B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7896/2015
Ur t e i l vom 2 3 . J u n i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
alle [Heimatland],
alle vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren); Verfügung des SEM vom 25. November 2015 /
N (…).
E-7896/2015
Seite 2
Sachverhalt:
I.
A.
A._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) – [Staatsangehörigkeit
von D._______] – reiste am 22. April 2015 von Italien her kommend in die
Schweiz ein und stellte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Chiasso ein Asylgesuch. Am 5. Mai 2015 fand die Befragung zur
Person statt, in der ihr aufgrund ihrer Angaben das rechtliche Gehör zu
einer allfälligen Überstellung nach Italien gewährt wurde. Die Beschwerde-
führerin trug dabei vor, sie habe D._______ am 9. Dezember 2014 in Rich-
tung Äthiopien verlassen. Von dort aus sei sie über den Sudan nach Libyen
gereist. In Libyen sei sie von den Schleppern für über einen Monat in einem
Ort mit Namen E._______ festgehalten worden und von einem der Schlep-
per vergewaltigt worden. Aufgrund dieser Vergewaltigung sei sie schwan-
ger geworden. Von E._______ aus sei sie nach Tripolis weitergereist und
sei schliesslich über das Mittelmeer und Italien in die Schweiz gelangt.
B.
Am 7. Mai 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Auf-
nahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Da dieses
Gesuch innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbe-
antwortet blieb, teilte das SEM den italienischen Behörden mit, dass es
Italien für die Prüfung des vorliegenden Asylgesuchs als zuständig erachte
(vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO).
C.
Mit Verfügung vom 8. Juli 2015 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdefüh-
rerin nicht ein, verfügte deren Wegweisung nach Italien und ordnete den
Vollzug an. Nachdem das SEM mit Verweis auf die Richtlinie des Europäi-
schen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Fest-
legung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen
Schutz beantragen, von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus-
gegangen war, kam es zum Schluss, dass in Würdigung der Aktenlage
auch keine Gründe vorlägen, die einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss
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Seite 3
Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR
142.311) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO rechtfertigten.
D.
Mit Eingabe vom 21. Juli 2015 liess die Beschwerdeführerin gegen diesen
Entscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das
SEM anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für
das vorliegende Asylgesuch zuständig zu erklären. Zur Begründung liess
die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vortragen, dass sie offensichtlich
der Gruppe der verletzlichen Asylsuchenden angehöre. Neben der Tatsa-
che, dass sie eine alleinstehende Witwe sei, welche ihre (…) Kinder in
D._______ habe zurücklassen müssen, sei sie auf der Flucht nach Libyen
zudem von einem Schlepper vergewaltigt worden und sei nun (…) schwan-
ger. Vor diesem Hintergrund hätte das SEM in pflichtgemässer Ausübung
seines Ermessens für den konkreten Einzelfall darlegen müssen, weshalb
es von seinem Selbsteintrittsrecht aus humanitären Gründen nicht Ge-
brauch machen wolle. Da der angefochtene Entscheid demgegenüber nur
in pauschaler Weise behaupte, in Würdigung der Aktenlage lägen keine
Gründe für einen solchen Selbsteintritt der Schweiz vor, sei er mangelhaft
begründet. Ferner habe es das SEM in Missachtung der Rechtsprechung
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) im Fall Ta-
rakhel gegen die Schweiz (Urteil vom 4. November 2014, Beschwerde Nr.
29217/12) unterlassen, eine individuelle und präzise Garantie der italieni-
schen Behörden einzufordern, mittels welcher diese dafür bürgten, dass
die Einheit der Familie gewahrt und das demnächst zu Welt kommende
Kind altersgemäss untergebracht werde. Erschwerend komme in diesem
Zusammenhang hinzu, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Verge-
waltigung traumatisiert sei.
E.
Nachdem das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung mit
Telefax vom 22. Juli 2015 gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen
ausgesetzt hatte, erteilte es der Beschwerde aufgrund der darin enthalte-
nen Vorbringen mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2015 gestützt auf
Art. 107a AsylG die aufschiebende Wirkung.
F.
Am (…) 2015 brachte die Beschwerdeführerin die Zwillinge B._______ und
C._______ zur Welt.
E-7896/2015
Seite 4
G.
Mit Urteil vom 12. Oktober 2015 (E-4487/2015) hiess das Bundesverwal-
tungsgericht die Beschwerde vom 21. Juli 2015 gut, hob die vorinstanzliche
Verfügung vom 8. Juli 2015 auf und wies die Angelegenheit zur Neubeur-
teilung ans SEM zurück. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentli-
chen aus, dass das SEM angesichts der Tatsache, dass die Beschwerde-
führerin bereits anlässlich ihrer Befragung geltend gemacht habe, in Libyen
von einem Schlepper vergewaltigt und aus dieser Vergewaltigung schwan-
ger geworden zu sein, in einem ersten Schritt hätte prüfen müssen, ob die
Ausübung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen angezeigt
gewesen wäre. Indem es die Frage des Selbsteintritts mit der textbaustein-
artigen, gehaltlosen Formulierung „in Würdigung der Aktenlage liegen
keine Gründe vor, die einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigten“ ver-
neint habe, sei es dieser Pflicht zur Ermessensausübung insbesondere vor
dem Hintergrund von BVGE 2015/9 nicht nachgekommen und habe mithin
sein Ermessen unterschritten (vgl. E. 5). Sollte das SEM in Ausübung sei-
nes Ermessens zum Schluss kommen, ein Selbsteintritt aus humanitären
Gründen sei nicht angezeigt, müsste es in einem zweiten Schritt bei den
italienischen Behörden die im Urteil des EGMR Tarakhel gegen die
Schweiz geforderten Garantien bezüglich einer kindergerechten Unterbrin-
gung respektive der Wahrung der Einheit der Familie in Italien einholen
(vgl. E. 6).
II.
H.
Am 24. November 2015 teilten die italienischen Behörden dem SEM unter
Angabe der Namen und Geburtsdaten der Beschwerdeführerin und ihrer
Kinder mit, dass diese als Familieneinheit wahrgenommen und in Überein-
stimmung mit dem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 in Neapel unterge-
bracht würden.
I.
Mit Verfügung vom 25. November 2015 trat das SEM in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin
und ihrer Kinder erneut nicht ein, verfügte deren Wegweisung nach Italien
und ordnete den Vollzug an.
Mit Bezug zum Selbsteintritt aus humanitären Gründen führte es im We-
sentlichen aus, dass es in Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 i.V.m.
Art. 17 Dublin-III-VO ein Asylgesuch auch dann behandeln könne, wenn
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Seite 5
wie vorliegend ein anderer Staat dafür zuständig sei. Dabei handle es sich
indes um eine Kann-Bestimmung, weshalb das SEM bei der Anwendung
der Souveränitätsklausel über einen Ermessenspielraum verfüge. In Wür-
digung der Aktenlage lägen keine Gründe vor, die einen Selbsteintritt der
Schweiz rechtfertigten.
Des Weiteren hielt das SEM mit Verweis auf das Urteil des EGMR im Fall
Tarakhel gegen die Schweiz und die Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts BVGE 2015/4 und D-4394/2015 vom 27. Juli 2015 sowie verschie-
dene damit zusammenhängende Schreiben der italienischen Behörden
(das Kreisschreiben vom 2. Februar 2015, das Rundschreiben vom 8. Juni
2015 und das Schreiben des Präfekten Morcone, Vorsteher des Departe-
ments für Bürgerfreiheiten und Immigration im italienischen Innenministe-
rium, an die Europäische Kommission vom 15. April 2015) fest, dass die
italienischen Behörden in ihrer Mitteilung vom 24. November 2015 zuge-
stimmt hätten, die Beschwerdeführenden als Familie aufzunehmen, und
um Überstellung nach Napoli ersucht hätten. Gemäss dem Rundschreiben
vom 8. Juni 2015 seien in den Regionen Kampanien und Basilikata in den
Aufnahmestrukturen der 18 SPRAR-Projekte aktuell rund 160 Aufnahme-
plätze zur Verfügung gestellt worden. Angesichts dieser konkreten, über-
prüfbaren und somit justiziablen Informationen hinsichtlich der Unterbrin-
gung der Beschwerdeführenden in Italien würden dem SEM keine konkre-
ten Hinweise dafür vorliegen, dass Italien nicht in der Lage sein werde, die
Beschwerdeführenden gemeinsam und in einer dem Alter der Kinder ge-
recht werdenden Struktur aufzunehmen. Folglich sei nicht davon auszuge-
hen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Überstellung nach Italien ei-
ner Verletzung von Art. 3 EMRK ausgesetzt würden oder ohne Prüfung ih-
res Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ih-
ren Heimat- respektive Herkunftsstaat überstellt würden. Mithin sei der
Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig.
In der Beschwerdeschrift vom 21. Juli 2015 habe die Beschwerdeführerin
geltend gemacht, sie sei eine alleinstehende Witwe und zudem Analpha-
betin. Sie sei in D._______ mit einem wesentlich älteren Mann verheiratet
worden und habe nach seinem Tod ihre (…) gemeinsamen Kinder in die
Obhut ihrer Mutter gegeben. Auf der Flucht nach Europa sei sie in Libyen
von einem Schlepper vergewaltigt worden. Daraus hätten ihre Schwanger-
schaft und später die Geburt ihrer Zwillinge resultiert. Die italienischen Be-
hörden hätten der Beschwerdeführerin und ihren Kindern in ihrem Zustim-
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Seite 6
mungsschreiben vom 24. November 2015 einen Platz in den Aufnah-
mestrukturen der SPRAR-Projekte vor Ort zugesichert. Der Vollzug der
Wegweisung nach Italien sei somit zumutbar.
J.
Mit Eingabe vom 4. Dezember 2015 liessen die Beschwerdeführenden ge-
gen diesen Entscheid des SEM vom 25. November 2015 beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die vorinstanzliche
Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, sich für das vorlie-
gende Asylgesuch für zuständig zu erklären, eventualiter sei die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und für eine Neubeurteilung ans SEM zurück-
zuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, der Beschwerde sei
im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu ertei-
len und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zum Entscheid über
die vorliegende Beschwerde von der Überstellung nach Italien abzusehen.
Ferner wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklu-
sive Verbeiständung, ersucht.
Zur Begründung wurde zunächst ausgeführt, dass weder aus der ange-
fochtenen Verfügung noch aus den Akten oder dem Aktenverzeichnis her-
vorgehe, wer die italienischen Behörden über die Geburt der Zwillinge der
Beschwerdeführerin in Kenntnis gesetzt habe und wann dies auf welche
Art und Weise geschehen sei. So könne dies nicht mit dem Übernahmeer-
suchen des SEM vom 7. Mai 2015 mitgeteilt worden sein, da die Kinder
der Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht auf der Welt
gewesen seien. Angesichts dessen liege der Verdacht nahe, dass das
Recht auf Akteneinsicht und die Pflicht zur sorgfältigen Aktenführung vor-
liegend verletzt worden sei, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuhe-
ben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei.
Eine Rückweisung der Sache sei auch deshalb gerechtfertigt, weil das
SEM in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort erwähnt habe, dass
das Asylgesuch der Beschwerdeführerin bereits einmal erstinstanzlich ab-
schlägig entschieden worden sei und das Bundesverwaltungsgericht die
Beschwerde dagegen zugunsten der Beschwerdeführerin entschieden
habe. Dieses Urteil des Gerichts vom 12. Oktober 2015 (E-4487/2015)
bleibe denn auch – trotz der darin enthaltenen klaren Anweisungen gegen-
über dem SEM – in dessen neuer Verfügung gänzlich unberücksichtigt. So
habe es das SEM auch im Entscheid vom 25. November 2015 unterlassen,
die Sache mit Bezug auf die Anwendung der Souveränitätsklausel aus hu-
manitären Gründen zu überprüfen, habe es diesbezüglich doch abermals
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denselben Textbaustein verwendet. Folglich seien die Anweisungen des
Gerichts ohne jegliche Begründung nicht befolgt worden, weshalb auch die
neue Verfügung an einer Ermessensunterschreitung leide.
Bezüglich der individuellen Garantien seitens Italien für eine kinderge-
rechte Unterbringung sei darauf hinzuweisen, dass das Rundschreiben
vom 8. Juni 2015 dazu nicht genüge. Tatsächlich hätten die italienischen
Behörden mit Schreiben vom 24. November 2015 den Transfer für die Be-
schwerdeführerin und ihre Kinder akzeptiert. Aus diesem Schreiben könne
aber niemals der Schluss gezogen werden, Italien gewähre den Beschwer-
deführenden eine kindergerechte Unterbringung. Als einziges Indiz dafür
könnte allenfalls gedeutet werden, dass Italien am 24. November 2015
geschrieben habe: „This family will be accomodated in accordance to the
circular letter of the 8th of June 2015.“. Insbesondere für eine vergewaltigte
Mutter und ihre (damals) [wenige] Wochen alten Kinder könne aus diesem
einzelnen Satz aber nicht abgeleitet werden, den Voraussetzungen aus
dem Tarakhel-Urteil sei Genüge getan. Abgesehen davon sei das Rund-
schreiben vom 8. Juni 2015 nicht ediert worden.
K.
Mit Telefax vom 8. Dezember 2015 setzte das Bundesverwaltungsgericht
den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme ge-
stützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus.
L.
In seiner Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2015 räumte das Gericht
der Beschwerde aufschiebende Wirkung ein und hielt fest, dass die Be-
schwerdeführenden folglich den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten können.
M.
In seiner Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2015 hiess das Gericht
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses. Den Entscheid betreffend die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtsverbeiständung sowie die amtliche Beiordnung einer Rechts-
vertretung verwies es auf einen späteren Zeitpunkt des Instruktionsverfah-
rens und gab dem von den Beschwerdeführenden mandatierten Rechts-
vertreter Gelegenheit, zu den von den Asylabteilungen des Bundesverwal-
tungsgerichts festgelegten Bedingungen für die Einsetzung als unentgeltli-
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Seite 8
cher Rechtsbeistand Stellung zu nehmen. Überdies wies es den Rechts-
vertreter darauf hin, dass er unaufgefordert eine Kostennote einzureichen
habe, ansonsten eine allfällige Entschädigung aufgrund der Akten festge-
legt würde. Schliesslich lud das Gericht die Vorinstanz dazu ein, eine Stel-
lungnahme zur Beschwerde einzureichen.
N.
Mit Eingabe vom 16. Dezember 2015 nahm der von den Beschwerdefüh-
renden mandatierte Rechtsvertreter die Gelegenheit zur Stellungnahme zu
den vom Gericht festgelegten Bedingungen für die Einsetzung als unent-
geltlicher Rechtsbeistand wahr und teilte mit, dass er gewillt sei, unter die-
sen Bedingungen beigeordnet zu werden.
O.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2015 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsver-
beiständung gut und setzte den von den Beschwerdeführenden mandatier-
ten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein.
P.
In seiner Vernehmlassung vom 19. Februar 2016 wiederholte das SEM im
Wesentlichen seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und hielt
in Ergänzung dazu fest, das italienische Dublin Office habe den Mitglied-
staaten am 15. Februar 2016 eine aktualisierte Liste der SPRAR-Projekte
sowie der dort für Familien reservierten Aufnahmeplätze zukommen las-
sen. Am 24. November 2015 hätten die italienischen Behörden das SEM
im Rahmen einer Mitteilung, auf welcher die Personalien aller Familienmit-
glieder detailliert festgehalten worden seien, informiert, dass die Überstel-
lung nach Neapel erfolgen solle. Demnach hätten die italienischen Behör-
den die Beschwerdeführenden im Rahmen des Dublin-Verfahrens eindeu-
tig als Familienmitglieder identifiziert. Sie würden nach Ankunft in Italien
gemeinsam in einem der vor Ort zur Verfügung stehenden SPRAR-Pro-
jekte untergebracht. Da die tatsächliche Auslastung der SPRAR-Projekte
nicht im Voraus festgelegt werden könne, sei es zum jetzigen Zeitpunkt
nicht möglich, das genaue Projekt zu bezeichnen, in welchem die Be-
schwerdeführerin und ihre Kinder untergebracht würden. Dadurch entstehe
jedoch keine Verletzung von Art. 3 EMRK, da es einzig den italienischen
Behörden obliege, die asylsuchenden Personen nach Ankunft in Italien un-
ter Berücksichtigung der momentanen Auslastung einer konkreten Aufnah-
mestruktur zuzuweisen. Zusammenfassend bestehe deshalb weder ange-
sichts der Verhältnisse in Italien noch aufgrund der individuellen Situation
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der Beschwerdeführerin Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der
Schweiz im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-
III-VO.
Q.
In ihrer Replik vom 10. März 2016 liessen die Beschwerdeführenden aus-
führen, dass in der Vernehmlassung des SEM zwar von der am 15. Feb-
ruar 2016 aktualisierten Liste der SPRAR-Projekte in Italien die Rede sei,
das SEM sich aber mit keinem Wort zu deren Inhalt geäussert habe und
diese auch nicht ediere. Gemäss dieser Liste, welche inzwischen habe ver-
fügbar gemacht werden können, habe es am 15. Februar 2016 in Kampa-
nien und Basilikata nur noch 16 freie Plätze – und nicht mehr wie in der
angefochtenen Verfügung noch argumentiert 160 freie Plätze – für Fami-
lien gegeben. Folglich sei diese Liste der klarste Beweis, dass die individu-
elle Garantie für die Unterbringung eben nicht vorliege. Ferner vermöge
der Verweis auf die aktuelle SPRAR-Liste in der Vernehmlassung das SEM
nicht von seiner Aufgabe zu befreien, in Ausübung seines Ermessens ei-
nen Selbsteintritt aus humanitären Gründen zu prüfen. So handle es sich
bei der Beschwerdeführerin – als alleinerziehende, junge, vom Schicksal
gepeinigte Mutter – denn auch um eine äusserst verletzliche Person, die
dringend geschützt werden müsse und nicht in ein Land geschickt werden
könne, von dem das SEM selbst behaupte, dass es merkliche Probleme
im Bereich der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende habe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E-7896/2015
Seite 10
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist mithin einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der
Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des ange-
fochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegen-
den Verfahrens.
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Aufnahme oder Wiederaufnahme zugestimmt hat,
auf das Asylgesuch nicht ein.
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser
Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spe-
zifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständig-
keitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E-7896/2015
Seite 11
Erweist es sich als unmöglich, eine antragstellende Person in den eigent-
lich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe
für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingun-
gen für antragstellende Personen in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grund-
rechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien
ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Ist dies
nicht der Fall, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zu-
ständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
3.3 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
eine gesuchstellende Person, die in einem anderen Mitgliedstaat einen An-
trag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO auf-
zunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
3.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
4.
Wird festgestellt, dass eine antragstellende Person aus einem Drittstaat
kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal über-
schritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf
internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate
nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Wie bereits im Urteil E-4487/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 4 erörtert, ist
die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens vorliegend gegeben.
5.
5.1 Wie in Bst. G dargelegt, wies das Bundesverwaltungsgericht das SEM
im Urteil E-4487/2015 vom 12. Oktober 2015 an, in einem ersten Schritt zu
prüfen, ob aufgrund der Vergewaltigung der Beschwerdeführerin und der
daraus möglicherweise resultierenden Probleme – unter anderem im Ver-
hältnis zu den daraus entstandenen Kindern – die Ausübung der Souverä-
nitätsklausel aus humanitären Gründen angezeigt gewesen wäre (E. 5),
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Seite 12
und erst bei Verneinung dieser Frage und mithin in einem zweiten Schritt
die im Urteil des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz geforderten Garantien
bei den italienischen Behörden einzuholen (E. 6).
5.2 Die gemäss dem Urteil des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz gefor-
derten Garantien der italienischen Behörden liegen nun vor (vgl. in diesem
Zusammenhang auch den als Referenzurteil publizierten Entscheid
D-6358/2015 vom 7. April 2016). Auch wurde der Entscheid des SEM be-
züglich der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Italien in der Ver-
fügung vom 25. November 2015 begründet, wobei den Akten tatsächlich
nicht zu entnehmen ist, wer die italienischen Behörden über die Geburt der
Zwillinge der Beschwerdeführerin in Kenntnis gesetzt hat.
5.3 Indes kam das SEM der Anweisung des Gerichts, in Ausübung seines
pflichtgemässen Ermessens in einem ersten Schritt zu prüfen, ob ein
Selbsteintritt aus humanitären Gründen angezeigt gewesen wäre, nicht
nach.
Wie im Urteil E-4487/2015 vom 12. Oktober 2015 mit Verweis auf
BVGE 2015/9 dargelegt, muss das SEM das Ermessen, das ihm bei der
Anwendung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen zukommt,
gesetzeskonform ausüben. Dazu muss es den Sachverhalt zunächst voll-
ständig ermitteln und jegliche relevanten Umstände abklären. Ferner hat
es seinen Entscheid auf zulässige Kriterien abzustützen, welche transpa-
rent, objektiv sowie nachvollziehbar sein müssen. Zudem müssen aus der
Begründung der Verfügung die hinter dem Entscheid für respektive gegen
die Anwendung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen ste-
henden, massgebenden Überlegungen, von denen sich das SEM leiten
liess, hervorgehen (vgl. BVGE 2015/9 E. 8).
Während der Sachverhalt vorliegend als erstellt angesehen werden kann,
geht aus der Verfügung vom 25. November 2015 nicht klar hervor, auf wel-
che Kriterien sich das SEM beim Entscheid über die Anwendung der Sou-
veränitätsklausel abgestützt hat. Genauso wenig lässt sich der Verfügung
entnehmen, welche Motive es dazu bewogen haben, im vorliegenden Fall
von einem humanitären Selbsteintritt abzusehen, das heisst, welche
Gründe überhaupt in den Entscheidungsprozess eingeflossen sind und
letztendlich für den gezogenen Schluss ausschlaggebend waren. Auch der
Vernehmlassung vom 19. Februar 2016 lassen sich entsprechende Erwä-
gungen nicht entnehmen. So hat das Gericht bereits im Urteil E-4487/2015
E-7896/2015
Seite 13
E. 5.3 ausgeführt, dass das SEM mit seiner in der Verfügung vom 25. No-
vember 2015 erneut verwendeten Formulierung „in Würdigung der Akten-
lage liegen keine Gründe vor, die einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfer-
tigten“ (vgl. S. 2) seiner Pflicht zur Ermessensausübung beim Entscheid
über die Anwendung der Souveränitätsklausel nicht nachkommt. Ebenso
wenig vermag die unreflektierte Wiedergabe der Tatsachen am Schluss der
Verfügung (vgl. S. 5) – dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine
alleinstehende Witwe und Analphabetin handelt, welche [mehrere] Kinder
im Heimatland hat zurücklassen müssen und auf der Flucht von einem
Schlepper vergewaltigt wurde, weshalb sie mit den in der Schweiz gebore-
nen Zwillingen schwanger wurde – dem Erfordernis einer transparenten
Motivation im Sinne von BVGE 2015/9 gerecht zu werden. Der Umstand,
dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder in Italien in einer kinderge-
rechten Unterbringungsstruktur und unter Wahrung der Familieneinheit
aufgenommen werden, kann zwar durchaus als Grund gegen einen Selbst-
eintritt der Schweiz in den Entscheid des SEM einfliessen. Es entbindet die
Vorinstanz aber angesichts der klaren Anweisungen im Urteil E-4487/2015
nicht davon, unter Einbezug aller wesentlichen Aspekte des Einzelfalls –
vorliegend insbesondere die Vergewaltigung der Beschwerdeführerin und
die allenfalls damit einhergehenden Schwierigkeiten sowie die aktuelle
Lage in Italien – begründet darzulegen, weshalb es einen Selbsteintritt
nicht für gerechtfertigt erachtet.
5.4 Nach dem Gesagten ist das SEM seiner Pflicht zur Ermessenausübung
erneut nicht nachgekommen und hat mithin sein Ermessen abermals un-
terschritten. Da das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Kognitionsbe-
schränkung infolge der Aufhebung von Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG keinen
Ermessensentscheid anstelle der Vorinstanz treffen kann und es sich bei
der Ermessensunterschreitung um eine Rechtsverletzung handelt (vgl.
BGE 132 V 393 E. 3.3), ist die Verfügung vom 25. November 2015 aufzu-
heben und die Sache erneut zur umfassenden Prüfung der Anwendung der
Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen – in Ausübung des geset-
zeskonformen Ermessens – an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erhe-
ben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
Den Beschwerdeführenden ist angesichts des Obsiegens im Beschwerde-
verfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädi-
gung für ihnen erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen
E-7896/2015
Seite 14
(vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Der Rechtsvertreter reichte am 16. Dezember 2015 eine Kos-
tennote ein. Der darin für die Ausarbeitung der Beschwerdebegründung
ausgewiesene Aufwand von 5.5 Stunden erscheint angemessen. Ferner
reichte er am 10. März 2016 – und mithin nach Erstellen der genannten
Kostennote – eine 4-seitige Replik ein. In Anwendung von Art. 14 Abs. 2 in
fine VGKE und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungs-
faktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist der Aufwand hierfür auf 1.5 Stunden fest-
zulegen. Beim in der Kostennote angegebenen, reglementskonformen
Stundenansatz von Fr. 200. und unter Einschluss der in der Kostennote
angegebenen Auslagen von Fr. 40. ergibt dies ein Gesamtaufwand von
Fr. 1‘440.. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine
Parteientschädigung in dieser Höhe auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-7896/2015
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt wird.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 25. November 2015 wird aufgehoben
und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vo-
rinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteient-
schädigung von Fr. 1‘440. auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer