B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7899/2016
Ur t e i l vom 2 6 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 17. November 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge im No-
vember beziehungsweise Dezember 2011 in Richtung B._______, wo er
bis im August 2014 geblieben sei. Danach sei er über Libyen nach Italien
und von dort weiter in die Schweiz gereist, wo er am 11. Mai 2015 um Asyl
nachsuchte. Am 28. Mai 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrensze-
ntrum zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hört ihn am 7. November
2016 zu den Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend,
er sei eritreischer Staatsangehöriger und in einem Flüchtlingslager im
B._______ aufgewachsen. Im Jahr (…) sei er im Rahmen eines UNO-
Rückkehrprogramms mit seiner Familie nach Eritrea zurückgekehrt. (…)
sei er in den B._______ zurückgekehrt und habe dort bei seiner Grossmut-
ter gelebt. Im Jahr (…) sei er wieder zu seinen Eltern nach C._______ ge-
zogen. Dort habe er in einer (…) gearbeitet. Im Mai beziehungsweise im
Oktober 2011 habe er ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten, welches
sein Vater entgegengenommen habe. Da er nicht bereit gewesen sei, Mili-
tärdienst zu leisten, habe er Eritrea zu Fuss illegal verlassen und sei zu
seiner Grossmutter in den B._______ geflüchtet.
B.
Mit Verfügung vom 17. November 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge-
such ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug
der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufi-
gen Aufnahme auf. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit der Um-
setzung der vorläufigen Aufnahme.
C.
Mit Eingabe vom 21. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, die Verfügung
der Vorinstanz sei in den Ziffern 1-3 aufzuheben, ihm sei die Flüchtlingsei-
genschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als
Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei
der Entscheid aufzuheben und zwecks vollständiger Erhebung des Sach-
verhalts in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft sowie Asylgewährung und
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hin-
sicht sei er von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien und es sei
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
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Er reichte eine Fürsorgebestätigung vom 16. Dezember 2016 zu den Ak-
ten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Januar 2017 hiess die Instruktionsrichterin
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers, der Asylpunkt und die Wegwei-
sung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die
Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung vorläufig aufgenommen hat.
4.
4.1 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.2 Dem Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 3. Januar
2017 die unentgeltliche Prozessführung gewährt, die Beschwerde also
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nicht als aussichtslos qualifiziert. Dies steht einer Behandlung der vorlie-
genden Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG indes nicht
entgegen (vgl. dazu ausführlich Urteil des BVGer E-4923/2016 E. 2.2).
5.
5.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2).
6.
Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die
Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das
Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. In der BzP habe der
Beschwerdeführer angegeben, sein Vater habe die militärische Vorladung
im Oktober 2011 erhalten. Er selbst sei dann im Dezember 2011 aus Eritrea
geflüchtet. Anlässlich der Anhörung habe er dagegen verlauten lassen, er
habe die militärische Vorladung im Mai 2011 erhalten. Im November 2011
sei er dann in den B._______ geflüchtet. Der Beschwerdeführer sei nicht
in der Lage gewesen, diese Ungereimtheit im Rahmen des ihm dazu ge-
währten rechtlichen Gehörs aufzulösen, indem er in tatsachenwidriger Art
und Weise behauptet habe, nie von „Dezember 2011“ gesprochen zu ha-
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ben. Seine ungereimten Angaben zu den zentralen Elementen seiner an-
geblichen Verfolgungssituation führten zum Schluss, dass sich der Be-
schwerdeführer auf einen konstruierten Sachverhalt und nicht auf tatsäch-
lich Erlebtes beziehe. Es könne ihm daher nicht geglaubt werden, dass er
als Refraktär aus Eritrea geflüchtet sei.
7.
7.1 In der Rechtsmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz
habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet, mit-
hin Bundesrecht verletzt.
7.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, zur Begründung der mangeln-
den Glaubhaftigkeit führe die Vorinstanz nur einen einzigen, sehr faden-
scheinigen Grund an. Die Vorinstanz verkenne, dass es bei Schilderungen
von Erlebtem durchaus zu Ungenauigkeiten oder Missverständnissen
kommen könne. Es sei überspitzer Formalismus, wenn die Vorinstanz
seine Vorbringen als unglaubwürdig werte, nur weil es in der BzP offenbar
ein Missverständnis gegeben habe. Es sei möglich, dass er versehentlich
von Oktober 2011 gesprochen habe. Es sei aber genauso möglich, dass
der Dolmetscher ihn inhaltlich falsch verstanden habe. Es könne zudem
auch sein, dass der Befrager ungenau gearbeitet habe. Ausserdem habe
es die Vorinstanz in ihrem Entscheid unterlassen zu erwähnen, dass alle
seine Vorbringen – mit Ausnahme des einen Vorwurfs – realistisch, authen-
tisch, kohärent und ohne Widersprüche seien.
7.3 Die Vorinstanz hat das Glaubhaftmachen der Vorbringen des Be-
schwerdeführers im Zusammenhang mit dem Erhalt des Militäraufgebotes
verneint und sich dabei auf einen Widerspruch in seinen Aussagen beru-
fen. Im Sinne gewisser Beschwerdevorbringen ist dieser Widerspruch aber
nicht geeignet, um an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers grund-
sätzlich zu zweifeln. Ins Gewicht fallen aber die wiederholt unsubstantiier-
ten, karg anmutenden Äusserungen zur angeblichen Einberufung in den
Militärdienst und namentlich zur Ausreise. Vorab fällt auf, dass seine Spon-
tanschilderungen zum Grund der Ausreise sehr dürftig ausfallen (A19/13
F5). Seine Antworten fielen indes nicht nur zum Ausreisedatum vage aus,
vielmehr liess er einige wesentliche Fragen mit dem Hinweis unbeantwor-
tet, keine Details zu wissen. Ferner gab er an, nicht zu wissen, wann er in
den Militärdienst hätte einrücken müssen. Seine Schilderungen zur Aus-
reise wirken sodann äussert pauschal, karg und detailarm. Er führte aus,
er sei zu Fuss nach D._______ gegangen und die Nacht dort geblieben.
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Dann sei er weitergelaufen bis zu seiner Grossmutter (vgl. A19/13 F63).
Diese Schilderungen deuten nicht darauf hin, dass der Beschwerdeführer
seine Ausreise so erlebt hat, zumal es an persönlichen Eindrücken oder
Realkennzeichen fehlt. Vor dem Hintergrund dieser unsubstantiierten Aus-
sagen ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die Vorbringen insge-
samt unglaubhaft sind. Mit dem blossen Festhalten, er habe realistisch,
authentisch, kohärent und ohne Widersprüche ausgesagt, legt der Be-
schwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe nicht dar, inwiefern die Vo-
rinstanz im Einzelnen zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat.
Solches ist auch nicht ersichtlich.
7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea bestehende
oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er sei illegal aus Eritrea
ausgereist und sei als Flüchtling anzuerkennen.
8.2 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie
erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
8.3 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Jener mache gel-
tend, illegal aus Eritrea ausgereist zu sein. Es müsse deshalb geprüft wer-
den, ob konkrete Indizien vorliegen würden, welche eine Verfolgung im Hei-
matstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nahelegen würden. Für Per-
sonen, welche freiwillig nach Eritrea zurückkehren würden, würden die erit-
reischen Straftatbestände für die illegale Ausreise nicht zur Anwendung ge-
langen. Illegal Ausgereiste könnten straffrei zurückkehren, sofern sie die
sogenannte Diasporasteuer bezahlt hätten und, sofern sie ihre nationale
Dienstpflicht nicht erfüllt hätten, ein Reueformular unterzeichneten. Bei
zwangsweisen Rückführungen müsse davon ausgegangen werden, dass
der Nationaldienst-Status das wichtigste Kriterium für den Umgang der erit-
reischen Behörden mit den Rückkehrern darstelle. Die illegale Ausreise
spiele eine untergeordnete Rolle. Der Beschwerdeführer habe nicht glaub-
haft machen können, dass er den Nationaldienst verweigert oder aus dem
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Nationaldienst desertiert sei. Er habe demnach nicht gegen die Proclama-
tion on National Service von 1995 verstossen. Die Vorbringen des Be-
schwerdeführers zur illegalen Ausreise aus Eritrea seien deshalb asyl-
rechtlich unbeachtlich.
8.4 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, eritreische Staatsangehö-
rige, welche das Land illegal verlassen hätten, müssten bei einer Rückkehr
immer noch mit Strafverfahren wegen Landesverrat und mit Gefängnisstra-
fen und Folter rechnen. Der Bericht der Vorinstanz (Focus Eritrea) sei nicht
geeignet, eine diesbezügliche Praxisänderung zu rechtfertigen. Personen,
welche Eritrea verliessen, seien deshalb weiterhin als Flüchtlinge anzuer-
kennen. Selbst bei einer freiwilligen Rückkehr stelle die Weigerung der Ent-
richtung der Diasporasteuer und der Unterzeichnung des Reueformulars
einen subjektiven Nachfluchtgrund dar. Aus diesem Grund sei er als Flücht-
ling anzuerkennen.
8.5 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtspre-
chung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver
Nachfluchtgrund anzusehen sei, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr
nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen
müssten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3).
Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwal-
tungsgericht kam im als Referenzurteil publizierten Urteil D-7898/2015 vom
30. Januar 2017 nach einer eingehenden Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum
Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se
zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden
könne. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszuge-
hen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea
eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Mög-
lichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen
werde (E. 5.1). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritrei-
schen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzliche An-
knüpfungspunkte, welche zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu
einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten
(E. 5.2).
8.6 Die Frage der Zulässigkeit der Praxisänderung der Vorinstanz bezüg-
lich der flüchtlingsrechtlichen Beurteilung der illegalen Ausreise aus Eritrea
ist vom Bundesverwaltungsgericht somit geklärt worden. Es kam zum
Schluss, dass allein aufgrund einer illegalen Ausreise keine begründete
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Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung angenommen werden
könne (vgl. oben E. 7.3). Der Beschwerdeführer weist, aufgrund seiner un-
glaubhaften Aussagen zur Einberufung in den Militärdienst, neben der ille-
galen Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Schärfung
seines Profils auf, weshalb sich keine asylrechtlich beachtliche Verfolgung
annehmen lässt.
8.7 Zusammenfassend konnte der Beschwerdeführer das Vorliegen von
subjektiven Nachfluchtgründen nicht nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen. Die Vorinstanz hat deshalb die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
9.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37
E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts besteht nach dem
Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 3. Januar
2017 gutgeheissen wurde, sind keine Kosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin
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