B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7900/2015
Ur t e i l vom 4 . J anua r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Patricia Müller,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 5. November 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer Syrien Anfang
Juli 2015 und gelangte am 22. Juli 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags
um Asyl nachsuchte. Am 11. August 2015 wurde er im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum Basel zur Person (BzP) befragt. Die Vorinstanz hörte ihn
am 21. August 2015 zu den Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen
geltend, er sei Kurde und habe vor seiner Ausreise in Derik gelebt. Er
stamme aus einer politischen Familie und sei deshalb gefährdet. Im Mai
2015 sei sein Vater nach Damaskus gereist und auf der Rückreise von is-
lamistischen Extremisten entführt worden. Zuerst hätten die Entführer sei-
nen Vater gegen dessen Cousine, (…) sei, austauschen wollen. Vier Wo-
chen später sei er jedoch gegen ein Lösegeld freigelassen worden. Auf-
grund dieser Vorkommnisse und der Kriegssituation habe er anfangs Juli
2015 zusammen mit seiner Familie Syrien Richtung Türkei verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 5. November 2015 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete zufolge
Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme
an.
C.
Mit Eingabe vom 4. Dezember 2015 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung
des SEM vom 5. November 2015 sei aufzuheben, er sei als Flüchtling an-
zuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung
des SEM vom 5. November 2015 aufzuheben und er sei als Flüchtling an-
zuerkennen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Bewilligung der un-
entgeltlichen Rechtspflege sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses.
D.
Am 15. Dezember 2015 ging eine Fürsorgebestätigung beim Bundesver-
waltungsgericht ein.
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Seite 3
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
2.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Fragen Asyl,
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist
nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers aufgrund der Unzumutbarkeit des Vollzugs angeordnet
hat.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da
die Vorinstanz das Vorliegen einer Reflexverfolgung zu wenig abgeklärt
habe.
Er vermischt in seinen diesbezüglichen Beschwerdevorbringen die Rügen
einer Verletzungen des rechtlichen Gehörs (Begründungspflicht), einer un-
vollständigen Sachverhaltsfeststellung (Verletzung des Untersuchungs-
grundsatzes) sowie einer mangelhaften Beweiswürdigung.
3.2 Vorliegend ist weder eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung noch
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich.
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3.2.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel
(Bstn. a-e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mit-
wirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu ge-
hört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzuge-
ben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhö-
rung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu be-
zeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der bio-
metrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet
einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe-
sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ / HÄNER / BERT-
SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
3.2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Rolle von B._______ sei
nicht genügend abgeklärt worden. Diese Rüge geht fehl. Der Beschwerde-
führer wurde in der Anhörung zu seinem Verhältnis zu B._______ und zu
einer sich daraus resultierenden Gefährdung für ihn selbst befragt (SEM-
Akten, A8/12 F12 ff.). Auch in der angefochtenen Verfügung wurde von der
Vorinstanz darauf abgestellt, dass die Cousine des Vaters des Beschwer-
deführers die (...) sei (vgl. angefochtene Verfügung S. 2). Dieser Sachver-
halt wurde aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers sodann als
nicht asylrelevant eingestuft. Eine unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts liegt nicht vor.
3.2.3 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe nicht
abgeklärt, in wie weit sich das Verhalten seines Bruders, der sich ebenfalls
in der Schweiz befindet, auf seine Gefährdung auswirke.
Der Beschwerdeführer substantiiert dieses Vorbringen jedoch mit keinem
Wort. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist diesbezüglich
auch nicht ersichtlich.
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3.2.4 Inwieweit das rechtliche Gehör beziehungsweise die Begründungs-
pflicht als dessen Teilgehalt verletzt sein sollte, substantiiert der Beschwer-
deführer ebenfalls nicht. Eine Verletzung ist auch nicht ersichtlich. Eine
sachgemässe Anfechtung der Verfügung ist problemlos möglich gewesen.
3.3 Zusammenfassend wurde der rechtserhebliche Sachverhalt von der
Vorinstanz vollständig und richtig erstellt. Eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs liegt nicht vor. Ob die Vorinstanz das Vorliegen einer asylrelevan-
ten Verfolgung zu Unrecht verneint hat, ist Sache der Beweiswürdigung
und nachfolgend zu prüfen.
4.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Dass er Sy-
rien wegen der zunehmenden Gewalt habe verlassen müssen, sei nicht als
Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes zu erachten. Die Entführung seines
Vaters sei nicht gezielt gegen ihn gerichtet gewesen. Da er in einem von
der Partei der Demokratischen Union (PYD) dominierten und von den
Volksverteidigungseinheiten (YPG) geschützten Gebiet lebe, bestehe kein
Anlass zur Annahme, dass er bei einem Verbleib in der Heimat in abseh-
barer Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von staatlichen Verfol-
gungsmassnahmen betroffen gewesen wäre.
5.2 Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Der Be-
schwerdeführer setzt sich damit nicht ansatzweise auseinander. Er zeigt
nicht auf, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen
soll. Lediglich bringt er, ohne nähere Begründung, vor, es sei von einer
Reflexverfolgung auszugehen.
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5.2.1 Eine Reflexverfolgung liegt vor, wenn sich Verfolgungsmassnahmen
abgesehen von der primär betroffenen Person auch auf Familienangehö-
rige und Verwandte erstrecken. Diese kann flüchtlingsrechtlich im Sinne
von Art. 3 AsylG relevant sein, allerdings hängen die Wahrscheinlichkeit
einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Um-
ständen des Einzelfalls ab. Die Annahme einer Reflexverfolgung erfordert
eine sorgfältige Prüfung im Einzelfall. Es muss also aufgrund der Um-
stände des Einzelfalls ermittelt werden, ob die Furcht vor Verfolgung be-
gründet ist. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete
Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeit-
lich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und
grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein.
Dieser Nachweis muss durch die entsprechende Partei erbracht werden.
5.2.2 Trotz des familiären Hintergrunds vermag der Beschwerdeführer den
Nachweis einer erfolgten oder künftig zu erwartenden Reflexverfolgung
seitens islamischer Extremisten in seinem konkreten Fall nicht zu erbrin-
gen. Aus der angeblichen Entführung seines Vaters kann der Beschwerde-
führer nicht ableiten, dass er selbst auch gefährdet ist. Weitergehend sub-
stantiiert er nicht, inwiefern seine angebliche Furcht vor Verfolgung begrün-
det ist. Dies ist auch nicht ersichtlich, zumal es sich bei B._______ um die
Cousine seines Vaters handelt (SEM-Akten, A8/12 F30) und demzufolge
kein nahes Verwandtschaftsverhältnis besteht. Bestätigt wird diese Aus-
sage dadurch, dass der Beschwerdeführer als primären Grund für seine
Ausreise den Krieg in Syrien angibt (SEM-Akten, A4/11 S. 6).
5.3 Der Beschwerdeführer beruft sich mit seinem Eventualbegehren, wo-
nach er als Flüchtling anzuerkennen sei, sinngemäss auf subjektive Nach-
fluchtgründe. In seiner Beschwerde bringt er jedoch nichts zur Begründung
von Nachfluchtgründen vor. Nachfluchtgründe sind auch nicht ersichtlich.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder
Vorfluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft machen oder
nachweisen kann. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf
nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
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Seite 7
einer solchen (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist
nicht zu beanstanden.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung sowie die Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG. Aufgrund der vorste-
henden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu
gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen
nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE],
SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
Versand: