B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7896/2016
Ur t e i l vom 3 0 . D e z embe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Petra Vonschallen.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
und deren Kind
C._______, geboren am (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 16. Dezember 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 8. August 2016 in der Schweiz um Asyl
nachsuchten,
dass das SEM mit Verfügung vom 10. August 2016 die Behandlung ihres
Asylverfahrens gemäss Art. 4 der Verordnung über die Durchführung von
Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom
4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) dem Verfahrenszentrum
D._______ zuwies,
dass am 12. Augst 2016 die Personalaufnahme durch das SEM durchge-
führt wurde (vgl. Akten SEM A18 und A19) und am 18. August 2016 die
beratenden Vorgespräche stattfanden, mit welchem den Beschwerdefüh-
renden das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Italiens für die
Durchführung ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einem allfälligen
Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Ita-
lien, welches gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO),
grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei, gewährt
wurde (vgl. A24 und A25),
dass sie hierzu im Wesentlichen geltend machten, sie würden sich gegen
eine Zuständigkeit Italiens für die Durchführung ihres Asyls- und Wegwei-
sungsverfahrens aussprechen, da sie nicht mehr dorthin gehen wollten und
auch nicht dort bleiben würden (vgl. A24 und A25),
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise Einzelheiten des
rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Akten verwiesen
wird,
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zent-
raleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin am 21. Juli 2016
in Italien um Asyl nachgesucht hatte,
dass die italienischen Behörden auf Ersuchen gemäss Art. 34 Dublin-III-
VO bestätigten, dass die Beschwerdeführerin in Italien ein Asylgesuch ein-
gereicht hatte (vgl. A34),
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dass Italien mit Schreiben vom 28. September 2016 einerseits um Auf-
nahme des Beschwerdeführers nach Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO und an-
derseits um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin nach Art. 18 Abs. 1
Bst. b Dublin-III-VO ersucht wurde (vgl. A35 und A37),
dass den italienischen Behörden am 12. Dezember 2016 mitgeteilt wurde,
dass die Beschwerdeführerin am (…) einen Sohn zur Welt gebracht hatte
(vgl. A43),
dass die italienischen Behörden innert der festgelegten Frist keine Stellung
zu den Übernahmeersuchen nahmen,
dass die italienischen Behörden zusätzlich mit nachträglicher Mitteilung
vom 13. Dezember 2016 der Übernahme der Beschwerdeführenden im
Sinne Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO explizit zustimmten und deren Unterbringung als Familie in
Übereinstimmung mit dem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 garantierten
(vgl. A46),
dass das SEM mit Verfügung vom 16. Dezember 2016 – eröffnet am
19. Dezember 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR
142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der
Schweiz nach Italien anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte,
die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ver-
lassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerde-
führenden verfügte,
dass bezüglich der Begründung der Verfügung im Einzelnen auf die Aus-
führungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 21. Dezember 2016 (Da-
tum Rechtsschrift und Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben, das Verfahren sei zwecks vollständi-
ger Erhebung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen und
die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt gemäss Art. 3
Abs. 2 Dublin-II-VO (sic) auszuüben und sich für das Asylverfahren zustän-
dig zu erklären,
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dass sie in formeller Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung er-
suchten und beantragten, es sei als vorsorgliche Massnahme die aufschie-
bende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde anzuweisen, von einer
Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht
über die vorliegende Beschwerde entschieden hat,
dass auf die Beschwerdebegründung – soweit entscheidrelevant – in den
Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 22. Dezember 2016 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
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unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der
«Eurodac»-Datenbank ergab, dass diese am 21. Juli 2016 in Italien um
Asyl nachgesucht hatte,
dass überdies den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, dass sich der Be-
schwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz ebenfalls in Italien auf-
gehalten hatte,
dass das SEM gestützt auf Art. 13 Abs. 1 beziehungsweise Art. 18 Abs. 1
Bst. b Dublin-III-VO annahm, aufgrund dieses Sachverhaltes sei Italien für
die Prüfung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständig, und
deshalb die italienischen Behörden am 28. September 2016 um (Wieder-)
Aufnahme der Beschwerdeführenden ersuchte,
dass die italienischen Behörden die (Wieder-) Aufnahmeersuchen innert
der in Art. 22 Abs. 7 beziehungswiese Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO vorge-
sehenen Fristen unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens
implizit anerkannten,
dass die italienischen Behörden zusätzlich mit nachträglicher Mitteilung
vom 13. Dezember 2016 der Übernahme der Beschwerdeführenden im
Sinne Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO explizit zustimmten und deren Unterbringung als Familie in
Übereinstimmung mit dem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 garantierten,
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dass die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens der Beschwerdeführenden somit grundsätzlich gegeben
ist,
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor
der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat
ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum
Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei
die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17
Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel),
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dass die Beschwerdeführenden die sich aus der Dublin-III-VO ergebende
Zuständigkeit Italiens auch mit den Vorbringen in den Befragungen der Be-
schwerdeführenden vom 18. August 2016 und den Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe vom 21. Dezember 2016 nicht zu negieren vermögen,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden sys-
temische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschli-
chen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrech-
techarta mit sich bringen,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen grundsätzlich nachkommt,
dass insbesondere entgegen der in der Beschwerde sinngemäss vorge-
brachten Einwände nicht erstellt ist, dass Italien systematisch gegen die
Bestimmungen der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zu-
erkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfah-
rensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von
Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz bean-
tragen (sog. Aufnahmerichtlinie), verstösst,
dass diese Ansicht durch den Europäischen Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) bestätigt wird, indem dieser in seiner bisherigen Rechtspre-
chung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstüt-
zung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine
Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, an-
erkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus
in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidungen
Mohammed Hussein und andere gegen die Niederlande und Italien [Be-
schwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78, sowie Tarakhel gegen die
Schweiz [Beschwerde Nr. 29217/12] vom 4. November 2014, §§ 114 f. und
120),
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dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass der in der Rechtsmitteleingabe erwähnte Bericht der SFH von August
2016 nicht geeignet ist, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken
(vgl. etwa Urteile des BVGer D-5686/2016 vom 3. Oktober 2016 S. 8,
D-5352/2016 vom 12. September 2016 S. 8),
dass hinsichtlich des Einwands der Beschwerdeführenden, es liege keine
genügend konkrete Garantie seitens Italiens für eine situationsgerechte
Unterbringung und Betreuung vor, auf BVGE 2015/4 hinzuweisen ist, wo-
nach im Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz eine konkretisierte indivi-
duelle Zusicherung – insbesondere unter Namens- und Altersangaben der
betroffenen Personen – vorliegen muss, mit welcher namentlich garantiert
wird, dass eine dem Alter des Kindes entsprechende Unterkunft bei der
Ankunft der Familie in Italien zur Verfügung steht und die Familie bei der
Unterbringung nicht getrennt wird (BVGE 2015/4 E. 4.3),
dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil D-6358/2015
vom 7. April 2016 eingehend zu den italienischen Garantien geäussert hat
und zum Schluss gekommen ist, dass das derzeitige System von konkre-
ten Zusicherungen unter Namens- und Altersangabe sowie Anerkennung
der Familieneinheit, zusammen mit einem (impliziten) Hinweis auf allge-
meine Garantien einer familiengerechten Unterbringung in der Form von
Rundschreiben, eine hinreichend konkretisierte und individualisierte Zusi-
cherung im Sinne der Anforderungen gemäss BVGE 2015/4 darstellt
(vgl. Referenzurteil D-6358/2015 vom 7. April 2016 E. 5.2),
dass Italien in einem Rundschreiben vom 2. Februar 2015 festhielt, dass
sämtliche Familien, die nach Italien überstellt werden, unter Wahrung der
Einheit der Familie in einer familiengerechten Unterbringung aufgenom-
men werden, was mit Rundschreiben vom 8. Juni 2015 sodann mit einer
Liste von SPRAR-Projekten, in welchen Familien untergebracht würden,
konkretisiert worden ist (vgl. Referenzurteil D-6358/2015 vom 7. April 2016
E. 5.2),
dass vorliegend die italienischen Behörden die Beschwerdeführenden mit
Schreiben vom 13. Dezember 2016 unter expliziter Namensnennung und
Altersangabe als Familiengemeinschaft anerkannt und deren familienge-
rechte Unterbringung gemäss Rundschreiben vom 8. Juni 2015 ausdrück-
lich garantiert haben,
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dass somit in Anwendung der genannten Rechtsprechung von einer hinrei-
chenden Zusicherung seitens der italienischen Behörden für die kindsge-
rechte Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit auszugehen ist,
dass sich damit die Rüge der ungenügenden Sachverhaltserstellung als
unbegründet erweist und der entsprechende Rückweisungsantrag der Be-
schwerdeführenden abzuweisen ist,
dass das Kindeswohl einer Überstellung nicht entgegensteht, zumal die ei-
gens für Familien reservierten Aufnahmeplätze in den Unterkünften der
SPRAR-Projekte gemäss dem besagten Rundschreiben vom 8. Juni 2015
speziell auf die Bedürfnisse Minderjähriger ausgerichtet sind (vgl. etwa Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts D-6246/2016 vom 18. Oktober 2016),
dass die Beschwerdeführenden mit ihren Vorbringen, sie würden befürch-
ten, in Italien keine (finanzielle) Hilfe zu erhalten und keine geeignete Un-
terkunft zu finden, implizit die Anwendung der Ermessensklausel von
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der – das Selbsteintrittsrecht im
Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) fordern, gemäss
welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann
behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zu-
ständig wäre,
dass vorliegend indes keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass
die italienischen Behörden den Beschwerdeführenden die Aufnahme oder
den Zugang zum Asylverfahren verweigern respektive in ihrem Fall den
Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein
Land zwingen würden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem sie Ge-
fahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer-
den,
dass auch kein Grund zur Annahme besteht, Italien würde den Beschwer-
deführenden die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden Lebens-
bedingungen vorenthalten (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), und in diesem
Zusammenhang erneut auf die hinreichende Garantie der italienischen Be-
hörden für eine familien- und kleinkindgerechte Unterbringung der Be-
schwerdeführenden vom 13. Dezember 2016 zu verweisen ist,
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dass somit kein Grund zur Annahme besteht, die Beschwerdeführenden
würden in Italien wegen fehlenden Zugangs zum Asylverfahren oder unge-
nügenden Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Not geraten,
dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellern die erforderli-
che medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die
unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psy-
chischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Auf-
nahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die
erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderli-
chenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren
(Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie),
dass keine Hinweise vorliegen, wonach Italien den Beschwerdeführenden
im Bedarfsfall eine adäquate medizinische Behandlung und entsprechende
soziale Unterstützung verweigern würde, und es im Übrigen ihnen obliegen
würde, sich diesbezüglich bei Bedarf an die zuständigen Behörden vor Ort
zu wenden,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle nochmals
festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein
Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen
(vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist
und – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
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Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl.
BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde als gegenstandslos erweist,
dass auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses gegenstandslos geworden ist,
dass nach dem Gesagten die Rechtsbegehren als aussichtslos erachtet
werden müssen und demnach das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG unabhängig von der Be-
dürftigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Petra Vonschallen
Versand: