B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7887/2015
Ur t e i l vom 6 . J anua r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Esther Marti;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch B._______,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 2. November 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 17. Juni 2013 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur
Person (nachfolgend Erstbefragung) vom 24. Juni 2013 und der Anhörung
(nachfolgend Zweitbefragung) vom 4. Juni 2014 machte sie im Wesentli-
chen geltend, sie stamme aus Eritrea, sei nahe Verwandte des früheren
eritreischen Aussenministers, sei Freiheitskämpferin gewesen und habe
bis 1997 Militärdienst geleistet. Im Januar 2013 habe sie an einem miss-
glückten "Putschversuch" in Asmara mitgewirkt.
B.
Mit Verfügung vom 2. November 2015 stellte die Vorinstanz fest, die Be-
schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch
ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete infolge Unzu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme an.
C.
Mit Eingabe vom 4. Dezember 2015 (Poststempel) reichte die Beschwer-
deführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und bean-
tragte, es sei die Vorinstanz anzuweisen, ihr in der Schweiz Asyl zu gewäh-
ren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung in den Ziffern 2 und 3
aufzuheben und das Verfahren zwecks weiterer Abklärungen und erneuter
Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei
die Erhebung der Verfahrenskosten und des Kostenvorschusses zu erlas-
sen und bei Obsiegen eine angemessene Parteientschädigung auszurich-
ten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
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2.
2.1 Mit Beschwerde im Asylbereich kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen Dispositiv Ziffer 2
(Asyl) und Ziffer 3 (Wegweisung) der angefochtenen Verfügung. Der Weg-
weisungsvollzug wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgescho-
ben und bildet nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die
Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheid-
findung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristge-
rechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkre-
ten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss
so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls
sachgerecht anfechten kann.
3.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Ur-
kunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittperso-
nen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig,
wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände be-
rücksichtigt werden (KÖLZ / HÄNER / BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). Der Amts-
grundsatz zur Feststellung des Sachverhalts findet seine Grenze an der
Mitwirkungspflicht der Partei (Art. 8 AsylG).
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3.3 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken.
3.4 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst
durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ih-
res Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
3.5 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person,
die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht. Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massge-
blich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an
das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dar-
gelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz bejaht die Flüchtlingseigenschaft infolge illegaler Aus-
reise aus Eritrea, lehnt das Asylgesuch jedoch infolge Unglaubhaftigkeit
und fehlender Asylrelevanz ab. So habe die Beschwerdeführerin beispiels-
weise ihre Tätigkeit in Bezug auf den Putschversuch nicht schildern kön-
nen. Die Angabe, sie habe von ihrem Mann die Befehle erhalten, stehe in
Widerspruch zu den Aussagen, sie wisse nicht, inwiefern er am Putschver-
such beteiligt und wo er zu diesem Zeitpunkt gewesen sei. Zu anderen
Details, wie der Festnahme ihres Mannes, werde keine subjektiv geprägte
Wahrnehmung vermittelt. Sodann sei das Verbrennen von Papieren ohne
Inhaltskenntnisse unglaubhaft. Im Übrigen wirke es konstruiert, dass die
Beschwerdeführerin unmittelbar nach der Warnung geflohen sei und be-
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reits das notwendige Geld auf sich getragen habe. Ebenso sei zu bezwei-
feln, dass sie die Kopie ihrer Identitätskarte zufällig, aufgrund einer Vor-
sprache bei der Verwaltung, zum Zeitpunkt des warnenden Anrufs auf sich
getragen habe. Was die Asylrelevanz anbelange, habe die Beschwerde-
führerin seit 16 Jahren nicht mehr Militärdienst geleistet, weshalb eine Aus-
reise nicht zugleich auch als Desertion angesehen werden könne. Ihr
Cousin sei bereits zwölf Jahre vor ihrer Ausreise verhaftet worden und sie
habe in dieser Hinsicht auch keine konkreten Verfolgungsmassnahmen
geltend gemacht.
4.2 Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen ein, sie sei nur vier Jahre
zur Schule gegangen, weshalb sie sich nicht detailliert und logisch ausdrü-
cken könne. Die Fragen, insbesondere zu Ihrer Rolle in Bezug auf den
Putschversuch, hätten wiederholt werden müssen. Indem es die Vor-
instanz unterlasse habe, auf diese Gegebenheit Rücksicht zu nehmen be-
ziehungsweise indem ein für die Beschwerdeführerin zu hoher Beweis-
massstab angesetzt worden sei, sei Bundesrecht verletzt worden. Die Vor-
instanz habe sich mit nur einer Antwort zur Frage der Rolle ihres Mannes
am Putschversuch und zu dessen Verhaftung beschränkt, womit der
rechtserhebliche Sachverhalt in einem asylrelevanten Punkt nicht genü-
gend erhoben worden sei. Da die Beschwerdeführerin eine eher kleinere
Rolle am Putschversuch gespielt habe, sei durchaus plausibel, dass sie
keine genaueren Details habe kennen können. Sodann verletze die Vor-
instanz das rechtliche Gehör, indem sie es unterlassen habe, der Be-
schwerdeführerin eine Möglichkeit zur Stellungnahme zum vermeintlichen
Widerspruch in Bezug auf den Inhalt der verbrannten Dokumente zu ge-
ben. Indem die Vorinstanz ihren Entscheid in Bezug auf die Kopie der Iden-
titätskarte auf Aussagen stütze, welche die Beschwerdeführerin nur im
Konjunktiv beziehungsweise nicht gemacht habe, lege sie ihrem Entscheid
einen aktenwidrigen Sachverhalt zugrunde und stelle den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unrichtig fest.
4.3 Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz im Wesentlichen Rechts-
verletzungen vor. Diese Rügen (Gehörsverletzung und Verletzung der
Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhaltes) finden jedoch keinen Halt in den Akten und erweisen sich
als Erklärungsversuche der zu oberflächlichen und nicht nachvollziehbaren
Ausführungen der Beschwerdeführerin. So ist bereits die Erklärung, die
Beschwerdeführerin sei nur vier Jahre zur Schule gegangen, weshalb sie
sich nicht detailliert und logisch habe ausdrücken können, in diesem Sinne
zu werten.
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Der Putschversuch steht im Zentrum der Vorbringen. In der Erstbefragung
antwortet die Beschwerdeführerin hierzu, sie könne keine Details nennen;
weil sie Kleinkinder zuhause gehabt habe, sei sie nicht so viel draussen
gewesen (SEM-Akten, A4, S. 8). Ebenso stereotyp ist die Angabe auf die
Frage, was der Geheimdienst von ihr verlangt habe: "Ich war nicht zu-
hause. … Per Telefon habe ich davon erfahren." (SEM-Akten, A4, S. 8).
Selbst die Zweitbefragung lässt keinen anderen Schluss zu. Auch hier er-
schöpft sich die Beschwerdeführerin in repetitiver Eindimensionalität und
hält schliesslich fest, man könne es nicht genau erklären, weshalb es nicht
zu diesem Putschversuch gekommen sei. Es sei ihr telefonisch mitgeteilt
worden, dass der Putsch gescheitert sei (SEM-Akten, A11, S. 6 ff.). Die
Vorinstanz erkennt zu Recht Detailarmut. Der gesetzliche Beweismassstab
gilt für alle gleich und wurde vorliegend korrekt zur Anwendung gebracht.
Die Rüge ist unbegründet.
Sodann wird gerügt, die Vorinstanz beschränke sich mit nur einer Antwort
auf die Frage der Rolle des Ehemannes am Putschversuch und zu dessen
Verhaftung, womit der rechtserhebliche Sachverhalt nicht genügend erho-
ben worden sei. Das Gericht teilt auch diese Auffassung nicht und folgt
derjenigen der Vorinstanz. Die Fragen und Anzahl der Fragen sind im vor-
liegenden Fall nicht zu beanstanden. Es wurde bereits in der Erstbefragung
eine Frage zu ihrem Mann gestellt und es folgten weitere 13 in der Zweit-
befragung, die direkt oder indirekt mit ihrem Mann und seinem angeblichen
Beitrag am Putschversuch in Verbindung stehen (SEM-Akten, A4, S. 8 und
SEM-Akten, A11, S. 4, 5, 8 und 9). Dass die vorinstanzliche Verfügung nur
auf eine Auswahl von Antworten zurückgreifen kann, ergibt sich aus der
Sache selbst. Die Rüge geht fehl.
Was die vorgeworfene Gehörsverletzung anbelangt ist das Folgende fest-
zustellen. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde, wurde der Be-
schwerdeführerin in der Zweitbefragung die Gelegenheit gegeben, sich zu
den Dokumenten nochmals zu äussern. Trotzdem wiederholt sie nur, sie
habe diese verbrannt (SEM-Akten, A11, S. 11). Vor diesem Hintergrund ist
die vorinstanzliche Schlussfolgerung, es sei unglaubhaft, dass die Be-
schwerdeführerin nicht wisse, um was für Papiere es sich gehandelt habe,
habe sie doch die Schule besucht und das Personalienblatt selbstständig
ausgefüllt, nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz ist bei ihrer Argumentation
im Asylverfahren auch nicht gehalten, zu jedem Widerspruch im Detail eine
Stellungnahme einzuholen. Somit geht auch diese Rüge fehl.
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Schliesslich ist der vorinstanzlichen Verfügung auch kein aktenwidriger
Sachverhalt zugrunde gelegt worden. Die Vorinstanz hat – trotz unklarer
Formulierung – aus den Aussagen der Beschwerdeführerin richtig entnom-
men, dass sie "hätte" zu den Behörden gehen "müssen" und deswegen die
Kopie ihrer Identitätskarte auf sich trug. Diese Kopie hätte sie folgerichtig
nicht auf sich getragen, hätte sie nicht zu den Behörden gehen wollen. Nur
schon das Vorbereiten – indem die Beschwerdeführerin die Kopie auf sich
trägt für eine allfällige Visite bei den Behörden – steht im Widerspruch mit
ihrer Furcht vor den Behörden. Ein weiteres Indiz der Unglaubhaftigkeit
wurde in der Tatsache erkannt, dass die Beschwerdeführerin nach einem
warnenden Anruf sofort geflohen sein soll und zu diesem Zeitpunkt sowohl
diese Kopie als auch das Geld für die Flucht auf sich getragen haben soll
(SEM-Akten, A11, S. 10). Folglich ist auch dieser Vorwurf gehaltlos.
Die Schlussfolgerung der Vorinstanz ist auch im Übrigen weder in tatsäch-
licher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Ausführungen zur
fehlenden Asylrelevanz (seit 16 Jahren kein Militärdienst, zwölf Jahre vor
Ausreise verhafteter Cousin) sind genauso wenig zu beanstanden, wie die-
jenigen zur Glaubhaftigkeit. Wie gezeigt, erschöpfen sich die Ausführungen
der Beschwerdeführerin in Erklärungsversuchen und appellatorischer Kritik
und sind nicht geeignet, die vorinstanzliche Schlussfolgerung umzustossen
oder in Frage zu stellen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die
Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Vo-
rinstanz hat das Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht
eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht
angeordnet.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
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Seite 8
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vor-
liegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvor-
schusses und einer angemessenen Parteientschädigung gegenstandslos
geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
Versand: