B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7882/2010
U r t e i l v o m 2 6 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 5. Oktober 2010 / N (…).
E-7882/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimat-
staat am 23. Dezember 2008 und gelangte auf dem Luftweg über Katar
und nach einem Aufenthalt von ungefähr zwei Wochen in Italien am
6. Januar 2009 mit dem Zug in die Schweiz, wo er gleichentags am Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Am
12. Januar 2009 fand im EVZ B._______ die summarische Befragung
und am 12. Oktober 2009 die Bundesanhörung zu den Asylgründen statt.
Anlässlich der Befragung sowie der Anhörung machte der Beschwerde-
führer im Wesentlichen geltend, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus
C._______ (Nordprovinz), wo er zusammen mit seinen Eltern und seinen
Geschwistern gelebt habe. In den Jahren (…) bis (…) habe er in
D._______ gewohnt, wo er das Internat besucht habe. Nach seinem
Schulabschluss sei er nach C._______ zurückgekehrt und habe kleine
Tätigkeiten als (...) für einen Geschäftsmann ausgeführt. Im Februar 2007
sei er zusammen mit Kollegen, die den LTTE (Liberation Tigers of Tamil
Eelam) nahe gestanden hätten, wegen Verdachts, ebenfalls mit den LTTE
zu kollaborieren, zu Hause festgenommen und zwei Monate im Camp
von Kayts festgehalten und misshandelt worden. Dank der Hilfe eines
Bekannten seiner Eltern (S.), der Friedensrichter gewesen sei, sei er un-
ter Auflagen freigelassen, in der Folge jedoch von der SLA (Sri Lanka Ar-
my) beobachtet worden. Aus Angst, von der SLA erneut festgenommen
zu werden, sei er zusammen mit seiner Mutter nach Colombo zu M. ge-
reist, wo er gelebt und in einem (...) gearbeitet habe. Anfang Juni 2008
habe er zwei Kollegen, welche für die LTTE gearbeitet hätten, eine Unter-
kunft bei einer Bekannten in Colombo vermittelt. Ende August 2008 habe
er von einem der zwei Kollegen telefonisch erfahren, dass ein weiterer
Freund auf dem Weg zu deren Unterkunft von der SLA verhaftet worden
sei, woraufhin er (der Beschwerdeführer) aus Furcht zu P. gegangen sei.
Als M. am Abend zu ihnen gekommen sei, habe er von diesem erfahren,
dass die SLA seine Freunde verhaftet und bei der Wohnungsdurchsu-
chung Waffen und Sprengstoff gefunden hätten. Auch hätten die SLA die
Wohnung von M. durchsucht. Am folgenden Tag sei M. in Begleitung ei-
nes Schleppers zu ihm gekommen, woraufhin ihn der Schlepper zu einem
Freund nach D._______ gebracht habe. Dort habe er drei Monate bei ei-
nem Freund des Schleppers gelebt. Vor diesem Hintergrund und mit fi-
nanzieller Hilfe von M. und P. habe er sein Heimatland am 23. Dezember
2008 über den Flughafen von Colombo verlassen.
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Seite 3
Für weitere Ausführungen kann auf die Protokolle bei den Akten verwie-
sen werden.
Anlässlich der summarischen Befragung legte der Beschwerdeführer sei-
ne Identitätskarte zu den Akten.
B.
Am 17. Juni 2009 reichten sein Bruder (N […]) und am 3. Mai 2009 seine
Schwester (N […]) Asylgesuche in der Schweiz ein.
C.
Mit Schreiben vom 22. April 2010 an die Schweizerische Vertretung in
Colombo ersuchte das BFM um Abklärungen zum Aufenthaltsstatus des
Beschwerdeführers in Colombo, zur Dauer seines Aufenthalts in Colombo
sowie zur wirtschaftlichen und familiären Situation von M.
D.
Eine vom BFM am 24. August 2010 beim Urkundenlabor der Kantonspo-
lizei E._______ in Auftrag gegebene Überprüfung der Echtheit der vom
Beschwerdeführer eingereichten Identitätskarte ergab, dass es sich dabei
um eine Totalfälschung handelt. Am 31. August 2010 wurde dem Be-
schwerdeführer zum Ergebnis des Urkundenlabors das rechtliche Gehör
gewährt, wozu er mit Schreiben vom 9. September 2010 Stellung nahm.
E.
Mit Verfügung vom 5. Oktober 2010 – eröffnet am 8. Oktober 2010 – stell-
te das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug an. Gleichzeitig zog es die Identitäts-
karte des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 10 Abs. 4 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ein.
F.
Mit Eingabe vom 8. November 2010 erhob der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter Beschwerde und beantragte in materieller Hin-
sicht, der Entscheid des BFM sei aufzuheben und das Verfahren sei zur
Sachverhaltsergänzung sowie zum neuen Entscheid an das BFM zurück-
zuweisen, eventualiter sei ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei er
infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig
aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er – unter
Hinweis auf den Grundsatz der Einheit der Familie – die Vereinigung der
Verfahren mit jenen seiner Geschwister. Seiner Beschwerde legte er drei
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Seite 4
beglaubigte fremdsprachige Geburtsurkunden in Kopie mit englischer
Übersetzung sowie ein in englischer Sprache verfasstes Schreiben von
F._______, Priester der St. Francis Xavier's Church in C._______, vom
21. Oktober 2010 im Original bei.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 12. November 2010 teilte die Instruktions-
richterin dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten, wies das Gesuch um Vereinigung des vor-
liegenden Verfahrens mit jenen seiner Geschwister ([E-…] und
[E-…]) ab und setzte Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von
Fr. 600.-, welchen er am 22. November 2010 einzahlte.
H.
Mit Eingabe vom 9. März 2011 liess der Beschwerdeführer ein in engli-
scher Sprache verfasstes Bestätigungsschreiben des Friedensrichters
H.G. vom 8. November 2010 im Original sowie Kopien einer ärztlichen
Behandlung seines Vaters vom 3. Juni 2009 bis am 9. Juni 2009 im Spital
G._______ und von vier Todesregisterauszügen von Familienangehöri-
gen, die während des Bürgerkrieges umgebracht worden seien, zu den
Akten reichen.
I.
Mit Schreiben vom 4. Mai 2011 nahm die Schweizerische Vertretung in
Colombo zur Anfrage des BFM vom 22. April 2010 Stellung. Aus der Stel-
lungnahme geht insbesondere hervor, dass der Beschwerdeführer am
9. Juli 2007 mit dem Flugzeug nach Indien ausgereist ist, am 20. Juli
2007 wieder zurückgekehrt ist und am 24. Oktober 2008 Sri Lanka per
Flugzeug nach Kuwait definitiv verlassen hat. Seither sei er ausser Lan-
des.
J.
Mit Schreiben vom 31. Juli 2012 liess sich das BFM vernehmen. Die Ver-
nehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 17. August 2011 zur
Kenntnis gebracht.
K.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 23. August 2012 wurde dem Be-
schwerdeführer zum Abklärungsergebnis der Schweizer Vertretung in Co-
lombo das rechtliche Gehör gewährt, woraufhin er mit Eingabe vom
6. September 2012 eine Farbkopie einer eidesstattlichen Erklärung (Affi-
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Seite 5
davit) seiner Eltern vom 5. September 2012 einreichen liess. Daraus geht
hervor, dass diese seit dem 19. Mai 2012 in H._______ (Indien) leben,
weshalb der Beschwerdeführer in Sri Lanka über kein Beziehungsnetz
mehr verfüge. Zu den Erkenntnissen der Botschaftsabklärung selbst liess
sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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Seite 6
2.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
3.
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Vorbringen sind
dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und
plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen
oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und
sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren.
Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig
erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vor-
bringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7
Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-
stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige
Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung impliziert ferner – im Gegen-
satz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durch-
aus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Be-
schwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht,
wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber
überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt
der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten As-
pekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte
Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen. Entscheidend ist
im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit
der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist
auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die von der vormaligen
Beschwerdeinstanz begründete Rechtsprechung in Entscheidungen und
Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f. mit weiteren Hinweisen, welche
vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird).
E-7882/2010
Seite 7
4.
4.1
4.1.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da
seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit (recte:
Glaubhaftigkeit) gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten. Dazu führte es
aus, da sich seine zu den Akten gereichte Identitätskarte aufgrund des
Berichts des Urkundenlabors der Kantonspolizei Zürich als Fälschung
erwiesen habe und er den Fälschungsergebnissen nichts Stichhaltiges
habe entgegenhalten können, sei seine Glaubwürdigkeit in Frage gestellt.
Dies insbesondere auch, weil er seine Vorbringen aus seiner Herkunft
aus dem Norden Sri Lankas ableite, was nicht feststehe.
Des Weiteren seien seine Vorbringen zu den Örtlichkeiten seiner Fest-
nahme widersprüchlich ausgefallen, da er anlässlich der summarischen
Befragung ausgesagt habe, in I._______ verhaftet worden zu sein, um im
Rahmen der Anhörung zu Protokoll zu geben, er sei zu Hause festge-
nommen worden. Indem er angegeben habe, er sei nach Colombo ge-
gangen, weil seine Freunde zu ihm gekommen seien und er wieder Prob-
leme befürchtet habe, um anschliessend zu deponieren, er habe erst
wieder in Colombo Kontakt mit ihnen gehabt, habe er auch diesbezüglich
unterschiedliche Angaben gemacht. Gleich verhalte es sich mit den An-
gaben zu der Kollaboration seiner Kollegen mit den LTTE, indem er ei-
nerseits angegeben habe, seine Kollegen hätten für die LTTE gearbeitet
und andererseits meinte, davon nichts zu wissen. Ferner habe er an der
Anhörung zuerst gesagt, seine Kollegen seien in Colombo festgenommen
worden, um sodann im Widerspruch dazu auszuführen, die Kollegen hät-
ten sich verstecken können.
Zudem seien die Vorbringen in wesentlichen Punkten auch unsubstanzi-
iert ausgefallen. So könne er keine Angaben über die genauen Aktivitäten
seiner Kollegen für die LTTE machen und sei auch nicht in der Lage, sei-
ne Haft im Jahre 2007 zu beschreiben. Vielmehr beschränke er sich da-
bei auf stereotype kurze Aussagen zu Bedingungen und Verhören, die
nicht denjenigen einer Person entsprächen, welche tatsächlich zwei Mo-
nate inhaftiert gewesen sei. Ebenso wenig sei er imstande gewesen zu
erklären, wie der eine Kollege von der Verhaftung des anderen Kollegen
erfahren habe und wie oft er nach seiner Flucht nach D._______ gesucht
worden sei.
Schliesslich widersprächen seine Aussagen zum Grund seiner Festnah-
me im Jahre 2007 der allgemeinen Erfahrung. Unrealistisch sei auch,
E-7882/2010
Seite 8
dass er Kollegen, die Waffen für die LTTE geschmuggelt hätten, und we-
gen derer er schon einmal grosse Probleme mit den Behörden gehabt
habe, beherbergt habe. In diesem Zusammenhang sei auch nicht einsich-
tig, dass M., der ihn bei sich untergebracht habe, nicht verhaftet worden
sei, sollte der Beschwerdeführer tatsächlich eines schweren Delikts be-
schuldigt werden.
4.1.2 In seiner Vernehmlassung hielt das BFM an seinem Standpunkt fest
und führte darüber hinaus aus, die zu den Akten gereichte Bestätigung
des Friedensrichters sei als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren, da es
sich dabei nicht um ein ärztliches Gutachten handeln würde, sondern um
einen Bericht, der lediglich auf Aussagen von Verwandten beruhe. Entge-
gen der Behauptung in diesem Schreiben habe der Beschwerdeführer Sri
Lanka nicht unmittelbar nach der Folter verlassen, sondern erst rund zwei
Jahre später.
4.2 Wie das BFM geht auch das Gericht davon aus, dass die Kernvor-
bringen des Beschwerdeführers insgesamt den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten und er folglich im
Zeitpunkt des Verlassens seines Heimatlandes nicht in asylrelevanter
Weise verfolgt worden ist. Dabei kann vorab vollumfänglich auf die zutref-
fenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Eine eingehen-
de Durchsicht der Akten ergibt insgesamt das Bild einer in wesentlichen
Punkten konstruierten und unglaubhaften Schilderung seiner angeblichen
Fluchtgründe. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer am
9. Juli 2007 nach Indien ausgereist ist (vgl. Bst. I.), ist zu den Ausführun-
gen des BFM ergänzend festzuhalten, dass zumindest seine Darstellung,
wonach er nach seiner Freilassung im April 2007 von der Armee während
sechs Monaten beobachtet worden sei und sechs Monate die Ortschaft
nicht hätte verlassen dürfen (vgl. A16/15 S. 10), damit logisch nicht ver-
einbar ist. Darüber hinaus wird seine persönliche Unglaubwürdigkeit
durch seine falschen Angaben zu dem Ausreisedatum und den
-umständen zementiert, zumal er – entgegen seiner Behauptung, sein
Land am 23. Dezember 2008 über Katar verlassen zu haben – Sri Lanka
bereits am 24. Oktober 2008 via Kuwait verlassen hat. Hierzu nahm der
Beschwerdeführer auf Vorhalt hin bezeichnenderweise keine Stellung.
Damit ist zu schliessen, dass die Darstellungen des Beschwerdeführers
insgesamt konstruiert sind und er das Geschilderte nicht selbst erlebt hat.
Mangels stichhaltiger Beschwerdevorbringen drängt sich eine andere
Sichtweise nicht auf. Daran vermögen auch die auf Beschwerdeebene
eingereichten Bestätigungsschreiben von F._______, Priester der
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St. Francis Xavier's Church in C._______, vom 21. Oktober 2010 sowie
jenes des Friedensrichters H.G. vom 8. November 2010 nichts zu ändern,
werden durch Letzteres die unglaubhaften Fluchtgründe des Beschwer-
deführers geradezu untermauert, zumal die Darlegung in diesem Schrei-
ben, er habe Sri Lanka unmittelbar nach seiner Freilassung (dies würde
heissen im April 2007) verlassen, mit seinen eigenen Angaben, wonach
er Sri Lanka im Dezember 2008 verlassen habe, nicht vereinbar ist.
4.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Asylvorbringen
des Beschwerdeführers den Anforderungen an von Art. 7 AsylG an das
Glaubhaftmachen nicht zu genügen vermögen. Das BFM hat demnach
sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. Damit besteht keine Veranlassung,
das Verfahren zur Sachverhaltsabklärung an das BFM zurückzuweisen.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen
(vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg],
Ausländerrecht, 2. Aufl. Basel 2009, Rz. 11.148).
6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft
zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
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lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV); Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Im
Lichte dieser Bestimmungen sind keine Anhaltspunkte dafür auszuma-
chen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Ausschaffung in den
Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre. Der Wegweisungsvollzug ist demnach zulässig.
6.3
6.3.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.3.2 Aus der vom Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzurteil BVGE
2011/24 vorgenommenen umfassenden Analyse der Situation in Sri Lan-
ka geht hervor, dass sich seit dem Ende des bewaffneten Konflikts zwi-
schen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 die allgemei-
ne Lage in Sri Lanka erheblich verbessert hat. Die Situation in der Ost-
provinz hat sich weitgehend stabilisiert und normalisiert, so dass der
Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Ostprovinz als grund-
sätzlich zumutbar zu erachten ist (vgl. Urteil a.a.O. E. 13.1). Die Lage in
der Nordprovinz ist indes gebietsweise sehr unterschiedlich. So herrscht
in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle
stehen, das heisst in den Distrikten Jaffna und in den südlichen Teilen der
Distrikte Vavuniya und Mannar (mit anderen Worten: die Nordprovinz un-
ter Ausschluss des sogenannten "Vanni-Gebietes") keine Situation allge-
meiner Gewalt. Zudem ist die dortige politische Lage nicht dermassen
angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar einge-
stuft werden müsste. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen
Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt sich allerdings beim Wegwei-
sungsvollzug in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurtei-
lung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf. Nebst der allgemeinen
Zumutbarkeit ist dabei auch dem zeitlichen Element Rechnung zu tragen.
Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst
E-7882/2010
Seite 11
nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist
der Wegweisungsvollzug (zurück) in dieses Gebiet als grundsätzlich zu-
mutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die
betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und
Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Ausreise ge-
herrscht hat und dem Wegweisungsvollzug zurück dorthin nichts im Wege
steht. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordpro-
vinz indessen längere Zeit zurück (vor Beendigung des Bürgerkrieges im
Mai 2009) oder gehen konkrete Umstände aus den Verfahrensakten her-
vor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verän-
dert haben können, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnver-
hältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges hin zu überprüfen. In diesem Zusammenhang erscheinen
namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die
konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der
Wohnsituation als massgebliche Faktoren. Falls solche begünstigenden
Faktoren in der Nordprovinz nicht vorliegen, ist die Zumutbarkeit einer in-
nerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich
im Grossraum Colombo zu prüfen (vgl. Urteil a.a.O. E. 13.2.1).
6.3.3 Als Beweismittel seines fehlenden familiären Beziehungsnetzes in
C._______ (Nordprovinz) legte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
6. September 2012 eine eidesstattliche Erklärung (Affidavit) in Farbkopie
vom 5. September 2012 ins Recht. Daraus geht hervor, dass die Eltern
des Beschwerdeführers seit dem 19. Mai 2012 in H._______ (Indien) le-
ben. Aufgrund seiner insgesamt unglaubhaften Vorbringen, der Aussagen
seiner Geschwister zum familiären Beziehungsnetz in der Nordprovinz
und schliesslich aufgrund des geringen Beweiswertes von Fotokopien,
deren Echtheit in casu aufgrund des Ausstellungsdatums am
5. September 2012 (nur einen Tag bevor er diese dem Gericht zustellen
liess) höchst zweifelhaft erscheint, ist davon auszugehen, bei der Kopie
der eidesstattlichen Erklärung handle es sich um ein Gefälligkeitsschrei-
ben und er verfüge – entgegen seiner Behauptung – in C._______ nach
wie vor über ein familiäres Beziehungsnetz.
6.3.4 Der Beschwerdeführer stammt aus C._______ (Nordprovinz), wo
nach wie vor Familienangehörige leben (vgl. A1/10 S. 4, A15/16 S. 3) und
seine Familie auch Land besitzt (vgl. A16/15 S. 6). In Colombo leben zu-
dem (Angaben zu Verwandten) (vgl. A15/16 S. 5 f.), welche ihm zur Aus-
reise verholfen hätten. Eigenen Angaben gemäss leben auch (Angaben
zu Verwandten) in Kanada, in Deutschland und in der Schweiz (vgl. A1/10
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Seite 12
S. 4 f., S. 10). Wie dem Befragungsprotokoll zudem entnommen werden
kann, hat der Beschwerdeführer insgesamt elf Jahre die Schule in
C._______ sowie in D._______ besucht und diese mit dem O-Level ab-
geschlossen, so dass insgesamt davon ausgegangen werden darf, dass
er bei einer Rückkehr dorthin auf ein existierendes, tragfähiges soziales
Netz zurückgreifen kann und ihm der Aufbau einer wirtschaftlichen Exis-
tenz – allenfalls auch mit Hilfe seiner Familie und seiner Verwandten im
Ausland – möglich sein wird. Angesichts des jungen Alters des Be-
schwerdeführers, seiner soliden Schulbildung sowie seiner Berufserfah-
rung als (...) bei einem Geschäftsmann in C._______ und als (...) (vgl.
A1/10 S. 3, A16/15 S. 6), ist davon auszugehen, dass er in Sri Lanka
wieder wird Fuss fassen können. Schliesslich ist darauf hinzuweisen,
dass es ihm mit seinem Bruder (E-…), dessen Asylgesuch mit Datum
vom 24. August 2012 abgewiesen wurde, umso leichter fallen wird, sich
dort wieder zu integrieren.
6.4 Der Vollzug der Wegeweisung erweist sich demnach nicht als unzu-
mutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
6.5 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Wegweisungsvollzug schliesslich
auch als möglich zu bezeichnen, da es dem Beschwerdeführer obliegt,
sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rück-
kehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (vgl.
Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuwei-
sen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1 – 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 22. No-
vember 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrech-
nen.
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrech-
net.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
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