdeführerin suchten
(act. A31/49). Ausserdem war es ihr ohne Weiteres möglich, für die
Ausreise nach Indien beziehungsweise die Schweiz einen auf ihre
Personalien ausgestellten Reisepass zu beantragen, den sie auch erhielt
und mit dem sie problemlos ausreisen konnte.
6.4 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführerin trotz fehlender Vorverfol-
gung bei einer Rückkehr in ihr Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne
von Art. 3 AsylG drohen würden.
6.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei
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Seite 11
einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Ge-
fahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Zur Beurteilung des Risi-
kos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaf-
tung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifi-
ziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Ver-
bindung zu den LTTE, ein Eintrag in der „Stop-List“ und die Teilnahme an
exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegrün-
dende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Um-
ständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründe-
ten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher
Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine ge-
wisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegrün-
dende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden
Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden be-
strebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so
den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Ri-
sikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen
in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und
der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Straf-
registereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten
Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische
Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten.
6.4.2 Dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer familiären Beziehungen
eine ernstzunehmende Verbindung zu den LTTE nachgesagt wird, ist zu
verneinen. Die in der Beschwerde geltend gemachte familiäre Verbindung
zu den LTTE basiert lediglich auf Vermutungen (Beschwerde S. 4). In Be-
zug auf den Bruder der angeheirateten Tante, welcher bei den LTTE gewe-
sen sein soll, hat die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge nie
Probleme mit den sri-lankischen Behörden gehabt (act. A4/11 F7.02). So-
weit sie sich auf ihren Bruder L._______ bezieht, der Schwierigkeiten ge-
habt habe und deswegen im Jahre 2008 in die Schweiz gereist sei, ist fest-
zuhalten, dass dessen Fluchtgründe mit Verfügung des SEM (damals: Bun-
desamt für Migration [BFM]) vom 24. April 2013 rechtskräftig für nicht asyl-
relevant und unglaubhaft befunden wurden. Er wurde damals lediglich auf-
grund des fehlenden sozialen Beziehungsnetzes im Heimatstaat (Unzu-
mutbarkeit des Vollzugs) im Jahre 2014 und in Unkenntnis der Vorinstanz
darüber, dass sich die Familie zu diesem Zeitpunkt in Sri Lanka aufhielt,
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Seite 12
vorläufig aufgenommen und ist mittlerweile aufgrund eines kantonalen Här-
tefallgesuches im Besitz einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilli-
gung. Unter Würdigung dieser Umstände ist somit nicht davon auszuge-
hen, dass die Beschwerdeführerin eine familiäre Verbindung zu den LTTE
nachgesagt werden könnte.
Was ihr Vorbringen anbelangt, sie weise Narben an ihren Unterarmen auf,
ist dazu festzuhalten, dass diese vorliegend nicht belegt sind. Die Be-
schwerdeführerin hat in der Anhörung mehrfach auf Schnittverletzungen
anlässlich der ihr zugefügten Vergewaltigung verwiesen und ihre Unter-
arme vorgewiesen (act. A21/23 F103, F136). Aus dem Protokoll ergibt sich
jedoch nicht, dass entsprechende Narben sichtbar sind. Ausserdem ist
eine solche Verletzung auch nicht in dem als Beweismittel eingereichten
sri-lankischen ärztlichen Zeugnis des (…) Hospital, welches die durch den
Vorfall im Jahre 2006 erlittenen Verletzungen belegen soll, aufgeführt
(act. A17, Beweismittel 4). Des Weiteren geht aus den Akten hervor, dass
die Beschwerdeführerin sich bereits eigenständig Schnittverletzungen am
Unterarm zugefügt hat (act. A28/2 S. 2; Austrittbericht der (…) vom
10. September 2018).
6.4.3 Schliesslich hat sie eigenen Angaben zufolge mit ihrem eigenen Ori-
ginalpass im Jahre 2009 nach Indien reisen können (act. A4/11 F4.02). Den
Pass habe sie sodann für die Reise in die Schweiz einem Schlepper aus-
gehändigt und sei problemlos mit einem gefälschten, jedoch auf ihren Na-
men lautenden Pass aus Indien über Colombo in die Schweiz gereist
(act. A4/11 F5.02). Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass sie auf
einer sogenannten „Stop-List“ vermerkt wurde. Nach dem Gesagten erfüllt
die Beschwerdeführerin keine der oben erwähnten (stark) risikobegründen-
den Faktoren. Alleine aus der tamilischen Ethnie und ihrer Landesabwe-
senheit kann keine Gefährdung abgeleitet. Es ist nicht anzunehmen, dass
ihr persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile
im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.
6.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
E-788/2019
Seite 13
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in
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den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs-
sig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarer-
weise nicht als unzulässig erscheinen. (vgl. Urteil BVGer E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 E. 12.2). Ferner hat sich auch der EGMR mit der Gefähr-
dungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich
für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkeh-
ren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil
vom 19. September 2013, Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom
20. Januar 2011, Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Ja-
nuar 2011, Nr. 54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen
Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei
unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszu-
gehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behand-
lung.
Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass
die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so
genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätig-
keiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass sie persönlich
gefährdet wäre.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
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grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.5 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den
LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch
eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Im Koor-
dinationsentscheid des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ist das Ge-
richt nach einer eingehenden Analyse der Sicherheitslage in Sri Lanka zum
Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz –
aus der die Beschwerdeführerin stammt – grundsätzlich zumutbar ist (vgl.
a.a.O., E. 13.2).
Die Beschwerdeführerin ist jung und wird aufgrund ihrer guten Schulbil-
dung (A- und O-Level; act. A18/7 F4) sowie ihrer in Indien im Bereich der
(…) erlangten Berufserfahrung in ihrem Heimatstaat wieder weitgehend
selber für ihren Lebensunterhalt sorgen können. Ihre Familie (Eltern und
Schwestern) lebt im Heimatstaat und wird ihr bei der Wiedereingliederung
behilflich sein können. Dem Vorbringen auf Beschwerdeebene, der reine
Frauenhaushalt lebe in ärmlichen Verhältnissen und habe nur einge-
schränkte Verdienstmöglichkeiten, ist zu entgegnen, dass davon ausge-
gangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin einer Erwerbstätigkeit
nachgehen kann und nicht auf die finanzielle Unterstützung ihrer Familie
angewiesen sein wird. Zudem ergibt sich aus den Abklärungen der Bot-
schaft vor Ort, dass eine der Schwestern zwischenzeitlich verheiratet ist
und ihr Ehemann als Tagelöhner arbeitet (act. A31/4). Soweit die Be-
schwerdeführerin vorbringt, unter psychischen Problemen zu leiden, kann
dies angesichts des Aussageverhaltens der Beschwerdeführerin und ihrer
Emotionalität während der Anhörung sowie dem Umstand, dass sie sich
selbst Verletzungen beibringt, nicht ausgeschlossen werden. Die Be-
schwerdeführerin hat sich eigenen Angaben zufolge bereits vor ihrer Aus-
reise in ihrem Heimatstaat in Therapie befunden. Dem auf Beschwerde-
ebene eingereichten Austrittsbericht der (…) vom 10. September 2018 ist
zudem zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin wegen der Tren-
nung von ihrem Freund und selbst zugefügten Verletzungen am Unterarm
im September 2018 während dreier Tage in stationärer Behandlung be-
fand. Gemäss Bericht der (…) habe sie sich jedoch rasch psychisch stabi-
lisiert und hätte die Klinik ohne Hinweise oder Selbst- oder Fremdgefähr-
dung verlassen können. Praxisgemäss ist bei einer Rückweisung von Per-
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sonen mit gesundheitlichen Problemen nur dann von einer medizinisch be-
dingten Unzumutbarkeit auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit
einer Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohliche Ver-
schlechterung des Gesundheitszustands nach sich zöge. Diese Schwelle
ist nach dem Gesagten nicht erreicht. Die notwendige medizinische
Versorgung in Sri Lanka ist für die Beschwerdeführerin ohnehin
gewährleistet (vgl. auch Ministry of Health, Nutrition and Indigenous Medi-
cine Sri Lanka, Annual Health Bulletin 2014, published in 2016,
/AHB/AHB2014.pdf >, abgerufen am 07.03.2019). Es ist sodann davon
auszugehen, dass ihr Bruder, mit dem sie offenbar in Kontakt steht, und
der in der Schweiz über einen geregelten Aufenthaltsstatus verfügt, sie bei
Bedarf anfänglich unterstützen kann.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
8.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und der amtlichen Ver-
beiständung nach aArt. 110a AsylG. Aufgrund der vorstehenden Erwägun-
gen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Da-
mit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben,
weshalb die Gesuche abgewiesen werden.
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10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtpflege und um Bei-
ordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Natassia Gili