B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7883/2015
Ur t e i l vom 1 0 . D e z embe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Mali,
Heilsarmee Flüchtlingshilfe, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 19. November 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer mit dem Zug von Italien kommend am 20. Ok-
tober 2015 in die Schweiz einreiste und gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er vom SEM am 26. Oktober 2015 zu seiner Person, seinem Reise-
weg und summarisch zu seinen Asylgesuchsgründen befragt wurde,
dass er dabei vorbrachte, auf Arbeitssuche zu sein und nie Probleme mit
den malesischen Behörden gehabt zu haben,
dass er betreffend Reiseroute angab, sechs Monate in Algerien, anschlies-
send bis September 2015 in Libyen gelebt zu haben und von dort aus in
einem Boot am 28. August 2015 nach Italien gelangt zu sein,
dass der Beschwerdeführer gemäss einer Abfrage der Eurodac-Datenbank
am 2. September 2015 in Italien um Asyl ersucht habe,
dass ihm das SEM anlässlich der BzP das rechtliche Gehör zu einer allfäl-
ligen Wegweisung nach Italien gestützt auf das Dublin-Verfahren gewährte,
dass der Beschwerdeführer vorbrachte, er wolle, dass sein Asylgesuch in
der Schweiz behandelt werde, weil in Italien keine Arbeit zu finden sei (vgl.
A8/10, Ziffer 8.01),
dass er keine gesundheitlichen Probleme geltend machte,
dass das SEM am 4. November 2015 – gemäss den Bestimmungen der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) – ein Ersu-
chen um Aufnahme des Beschwerdeführers an Italien richtete, welches
von Italien innert massgeblicher Frist nicht beantwortet wurde,
dass das SEM mit Verfügung vom 19. November 2015 (eröffnet am 3. De-
zember) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegwei-
sung aus der Schweiz nach Italien anordnete, wobei die Vorinstanz in ih-
rem Entscheid – unter Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen des
Dublin-Verfahrens und die illegale Einreise des Beschwerdeführers in den
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Schengen-Raum verbunden mit seinem dort gestellten Asylgesuch – fest-
hielt, Italien sei für das Asylverfahren zuständig,
dass gegen eine Überstellung keine rechtserheblichen Gründe vorge-
bracht worden seien und der geäusserte Wunsch nach einem weiteren Ver-
bleib in der Schweiz keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und
Wegweisungsverfahren habe, da es grundsätzlich nicht Sache der be-
troffenen Person sei, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu
bestimmen, sondern die Bestimmung des für sie zuständigen Staates al-
leine den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten obliege,
dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorlägen, Italien würde sich
nicht an die relevanten völkerrechtlichen Verpflichtungen halten,
dass in Würdigung der Aktenlage kein Selbsteintritt in Betracht komme,
dass das SEM eine Ausreisefrist auf den Tag nach Ablauf der Beschwer-
defrist ansetzte, den zuständigen Kanton (B._______) mit dem Vollzug der
Wegweisung beauftragte, dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen
Akten aushändigte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Dezember 2015 (Post-
stempel) gegen diesen Nichteintretensentscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, er sei in Italien mehr
als einen Monat lang in einem Camp gewesen, habe ständig Streit gehabt
und sei durch das Aufsichtspersonal schlecht behandelt worden, weshalb
er in der Schweiz bleiben möchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 7. Dezember 2015 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser
– was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsge-
suches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz
sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG sowie Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG,
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff.
AsylG),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich
seine Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich un-
begründet zu erkennen ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zustän-
digkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin
zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge auf dem Seeweg
von Libyen kommend zuerst den Dublin-Mitgliedstaat Italien erreicht hat,
dort (C._______) am 2. September 2015 einen Asylantrag gestellt hat und
er am 20. Oktober 2015 ohne gültigen Einreisetitel und somit illegal von
Italien kommend in die Schweiz eingereist ist,
dass bei dieser Sachlage – gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO –
Italien für die Prüfung seines Asylantrages zuständig ist, zumal von Italien
das Ersuchen des SEM um eine Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
(nach Art. 23 Abs. 1 und 4 Dublin-III-VO) innert der vorliegend massgebli-
chen Frist von zwei Wochen nicht beantwortet worden ist, womit Italien
seine Zuständigkeit gemäss der Dubliner-Verfahrensregelung aufgrund der
sogenannten Verfristung akzeptiert hat (vgl. dazu Art. 25 Abs. 1 und 2 Dub-
lin-III-VO),
dass damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwen-
dung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gegeben ist,
dass in der Eingabe vom 4. Dezember 2015 die Zuständigkeit Italiens nicht
bestritten wird, der Beschwerdeführer aber gegen eine Überstellung ein-
wendet, in Italien sei die Lage für ihn unerträglich,
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dass jedoch aufgrund der Akten keine Gründe ersichtlich sind, welche in
rechtserheblicher Weise gegen seine Überstellung in diesen Staat spre-
chen würden,
dass in diesem Zusammenhang vorab festzustellen bleibt, dass Italien Sig-
natarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 ge-
gen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des
Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und sei-
nen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
dass im Weiteren davon ausgegangen werden darf, Italien anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie) sowie
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte
Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass es aus Sicht der Schweiz keine wesentlichen Gründe für die Annahme
gibt, wonach das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antrag-
steller in Italien systemische Schwachstellen aufweisen würden, die eine
Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne
von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl.
C 364/1 vom 18.12.2000; EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, womit
der Beschwerdeführer aus der Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO
nichts für sich ableiten kann,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe dem wesentlichen Sinn-
gehalt nach die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dub-
lin-III-VO fordert, was zum Selbsteintritt und zur Beurteilung seines Antrags
auf internationalen Schutz durch die Schweiz führen würde,
dass jedoch entgegen seinen Vorbringen kein Anlass zur Annahme be-
steht, er würde dort in eine existenzielle Notlage geraten,
dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem
Zugang zur medizinischen Infrastruktur Schwierigkeiten ausgesetzt sein
können, die ersichtlichen Schwierigkeiten nach Auffassung des Bundes-
verwaltungsgerichts jedoch nicht als generell untragbar erscheinen,
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dass im Falle des Beschwerdeführers – eines gemäss eigenen Angaben
gesunden, ungebundenen jungen Mannes – davon ausgegangen werden
darf, er sei durchaus in der Lage, in Italien gegenüber der dort zuständigen
Behörden seine Rechte wahrzunehmen und eine hinreichende Lebens-
grundlage zu finden,
dass diesen Erwägungen gemäss keine Gründe für einen Selbsteintritt auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung der Ermessens-
klauseln von Art. 17 Dublin-III-VO ersichtlich sind,
dass nach dem Gesagten der Nichteintretensentscheid in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des Dub-
lin-Verfahrens entspricht, im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44
AsylG steht und ebenfalls zu bestätigen ist,
dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu be-
stätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
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