B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7898/2008
U r t e i l v o m 2 5 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Anna Poschung.
Parteien
A._______,
Kosovo und Serbien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
10. November 2008 / N (…).
E-7898/2008
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Hei-
matstaat Kosovo am 20. Juli 2008 in einem Lieferwagen und gelangte via
ihm unbekannte Länder am darauffolgenden Tag illegal in die Schweiz,
wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuz-
lingen um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung zur Person vom 4.
August 2008 und der Anhörung vom 5. November 2008 zu den Asylgrün-
den machte er im Wesentlichen Folgendes geltend:
Er sei serbischer Ethnie und in B._______ (Gemeinde Gnjilane) geboren,
wo er bis zur Ausreise gelebt habe. Im Jahr 2002 hätten Albaner seiner
Familie drei Kühe gestohlen und seinen Grossvater verprügelt. Die Fami-
lie habe den Vorfall angezeigt, worauf die Polizei die Verantwortlichen
gefasst und vor Gericht gebracht habe. Die Täter hätten gedroht, sich an
den jüngeren Familienmitgliedern zu rächen. Ungefähr ein Jahr vor seiner
Ausreise sei er anlässlich zweier anonymer Telefonanrufe mit dem Tod
bedroht worden. Zwei Monate vor der Ausreise habe er einen weiteren
Drohanruf von Unbekannten erhalten. Weiter sei er auf dem Weg zur
Schule im Auto dreimal von unbekannten Passanten mit Steinen bewor-
fen worden; auch sei die Bewegungsfreiheit seiner Familie eingeschränkt
gewesen. Er habe sich nicht getraut, diese Vorfälle den Behörden zu
melden, da bei der kosovarischen Polizei nur Albaner arbeiten würden.
Aus diesen Gründen habe er auf Rat seines Vaters hin sein Heimatland
verlassen. Nach seiner Ausreise habe er vom Vater erfahren, dass ein
weiterer Drohanruf eingegangen sei. Für den detaillierten Inhalt der Aus-
sagen wird auf die Akten und, soweit wesentlich, auf die nachfolgenden
Erwägungen verwiesen.
Der Beschwerdeführer gab im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens
als Beweismittel einen durch die United Nations Interim Administration
Mission in Kosovo (UNMIK) am 1. Oktober 2002 ausgestellten Identitäts-
ausweis sowie einen am 5. Mai 2005 in Gnjilane ausgestellten Führer-
ausweis zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 10. November 2008 (Eröffnungsdatum nicht akten-
kundig) lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und
ordnete gleichzeitig dessen Wegweisung aus der Schweiz und den Voll-
zug an. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, dass die Vor-
bringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingsei-
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genschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht genügten, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei. Der
Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Auf die de-
taillierte Begründung wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen einge-
gangen.
C.
Mit Eingabe vom 8. Dezember 2008 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Ent-
scheid.
D.
Mit Zwischenverfügung der vormals zuständigen Instruktionsrichterin vom
15. Januar 2009 wurde der Beschwerdeführer – unter Androhung eines
Nichteintretensentscheides im Unterlassungsfall – aufgefordert, innert
Frist eine Beschwerdeverbesserung einzureichen.
E.
Am 23. Januar 2009 reichte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Be-
schwerdeverbesserung nach und beantragte die Aufhebung der vorin-
stanzlichen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie
sinngemäss die Gewährung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In
prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Auf die Begründung und die eingereichten Beweismittel wird, soweit we-
sentlich, in den Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Zwischenverfügung der unterzeichnenden Richterin vom 21. Oktober
2010 wurde das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten nach Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gutgeheissen und auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses verzichtet. Die Beschwerde wurde der Vorin-
stanz zur Vernehmlassung überwiesen (Art. 57 Abs. 1 VwVG).
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 28. Oktober 2010 hielt die Vorinstanz fest,
die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen
könnten, und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Am 29. Oktober 2010 wurde die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer
zur Kenntnis gebracht.
E-7898/2008
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde wurde frist- und – mit Einreichung der Beschwerde-
verbesserung – formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am
Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG,
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
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Seite 5
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entschei-
des aus, in Kosovo sei es in den vergangenen Jahren vereinzelt zu
schwerwiegenden Übergriffen auf Angehörige ethnischer Minderheiten,
namentlich der Serben, gekommen, hingegen könne nicht von allgemei-
nen Vertreibungen ausgegangen werden. Nach der Unabhängigkeitser-
klärung vom 17. Februar 2008 sei in Kosovo weiterhin eine internationale
zivile und militärische Präsenz vorgesehen; die UNO-Verwaltung solle
sukzessive von der EU-Mission (EULEX) abgelöst werden. Internationale
Sicherheitskräfte sowie der Kosovo Police Service (KPS) garantierten die
Sicherheit, was auch für die Siedlungsgebiete der Kosovo-Serben gelte.
Die am 15. Juni 2008 in Kraft getretene neue kosovarische Verfassung
gestehe den Minderheiten umfassende Rechte zu. Die internationalen Si-
cherheitskräfte und der KPS seien in der Lage, die ethnischen Minderhei-
ten in Kosovo zu schützen. Die polizeiliche Präsenz sei gut sichtbar sowie
flächendeckend, und Strafgerichtsbarkeit und Strafvollzug würden gröss-
tenteils funktionieren. Bei Übergriffen würden die Sicherheitskräfte regel-
mässig intervenieren und Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten
würden geahndet. Die Vorinstanz argumentierte, der Beschwerdeführer
beziehungsweise seine Familie habe im Zusammenhang mit dem Über-
griff auf seinen Grossvater Anzeige erstattet, worauf die Polizei ermittelt
und die Täter gefasst habe. Es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb
sich der Beschwerdeführer nicht auch im Zusammenhang mit den ange-
führten telefonischen Drohungen an die Behörden hätte wenden können.
Demnach sei vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den
Heimatstaat auszugehen, weshalb die geltend gemachten Übergriffe nicht
asylrelevant seien. Weiter bestehe für Serben und serbischsprachige
Roma aus den südlichen Bezirken zudem eine innerstaatliche Fluchtal-
ternative im Norden Kosovos. Durch das grundsätzliche Bestehen einer
innerstaatlichen Fluchtalternative erübrige sich eine weitergehende Aus-
E-7898/2008
Seite 6
einandersetzung mit der Frage, ob Serben und serbischsprachige Roma
in Kosovo einer asylrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt seien. Im
Zusammenhang mit der erkannten Zulässigkeit der Vollzugsanordnung
hielt die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nach Art. 3 Abs. 1 AsylG nicht erfülle und demzufolge das asyl-
rechtliche Rückschiebungsverbot gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht zur
Anwendung gelange. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhalts-
punkte dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Zur
Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte das BFM aus,
weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere
Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin. In
Kosovo habe sich die Sicherheitslage in den vergangenen Jahren ver-
bessert oder zumindest stabilisiert. Die Wahrscheinlichkeit einer konkre-
ten Gefährdung könne jedoch für Serben, zu deren Ethnie der Beschwer-
deführer gehöre, ausserhalb ihrer Enklaven weiterhin nicht ausgeschlos-
sen werden, weshalb eine Rückkehr nach Kosovo in der Regel als unzu-
mutbar erachtet werde. Eine Ausnahme bilde der Norden von Kosovo.
Für Serben mit letztem Wohnsitz im Norden sei die Rückkehr dorthin zu-
mutbar. Der Beschwerdeführer stamme aber aus B._______, wo eine
konkrete Gefährdung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit noch nicht
ausgeschlossen werden könne. Hingegen bestehe eine innerstaatliche
Aufenthaltsalternative im Norden Kosovos. Der Vollzug der Wegweisung
in den Norden Kosovos sei demnach in der Regel als zumutbar zu erach-
ten. Der Beschwerdeführer sei jung und den Akten zufolge gesund. Er
verfüge über eine höhere Schuldbildung und habe 2007 die (…) abge-
schlossen, womit die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Aufenthalts-
alternative im Norden Kosovos zumutbar sei. Im Weiteren bestehe für
Serben grundsätzlich eine Aufenthaltsalternative in Serbien, da gemäss
serbischer Verfassung von 2006 Kosovo integraler Bestandteil Serbiens
sei, weshalb Serben aus Kosovo auch nach der Unabhängigkeit als ser-
bische Staatsangehörige betrachtet würden, auf den diplomatischen Ver-
tretungen Serbiens in der Schweiz serbische Reisepapiere erhielten und
einreisen könnten. Die Vorinstanz folgerte, im Rahmen einer Gesamtwür-
digung sollte es dem Beschwerdeführer möglich sein, in Serbien eine
ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage zu erlangen, auch wenn er
dort zweifellos eine schwierige Situation antreffen dürfte, weshalb die In-
anspruchnahme der Aufenthaltsalternative Serbien ebenfalls zumutbar
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Seite 7
sei. Im Übrigen sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und
praktisch durchführbar.
4.2. Der Beschwerdeführer entgegnet auf Beschwerdeebene, das Leben
in seinem Heimatort sei nicht mehr zu ertragen und aufgrund der ständi-
gen Bedrohungen und Bewegungsbegrenzungen durch Kosovo-Albaner
und die kosovarische Polizei sehr riskant gewesen. Die Lage habe sich
nicht verbessert. Die Leute in den serbischen Enklaven würden in einem
Ghetto in sehr schlechten Verhältnissen leben, dürften sich ausserhalb ih-
res Dorfes nicht frei bewegen, und deren Kinder müssten in Begleitung
von Soldaten der KFOR (Kosovo-Force) zur Schule gehen. Weiter könn-
ten Serben keine Arbeitsstelle bekommen. Leben und Eigentum der
nichtalbanischen Bevölkerung seien gefährdet und die Bewegungsfreiheit
sei eingeschränkt. Weiter schütze die kosovarische Polizei Angehörige
anderer Nationalität nicht und Personen serbischer Ethnie würden Angrif-
fe nicht bei der Polizei melden, weil diese keinen Schutz gewähre, son-
dern die Informationen an die Täter weitergebe, was die Situation ver-
schlimmere. Aufgrund der ständigen Gefahr für sein Leben, der Diskrimi-
nierung wegen seiner serbischen Nationalität, der christlichen Religion
und der Angst um seine Zukunft habe er sich zur Flucht entschlossen. Die
Flüchtlingseigenschaft sei gegeben, weil er aufgrund seiner serbischen
Nationalität begründete Furcht vor Verfolgung habe und nirgendwo genü-
gend Schutz finde. Betreffend eine Rückkehr nach Serbien hält er fest,
diese sei nicht zumutbar, weil er sich nie zuvor dort aufgehalten habe. In
Serbien würden sich mehrere Hunderttausend Flüchtlinge aus Kroatien,
Bosnien und Kosovo befinden, welche in unzumutbaren Verhältnissen le-
ben würden. Zudem lebten auch die Serben nach langjährigen Sanktio-
nen und dem Krieg gegen die NATO (North Atlantic Treaty Organization)
in Armut und könnten sich nicht um mehrere Hunderttausend Flüchtlinge
sorgen. In Kosovska Mitrovica (Nordkosovo) sei die Situation aufgrund
der ethnischen Teilung der Stadt ebenfalls schlecht; die Leute lebten zu-
folge Arbeitslosigkeit in Armut. Als Beweismittel gab der Beschwerdefüh-
rer zahlreiche Internetausdrucke zu den Akten.
5.
5.1. Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachtei-
le von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürch-
ten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zu-
E-7898/2008
Seite 8
gefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl.
BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlings-
rechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland kei-
nen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2
S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurtei-
lung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der
Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer sol-
chen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rah-
men der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls we-
sentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwi-
schen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten
der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE
2008/34 E. 7.1 S. 507 f., BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f., WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländer-
recht, 2. Aufl., Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
5.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, von unbekannten Dritten tele-
fonisch bedroht sowie von Personen albanischer Ethnie behelligt worden
zu sein. Das BFM hat diesen Vorbringen im Wesentlichen die Asylrele-
vanz abgesprochen, indem es vom Vorhandensein eines adäquaten
Schutzes durch die kosovarischen Behörden ausgegangen ist. Diese Ar-
gumentation ist wie nachfolgend dargelegt vollumfänglich zu bestätigen,
wobei zwecks Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die ausführli-
chen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung so-
wie die obige zusammenfassende Darstellung derselben zu verweisen ist
(siehe E.4.1).
5.3. In Bezug auf die Frage, welche Art und welcher Grad von Schutz vor
nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat beziehungsweise in einem
Quasi-Staat als adäquat zu erachten ist und damit – aufgrund der Subsi-
diarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes – eine Anerkennung als
Flüchtling ausschliesst, ist nicht eine faktische Garantie für langfristigen
individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person
zu verlangen, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit
aller seiner Bürger und Bürgerinnen jederzeit und überall zu garantieren.
Erforderlich ist vielmehr, dass eine funktionierende und effiziente Schutz-
infrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Auf-
gaben wahrnehmende Organe sowie an das Rechts- und Justizsystem zu
denken ist, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Im Weiteren
muss die Inanspruchnahme eines solchen Schutzsystems der betroffenen
E-7898/2008
Seite 9
Person objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein (vgl. BVGE
2008/4 E. 5.2. S. 37 f. mit weiteren Hinweisen).
5.4. Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts sind die zu-
ständigen Sicherheitskräfte am Herkunftsort des Beschwerdeführers so-
wohl schutzwillig als auch schutzfähig (vgl. auch Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts E-4139/2009 vom 6. März 2012 E. 6.2 sowie
D-961/2009 vom 7. Mai 2012 E. 3.2 ff.). So gab der Beschwerdeführer –
wie von der Vorinstanz zu Recht festgestellt – bezeichnenderweise zu
Protokoll, er und seine Familie hätten den Übergriff auf seinen Grossvater
durch Personen albanischer Ethnie bei der kosovarischen Polizei ange-
zeigt, worauf diese die Täter gefasst habe und sein Grossvater als Zeuge
vor Gericht gerufen worden sei (vgl. A17/9 S. 4 F 34). Zwar hat der Be-
schwerdeführer vorgebracht, er und seine Familie seien über den Aus-
gang des Gerichtsverfahrens nicht informiert worden und die bei der Poli-
zei sowie der KFOR gestellten Schadenersatzforderungen seien erfolglos
geblieben (vgl. A17/9 S. 5 F 38 f.). Hingegen lässt dieser Umstand nicht
darauf schliessen, dass die lokalen Sicherheitsbehörden nicht gewillt ge-
wesen wären, dem Grossvater des Beschwerdeführers und dessen Fami-
lie den erforderlichen Schutz zukommen zu lassen. Soweit der Be-
schwerdeführer geltend gemacht hat, er sei mehrmals telefonisch bedroht
sowie auf dem Weg zu Schule mit Steinen beworfen worden, ist festzu-
halten, dass er darauf verzichtet hat, sich diesbezüglich bei den zuständi-
gen Behörden um Schutz zu bemühen (vgl. A17/9 S. 5 F 35). Vor diesem
Hintergrund stösst das Beschwerdevorbringen, die kosovarische Polizei
schütze Angehörige anderer Nationalität nicht, ins Leere, zumal er den
Behörden keine Gelegenheit gegeben hat, ihrer Schutzaufgabe nachzu-
kommen. Schliesslich ist die Inanspruchnahme des durch die zuständi-
gen Sicherheitsbehörden gewährten Schutzes dem Beschwerdeführer
objektiv zugänglich und individuell zumutbar. Insbesondere sprechen we-
der seine ethnische noch religiöse Zugehörigkeit dagegen, zumal die
Minderheit der Kosovo-Serben, welcher der Beschwerdeführer angehört,
in seiner Herkunftsgemeinde Gnjilane im kosovarischen Polizeikorps
durch 25 Personen – von insgesamt 174 Polizisten – vertreten ist (vgl.
OSCE [Organization for Security and Co-Operation in Europe] Mission in
Kosovo, Municipal Profiles, Profile of Gjilan/Gnjilane, November 2011, ab-
rufbar unter , zuletzt besucht am
22. Mai 2012). Der Beschwerdeführer ist somit nicht auf subsidiären
Schutz durch die Schweiz angewiesen.
E-7898/2008
Seite 10
Die Vorbringen des Beschwerdeführers halten somit den Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, womit das
BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ver-
neint und dessen Asylgesuch abgewiesen hat. Ob das BFM zu Recht
festgestellt hat, dass mit dem Norden Kosovos eine innerstaatliche
Fluchtalternative bestehe, kann somit offengelassen werden.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt es sich, auf die weiteren
Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe und die eingereichten Beweis-
mittel näher einzugehen. Dies gilt umso mehr, als die vorgebrachten Ar-
gumente und Beweismittel allgemeiner Natur sind und die persönliche Si-
tuation des Beschwerdeführers nicht beschlagen.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so verfügt das Bundesamt die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
7.2. Die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist aufgrund der
alternativen Natur der Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug
der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) ge-
geben, sobald eine von ihnen erfüllt ist.
7.3. Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, a.a.O.,
Rz. 11.148).
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Seite 11
7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
7.4.1. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, erscheint der Wegwei-
sungsvollzug des aus B._______ (Gemeinde Gnjilane) im Süden Koso-
vos stammenden Beschwerdeführers dorthin nicht zumutbar, da die
Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung für Serben ausserhalb ih-
rer Enklave im Norden Kosovos weiterhin nicht ausgeschlossen werden
kann. Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wird hingegen nur an-
genommen, wenn die erwähnten Verhältnisse landesweit herrschen. Aus-
schlaggebend ist daher, ob dem Beschwerdeführer die zumutbare Inan-
spruchnahme einer inländischen Aufenthaltsalternative offensteht. Als in-
ländische Aufenthaltsalternative anerbietet sich aufgrund der ethnischen
Zugehörigkeit des Beschwerdeführers insbesondere der serbisch domi-
nierte, direkt an Serbien grenzende Norden Kosovos. Weiter ist der Be-
schwerdeführer aufgrund der Aktenlage einerseits als Staatsangehöriger
Kosovos zu betrachten; infolge seiner serbischen Abstammung und Ge-
burt auf (ehemaligem) Staatsgebiet der Republik Serbien gemäss serbi-
schem Gesetz (Nr. 135/04 vom 21. Dezember 2004) verfügt er anderer-
seits auch über die serbische Staatsangehörigkeit (vgl. BVGE 2010/41
E. 6.4.1 S. 13 ff.). Folglich kommt für den Beschwerdeführer als Angehö-
riger serbischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in Kosovo aufgrund seiner
sowohl kosovarischen als auch serbischen Staatsangehörigkeit Serbien
als Aufenthaltsalternative in Frage.
7.4.2. In Bezug auf die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage
ist festzustellen, dass weder im Norden Kosovos noch in Serbien eine
Kriegs- oder Bürgerkriegssituation oder eine Situation allgemeiner Gewalt
herrscht, die auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im
Falle einer dortigen Niederlassung schliessen liesse.
7.4.3. Zu prüfen bleibt indessen, ob der Beschwerdeführer im Norden Ko-
sovos oder in Serbien aus individuellen Gründen einer konkreten Gefähr-
dung ausgesetzt sein könnte.
7.4.4. Wird das Vorliegen einer zumutbaren Aufenthaltsalternative ge-
prüft, so muss das Kriterium der individuellen Zumutbarkeit naturgemäss
höheren Anforderungen genügen als bei der Prüfung eines Weg-
weisungsvollzugs in die Heimatregion. Die ARK hat für die Beurteilung ei-
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Seite 12
ner innerstaatlichen Zufluchtsmöglichkeit Kriterien entwickelt, die im kon-
kreten Einzelfall zu prüfen sind (vgl. u.a. EMARK 1996 Nr. 2 E. 6b/bb).
Gemäss dieser weiterhin zu beachtenden Rechtsprechung sind insbe-
sondere die Kriterien der Sicherung des wirtschaftlichen Existenzmini-
mums, des Bezugs zum möglichen Zufluchtsort sowie der sozialen Integ-
ration zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Sicherung des wirtschaftlichen
Existenzminimums werden vorab die Schul- und Berufsbildung und die im
Ausland oder in der Schweiz angeeignete Berufserfahrung berücksichtigt
sowie die Sprachkenntnisse, wobei die Aussichten auf ein gesichertes
wirtschaftliches Existenzminimum umso günstiger sind, je grösser diese
Erfahrungen beziehungsweise diese Kenntnisse der asylsuchenden Per-
son sind. Weiter können allfällige Beziehungen zum möglichen Zufluchts-
ort die wirtschaftliche und soziale Wiedereingliederung des Beschwerde-
führers begünstigen. Derartige Beziehungen können durch einen früheren
Aufenthalt oder eine Arbeitsstelle am möglichen Zufluchtsort vor der Ein-
reise in die Schweiz entstanden sein, wobei diese aber erst ab einer ge-
wissen minimalen Dauer ernsthaft ins Gewicht fallen und zu berücksichti-
gen ist, wie lange die Ausreise aus dem Heimatstaat her ist. Ebenfalls
einzubeziehen sind insbesondere Beziehungen zu Verwandten und
Freunden, wobei je nach soziokulturellem Hintergrund bei engen ver-
wandtschaftlichen Verhältnissen die Unterstützungsbereitschaft von Ver-
wandten grundsätzlich vermutet werden kann. Bezüglich Freunden und
Bekannten muss sich eine solche dagegen ausdrücklich aus den Akten
ergeben. Das Kriterium des sozialen Beziehungsnetzes wird zudem rela-
tiviert beziehungsweise allenfalls sogar aufgehoben, wenn der Ort, zu
dem Beziehungen bestehen, selber durch überdurchschnittliche Repres-
sion gegenüber Angehörigen der betroffenen ethnischen Minderheit ge-
kennzeichnet ist. Schliesslich sind im Rahmen der sozialen Integration
das Geschlecht, der Zivilstand, das Alter, die Frage "Einzelperson oder
Familie", die Anzahl und das Alter der Kinder, die vorhandenen finanziel-
len Mittel, die Integrationsmöglichkeit vom Ehepartner und von den Kin-
dern und der Gesundheitszustand sowie die allgemeine familiäre Situati-
on der Betroffenen zu berücksichtigen. Diese von der ARK entwickelten
Kriterien sind auch auf Konstellationen anzuwenden, wo die Zumutbarkeit
einer Inanspruchnahme der Aufenthaltsalternative Serbien für ethnische
Serben mit letztem Wohnsitz in Kosovo zu prüfen ist (vgl. BVGE 2010/41
E. 8.3.3.6 S. 26).
7.4.5. In casu ist festzuhalten, dass es sich beim Beschwerdeführer um
einen jungen und gemäss Akten gesunden, alleinstehenden Mann han-
E-7898/2008
Seite 13
delt, welcher im Jahr 2007 die (…) in C._______, Kosovo, abgeschlossen
hat. Die Vorinstanz geht aufgrund dieser Umstände davon aus, dass es
ihm möglich sei, im Norden Kosovos oder in Serbien eine ausreichende
wirtschaftliche Existenzgrundlage zu erlangen. Diese Einschätzung wird
vom Bundesverwaltungsgericht nicht geteilt. Zwar hat der Beschwerde-
führer einen Schulabschluss, hingegen hat er − ausser gelegentlich in der
(…) − nie gearbeitet und keinerlei Berufserfahrung. Bezüglich der Aufent-
haltsalternative Nordkosovo ist zudem festzuhalten, dass dort Angehörige
serbischer Ethnie, wie die übrige Minderheitenbevölkerung auch, kaum
Zugang zum Arbeitsmarkt haben, weshalb die Arbeitslosenquote der Ko-
sovo-Serben verglichen mit der kosovarischen Gesamtbevölkerung über-
durchschnittlich hoch ist. Folglich erscheint es entgegen der Auffassung
der Vorinstanz unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer eine Anstel-
lung auf dem Arbeitsmarkt finden und sich in Nordkosovo eine neue Exis-
tenz aufbauen könnte. Auch hinsichtlich einer Niederlassung in Serbien
ist nicht davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer gelingen
würde, sich dort wirtschaftlich zu integrieren. Nebst der unzulänglichen
Berufserfahrung des Beschwerdeführers ist zu berücksichtigen, dass sich
die Bevölkerung in Serbien aktuell mit einer schwierigen Wirtschaftslage,
insbesondere hoher Arbeitslosigkeit, dem Zusammenbruch des Sozial-
systems sowie dem Rückgang der internationalen Hilfe für Flüchtlinge
konfrontiert sieht. Die Arbeitslosigkeit liegt bei rund fünfundzwanzig Pro-
zent, wobei Flüchtlinge und intern vertriebene Personen generell stärker
betroffen sind als die ansässige Bevölkerung. Die aktuelle Wirtschaftskri-
se hat die Lage noch zusätzlich verschlechtert, was zu einem verstärkten
Konkurrenzkampf und zu Spannungen zwischen den beiden Bevölke-
rungsgruppen geführt hat (vgl. Human Rights Council, Report of the Re-
presentative of the Secretary-General on the Human Rights of Internally
Displaced Persons, Walter Kälin, 11. Dezember 2009,
A/HRC/13/21/Add.1). Gemäss Schätzungen sind zwischen fünfundsech-
zig und neunzig Prozent der sich in Serbien aufhaltenden Bevölkerung
aus dem Kosovo gezwungen, ihr Einkommen ausserhalb des offiziellen
Arbeitsmarktes zu erzielen. Im Weiteren hat sich der Beschwerdeführer
gemäss Akten nie zuvor im Norden Kosovos oder in Serbien aufgehalten
und verfügt dort weder über familiäre noch soziale Beziehungen; seine
näheren Familienangehörigen (Vater, Mutter, Schwestern und ein Onkel)
leben im Heimatdorf des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer ver-
fügt somit weder im Norden Kosovos noch in Serbien über ein tragfähiges
familiäres oder soziales Beziehungsnetz, welches eine wirtschaftliche und
soziale Eingliederung begünstigen würde.
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7.5. Insgesamt erscheint somit derzeit ein Wegweisungsvollzug − insbe-
sondere angesichts der fehlenden Berufserfahrung des Beschwerdefüh-
rers und des nicht vorhandenen Beziehungsnetzes − sowohl in den Nor-
den Kosovos als auch nach Serbien unzumutbar im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG (vgl. diesbezüglich auch in vergleichbarer Konstellation Urtei-
le des Bundesverwaltungsgerichts D-846/2009 vom 13. Januar 2011
E. 4.6 sowie D-961/2009 vom 7. Mai 2012 E. 5.2.4).
7.6. Der vorläufigen Aufnahme allfällig entgegenstehende Gründe im Sin-
ne von Art. 83 Abs. 7 AuG sind aus den Akten nicht ersichtlich.
8.
Zusammenfassend ist daher die Beschwerde gutzuheissen, soweit sie
die Frage des Wegweisungsvollzugs betrifft. Im Übrigen ist sie abzuwei-
sen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs angefochtenen Verfügung sind
aufzuheben, und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer in
der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig
aufzunehmen.
9.
9.1. Aufgrund der mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2010 gewähr-
ten unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG sind dem Be-
schwerdeführer trotz teilweisem Unterliegen keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen.
Ganz oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Par-
teientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64
Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Dem im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich
vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurich-
ten, weil nicht davon auszugehen ist, dass ihm aus der Beschwerdefüh-
rung notwendige Kosten im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen (Art.
64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 VGKE) entstanden sind.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs gutgeheis-
sen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom
10. November 2008 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen,
dem Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzu-
ges die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
3.
Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Es
wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Anna Poschung
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