B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Das BGer ist mit Entscheid vom
13.04.2017 auf die Beschwerde nicht
eingetreten (2C_332/2017)
Abteilung V
E-7888/2016
Ur t e i l vom 2 1 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richterin Esther Marti,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Florian Wick, Rechtsanwalt,
(…),
Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Ausstandsbegehren;
Verfahren E-7585/2016 des Bundesverwaltungsgerichts
(N […]).
E-7888/2016
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Sachverhalt:
A.
Das SEM wies mit Verfügung vom 2. November 2016 (eröffnet am 7. No-
vember 2016 an dessen vormalige Rechtsvertretung) das Asylgesuch des
Gesuchstellers vom 10. November 2011 ab, stellte fest dass er die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfülle und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
B.
Mit Eingabe seines derzeitigen Rechtsvertreters vom 7. Dezember 2016
reichte der Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ge-
gen die Verfügung des SEM ein und beantragte, diese sei aufzuheben, es
sei ihm Asyl zu gewähren und er sei als Flüchtling anzuerkennen. Eventu-
aliter sei er vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht bean-
tragte er, das SEM sei anzuweisen, ihm eine Kopie der ihn betreffenden
Lingua-Analyse zuzustellen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Rechts-
pflege zu gewähren, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten und es sei ihm sein Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechts-
beistand beizuordnen.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2016 wies die Instruktions-
richterin Barbara Balmelli die Gesuche um Einsicht in die Lingua-Analyse
sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeistän-
dung ab und forderte den Gesuchsteller zur Leistung eines Kostenvor-
schusses innert Frist auf.
D.
D.a Mit Eingabe vom 19. Dezember 2016 beantragte der Gesuchsteller,
Richterein Balmelli habe im Verfahren E-7585/2016 in den Ausstand zu tre-
ten. Ferner beantragte er, es sei ihm für das Ausstandsverfahren die un-
entgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten und es sei ihm sein Rechtsvertreter als un-
entgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen.
D.b Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, es liege ein Aus-
standsgrund im Sinne von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG vor. Richterin Balmelli
habe in dreifacher Weise seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in krasser
Weise verletzt: Zunächst habe sie in ihrer Zwischenverfügung vom 16. De-
zember 2016 mangelhaft begründet, weshalb das SEM die Einsicht in die
vorinstanzlichen Akten zu Recht verweigert haben solle. Ferner habe sie
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seine Ausführungen in der Beschwerdeeingabe in Bezug auf die Haltung
des SEM nicht berücksichtigt, und schliesslich habe sie in verfassungswid-
riger Weise seinem neuen Rechtsvertreter eine erneute Akteneinsicht ver-
weigert. Gemäss Lehre und Rechtsprechung bestehe ein Interesse am Ak-
teneinsichtsrecht auch nach einer ersten Einsichtnahme weiter. Dass Rich-
terin Balmelli ohne Begründung die Verweigerung der Akteneinsicht als
rechtskonform eingestuft und von der Aussichtslosigkeit des Begehrens
ausgegangen sei, erwecke den Anschein der Befangenheit. Bis heute
seien ihm die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens nicht verfügbar. Im
Weiteren habe sich Instruktionsrichterin Balmelli mit den Ausführungen in
der Beschwerdeeingabe vom 7. Dezember 2016 betreffend die Verweige-
rung der Einsicht in die Lingua-Analyse auch nicht ansatzweise auseinan-
dergesetzt, und ihre Argumentation zu den in der Beschwerde erhobenen
Einwänden gegen die Qualifikation des Lingua-Sachverständigen seien
aktenwidrig und willkürlich. Insbesondere sei zu beachten, dass ihm wegen
der Verweigerung der Einsicht in die vorinstanzlichen Akten auch der we-
sentliche Inhalt der Analyse und die Qualifikationen des Sachverständigen
bisher nicht zur Kenntnis gebracht worden seien. Ebenso aktenwidrig sei
die in der Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2016 getroffene Feststel-
lung, es sei in der Beschwerdeeingabe nicht dargetan worden, inwiefern
die Lingua-Analyse kompetenzüberschreitend sei. Richterin Balmelli habe
sich mit seiner diesbezüglichen Argumentation in keiner Weise auseinan-
dergesetzt. Dies belege, dass sie sich ihr Urteil längst gebildet habe. Ihre
Voreingenommenheit werde ferner dadurch bestätigt, dass sie die Behaup-
tung der Vorinstanz, er habe seine wahre Identität und Herkunft verschlei-
ert, als offensichtlich richtig ansehe, obwohl dies in der Beschwerde be-
stritten werde. Im Weiteren habe Richterin Balmelli zur Begründung ihrer
Auffassung, es würden keine medizinischen Gründe gegen die Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs sprechen, einzig auf eine fehlende Beweis-
kraft des von ihm eingereichten Beweismittels (ZIRF-Counselling-Formular
für Individualanfragen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge) ver-
wiesen. Damit habe sie eine willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen
und die Pflicht zur Abklärung des Sachverhalts verletzt. Zudem sei die Aus-
sage, dieses Beweismittel sei in seinem Fall nicht aussagekräftig, weil es
sich auf eine andere Person mit anderer Herkunft beziehe, diskriminierend.
Der Verweis auf ein medizinisches Consulting der Vorinstanz, welches ihm
aber nicht offengelegt worden sei, sei willkürlich. Es fehle Richterin Balmelli
an der gebotenen Neutralität und Distanz zur Sache. Die Behauptung, er
habe seine Mitwirkungspflicht verletzt, sei aktenwidrig. Angesichts des
Fehlens eines sozialen Netzes könne er hierzu auch keine näheren Anga-
ben machen. Zusammenfassend erwecke Richterin Balmelli durch krasse
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Verletzungen des rechtlichen Gehörs und durch massive Fehlleistungen
hinsichtlich einer widerspruchsfreien Argumentation, diskriminierungs-
freiem Beurteilen und aktenkonformer sowie willkürfreier Ermessensaus-
übung den Anschein der Befangenheit. Es bestünden objektiv gerechtfer-
tigte Gründe, davon auszugehen, dass es ihr an der notwendige Distanz
und Neutralität fehle. Sie habe sich bei der Beurteilung des Gesuchs um
unentgeltliche Rechtspflege bereits festgelegt und sei einer anderen Be-
wertung der Rechts- und Sachlage im Rahmen des Hauptverfahrens offen-
sichtlich nicht mehr zugänglich.
E.
Mit Verfügung vom 21. Dezember 2016 ordnete der Instruktionsrichter ge-
stützt auf Art. 56 VwVG vorsorglich an, dass dem Gesuchsteller die im Ver-
fahren E-7585/2016 mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2016 ge-
setzte Frist zur Leistung eines Kostenvorschusse vorläufig abgenommen
werde.
F.
Am 30. Dezember 2016 lud der Instruktionsrichter Richterin Balmelli ein,
sich zum Ausstandsbegehren zu äussern.
G.
In Ihrer Stellungnahme vom 20. Januar 2017 beantragte Richterin Balmelli
die Abweisung des Ausstandsbegehrens. Im Wesentlichen führte sie aus,
die alleinige Tatsache, dass ein Instruktionsrichter einen für einen Be-
schwerdeführer nachteiligen Zwischenentscheid gefällt habe, genüge
nicht, um auf eine Befangenheit zu schliessen. Dem vormaligen Rechts-
vertreter des Gesuchstellers seien die gesamten vorinstanzlichen Akten
zugestellt worden und es entspreche gängiger Praxis, dass unter diesen
Umständen der neu mandatierte Rechtsvertreter aufgefordert worden sei,
sich zwecks Erhalt der Akten an den vormaligen Rechtsvertreter zu wen-
den. Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei aufgrund einer
vorläufigen und summarischen Prüfung entschieden worden, womit hinrei-
chend zum Ausdruck gebracht worden sei, dass die Beurteilung nicht ab-
schliessend sei. Daraus, dass die rechtliche Beurteilung der Vorbringen
von derjenigen des Gesuchstellers abweiche, könne nicht ohne weiteres
darauf geschlossen werden, die zuständige Instruktionsrichterin sei nicht
mehr in der Lage, unvoreingenommen ein Urteil zu fällen. Es liege weder
ein besonders krasser Fehler noch ein wiederholter Irrtum vor.
E-7888/2016
Seite 5
H.
Mit Instruktionsverfügung vom 24. Januar 2017 wurden dem Gesuchsteller
die Ausführungen von Richterin Balmelli zur Kenntnis gebracht und ihm
Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
I.
In seiner Stellungnahme vom 1. Februar 2017 hielt der Gesuchsteller voll-
umfänglich an seinen Anträgen fest. Insbesondere rügte er, Richterin Bal-
melli habe sich erneut mit seinen Argumenten nicht auseinandergesetzt
und sei offensichtlich nicht gewillt, ihre Rechtshandlungen zu reflektieren.
Ihre gleichgültige und voreingenommene Haltung mache deutlich, dass sie
keine Gewähr dafür bieten könne, dass das Verfahren unter ihrer Mitwir-
kung in rechtsstaatlich vertretbarer Weise weitergeführt werde. Namentlich
übersehe sie mit der Argumentation, er hätte beim vormaligen Rechtsver-
treter um Herausgabe der Akten ersuchen sollen, die Darlegung in seiner
Eingabe vom 7. Dezember 2016, dass er dies bereits erfolglos versucht
habe. Entgegen der Ausführungen von Richterin Balmelli sei nicht der Ent-
scheid über die unentgeltliche Rechtspflege vorläufig und summarisch,
sondern die Prüfung der Voraussetzungen derselben. Die Abweisung eines
Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege habe im Falle eines mittellosen
Beschwerdeführers durchaus präjudizielle Wirkung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1
Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet das Bundesverwaltungsgericht end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügung des SEM, ausser – was vorlie-
gend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl.
dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 VGG sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG). Im Rahmen dieser Verfahren ist das Bundesverwaltungsgericht
auch zur abschliessenden Beurteilung von Ausstandsbegehren zuständig
(Art. 38 VGG i.V.m. Art. 37 BGG; vgl. BVGE 2007/4 E. 1.1).
1.2 Für Ausstandsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kommen
die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes – kon-
kret Art. 34–38 BGG – sinngemäss zu Anwendung (Art. 38 VGG).
E-7888/2016
Seite 6
1.3 Bestreitet die Gerichtsperson, deren Ausstand verlangt wird, oder ein
Richter beziehungsweise eine Richterin der Abteilung den Ausstands-
grund, so entscheidet die Abteilung unter Ausschluss der betroffenen Ge-
richtsperson über den Ausstand (Art. 37 Abs. 1 BGG). Der Entscheid
ergeht in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern beziehungsweise
Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG). Richterin Balmelli hat das Bestehen
eines Ausstandsgrundes bestritten.
1.4 Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat
sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom
Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat (Art. 36 Abs. 1 BGG [erster Satz]).
In der Gesuchseingabe vom 19. Dezember 2016 wird auf die von Richterin
Balmelli erlassene Verfügung vom 16. Dezember 2016 abgestellt. Das
Ausstandsbegehren erfolgte in der zu beachtenden Form sowie innert
nützlicher Frist, nämlich innert zwei Wochen nach Eröffnung der erwähnten
Zwischenverfügung. Der Gesuchsteller ist im Beschwerdeverfahren
E-7585/2016 Partei und damit zur Einreichung des Ausstandsbegehrens
legitimiert. Damit sind die formellen Anforderungen an ein Ausstandsbe-
gehren erfüllt, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.
2.
2.1 Die Ausstandsregelung von Art. 34 ff. BGG gewährleistet den in Art. 30
Abs. 1 BV verankerten verankerten Anspruch des Einzelnen darauf, dass
seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbe-
fangenen Richter ohne Einwirkung von sachfremden Umständen entschie-
den wird (vgl. BGE 134 I 238 E. 2.1 S. 240 und BVGE 2007/5 E. 2.2
S. 38 f., je mit Hinweisen).
2.2 Von den in Art. 34 BGG aufgezählten Gründen, welche zu einem Aus-
stand führen, kommt keiner der Spezialtatbestände von Art. 34 Abs. 1
Bst. a–d BGG in Frage, sondern einzig die Auffangbestimmung von Art. 34
Abs. 1 Bst. e BGG, auf welche sich der Gesuchsteller denn auch ausdrück-
lich beruft. Gemäss dieser Bestimmung haben Gerichtspersonen – Richter,
Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen – in den Aus-
stand zu treten, wenn sie "aus anderen Gründen, insbesondere wegen be-
sonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder
ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten".
