B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7893/2015
Ur t e i l vom 5 . J anua r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richter David Wenger,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Tansania,
vertreten durch Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM)
(zuvor Bundesamt für Migration [BFM]),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 3. November 2015 / N (…).
E-7893/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat Anfang Mai 2011
und suchte am 16. Mai 2011 in der Schweiz um Asyl nach. Im Asylverfahren
machte er insbesondere geltend, aus Sansibar zu stammen und dort auf-
grund seiner Homosexualität und der geplanten Heirat mit einem Mann von
seinem Vater und der muslimischen Gemeinschaft verfolgt worden zu sein.
A.b Mit Verfügung vom 17. September 2014 wies das BFM das Asylgesuch
des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug an. Der Entscheid wurde im Wesentlichen damit begrün-
det, dass der Beschwerdeführer die Verstossung durch seinen Vater und
die Beziehung zu seinem angeblichen Geliebten nicht glaubhaft gemacht
habe und die geltend gemachte Verfolgung ein Konstrukt darstelle. Im Üb-
rigen hielt das BFM fest, es bestehe kein Anlass zur Annahme, dass der
Beschwerdeführer begründete Furcht habe, aufgrund seiner Homosexua-
lität in Tansania einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt zu werden
beziehungsweise begründete Furcht hätte, wenn er seine sexuelle Orien-
tierung nach aussen tragen würde. Den Vollzug der Wegweisung erachtete
die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich.
A.c Auf eine am 20. Oktober 2014 gegen die Verfügung erhobene Be-
schwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 20. November
2014 (E-6067/2014) wegen Nichtbezahlung des Kostenvorschusses nicht
ein.
B.
Mit Eingabe vom 19. Dezember 2014 ersuchte der Beschwerdeführer die
Vorinstanz um wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom
17. September 2014 sowie um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und
Gewährung von Asyl.
Zum Beweis seiner Vorbringen reichte er zwei Exemplare der Zeitung
"B._______" vom 2. April 2014 mit einem angeblich ihn betreffenden Fahn-
dungsinserat, eine E-Mail eines Executive Director der LGBT (Lesbian,
Gay, Bisexual and Transgender) Voice Tanzania vom 13. Dezember 2014
und eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH)
vom 11. Dezember 2014 zu den Akten.
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Seite 3
C.
Mit Verfügung vom 3. November 2015 wies das SEM das Wiedererwä-
gungsgesuch ab, erklärte seine Verfügung vom 17. September 2014 für
rechtskräftig und vollstreckbar und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde
komme keine aufschiebende Wirkung zu.
D.
Dagegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Dezember 2015
durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
erheben und beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben,
es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewäh-
ren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wir-
kung, der unentgeltlichen Prozessführung und der Rechtsverbeiständung.
Als neue Beweismittel legte der Beschwerdeführer eine Übersetzung des
in der "B._______" vom 2. April 2014 erschienenen Fahndungsaufrufs, ei-
nen Bericht der LGBT Voice Tanzania vom 21. September 2015, Flugti-
ckets, Passkopien und ein Schreiben vom 3. Dezember 2015 eines Kolle-
gen des Beschwerdeführers, Bilder des Archivs der "B._______" und ein
Schreiben eines Executive Director der LGBT Voice Tanzania vom 26. No-
vember 2015 ins Recht.
E.
Mit Verfügung vom 8. Dezember 2015 setzte das Bundesverwaltungsge-
richt den Wegweisungsvollzug einstweilen superprovisorisch aus.
F.
Am 9. Dezember 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung sei-
ner Fürsorgeabhängigkeit und das Original der Übersetzung des Zeitungs-
aufrufs vom 2. April 2014 ein.
G.
Mit Verfügung vom 21. Dezember 2015 gewährte das Bundesverwaltungs-
gericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung, hiess das Gesuch be-
treffend Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeistän-
dung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä-
gungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an
eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage. Falls
die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes
Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlos-
sen wurde, können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiederer-
wägung begründen. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwä-
gungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel war und ist grundsätzlich
nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln. Massgeblich ist
insbesondere Art. 66 Abs. 2 VwVG, wonach Revisionsgründe vorliegen,
wenn eine Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt
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(Bst. a), wenn sie nachweist, dass im vorangegangen Verfahren aktenkun-
dige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen wurden
(Bst. b), wenn die Partei nachweist, dass im vorangegangenen Verfahren
die Bestimmungen über den Ausstand, die Akteneinsicht oder das rechtli-
che Gehör verletzt wurden (Bst. c), oder wenn der Europäische Gerichtshof
für Menschenrechte (EGMR) in einem endgültigen Urteil eine Verletzung
der EMRK festgestellt hat (Bst. d).
3.2 Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf nicht dazu die-
nen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu
stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen.
Gründe, welche bereits im Zeitpunkt der verpassten Anfechtungsmöglich-
keit im ordentlichen Beschwerdeverfahren bestanden haben, können somit
nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden (vgl. Art. 66 Abs. 3
VwVG und Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2000 Nr. 24 E. 5b S. 220).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer machte in seinem Gesuch vom 19. Dezem-
ber 2014 Wiedererwägungsgründe nach Art. 66 Abs. 2 VwVG geltend.
Namentlich sah er den Wiedererwägungsgrund von Art. 66 Abs. 2 Bst. a
VwVG als erfüllt an, weil in einer Ausgabe der Zeitung "B._______" vom 2.
April 2014 ein Aufruf an die Leser abgedruckt sei, ihn wegen Verstosses
gegen die guten Sitten bei der Polizei zu melden. Dazu führte er aus, er
habe seit 2013 Kontakt mit Freunden in Sansibar, die ihn über die Suche
nach ihm informiert hätten. Ein Freund in der Schweiz, der im Novem-
ber 2014 nach Sanisbar gereist sei, habe im Archiv der "B._______" meh-
rere Exemplare der besagten Ausgabe erhältlich machen können. Nach
Auskunft der Organisation LGBT Voice Tanzania sei es üblich, dass die
Polizei in Tanzania Personen über Zeitungsinserate suche. Mit dem Zei-
tungsaufruf werde belegt, dass er im Falle einer Rückkehr nach Tanzania
aufgrund seiner sexuellen Orientierung ernsthafte Nachteile im Sinne von
Art. 3 AsylG zu befürchten habe. Zudem sei er auch von Seiten seiner Fa-
milie gefährdet.
4.2 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres abweisenden Entscheids
aus, die geltend gemachte Gefährdung seitens der Familienangehörigen
des Beschwerdeführers sei bereits Gegenstand des ordentlichen Asylver-
fahrens gewesen, weshalb darauf nicht weiter einzugehen sei. Im Übrigen
seien homosexuelle Beziehungen in Tansania zwar verboten, es würden
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Seite 6
jedoch nur selten Verhaftungen vorkommen und in den letzten Jahren sei
kein Fall bekannt geworden, bei dem die strafrechtlichen Bestimmungen
zur Anwendung gelangt seien. Vor diesem Hintergrund sei nicht davon aus-
zugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr einer gezielten
Verfolgung ausgesetzt würde. Die eingereichten Beweismittel könnten eine
begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen nicht belegen. Eine vertiefte
Prüfung des eingereichten Zeitungsaufrufs erübrige sich daher. Es sei le-
diglich darauf hinzuweisen, dass die Art und Weise, wie der Beschwerde-
führer über den Zeitungsbericht informiert worden sei, auf einer unnatürli-
chen Kumulation von Zufällen basiere und der schwarze Rahmen des be-
treffenden Artikels im Gegensatz zu den übrigen Artikeln leicht über die
Textzeile eines anderen Artikels hinausreiche beziehungsweise von einem
anderen Balken durchbrochen werde, was als Hinweis auf eine Fälschung
gedeutet werden könne.
Zusammenfassend würden keine Gründe vorliegen, welche die Rechts-
kraft der Verfügung vom 17. September 2014 beseitigen könnten.
4.3 Der Beschwerdeführer hält den Ausführungen des SEM in seiner Be-
schwerdeschrift im Wesentlichen entgegen, im vorangehenden Asylverfah-
ren seien seine Vorbringen betreffend die Gefährdung durch seine Familie
als unglaubhaft beurteilt und daher auf eine Prüfung von deren Asylrele-
vanz verzichtet worden. Dem Inserat in der "B._______" nach werde er
jedoch "von seiner Familie sowie von der Militärpolizei laut (…) wegen ver-
schiedener Straftaten gegen die Moral gesucht" (vgl. Beschwerdebeilage
4). Der eingereichte Zeitungsartikel sei somit geeignet, den Sachverhalt
betreffend die Verfolgung durch die Familie in einem neuen Licht erschei-
nen zu lassen, da durch den öffentlichen Aufruf eine neue Intensitätsstufe
der Gefährdung seitens der Familie aufgezeigt werde. Dies sei im Rahmen
des Wiedererwägungsverfahrens zu berücksichtigen.
Gegen die Erwägungen der Vorinstanz hinsichtlich des Zeitungsaufrufs
wendet der Beschwerdeführer ein, er sei von einem auf Sansibar wohnhaf-
ten Bekannten über Facebook darauf aufmerksam gemacht worden, dass
neben dem eingereichten Aufruf bereits im November 2013 ein Zeitungs-
inserat erschienen sei, mit welchem die Polizei nach ihm gesucht habe.
Hernach habe ein enger Freund von ihm sich entschieden, seine Ferien
auf Sansibar zu verbringen und das Archiv der "B._______" aufzusuchen.
Dort habe er nur noch die Ausgabe vom 2. April 2014 ausfindig machen
können. Seinen Besuch bei der Zeitung habe er fotografisch dokumentiert
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(vgl. Beschwerdebeilage 9). Somit könne keinesfalls von einer "unnatürli-
chen Kumulation von Zufällen" die Rede sein. Sodann falle bei der Durch-
sicht der Zeitung sofort das schlechte Layout auf; die Druckqualität und
Gestaltung könne nicht mit hiesigen Zeitungen verglichen werden. Ähnli-
che Gestaltungsmakel wie beim Aufruf nach ihm würden auch an anderen
Stellen der Zeitung auftreten; es liege keine Fälschung vor. Aufgrund sei-
ner Aussagen im vorangehenden Asylverfahren und den neu eingereichten
Beweismitteln sei eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfol-
gung im Falle der Rückkehr nach Sansibar glaubhaft gemacht (vgl. die Be-
schwerdeschrift S. 11–14 und die Beschwerdebeilagen 7–10).
Soweit die Vorinstanz angebe, es habe in den letzten Jahren in Tansania
keine strafrechtlichen Verurteilungen wegen Homosexualität gegeben, sei
auf mehrere Berichte von NGOs zu verweisen, die die besondere Stigma-
tisierung und Diskriminierung homosexueller Männer hervorheben würden.
Auch seien zahlreiche Verhaftungen dokumentiert, die auf die homosexu-
elle Orientierung der Festgenommenen zurückzuführen seien. Überdies
sei die Rechtslage im teilautonomen Sansibar noch strenger als im übrigen
Tansania. Homosexuelle Personen würden schliesslich oft unter dem Tat-
bestand der Prostitution oder anderen vorgeschobenen Tatbeständen ver-
urteilt. Er selbst habe mehrere Jahre als Sexarbeiter gearbeitet und
dadurch sowie aufgrund seiner Homosexualität gleich mehrfach gegen das
tansanische Strafgesetzbuch verstossen (vgl. zum Ganzen die Beschwer-
deschrift S. 6–11 und die Beschwerdebeilagen 5 und 6).
Im Weiteren nimmt der Beschwerdeführer ausführlich Stellung zur Asylre-
levanz seiner Homosexualität und der geltend gemachten öffentlichen Su-
che nach ihm (vgl. die Beschwerdeschrift S. 14–21). Schliesslich führt er
aus, der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig und unzumutbar (vgl. die
Beschwerdeschrift S. 21–23).
5.
Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Vorinstanz das Gesuch um Wiedererwägung zu Recht
abgewiesen hat.
5.1 Neue Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG müssen
entweder den Beweis für neue erhebliche Tatsachen oder den Beweis für
Tatsachen erbringen können, deren Existenz oder Eigenschaften im Be-
schwerdeverfahren (respektive im Asylverfahren vor dem SEM) zum Nach-
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teil des Beschwerdeführers unbewiesen geblieben sind. Anerkennung fin-
den können nur Tatsachen und Beweismittel, die zurzeit des Asylverfah-
rens bereits vorhanden waren, aber aus entschuldbaren Gründen nicht
vorgebracht werden konnten (vgl. MÄCHLER, in: Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Art. 66 Rz. 16 f.).
5.1.1 Der eingereichte Zeitungsaufruf datiert vom 2. April 2014, als das
Asylverfahren des Beschwerdeführers noch vor dem BFM hängig war. Er
ist somit grundsätzlich geeignet, einen Wiedererwägungsgrund zu begrün-
den. Der Beschwerdeführer hat es indessen sowohl im Wiedererwägungs-
gesuch vom 19. Dezember 2014 als auch in der vorliegenden Beschwerde
unterlassen, entschuldbare Gründe für das verspätete Einreichen dieses
am 2. April 2014 entstandenen Beweismittels darzulegen. Mangels konkre-
ter Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch und in der Beschwerde-
schrift bleibt unklar, wann er von der Existenz des Zeitungsaufrufs erfahren
hat. Vorgebracht wird lediglich, dass er nach der Erstellung seines Face-
book-Profils im Jahr 2013 von Freunden in Sansibar darüber informiert
worden sei. Weshalb er die fragliche Zeitungsausgabe nicht über diese
oder andere Bekannte hätte beziehen können, wird nicht ausgeführt.
5.1.2 Dem Beschwerdeführer ist weiter vorzuhalten, dass er den Zeitungs-
aufruf bereits im Beschwerdeverfahren E-6067/2014 gegen die Verfügung
des BFM vom 17. September 2014 hätte beibringen können und müssen.
In der damaligen Beschwerdeschrift wies er darauf hin, er habe über Kol-
legen davon erfahren, dass sein Vater ihn wegen Verstosses gegen die
Sittlichkeit bei der Polizei angezeigt habe. Das Bundesverwaltungsgericht
erachtete die Beschwerde mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2014
als aussichtslos, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung ab und setzte dem Beschwerdeführer Frist bis zum 13. No-
vember 2014 zur Bezahlung eines Kostenvorschusses. Selbst wenn zu
Gunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen würde, dass er erst
während der Kostenvorschussfrist von besagtem Zeitungsaufruf erfahren
hätte und das Beweismittel einzig durch seinen Schweizer Freund hätte
erhältlich machen können, so hätte es ihm durch die Bezahlung des Kos-
tenvorschusses von Fr. 600.– offen gestanden, das Beschwerdeverfahren
fortzuführen und den Zeitungsaufruf nachzureichen. Auf das erst am 18.
November 2014 – nach Ablauf der verpassten Kostenvorschussfrist – im-
plizit gestellte Gesuch um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom
30. Oktober 2014 konnte das Gericht hingegen nicht mehr eingehen (vgl.
das Urteil E-6067/2014 vom 20. November 2014).
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Seite 9
5.2 Betreffend den Inhalt des Zeitungsaufrufs kann auf die Erwägungen der
Vorinstanz verwiesen werden. Zwar trifft zu, dass die Gestaltung der Zei-
tung nicht westeuropäischen Standards entspricht. Jedoch ist das Inserat,
mit dem der Beschwerdeführer gesucht werden soll, das einzige, dessen
Rahmen in die Schrift eines anderen Artikels hinein- und dessen Titel über
die Umrandung des Artikels hinausreicht. Der Schluss der Vorinstanz, dies
weise auf eine Fälschung hin, erweist sich als zutreffend. Die erheblichen
Zweifel an der Echtheit des Inserats werden auch durch die Bilder aus dem
Archiv der "B._______" nicht ausgeräumt (vgl. Beschwerdebeilage 9).
Schliesslich ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, der San-
sibar bereits im Mai 2011 verlassen hat, erst beinahe drei Jahre später an-
gezeigt (worauf der Verweis im Inserat auf […] hinweist) und mittels eines
Zeitungsinserats gesucht worden sein sollte. Der Zeitungsaufruf ist somit
unbesehen der verspäteten Geltendmachung nicht geeignet, eine Wieder-
erwägung der Verfügung vom 17. September 2014 zu begründen.
5.3 Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend den straf-
rechtlichen Umgang mit Homosexualität in Tansania kann nicht eingegan-
gen werden. Die Homosexualität des Beschwerdeführers war bereits im
ordentlichen Asylverfahren aktenkundig und wird von der Vorinstanz aner-
kannt. Sie wurde jedoch bereits mit Verfügung vom 17. September 2014
(und erneut mit dem angefochtenen Entscheid) als nicht asylrelevant ein-
gestuft. Einwände gegen diese Einschätzung konnte der Beschwerdefüh-
rer bereits im Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung vom 17. Septem-
ber 2014 erheben.
Der Beschwerdeführer führt mit dem Wiedererwägungsgesuch und der
vorliegenden Beschwerde mehrere seit dem Erlass des Urteils vom 20. No-
vember 2014 entstandene Quellen an (insb. SFH-Schnellrecherche vom
11. Dezember 2014 und Bericht der LGBT Voice Tanzania vom 21. Sep-
tember 2015, die jedoch selbst grösstenteils auf ältere Quellen verweisen).
Aus diesen geht indes nicht hervor und es wird durch den Beschwerdefüh-
rer auch nicht geltend gemacht, dass sich die Lage für Homosexuelle in
Tansania seit dem 20. November 2014 massgeblich verändert hätte. Ein
Wiedererwägungsgrund kann in diesen Berichten somit nicht erblickt wer-
den.
5.4 Zusammenfassend sind die eingereichten Beweismittel – wie durch die
Vorinstanz zutreffend festgestellt – nicht geeignet, die Rechtskraft der Ver-
fügung vom 17. September 2014 im Flüchtlings- und Asylpunkt zu beseiti-
gen.
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Seite 10
5.5 Trotz verspäteter Geltendmachung von Vorbringen muss ein Asylent-
scheid in Wiedererwägung gezogen werden, wenn durch den Vollzug des
ursprünglichen Entscheids das Gebot des Non-Refoulement verletzt würde
(vgl. BVGE 2013/22 E. 9.3.1 f. mit Verweis auf EMARK 1995 Nr. 9 E. 7).
Es bleibt daher zu prüfen, ob mit dem eingereichten Zeitungsaufruf für den
Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Tansania ein konkretes
Risiko ("real risk") von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung
glaubhaft gemacht wurde und der Vollzug der Wegweisung aus diesem
Grund unzulässig ist (vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG). Dies hat die Vorinstanz im-
plizit verneint, welche Einschätzung zu bestätigen ist. An der Echtheit des
eingereichten Zeitungsaufrufs bestehen erhebliche Zweifel (vgl. oben E.
5.2). Eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers ist daher als un-
wahrscheinlich einzustufen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich so-
mit als zulässig.
Hinsichtlich der Zumutbarkeit und der Möglichkeit des Wegweisungsvoll-
zugs (Art. 83 Abs. 4 und 2 AuG) ist auf die Erwägungen III/2. und III/3. der
Verfügung des BFM vom 17. September 2014 zu verweisen. Im Beschwer-
deverfahren verweist der Beschwerdeführer auf seine familiären Umstände
im Heimatland, welche nicht erneut zu prüfen sind. Der Hinweis auf die
Integration in der Schweiz vermag bei volljährigen Beschwerdeführenden
sodann praxisgemäss keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu
begründen.
Nach dem Gesagten hat die Verfügung des BFM vom 17. September 2014
auch betreffend die Beurteilung der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Mög-
lichkeit des Wegweisungsvollzugs weiterhin Bestand.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung an
keinem nach Art. 106 Abs. 1 AsylG oder Art. 49 VwVG rügbaren Mangel
leidet. Die Beschwerde ist mithin abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
VwVG). Nachdem ihm jedoch mit Verfügung vom 21. Dezember 2015 die
unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, ist auf deren Erhebung zu
verzichten.
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Seite 11
(Dispositiv nächste Seite)
E-7893/2015
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
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