B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7901/2016
Ur t e i l vom 2 4 . J a nu a r 2 0 1 7
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher,
Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Stefanie Brem.
Parteien
A._______, geboren am (…),
China (Volksrepublik),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 21. Januar 2016 / N (…).
E-7901/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin China am
15. April 2015 auf dem Luftweg und reiste am 16. April 2015 in die Schweiz
ein. Am 22. Juni 2015 suchte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Basel um Asyl nach. Am 3. Juli 2015 und am 1. März 2016 wurde sie durch
die Vorinstanz zu den Gründen ihres Asylgesuchs befragt.
Im Rahmen der Anhörungen machte die Beschwerdeführerin im Wesentli-
chen geltend, sie sei chinesische Staatsangehörige aus B._______ in der
C._______ und sei dort als selbständige Händlerin tätig gewesen. Als sie
26 Jahre alt gewesen sei, sei sie erkrankt. Da sich ihr seelischer Zustand
nicht verbessert habe, sei sie von der jüngeren Schwester ihrer Mutter,
Tante D._______, einem Mitglied der religiösen Gemeinschaft Quannen-
gshen, bekehrt worden, woraufhin sie im Dezember (…) dieser Glaubens-
gemeinschaft beigetreten sei. Ihre Tante sei aufgrund ihrer Mitgliedschaft
bereits am 1. Dezember (…) durch die Polizei verwarnt und am 10. De-
zember (…) gebüsst worden. Eine ehemalige Nachbarin ihrer Tante, die
sie gemeinsam zu bekehren versucht hätten, habe die Polizei über ihre
Gemeinschaftszugehörigkeit informiert. Aus diesem Grund habe die Polizei
am 8. Oktober (…), als sie bei ihrer Tante zu Besuch gewesen sei, bei die-
ser zuhause angerufen und sich bei deren Mann über ihren Glauben er-
kundigt. Dieser habe der Polizei aber ihre Glaubenszugehörigkeit ver-
schwiegen. Nach diesem Vorfall habe sie sich entschieden, China zu ver-
lassen. Am 12. Oktober (…) habe sie einen Pass beantragt und ihre Aus-
reise (samt Visa) von einer Freundin organisieren lassen. Den Pass habe
sie am 25. Oktober (…) persönlich abgeholt. Am 31. Oktober (…) habe sie
ihr Vater, bei dem sie zu diesem Zeitpunkt gewohnt habe, während eines
Treffens mit ihren Glaubensgenossen angerufen und sie darüber infor-
miert, dass die Polizei zu ihnen nach Hause gekommen sei und nach ihr
gefragt habe. Kurze Zeit später habe er sie ein zweites Mal über eine an-
dere Nummer kontaktiert und ihr mitgeteilt, die Polizei sei eine halbe
Stunde nach dem ersten Telefonat erneut zu ihnen nach Hause gekommen
und habe das Haus erfolglos nach Glaubensbüchern durchsucht. Sie sei
deshalb zu einer Glaubensschwester mit dem Rufnamen Tante E._______
gezogen. Nachdem sie sichergestellt habe, nicht auf einer Fahndungsliste
aufgeführt zu sein, sei sie am 15. April (…) aus China ausgereist. Vom
Sohn ihrer Tante D._______ habe sie nach ihrer Ausreise im Septem-
ber (…) erfahren, dass die Polizei Ende Juli (…) eine weitere erfolglose
Hausdurchsuchung bei ihrem Vater durchgeführt habe. Hierbei habe die
E-7901/2016
Seite 3
Polizei ihrem Vater mitgeteilt, dass sie auch von ihrem Ex-Freund bei der
Polizei verraten worden sei. Im Falle der Rückkehr müsste sie mit einer
Festnahme rechnen.
Die Beschwerdeführerin gab ihren Reisepass im Original zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 21. November 2016 – eröffnet am 23. November 2016 –
stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der
Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 19. Dezember 2016 (Poststempel vom 20. Dezem-
ber 2016) erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung,
die Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl.
Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzuläs-
sig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuord-
nen sei. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses sowie die vorsorgliche Anweisung der zuständigen Behörde,
die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatsstaats sowie jegliche
Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen.
Der Beschwerde lagen zwei Schreiben von Personen (samt Ausweisko-
pien zur Bestätigung ihrer Identität), Schreiben der „Church of Almighty
God“ Südkorea und Schweiz (samt „application for membership), ein von
der Beschwerdeführerin selbst verfasstes Schreiben betreffend Bestäti-
gung ihrer Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft Quannengshen, ein
„explanation letter“ der „Church of Algmighty God“ sowie fünf Internetaus-
züge von Zeitungsberichten über den christlichen Glauben bei.
E-7901/2016
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet über die vorliegende Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG; Art. 105 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]).
Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-
ten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG) sowie im
Anwendungsbereich des AuG (SR 142.20) auf Unangemessenheit hin
(Art. 49 VwVG).
3.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, es habe bei den Fragen zu ihrem Glau-
ben Übersetzungsprobleme gegeben. Der Übersetzer habe gesagt, er
könne ihre dazugehörigen Ausführungen nicht übersetzen, da er nicht
Christ sei. Auch ihre handschriftlichen Notizen seien nicht in das Protokoll
miteinbezogen worden. Zudem habe sie die Anwesenheit des Übersetzers
verunsichert und die Fragen des Sachbearbeiters hätten auf eine Vorein-
genommenheit hingewiesen.
Für eine ungenügende oder mangelhafte Übersetzung finden sich keine
Hinweise in den Akten. Die von der Vorinstanz eingesetzten Übersetzer
werden hinsichtlich ihrer sprachlichen Fähigkeit und charakterlichen Eig-
nung von der Vorinstanz sorgfältig geprüft und geniessen das volle Ver-
trauen der Behörden. Dass sich der Übersetzer geweigert haben soll, reli-
giöse Ausführungen der Beschwerdeführerin zu übersetzen, geht aus dem
Protokoll nicht hervor und ist in Anbetracht der im Protokoll enthaltenen
detaillierten Ausführungen zur Glaubensgemeinschaft nicht nachvollzieh-
bar (vgl. Akten der Vorinstanz A10/21, F95 bis F142). Zudem hat die Be-
schwerdeführerin zum Schluss die inhaltliche Richtigkeit des Protokolls
schriftlich bestätigt (vgl. Akten der Vorinstanz A10/21, S. 20). Überdies ist
nicht ersichtlich, dass ihre schriftlichen Notizen nicht ins Protokoll einge-
flossen sind. Der Hilfswerkvertreter gab im Beiblatt an, dass die Beschwer-
deführerin Notizen auf dem Blatt des Übersetzers gemacht habe, diese
E-7901/2016
Seite 5
zwar nicht zu den Akten genommen worden seien, jedoch bei der Rück-
übersetzung berücksichtigt worden seien (vgl. Akten der Vorinstanz
A10/21, Beiblatt). Die Rüge erweist sich nach dem Gesagten als unbegrün-
det und die Protokolle sind dem Verfahren zu Recht zu Grunde gelegt wor-
den. Auch aus ihrem Hinweis, die Anwesenheit des Übersetzers habe sie
verunsichert, lässt sich nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dem Protokoll
lässt sich nicht entnehmen, dass sie – wie von ihr vorgebracht – versteinert
gewirkt habe. Überdies wurde sie zu Beginn über die behördliche Schwei-
gepflicht informiert sowie darüber, dass der Übersetzer neutral und unpar-
teiisch ist (vgl. Akten der Vorinstanz A10/21, S. 1 und 2). Ausserdem hätte
die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gemäss
Art. 8 AsylG während der Anhörung auf ihre Unsicherheit aufmerksam ma-
chen müssen, damit entsprechende Vorkehrungen hätten getroffen werden
können. Auch für den Vorhalt der Beschwerdeführerin, die Fragen des Dol-
metschers zur Glaubenspraktizierung hätten auf eine Voreingenommen-
heit des Befragers hingewiesen, finden sich im Protokoll keinerlei Hin-
weise. Bei den Fragen des Sachbearbeiters handelt es sich weder um Sug-
gestivfragen, noch zeugen sie von Voreingenommenheit; es handelt sich
um den im Rahmen einer solchen Thematik üblicherweise benutzten Fra-
genkatalog, welcher unter anderem auch Fragen dazu enthält, wie der
Glauben praktiziert wird. Das Verhalten des Sachbearbeiters ist somit nicht
zu beanstanden.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft ge-
macht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7
Abs. 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
E-7901/2016
Seite 6
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Das Bun-
desverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen
der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei
ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3
E. 6.5.1 mit Verweisen).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid im Wesentlichen damit, der
Beschwerdeführerin gelinge es weder die geltend gemachte Verfolgung
noch ihre Religionszugehörigkeit glaubhaft zu machen. Es erstaune, dass
sie sich als verdächtigtes Mitglied einer staatlich verbotenen Gruppierung
problemlos einen Reisepass habe ausstellen lassen können, obwohl dies
gemäss chinesischem Reisepassgesetz nicht zulässig sei. Ebenso sei re-
alitätsfremd, dass sie ohne weitere Probleme aus China habe ausreisen
können, nachdem die Polizei sie zwei Mal bei sich zu Hause aufgesucht
habe. Daraus lasse sich schlussfolgern, dass sie nicht von den Behörden
beobachtet worden sei. Ebenso seien ihren Angaben, wie die Behörden
von ihrer Anhängerschaft erfahren hätten, widersprüchlich. Einerseits sei
sie von der ehemaligen Nachbarin ihrer Tante verraten worden, anderer-
seits sei dies der Ex-Freund gewesen. Zudem erscheine nicht nachvoll-
ziehbar, dass sie sich bei ihrer Glaubensschwester versteckt und so dem
erhöhten Risiko eines Zugriffs ausgesetzt habe. Auch ihre Angehörigkeit
zur Glaubensgemeinschaft der Quannengshen sei zweifelhaft. Ihr Aussa-
geverhalten habe insgesamt nicht den Eindruck vermittelt, dass sie diesen
Glauben tatsächlich gelebt habe.
5.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, der Mann der Tante habe
beim ersten Anruf der Polizei am 8. Oktober (…) ihre Zugehörigkeit zur
Glaubensgemeinschaft verneint, weshalb sich die Anschwärzungen der
ehemaligen Nachbarin der Tante bei der Polizei nicht bestätigt hätten. Auch
bei der Durchsuchung ihrer Wohnung hätten sie nichts Verwerfliches finden
können. Sie sei zwar im Visier der Polizei gewesen, diese habe aber nichts
gegen sie in der Hand gehabt, was auch durch die Erkundigungen ihrer
Freundin bei den Behörden bestätigt worden sei. Aus diesen Gründen und
möglicherweise auch aufgrund eines Fehlers in der Informationsweiter-
gabe der willkürlich handelnden Polizei sei ihr der Pass und das Visum
ausgestellt worden. Zudem sei nicht verwunderlich, dass die Nachbarin ih-
rer Tante sie erst mehrere Monate später bei der Polizei angezeigt habe.
Aufgrund eines Vorfalls im Zusammenhang mit den Quannengshen am
28. Mai 2014 sei es zu einer Verhaftungswelle gekommen. In ihrer Provinz
E-7901/2016
Seite 7
sei vermutlich erst im Spätsommer/Herbst 2014 eine Belohnung für die An-
zeige von Glaubensmitgliedern ausgeschrieben worden, was zu den Anru-
fen und Besuchen der Polizei geführt habe. Von der zweiten Denunziation
durch ihren Ex-Freund habe sie erst Ende September 2015 durch einen
Anruf bei ihrem Cousin erfahren. Deshalb habe sie dies in der Befragung
zur Person nicht erwähnt. Zudem sei nachvollziehbar, dass sie sich bei ih-
rer Glaubensschwester „Tante“ E._______ versteckt habe. Sie sei bereit
gewesen, sie aufzunehmen, deren Ehemann sei gelähmt, weshalb nicht
mit Besuchen gerechnet werden musste, bei ihr seien Schutzmassnahmen
(Pokerkarten, Fluchtweg) vorhanden gewesen und zudem sei seit dem
Vorfall am 28. Mai 2014 nur sie bei ihr gewesen. Überdies sei ihre Mitglied-
schaft bei den Quannengshen durch vier Schreiben und eine Mitgliederbe-
stätigung belegt. Die Behauptung der Vorinstanz, sie habe sich ihr Wissen
mittels einer kanadischen Webseite angeeignet, sei aufgrund ihrer be-
scheidenen Englischkenntnisse absurd. Für Aussenstehende sei aufgrund
ihrer Antworten eindeutig zu erkennen, dass es sich bei ihr um eine Quan-
nengshen-Anhängerin handle. Ihre Vorbringen seien demnach glaubhaft
und würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten.
5.3 Die Vorinstanz zweifelt grundsätzlich an der Quannengshen-Anhänger-
schaft der Beschwerdeführerin. Dies vermag nur bedingt zu überzeugen.
Die Vorinstanz verweist in pauschaler Weise auf die aus ihrer Sicht man-
gelnde Betroffenheit und auf die Möglichkeit, die Beschwerdeführerin habe
sich das Wissen aus dem Internet angeeignet, ohne dabei zu verdeutli-
chen, was sie von einer Person dieses Glaubens erwartet hätte (vgl. Akten
der Vorinstanz A13/7, S. 4 und 5). Bei der Durchsicht des Protokolls zeigt
sich ausserdem, dass die Beschwerdeführerin in der Lage war, zum Teil
substantiierte und konkrete Aussagen zu machen (vgl. Akten der Vor-
instanz A10/21, F95 ff.). Angesichts dieser Tatsache ist nicht auszuschlies-
sen, dass sie sich nicht nur aus rein asyltaktischen Motiven über das Inter-
net Informationen über die Glaubensgemeinschaft Quannengshen be-
schafft hat, sondern sich auch tatsächlich für deren Ansichten interessiert.
In Anbetracht ihres sonstigen Aussageverhaltens gelang es ihr aber nicht,
Aktivitäten, die auf eine gelebte Mitgliedschaft hinweisen und zu einer be-
hördlichen Verfolgung geführt haben sollen, glaubhaft zu machen. In die-
sem Zusammenhang sind ihre Aussagen in der Tat nicht nachvollziehbar.
Vor allem die Umstände der Passbeschaffung sowie der legalen Ausreise
sprechen gegen die vorgebrachte Verfolgung. Gemäss eigener Angaben
habe sich die Polizei bereits am 8. Oktober (…) nach ihr erkundigt und sie
der Quannengshen-Anhängerschaft verdächtigt. Am 12. Oktober (…) habe
sie einen Pass beantragt und diesen am 25. Oktober (…) – also kurz nach
E-7901/2016
Seite 8
den polizeilichen Erkundigungen – persönlich bei den Behörden abgeholt.
Mit diesem freiwilligen Gang zu den Behörden hätte sie sich jedoch dem
hohen Risiko der Entdeckung ausgesetzt. Zudem blieb sie nach den be-
haupteten Vorfällen noch Monate in China und konnte später problemlos
ausreisen, obwohl sie zwischenzeitlich angeblich bei sich zu Hause von
der Polizei zwei Mal aufgesucht und ihre Wohnung durchsucht worden sei.
Im chinesischen Kontext muss insbesondere mit Blick auf die bei solchen
Sachverhalten regelmässig verhängten Reiseverbote als nicht realistisch
erachtet werden, dass sie sich unter den geschilderten Umständen freiwil-
lig in die Hände der Behörden begab, ohne Probleme einen Pass beantra-
gen und das Land legal verlassen konnte (vgl. so auch die Schweizerische
Flüchtlingshilfe (SFH), Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom
2. Juni 2015 zu China: Eastern Lightning,
/assets/herkunftslaender/asien-pazifik/china-tibet/150602-chn-eas-
tern-lightning.pdf>, abgerufen am 12.01.2017). Auch der Einwand, sie
habe damals noch nicht auf einer Fahndungsliste gestanden, ist kaum ver-
einbar mit ihrer Aussage, die ehemalige Nachbarin ihrer Tante habe sie
bereits vor Oktober 2014 bei den Behörden angeschwärzt. Ferner wäre bei
der geltend gemachten Verfolgung zu erwarten gewesen, dass die Be-
schwerdeführerin nicht noch knapp ein halbes Jahr auf den Bescheid ihrer
Freundin wartet, ob sie auf einer Fahndungsliste verzeichnet ist, sondern
direkt das Land verlässt. Realitätsfremd erscheint zudem, dass sie sich
ausgerechnet bei ihrer Glaubensschwester versteckt gehalten haben soll,
obwohl bei dieser ebenfalls die Gefahr einer Durchsuchung oder Verhaf-
tung bestand. Die hiergegen in der Rechtmitteleingabe vorgebrachten Ein-
wände der Beschwerdeführerin überzeugen nicht, da die aufgezählten Si-
cherheitsmassnahmen (Pokerkarten, Essen) gegen die geltend gemachte
Verfolgung nicht wirksam gewesen wären und zudem anzunehmen ist,
dass auch andere, nicht religiös aktive Personen bereit gewesen wären,
sie aufzunehmen. Ebenso sind die in der Beschwerde vorgebrachten Ar-
gumente, weshalb die ehemalige Nachbarin ihrer Tante sowie auch ihr Ex-
Freund mehrere Monate mit ihrer Anzeige bei der Polizei zugewartet haben
sollen, obwohl die Glaubensgemeinschaft durch die chinesische Regie-
rung bereits früher als Sekte eingestuft und verboten worden war, nicht
stichhaltig (zum Verbot vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Schnell-
recherche der SFH-Länderanalyse vom 2. Juni 2015 zu China: Eastern
Lightning,
pazifik/chi-na-tibet/150602-chn-eastern-lightning.pdf>, abgerufen am
12.01.2017). Im Übrigen rechtfertigen auch die eingereichten Beweismittel,
welche insbesondere die allgemeine Lage vor Ort beschreiben, sowie die
E-7901/2016
Seite 9
Bestätigungsschreiben und das allgemeine Schreiben der Kirche keine an-
dere Einschätzung. Die angesprochenen Schreiben müssen als Gefällig-
keitsschreiben qualifiziert werden, zumal die Bestätigungsschreiben von
zwei in Deutschland beziehungsweise in Kanada lebenden Personen of-
fenkundig auf den Angaben der Beschwerdeführerin beruhen.
5.4 Insgesamt hat die Beschwerdeführerin somit nichts vorgebracht, das
geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen. Die Vorinstanz hat demnach das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Die
Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen
(vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht ange-
ordnet.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt der Beschwerdeführerin keine Flücht-
lingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25
Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die
Beschwerdeführerin für den Fall einer Ausschaffung nach China dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
E-7901/2016
Seite 10
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der
Wegweisung ist zulässig.
7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Die allgemeine Lage in China ist nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch
eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund deren die Zi-
vilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Zudem
verfügt die Beschwerdeführerin vor Ort über ein familiäres Beziehungs-
netz. Relevante gesundheitliche Probleme gehen aus den Akten nicht her-
vor. Aufgrund des Umstandes, dass sie bis kurz vor ihrer Ausreise erwerbs-
tätig war und ihre Ausreise selber finanzierte, ist nicht davon auszugehen,
dass sie nach ihrer Rückkehr nach China in eine existenzgefährdende Si-
tuation gerät.
7.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeich-
nen, weil keine Vollzugshindernisse bestehen und die Beschwerdeführerin
über einen bis am 21. Oktober 2024 gültigen Reisepass verfügt.
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Mit dem vorliegenden Entscheid wird der Antrag, die zuständige Behörde
sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des
Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an diesel-
ben zu unterlassen, in der Sache gegenstandslos. Anzufügen ist, dass der
Antrag im Rahmen einer Beschwerdeinstruktion abzuweisen gewesen
wäre. Gemäss den Akten werden weder die Beschwerdeführerin noch ihre
Angehörigen durch eine allfällige Bekanntgabe der in Art. 97 Abs. 3 AsylG
erwähnten Personendaten gegenüber der zuständigen ausländischen Be-
hörde konkret gefährdet (Art. 97 Abs. 1 AsylG). Zudem liegt ein erstinstanz-
licher Entscheid vor, der die Flüchtlingseigenschaft verneint (Art. 97
Abs. 2 AsylG).
E-7901/2016
Seite 11
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforder-
lichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskos-
ten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht
aussichtslos erscheint. Da die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin in den
Akten ausgewiesen ist und ihre Begehren nicht als aussichtlos zu bewerten
waren, ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und es sind keine Verfahrenskosten zu
erheben. Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf Erhe-
bung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-7901/2016
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Stefanie Brem