Dieser Bestimmung kommt die Funktion einer Auffangklausel zu, die – über
den Bereich der namentlich erwähnten besonderen sozialen Beziehungen
zwischen einer Gerichtsperson und einer Partei hinausgehend – sämtliche
weiteren Umstände abdeckt, welche den Anschein der Befangenheit einer
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Seite 7
Gerichtsperson erwecken und objektiv Zweifel an deren Unvoreingenom-
menheit zu begründen vermögen (vgl. dazu ISABELLE HÄNER, in: Basler
Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage, Basel 2011, Art. 34,
N. 16 und 17).
2.3 Unter den Anwendungsbereich von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG fallen un-
ter anderem die mögliche Voreingenommenheit aufgrund der Vorbefas-
sung mit einer Sache auf Stufe der Verfahrensinstruktion ‒ namentlich die
Befassung mit Gesuchen um Anordnung vorsorglicher Massnahmen und
die Befassung mit Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege ‒ sowie (ausnahmsweise) richterliche Verfahrensfehler (vgl. HÄNER,
a.a.O., Art. 34, N. 19). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt
ein Richter oder eine Richterin nicht schon deswegen als voreingenom-
men, weil er oder sie ein entsprechendes Gesuch wegen Aussichtslosigkeit
abgewiesen hat. So setzt ein rechtsstaatliches Verfahren regelmässig vo-
raus, dass schon vor dem eigentlichen Sachentscheid prozessuale Anord-
nungen getroffen werden müssen, wozu auch die Behandlung von Gesu-
chen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gehört. Dass das
damit befasste Gerichtsmitglied dabei die Aussichten der Hauptsache ab-
zuwägen hat, begründet für sich noch keine Voreingenommenheit, sondern
ergibt sich aus dem Sinn der Verfahrensordnung (vgl. dazu BGE 131 I 113
E. 3.7.1; ebenso BVGE 2007/5 E. 2–3.7 S. 38 ff.). Zur Annahme von Be-
fangenheit müssen vielmehr weitere Gründe hinzutreten. Dies ist nament-
lich dann der Fall, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich
der zuständige Richter oder die zuständige Richterin bei der Beurteilung
des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bereits in
einer Art festgelegt hat, dass er oder sie einer anderen Bewertung der
Sach- und Rechtslage nicht mehr zugänglich und der Verfahrensausgang
deswegen nicht mehr als offen erscheint (vgl. dazu BGE 131 I 113 E. 3.6
S. 119). Auch können beispielsweise vor oder während des Prozesses ab-
gegebene Äusserungen eines Richters zählen, die den Schluss zulassen,
dass sich dieser bereits eine feste Meinung über den Ausgang des Verfah-
rens gebildet hat (vgl. BGE 137 I 227 E. 2.1 S. 229 mit Hinweisen).
2.4 Zur Ablehnung einer Gerichtsperson muss nicht deren tatsächliche Be-
fangenheit nachgewiesen werden. Es genügt, wenn Umstände glaubhaft
gemacht werden, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der
Voreingenommenheit zu begründen vermögen (Art. 36 Abs. 1 Satz 2
BGG). Dabei ist jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei ab-
zustellen, sondern das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss in
E-7888/2016
Seite 8
objektiver Weise begründet erscheinen (vgl. BGE 131 I 24 E. 1.1, mit Hin-
weisen). Richterliche Verfahrensfehler oder ein falscher Entscheid in der
Sache können die Unabhängigkeit respektive Unparteilichkeit eines Rich-
ters oder einer Richterin nur in Frage stellen, sofern objektiv gerechtfertigte
Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in den Rechtsfehlern gleichzeitig
eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss es sich dabei um be-
sonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer handeln, die eine schwere
Verletzung richterlicher Pflichten darstellen (vgl. etwa Urteil des Bundesge-
richts 5A_206/2008 vom 23. Mai 2008 E. 2.2, mit Hinweisen). Massnah-
men, die mit der ordentlichen Ausübung der Richterfunktion verbunden
sind, begründen auch dann keinen Verdacht der Parteilichkeit, wenn sie
sich später als unzulässig, unrichtig oder unnötig erweisen (vgl. REGINA
KIENER, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 105 f. mit Hinweisen).
3.
3.1 Nach Durchsicht der Akten überzeugen die Ausführungen des Gesuch-
stellers das Gericht nicht. Zunächst ist festzustellen, dass – wie bereits er-
wähnt – selbst eine allenfalls unzutreffende Wahrnehmung der Akten durch
die zuständige Instruktionsrichterin, und daraus folgend eine unsachge-
mässe Beurteilung der Frage der mutmasslichen Aussichtslosigkeit der Be-
schwerde keinen Ausstandsgrund darstellen würde. Ein richterlicher Ver-
fahrensfehler oder ein falscher Entscheid in der Sache genügen nicht, um
auf eine mögliche Befangenheit der Gerichtsperson schliessen zu können.
Ein Ausstandsgrund kann vielmehr nur vorliegen, wenn weitere Anhalts-
punkte hinzukommen oder wenn es sich um eine besonders krasse Fehl-
beurteilung beziehungsweise schwere Verletzung der richterlichen Pflich-
ten handelt.
3.2 Aus der Wahl der sprachlichen Formulierungen in der Zwischenverfü-
gung vom 16. Dezember 2016 ergeben sich vorliegend indessen keine
massgeblichen Hinweise darauf, dass die zuständige Instruktionsrichterin
nicht einer objektiven Abwägung der Gewinn- und Verlustchancen gefolgt
wäre. In der Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2016 wurde ausdrück-
lich darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Prüfung der Voraussetzun-
gen von Art. 65 Abs. 1 VwVG eine vorläufige und summarische Prüfung
der Gewinnaussichten auf der aktuell zur Verfügung stehenden Akten-
grundlage vorgenommen werde. Ausserdem wurde das Nichteintreten ex-
plizit nur für den Fall des Ausbleibens der Zahlung "und unveränderter
Sachlage" angedroht. Demnach ist nicht zu erkennen, dass Richterin Bar-
bara Balmelli im Rahmen des Hauptverfahrens nicht gewillt sein sollte, sich
E-7888/2016
Seite 9
nach einlässlicher Prüfung der Sache und der vom Gesuchsteller einge-
brachten Beschwerdevorbringen vertieft damit auseinanderzusetzen und
ihre Position gegebenenfalls – bei Geltendmachung einer veränderten
Sachlage ‒ zu revidieren. Ebenso wenig wie bei der Anordnung vorsorgli-
cher Massnahmen ist der Richter oder die Richterin an seine respektive
ihre Hauptprognose gebunden (vgl. zum Ganzen auch BGE 131 I 113).
Dem Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
kommt somit auch unter Berücksichtigung einer allfälligen Mittellosigkeit
nicht zwingend ein präjudizieller Charakter zu.
3.3 Dass Richterin Balmelli bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten der
Beschwerde des Gesuchstellers eine besonders gravierende Fehlein-
schätzung unterlaufen wäre, ist nicht festzustellen:
3.3.1 Hinsichtlich der vom Gesuchsteller gerügten Gehörsverletzung we-
gen der Nichtgewährung der Akteneinsicht ist festzustellen, dass das SEM
dem Gesuchsteller mit Zwischenverfügung vom am 1. Juli 2016 über sei-
nen damaligen Rechtsanwalt ein erstes Mal Einsicht in die Akten gewährt
hatte. Mit der angefochtenen Verfügung vom 2. November 2016 waren
dem Gesuchsteller via Rechtsvertreter auch die editionspflichtigen Akten
erneut zugestellt worden. Abgesehen davon, dass die zweite Einsichtgabe
– gemäss Aktenverzeichnis im Wesentlichen identisch mit der kurz zuvor
erfolgten ersten – wohl versehentlich erneut vorgenommen worden war,
hatte das SEM dem Gesuchsteller somit ordnungsgemäss (zweimal) Ak-
teneinsicht gewährt. Dass unter diesen Umständen dem Gesuch um er-
neute Akteneinsicht keine Folge geleistet und der Gesuchsteller an seinen
früheren Vertreter verwiesen wurde, war offensichtlich vertretbar, zumal
das Recht auf Akteneinsicht dem Gesuchsteller und nicht dessen Rechts-
vertreter zusteht und patentierte Rechtsanwälte bei einem Mandatswech-
sel zur Herausgabe der Akten an ihren Nachfolger schon standesrechtlich
verpflichtet sind.
3.3.2 In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Rechtsvertreter
in seiner Beschwerde geltend gemacht hatte, er habe nach Eingang der
Mitteilung des "dürren Statement[s]" des SEM vom 30. November 2016,
er möge sich doch wegen der Akten an seinen Vorgänger wenden, zu-
nächst über seinen Mandanten in Erfahrung bringen müssen, wer ihn denn
eigentlich im erstinstanzlichen Verfahren vertreten habe – dies habe sich
wegen der damaligen stationären Behandlung des Klienten verzögert,
so dass er erst am 7. Dezember 2016 den Namen dieses Anwalts erfahren
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Seite 10
habe, der aber seinerseits nicht auffindbar gewesen sei und die Akten des-
halb nicht habe herausgeben können.
Diese Darstellung ist nicht zutreffend: Da SEM hatte dem neuen Rechts-
vertreter in der Mitteilung vom 30. November 2016 den Namen und die
Adresse der vormaligen Rechtsvertretung bekanntgegeben. Es durfte und
darf ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass es dem neuen An-
walt des Gesuchstellers bei Beachtung der zu erwartenden Sorgfalt mög-
lich und zuzumuten gewesen wäre, sich in der Woche bis zum Ablauf der
Beschwerdefrist die Vorakten bei seinem (ebenfalls in B._______ tätigen)
Kollegen zu besorgen.
3.3.3 Ferner wies die Instruktionsrichterin in der Zwischenverfügung vom
16. Dezember 2016 zu Recht darauf hin, dass das SEM dem Gesuchsteller
mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2016 eine zusammenfassende
Darlegung des Lingua-Berichts sowie ein Informationsblatt betreffend
"Werdegang und Qualifikation der sachverständigen Person" zugestellt
und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme einräumt hatte. Damit war ihm
ordnungsgemäss das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Lingua-Analyse
gewährt worden (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.2.3 und E. 5.2.2.4). Der Vor-
wurf, die Abweisung des Gesuchs um Offenlegung der Lingua-Analyse
durch Richterin Balmelli sei willkürlich, erweist sich somit als ungerechtfer-
tigt. Vielmehr hat sie die konstante publizierte Praxis befolgt, die auch dem
Rechtsvertreter des Gesuchstellers bekannt sein müsste, wonach in die
Analyse selbst keine Einsicht zu gewähren ist (vgl. a.a.O. E. 5.1 S. 136 f.
mit weiteren Hinweisen).
3.4 Auf eine Prüfung der übrigen vom Gesuchsteller gegen die Verfahrens-
führung durch Richterin Balmelli erhobenen Vorwürfe (Nichtberücksichti-
gung von Beschwerdevorbringen, Verletzung der Begründungspflicht, will-
kürliche Beweiswürdigung und Ermessensausübung, ungenügende Sach-
verhaltsabklärung, Diskriminierung) im Einzelnen kann verzichtet werden.
In der Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2016 wurde nachvollziehbar
dargelegt, aus welchen Gründen die Beschwerde des Gesuchstellers ge-
mäss derzeitiger Aktenlage als aussichtlos erachtet werde. Es kann jeden-
falls nicht von einer derart krassen Fehlbeurteilung gesprochen werden,
dass objektive Gründe zur Annahme fehlender Distanz und Neutralität und
damit einer Voreingenommenheit bestehen würden. Dass der Gesuchstel-
ler beziehungsweise sein Rechtsvertreter die rechtliche Würdigung der In-
struktionsrichterin nicht teilen, sondern die Beschwerde im Gegenteil als
E-7888/2016
Seite 11
aussichtsreich erachten, vermag daran nichts zu ändern, liegt doch die Be-
urteilung der Prozesschancen im konkreten Einzelfall in der Kompetenz
der der Sache zugeteilten Instruktionsrichterin. Den Akten ist auch nicht zu
entnehmen, dass sich Richterin Balmelli bei der Beurteilung der Erfolg-
saussichten der Beschwerde vom 7. Dezember 2016 von sachfremden
Motiven hätte leiten lassen.
3.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweist sich das Ausstands-
begehren als unbegründet und ist entsprechend – ohne auf jedes in den
Eingaben aufgeführte Argument einzugehen – abzuweisen. Die Akten sind
zur Weiterführung des Verfahrens E-7585/2016 an die zuständige Instruk-
tionsrichterin zu überweisen.
4.
4.1 Nachdem die Rechtsbegehren des Ausstandsgesuchs aussichtslos im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG waren, sind die Gesuche um Gewährung
der unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung abzuweisen. Der
Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem Ent-
scheid in der Sache gegenstandslos.
4.2 Die Kosten des Ausstandsverfahrens sind bei diesem Verfahrensaus-
gang dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf ins-
gesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-7888/2016
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Ausstandsverfahrens von Fr. 600.– werden dem Gesuch-
steller zu Bezahlung auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Ver-
sand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Die Akten werden zur Weiterführung des Verfahrens E-7585/2016 der bis-
herigen Instruktionsrichterin Barbara Balmelli überwiesen.
4.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kan-
tonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
Versand: