B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7891/2015
Ur t e i l vom 9 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach,
Richter Yannick Antoniazza-Hafner;
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______,
(…),
Beschwerdeführer,
Palästinenser aus Syrien,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum und Visum aus humanitären Gründen
(VrG) zugunsten von B._______
und C._______, palästinensische Flüchtlinge aus Syrien
(Gesuchstellende);
Einspracheentscheid des SEM vom 2. November 2015 /
(…)+(…).
E-7891/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Gesuchstellenden (die Schwester des Beschwerdeführers und deren
Ehemann) reichten am 27. August 2015 Gesuche um Erteilung von Schen-
genvisa beziehungsweise von Visa aus humanitären Gründen bei der
Schweizer Vertretung in Beirut ein (vgl. act. 3, S. 16-19; act. 4 S. 32-35).
B.
Die Schweizer Vertretung in Beirut verweigerte am 3. September 2015 –
unter Verwendung des im Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 810/2009
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen
Visakodex der Gemeinschaft, (Visakodex, Abl. L 243/1 vom 15.9.2009) vor-
gesehenen Formulars – den Gesuchstellenden das beantragte Visum. Zur
Begründung führte sie an, dass die vorgelegten Informationen über den
Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht glaubhaft
seien; die Gesuchstellenden hätten nicht genügend Beweise betreffend die
befristete Dauer des beabsichtigten Aufenthalts beziehungsweise betref-
fend ihre Rückkehr in den Heimatstaat oder den Transfer in einen anderen
Drittstaat, wo ihnen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt würde, erbracht, fer-
ner sei ihre Absicht, die Schweiz vor Ablauf des Visums wieder zu verlas-
sen, nicht gesichert (vgl. act. 1, S. 3-5).
C.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe an das SEM vom 11. September
2015 Einsprache gegen diese Visumverweigerung (act. 1, S. 6) und er-
klärte im Namen der Gesuchstellenden, seine Schwester und ihr Ehemann,
mit der Visaverweigerung nicht einverstanden zu sein. Sie hätten gesund-
heitliche Probleme und seien dringend auf ein humanitäres Visum ange-
wiesen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 25. September 2015 erhob das SEM zwecks
weiterer Durchführung des Einspracheverfahrens einen Kostenvorschuss
in der Höhe von Fr. 200.- und bot dem Beschwerdeführer Gelegenheit,
seine Einspracheschrift zu ergänzen (act. 2, S. 7-9). Der eingeforderte Kos-
tenvorschuss wurde fristgerecht geleistet.
E.
Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 20. Oktober 2015 seine Ein-
sprache durch die neu mandatierte Rechtsvertreterin (…) ergänzen. Darin
E-7891/2015
Seite 3
wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass es sich bei den gesuchstellen-
den Personen um Palästinenser aus Syrien handle, die indessen keine sy-
rische Staatsangehörigkeit besitzen würden und damit staatenlos seien.
Sie hätten gemeinsam mit dem Beschwerdeführer und seinen Kindern –
bis zu deren Ausreise – im Flüchtlingslager Yarmouk in Damaskus gelebt.
Die Beziehung der Gesuchstellenden zu den Kindern des Beschwerdefüh-
rers sei deshalb sehr eng. Nun würden sie sich im palästinensischen
Flüchtlingslager D._______ in einer provisorischen Unterkunft aufhalten.
Die Flüchtlinge in diesem Lager würden vom Hilfswerk der Vereinten Nati-
onen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (United Nations Relief and
Works Agency for Palestine Refugees in the Near East; nachfolgend: UN-
RWA) unterstützt. Allerdings seien dessen finanziellen Mittel knapp, wes-
halb die Unterstützung der palästinensischen Flüchtlinge aus Syrien sehr
gering ausfalle. Das Lager sei völlig überfüllt. Die Gesuchstellenden seien
dort nicht registriert und besässen kein Aufenthaltsrecht im Libanon. Sie
würden weder finanzielle Unterstützung noch die dringend notwendige me-
dizinische Hilfe erhalten. Beide hätten medizinische Probleme; die Ge-
suchstellerin habe [gesundheitliche Probleme] und sei Diabetikerin. Zur
Untermauerung der gesundheitlichen Probleme wurden drei Arztberichte
eingereicht.
F.
Mit Verfügung des SEM vom 2. November 2015 – dem Beschwerdeführer
eröffnet am 5. November 2015 – wurde seine Einsprache abgewiesen (act.
6, S. 43-46) mit der Begründung, die für die Visumerteilung erforderlichen
Einreisevoraussetzungen von Art. 32 Visakodex (Verordnung [EG] Nr.
810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009
über einen Visakodex der Gemeinschaft, Abl. L 243/1 vom 15.9.2009)
i.V.m. Art. 12 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und
die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) seien nicht erfüllt.
Zur Begründung seines ablehnenden Entscheids führte das SEM im
Wesentlichen aus, das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen
Rückkehr sei aufgrund der gegebenen Umstände als sehr hoch
einzustufen, weshalb eine Erteilung von Schengenvisa nicht in Frage
komme. Ferner lägen keine besonderen, insbesondere humanitären
Gründe vor, die eine Einreise in die Schweiz trotzdem als zwingend
notwendig erscheinen liessen (Art. 2 Abs. 4 VEV). So könne eine Einreise
im Rahmen eines so genannten Visums aus humanitären Gründen nur
erfolgen, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls
offensichtlich davon ausgegangen werden müsse, dass sie im Heimat-
E-7891/2015
Seite 4
oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben
gefährdet ist. Befinde sich eine Person in einem Drittstaat, sei in der Regel
davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr bestehe (vgl. Weisung
Nr. 322.126 des BFM vom 28. September 2012 "Visumsantrag aus
humanitären Gründen" [beziehungsweise überarbeitete Version Weisung
des BFM vom 25. Februar 2014]; nachfolgend: Weisung humanitäres
Visum). Gestützt auf länderspezifischen Abklärungen bestehe vorliegend
keine solche Gefährdung, da sich die Gesuchstellenden seit 2013 im
Flüchtlingslager D._______ im Libanon aufhalten würden und bei der
UNRWA registriert seien. Trotz den sicherlich erschwerten
Lebensbedingungen könne nicht davon ausgegangen werden, dass die
Gesuchstellenden im Libanon – auch als palästinensische Flüchtlinge –
Repressalien ausgesetzt oder ernsthaft an Leib und Leben gefährdet
seien. Hinsichtlich der medizinischen Versorgung – nachdem die
Gesuchstellerin an [gesundheitliche Probleme] leide – sei davon
auszugehen, dass gemäss den in der Eingabeschrift gemachten
Ausführungen die Grundversorgung und der Zugang zu medizinischen
Einrichtungen, wenn auch unter erschwerten Umständen, weiterhin
gewährleistet seien. Schliesslich komme auch die inzwischen vom
Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) am 29.
November 2013 aufgehobene Ausnahmeregelung (Weisung des BFM vom
4. September 2013 und die entsprechenden Erläuterungen vom 4.
November 2013) für nahe syrische Familienangehörige (Kernfamilie) nicht
zur Anwendung; namentlich sei der Visumsantrag erst nach deren
Aufhebung eingereicht worden.
G.
Der Beschwerdeführer reichte mit persönlicher Eingabe vom 5. Dezember
2015 (Poststempel) fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungs-
gericht ein und ersuchte um die Erteilung von humanitären Visa für die Ge-
suchstellenden. Als Begründung wurde erneut auf die prekäre Situation der
Gesuchstellenden im Libanon hingewiesen. Sie würden sich dort illegal
aufhalten. Die Registrierung werde sowohl durch die lokalen Behörden als
auch durch die UNRWA verweigert. Die libanesischen Behörden würden
sie ablehnen, weil sie bereits als palästinensische Flüchtlinge im Libanon
registriert seien und bis vor zwei Jahren dort gelebt hätten. Zudem drohe
ihnen der libanesische Staat mit der Rückführung nach Syrien. Die UNRWA
ihrerseits verweigere ihre Registrierung im Libanon, da sie in Syrien bereits
registriert seien. Des Weiteren befürchte der Beschwerdeführer aufgrund
der ungesicherten medizinischen Versorgung und der fehlenden Unterstüt-
E-7891/2015
Seite 5
zung, die Gesuchstellenden könnten den Winter nicht überleben. Um die-
sem Risiko zu entgehen, müssten sie allerdings wieder zurück nach Syrien,
wo wiederum Krieg herrsche. Abschliessend wurde erneut auf die beson-
ders enge Beziehung der Gesuchstellerin zu den Kindern des Beschwer-
deführers hingewiesen.
H.
Die Vorinstanz stellte in ihrer Vernehmlassung vom 29. Dezember 2015
keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel in der Beschwerde-
schrift fest, hielt an ihrem bisherigen Entscheid fest und beantragte die Ab-
weisung der Beschwerde. Sie führte aus, die Prüfung der gesamten Unter-
lagen habe ergeben, dass sich die Gesuchstellenden zwar in einer zwei-
fellos schwierigen Situation befänden, jedoch im Vergleich zu allen ande-
ren syrischen Staatsangehörigen, die aktuell aufgrund der kriegerischen
Auseinandersetzungen in einer ähnlichen Lage seien, nicht im besonderen
Masse individuell und konkret an Leib und Leben gefährdet seien. Eine
enge Beziehung der Gesuchstellerin zu den Kindern des Beschwerdefüh-
rers sei ebenfalls zu keinem Zeitpunkt genügend dargelegt worden.
I.
Der Beschwerdeführer machte in seiner Replik vom 18. Januar 2016 die-
selben Vorbringen geltend wie schon in der Beschwerdeeingabe. Ergän-
zend hielt er fest, dass eine Rückkehr nach Syrien nicht mehr möglich sei.
Als Beweismittel wurden folgende neuen Dokumente zu den Akten ge-
reicht: eine die Gesuchstellerin betreffende Vorladung des syrischen Innen-
ministeriums, Abteilung für politische Sicherheit, vom (…). August 2014 (in
Kopie; mit deutschsprachiger Übersetzung), zwei englischsprachige Arzt-
zeugnisse vom (…) Oktober und (…) November 2015 betreffend die Ge-
suchstellerin (in Kopie), ein (…)-Diplom vom (…) Oktober 2006 der Ge-
suchstellerin (in Kopie; mit deutschsprachiger Übersetzung), ein (…)-Dip-
lom vom (…) Oktober 1992 der Gesuchstellerin (in Kopie; mit deutschspra-
chiger Übersetzung), drei Fotos der Gesuchstellenden.
E-7891/2015
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG auf-
geführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfü-
gungen beziehungsweise Einspracheentscheide der Vorinstanz, mit denen
die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet
das Bundesverwaltungsgericht endgültig (vgl. dazu Art. 83 Bst. c Ziff. 1
BGG).
1.2 Sofern das VGG oder die jeweilige Spezialgesetzgebung nichts ande-
res bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 VwVG), zumal er als Gastgeber der Gesuchstellenden in
eigenem Namen gegen den ablehnenden Entscheid vom 3. September
2015 Einsprache erhoben hat und Adressat des angefochtenen Entscheids
der Vorinstanz ist (vgl. BVGE 2014/1 E. 1.3). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich vorliegend nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2015/5 E. 2).
3.
3.1 Der angefochtenen Verfügung liegen Gesuche von aus Syrien stam-
menden Palästinensern um Erteilung eines Schengenvisums beziehungs-
weise eines humanitären Visums zugrunde. Die im AuG und seinen Aus-
führungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumverfahren
und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung, als
die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmun-
gen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2-5 AuG).
3.2 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind
(sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise
den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gül-
tige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum,
sofern dieses erforderlich ist; die Visumspflicht beantwortet sich gemäss
Art. 4 Abs. 1 VEV nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (Ver-
ordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung
E-7891/2015
Seite 7
der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der
Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der
Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind,
ABl. L 81 vom 21. März 2001, zuletzt geändert durch Verordnung [EU] Nr.
610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013).
3.3 Die Gesuchstellenden unterliegen als aus Syrien stammende Perso-
nen der Visumpflicht gemäss Art. 4 VEV beziehungsweise der Verordnung
(EG) Nr. 539/2001. In casu erfüllen die Gesuchstellenden die Vorausset-
zungen für die Erteilung eines einheitlichen Schengenvisums nicht. Die Vo-
rinstanz hat in ihrem Einspracheentscheid zutreffend festgehalten, dass für
die Gesuchstellenden in Anbetracht der aktuellen schwierigen Lage im Hei-
matland eine fristgerechte Wiederausreise nicht als gesichert erachtet wer-
den könne, weshalb die Ausstellung von Schengenvisa gestützt auf Art. 2
Ziff. 3 und Art. 32 Visakodex i.V.m. Art. 12 VEV zu verweigern sei. Auf diese
Erwägungen kann vorliegend verwiesen werden; sie werden vom Be-
schwerdeführer auch nicht bestritten.
4.
4.1 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht gegeben, kann gemäss Art. 5
Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich beschränkter
Gültigkeit erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehö-
rigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder
Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflich-
tungen gestattet; im schweizerischen Recht wurde diese Möglichkeit in Art.
2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV verankert.
4.2 Zwecks Konkretisierung dieser Bestimmungen wurde am 28. Septem-
ber 2012 vom EJPD in Absprache mit dem Eidgenössischen Departement
für auswärtige Angelegenheiten (EDA) die Weisung humanitäres Visum
(vgl. oben Bst. F.) erlassen, welche am 25. Februar 2014 überarbeitet
wurde.
4.3 Gemäss der Weisung humanitäres Visum kann ein Visum aus humani-
tären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkre-
ten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie
im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib
und Leben gefährdet ist; die betroffene Person muss sich in einer beson-
deren Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend er-
forderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies
E-7891/2015
Seite 8
kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund
der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben
sein. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel
davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (vgl. ausführlich
BVGE 2015/5 E. 4.1).
5.
5.1 Bei den Gesuchstellenden handelt es sich um ein älteres palästinensi-
sches Ehepaar (beide Gesuchsteller sind im Jahr (…) geboren) aus Syrien,
das sich seit 2013 im Libanon aufhält. Eigenen Angaben zufolge halten sie
sich im Flüchtlingslager D._______ in einer provisorischen Unterkunft auf.
5.2 Auf Beschwerdeebene wird wie schon im vorinstanzlichen Verfahren
auf die schwierigen Lebensumstände der Gesuchstellenden im Flücht-
lingslager sowie auf ihren schlechten Gesundheitszustand verwiesen. Sie
würden dort keinerlei Unterstützung erhalten und seien ohne Aufenthalts-
recht im Libanon. Eine Registrierung sei ihnen bisher verwehrt worden. Zu-
dem drohe ihnen die Rückschaffung nach Syrien (zu den genauen Be-
schwerdevorbringen vgl. oben Bst. G.).
5.3
5.3.1 Im Zusammenhang mit der Situation syrischer Flüchtlinge im Libanon
ist wie in zuvor ergangenen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts fest-
zuhalten, dass die Lage der eineinhalb Millionen syrischen Flüchtlinge im
Libanon besorgniserregend ist (vgl. Urteile des BVGer E-1101/2015 vom
31. Juli 2015 E. 6.3; E-7361/2014 vom 25. März 2014 [recte: 2015] E. 7.2).
Die Auswirkung der grossen Zahl syrischer Flüchtlinge im Libanon betrifft
praktisch alle Aspekte des täglichen Lebens (vgl. International Crisis Group
[ICG], Too Close For Comfort: Syrians in Lebanon, 13. Mai 2013; Amnesty
International [AI], Left out in the cold; Syrian Refugees Abandoned by the
International Community, Dezember 2014, S. 16 ff.). Das UNO-Hilfswerk
für palästinensische Flüchtlinge UNRWA in Libanon bietet grundsätzlich al-
len palästinensischen Flüchtlingen Schutz und sorgt für deren Betreuung.
Dennoch stellt sich die Situation für palästinensische Flüchtlinge aus Sy-
rien generell bedeutend schwieriger dar als diejenige für die lokal ansässi-
gen palästinensischen Flüchtlinge im Libanon. So ist es für palästinensi-
sche Flüchtlinge aus Syrien in vergangener Zeit kaum möglich gewesen,
ihren Aufenthalt in Libanon zu regeln (vgl. International Rescue Committee
[IRC] / Norwegian Refugee Council [NRC], Legal Status of Refugees from
Syria: Challenges and Consequences of Maintaining Legal Stay in Beirut
and Mount Lebanon, Juni 2015, S. 6,
E-7891/2015
Seite 9
/9202281.pdf>; abgerufen am 22.02.2016). Dies schränkt denn auch ihre
Bewegungsfreiheit stark ein und beschränkt sie im Wesentlichen auf die
UNRWA-Flüchtlingslager, deren Ein- und Ausgänge durch Checkpoints
kontrolliert werden. Palästinensische Flüchtlinge können sich nach ihrer
Einreise in den Libanon durch die UNRWA registrieren lassen; eine Regist-
rierung verschafft ihnen jedoch keine Aufenthaltsbewilligung, sondern er-
möglicht höchstens einen beschränkten rechtlichen Schutz und Zugang zu
gewissen Dienstleistungen (vgl. Danish Immigration Service [DIS], State-
less Palestinian Refugees in Lebanon, Country of Origin Information for
Use in the Asylum Determination Process, Report from Danish Immigration
Service’s fact finding mission to Beirut, Lebanon, 25 May to 6 June 2014,
Oktober 2014,
CC06-4659-A864-773FA0D69FFC/0/RapportLibanon 8102014 pdf.pdf>,
abgerufen am 22.02.2016; ARANKI/KALIS, Limited legal status for refugees
from Syria in Lebanon, September 2014,
ria/aranki-kalis>, abgerufen am 22.02.2016). Im Übrigen hat der Libanon
die Flüchtlingskonvention nicht ratifiziert und syrische Flüchtlinge werden
nicht offiziell als Flüchtlinge oder Asylsuchende anerkannt. Die Lebensbe-
dingungen für syrische Flüchtlinge im Libanon sind schwierig, stellt doch
der Staat keine zentralen Flüchtlingslager mit entsprechender Infrastruktur
und Erfüllung der grundlegendsten Bedürfnisse zur Verfügung. Überdies
sind sie in verschiedener Hinsicht diskriminierender Behandlung durch li-
banesische Armeeangehörige, namentlich an den zahlreichen Check-
points, ausgesetzt und es kommt immer wieder zu Gewalttätigkeiten gegen
syrische Flüchtlinge. Ihre Bewegungsfreiheit ist entsprechend einge-
schränkt (vgl. die bereits erwähnten Urteile E-1101/2015 vom 31. Juli 2015
und E.7361/2014 vom [recte] 25. März 2015, je m.w.H.). Ebenso prekär
stellt sich die Lage für palästinensische Flüchtlinge dar (vgl. UN High Com-
missioner for Refugees [UNHCR] / UN Development Programme [UNDP],
Regional Refugee & Resilience Plan 2015-16 – Lebanon, Dezember 2014,
Lebanon-formatted.pdf>, abgerufen am 22.02.2016). Da den palästinensi-
schen Flüchtlingen nur von der UNRWA materielle Hilfe, Zugang zu Bildung
oder Gesundheitswesen u.ä. gewährleistet wird, sind die UNRWA-Camps
stark überbevölkert (vgl. U.S. Department of State, 2014 Country Reports
on Human Rights Practices – Lebanon, 25.06.2015; UNHCR/UNDP, De-
zember 2014, a.a.O.). Wiederholt musste die UNRWA sodann auf finanzi-
elle Engpässe der Organisation und auf die daraus resultierenden Kürzun-
gen der Hilfeleistungen verweisen (vgl. UNRWA, Lack of funds forces UN-
RWA to suspend cash assistance for housing for Palestine refugees from
E-7891/2015
Seite 10
Syria in Lebanon, 22.05.2015,
leases/lack-funds-forces-unrwa-suspend-cashassistance-housing-pales-
tine-refugees>; UNRWA, Syria Regional Crisis Response Update 87,
15.05.2015,
regionalcrisis-response-update-87, beide abgerufen am 22.02.2016).
5.3.2 Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers, die Gesuchstel-
lenden würden nicht registriert, geht aus den Akten klar hervor, dass sie
am (…) Oktober 2015 durch die UNRWA im Flüchtlingslager in (…) im Li-
banon registriert worden sind (vgl. Act. 4 S. 28). Gleiches geht auch aus
den handschriftlichen Notizen "inscrits à UNRWA" eines Mitarbeitenden
der Botschaft in Beirut hervor (vgl. Act. 4 S. 29). Für die Gesuchstellenden
kann somit festgehalten werden, dass sie gemäss Aktenlage zwar über
keine behördliche Aufenthaltsbewilligung im Libanon verfügen, sich jedoch
nun seit mehreren Jahren ununterbrochen in einem libanesischen UN-
RWA-Flüchtlingslager aufhalten und dort registriert sind. Zudem ist die Re-
gistrierung – angesichts ihres inzwischen dreijährigen Aufenthalts im Liba-
non – neueren Datums ([…]) Oktober 2015), was vermuten lässt, dass sie
bereits zuvor registriert worden sind bzw. ihre Anwesenheit durch die liba-
nesischen Behörden bis anhin und bis auf Weiteres zumindest geduldet
wird.
5.3.3 Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass sie
hinreichenden Schutz im Libanon gefunden haben und der Zugang zur
Grundversorgung dank der UNRWA grundsätzlich gewährleistet ist. Dabei
wird nicht in Abrede gestellt, dass sich die Lebensbedingungen für die
Gesuchstellenden, insbesondere als aus Syrien stammende
Palästinenser, als äusserst schwierig darstellen. Allerdings genügt dies
alleine nicht, um auf eine konkrete, unmittelbare und ernste
Gefährdungslage im Sinne der hier anzuwendenden Weisung schliessen
zu können. Ausserdem ist mit Verweis auf die obigen Ausführungen und
mangels gegenteiliger Hinweise in den Akten für die Gesuchstellenden
keine Gefahr einer zwangsweisen Rückschaffung nach Syrien
festzustellen. Obwohl der Libanon die Flüchtlingskonvention nicht ratifiziert
hat, scheint er sich dennoch grundsätzlich an das flüchtlingsrechtliche
Refoulementprinzip zu halten (vgl. UNRWA, Unrwa response and services
to PRS in lebanon – 1 july - 30 august 2015, undatiert,
fugees_from_syria_in_lebanon_45.pdf>, abgerufen am 24.11.2015;
Danish Immigration Service DIS, Oktober 2014, a.a.O.).
E-7891/2015
Seite 11
5.4
5.4.1 An der vorstehenden Erwägung ändert auch die betreffend die Ge-
suchstellerin geltend gemachte Krankheitssituation nichts. In Bezug auf die
Gesundheitsversorgung ist festzuhalten, dass palästinensische Flüchtlinge
im Libanon Zugang zu 27 Kliniken der UNRWA haben, in welchen eine
kostenlose medizinische Erstversorgung erhältlich ist und weitere Behand-
lungsmöglichkeiten angeboten werden (Danish Immigration Service DIS,
Oktober 2014, a.a.O.; UNRWA, unrwa response and services to palestine
refugees from syria (PRS) in lebanon 1 may - 30 june 2015, undatiert,
_refugees_from_syria_in_lebanon_44_0.pdf>, abgerufen am 18.11.2015;
U.S. Department of State, 2014 Country Reports on Human Rights Prac-
tices, a.a.O.; UNRWA, Lack of funds forces UNRWA to suspend cash as-
sistance for housing for Palestine refugees from Syria in Lebanon,
22.05.2015, >
forces-unrwa-suspend-cashassistance-housing-palestine-refugees>; UN-
RWA, Syria Regional Crisis Response Update 82, 03.12.2014,
response-update-82>, alle abgerufen am 22.02.2016). Auch angesichts
der eingereichten Arztberichte vom (…) August 2015, (…) Oktober und (…)
November 2015 ist davon auszugehen, dass die Grundversorgung vor Ort
gewährleistet ist und der Zugang zu medizinischen Dienstleistungen für die
Gesuchstellenden vorhanden ist. Ausserdem ist hinsichtlich der geltend
gemachten [Krankheiten] auf den Bezug entsprechender Medikamente in
den medizinischen Zentren der UNRWA zu verweisen. Gemäss Aktenlage
kann somit kein prekärer Gesundheitszustand festgestellt werden, welcher
ein weiteres Verbleiben im Libanon unzumutbar machen würde. Entspre-
chend kann nicht von einer besonderen Notsituation gesprochen werden,
die auf eine konkrete, unmittelbare und ernsthafte Gefahr für Leib und Le-
ben hindeuten würde, woraus sich die Gewährung eines Visums aus hu-
manitären Gründen aufdrängen würde.
5.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass vorliegend keine
Gründe ersichtlich sind, welche darauf hindeuten würden, die Gesuchstel-
lenden seien im Libanon unmittelbar, ernsthaft und konkret im Sinne der
Weisung humanitäres Visum an Leib und Leben gefährdet, respektive sie
befänden sich in einer besonderen Notlage, welche ein behördliches Ein-
greifen zwingend erforderlich erscheinen liesse. Die Vorinstanz hat diesbe-
züglich zu Recht festgehalten, dass weder die allgemeine Lage im Libanon
noch aus den Akten hervorgehende individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung der Gesuchstellenden schliessen liessen.
E-7891/2015
Seite 12
5.6 Im Übrigen sind auch der Hinweis in der Beschwerdeschrift, zwischen
der Gesuchstellerin und den Kindern des Beschwerdeführers bestehe eine
enge Beziehung, sowie die weiteren Beweismittel auf Rechtsmittelebene
(Vorladung der syrischen Behörden, Diplome der Gesuchstellerin) un-
behelflich, am vorinstanzlichen Entscheid etwas zu ändern.
6.
In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist schliesslich festzustellen, dass
die Weisung Syrien des BFM vom 4. September 2013, aufgehoben am
29. November 2013, vorliegend nicht zur Anwendung gelangt. Zwar hat die
Vorinstanz in der Begründung der angefochtenen Verfügung zu Unrecht
festgehalten, die Gesuchstellenden wären "als entfernte Verwandte
(Cousin) nicht in Genuss dieser Weisung gekommen"; bei den Gesuchstel-
lenden handelt es sich vielmehr um die Schwester und den Schwager des
Beschwerdeführers. Zutreffend ist hingegen die Erwägung, dass der Vi-
sumsantrag erst am 27. August 2015, mithin erst nach der Aufhebung der
Weisung eingereicht wurde. Eine Visumsgewährung gestützt auf die nicht
mehr in Kraft stehende Weisung konnte daher nicht in Frage kommen; dies
wird in der Beschwerde denn auch nicht bestritten.
7.
7.1 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass das
SEM zum Zeitpunkt seiner Entscheidfällung am 2. November 2015 zu
Recht die Ausstellung eines Schengenvisums wie auch eines humanitären
Visums abgelehnt hat, da die in der Weisung humanitäres Visum genann-
ten Voraussetzungen für die Gesuchstellenden nicht erfüllt waren. Daran
vermögen auch die auf Beschwerdestufe geltend gemachten neuen Vor-
bringen nichts zu ändern.
7.2 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Da die Erhebung der Verfahrenskosten beim Beschwer-
E-7891/2015
Seite 13
deführer für den vorliegenden Fall aus Gründen in der Sache unverhältnis-
mässig erscheint, ist in Anwendung von Art. 6 Bst. b VGKE auf die Erhe-
bung von Gerichtskosten verzichten. Der am 18. Dezember 2015 geleis-
tete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.– ist dem Beschwerdeführer
folglich zurück zu erstatten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-7891/2015
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der bereits geleistete Kosten-
vorschuss wird dem Beschwerdeführer durch die Gerichtskasse zurück er-
stattet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die schweize-
rische Vertretung in Beirut.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
Versand: