Abtei lung V
E-790/2008/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . J u l i 2 0 0 9
Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach,
Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
A._______,
Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration BFM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. Januar 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-790/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am 19. November 2007 illegal in die
Schweiz ein und stellte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszen-
trum Kreuzlingen ein Asylgesuch. Nach der Kurzbefragung vom
22. November 2007 wurde er für die Dauer des Verfahrens dem
Kanton (...) zugeteilt. Am 15. Januar 2008 fand eine direkte Anhörung
des Bundesamts zu seinen Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG
statt.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen vor, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus Kirkuk,
habe aber in den Jahren 1991 bis 1999 oder 2000 in Suleimaniya
gelebt. Er habe in Kirkuk mit (...) gehandelt. Seine Familie habe
Geschäfte in Kirkuk und in Suleimaniya. Im Juni 2007 sei er aus
seinem Geschäft in Kirkuk verschleppt und erst gegen Bezahlung
einer Summe von 50'000 Dollar nach 15 Tagen freigelassen worden.
Im August oder September 2007 sei er an einem Kontrollposten in der
Nähe Kirkuks von zwei Männern aus seinem Auto gerissen und mit
einer Schusswaffe geschlagen worden. Daraufhin hätten sie ihm sein
Auto sowie Gold und einen grösseren Geldbetrag, welchen er auf sich
getragen habe, geraubt. Er habe den Überfall der örtlichen Polizei
gemeldet, welche jedoch nichts erreicht habe.
C.
Ein Experte kam in einer Herkunftsanalysen (LINGUA-Gutachten) vom
7. Dezember 2007 zum Schluss, dass das vom Beschwerdeführer
gesprochene Kurdische Elemente sowohl des in der Region Kirkuk als
auch des in Suleimaniya gesprochenen Dialekts enthalte und dass er
sich in Suleimaniya gut, in Kirkuk mässig auskenne. Ausserdem ergab
eine Analyse der vom Beschwerdeführer eingereichten Identitätsdoku-
mente, dass es sich bei der Identitätskarte um eine Totalfälschung
handelt. Dem Beschwerdeführer wurde zu diesen Erkenntnissen im
Rahmen der Anhörung vom 15. Januar 2008 das rechtliche Gehör
gewährt.
D.
Mit Verfügung vom17. Januar 2008 - eröffnet am 18. Januar 2008 -
wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
Seite 2
E-790/2008
die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begrün-
dung führte es aus, dass seine Vorbringen den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standzuhalten vermöchten. Ausserdem
sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. Auf
die detaillierte Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den
Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Eingabe vom 7. Februar 2008 erhob der Beschwerdeführer
Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte die
Ziffern 3 – 5 derselben seien aufzuheben und es sei ihm wegen Unzu-
lässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufi-
ge Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicher ersuchte er um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Auf die Begründung
wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine
Fürsorgebestätigung der Caritas Schweiz vom 7. Februar 2008 ein.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2008 stellte der zuständige
Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten könne und hiess das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) gut.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 18. Februar 2008 hielt die Vorinstanz an
ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Die Vernehmlassung des BFM wurde dem Beschwerdeführer am
20. Februar 2008 ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt
Seite 3
E-790/2008
für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 13. Februar 2008 festge-
stellt, richtet sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den angeord-
neten Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flücht-
lingseigenschaft) und 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) des Dispositivs
der Verfügung des BFM vom 17. Januar 2008 sind somit mangels
Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Auch die Wegweisung als sol-
che (Ziffer 3 des Verfügungsdispositivs) ist nicht zu überprüfen, da sie
praxisgemäss nur aufgehoben werden kann, wenn eine Aufenthaltsbe-
willigung vorliegt oder ein Anspruch auf Erteilung einer solchen
besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21.), was indessen vorlie-
gend nicht der Fall ist. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdever-
fahrens bildet somit lediglich die Frage, ob allenfalls wegen Unzuläs-
sigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegwei-
sung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG
i.V.m. Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Es ist des-
halb zu prüfen, ob die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
angeordnet hat.
Seite 4
E-790/2008
4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschli-
cher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.3 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich
des Wegweisungsvollzugs aus, es würde sich aus den Akten keine
Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle
Seite 5
E-790/2008
der Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe.
Im Weiteren verfüge er über eine zumutbare Aufenthaltsalternative in
Suleimaniya, wo er einen wesentlichen Teil seines Lebens verbracht
habe und seine Familie ein Geschäft betreibe. In den nordirakischen
Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya herrsche keine Situation all-
gemeiner Gewalt und der Wegweisungsvollzug dorthin sei daher
grundsätzlich zumutbar.
5.4 Zur Begründung seiner Beschwerde argumentierte der Beschwer-
deführer zunächst, dass der Wegweisungsvollzug als unzulässig zu
erachten sei, da er schon zweimal Opfer massiver Übergriffe durch
Kriminelle geworden sei und ihm bei einer Rückkehr in den Irak erneut
Folter oder andere unmenschliche Behandlung drohe. Die staatlichen
Sicherheitskräfte seien nicht in der Lage, den nötigen Schutz zu
gewährleisten. Im Weiteren beruhe die Einschätzung der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs in den Nordirak durch die Vorinstanz auf
einer unzureichenden Grundlage. Verschiedene Organisationen, wie
UNHCR, Amnesty International, ECRE, SFH, seien der Auffassung,
dass trotz einer Verbesserung der Sicherheits- und Menschenrechtsla-
ge auch im Nordirak immer noch eine Situation allgemeiner Gewalt
herrsche. Die weitere Entwicklung der Lage sei, zumal angesichts der
Stationierung türkischer Truppen an der Grenze zum Nordirak, unbere-
chenbar. Der Wegweisungsvollzug nach Suleimaniya sei unter diesen
Umständen nach wie vor nicht zumutbar. Zudem sei zu berücksichti-
gen, dass er in Suleimaniya kein adäquates Beziehungsnetz mehr
habe und daher das seiner Familie gehörende Geschäft nicht erfolg-
reich führen könnte. Aufgrund der schlechten sozioökonomischen
Lage im Nordirak wäre eine wirtschaftliche Integration dort sehr
schwierig. Schliesslich sei auch der Wegweisungsvollzug nach Kirkuk
angesichts der schlechten Sicherheitslage dort unzumutbar.
6.
6.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Das
BFM hat in der Verfügung vom 17. Januar 2008 rechtskräftig festge-
stellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt. Deshalb kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flücht-
lingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine
Seite 6
E-790/2008
Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.2 Wie nachfolgend in Ziff. 6.4.2 erörtert wird, verfügt der Beschwer-
deführer im kurdischen Nordirak über eine innerstaatliche Aufenthalts-
alternative, weshalb es sich rechtfertigt, die Zulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs in Bezug auf diese Region seines Heimatstaates zu
prüfen.
Es ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in diese Region dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR
(Grosse Kammer), Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008,
Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Art. 3
EMRK kann einer Ausweisung auch dann entgegenstehen, wenn dem
Betroffenen eine völkerrechtswidrige Behandlung durch nichtstaatliche
Akteure droht, sofern kein hinreichender Schutz durch die staatlichen
Behörden des Heimatstaats gewährleistet ist (vgl. EGMR, Urteil vom
2 . Mai 1997, D. gegen Vereinigtes Königreich). Nach Erkenntnissen
des Gerichts sind die Sicherheits- und Justizbehörden der drei
irakisch-kurdischen Nordprovinzen indessen grundsätzlich in der Lage
und willens, Schutz vor Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4,
E. 6). Demzufolge kann aus der Furcht des Beschwerdeführers vor zu-
künftigen gewalttätigen Übergriffen nicht auf die Völkerrechtswidrigkeit
einer Ausweisung geschlossen werden. Auch die allgemeine Men-
schenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
Seite 7
E-790/2008
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.4
6.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Grundsatzurteil vom
14. März 2008 (BVGE 2008/5 S. 57 ff.) ausführlich mit der Frage der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den kurdischen Nordirak
befasst. Es gelangte zum Schluss, dass in den Provinzen Dohuk, Erbil
und Suleimaniya keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die
dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine
Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müss-
te. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den
Nachbarländern erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutba-
ren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch
den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak in das durch die kurdische
Regionalregierung ("Kurdistan Regional Government" [KRG]) domi-
nierte Gebiet.
Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setzt jedoch voraus, dass
die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder län-
gere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Ver-
wandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den
herrschenden Parteien verfügt. Andernfalls dürfte eine soziale und
wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen,
da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von
gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhängt.
Fraglich erscheint auch ein Wegweisungsvollzug von Kurden, die aus
kurdisch dominierten Gebieten ausserhalb der drei Provinzen Dohuk,
Erbil und Suleimaniya (namentlich aus Kirkuk und Mossul) stammen.
Die kurdischen Behörden könnten ihnen aus der demografischen
Überlegung heraus, in den von ihnen dominierten Gebieten eine kurdi-
sche Bevölkerungsmehrheit aufrecht erhalten zu wollen, das Bleibe-
recht in den drei Provinzen verweigern. Die Zumutbarkeit des Vollzugs
bleibt im Einzelfall zu prüfen.
Zusammenfassend hielt das Gericht im besagten Urteil fest, dass die
Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende,
gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus den kur-
Seite 8
E-790/2008
disch kontrollierten Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein
soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für
alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern sowie für Kranke
und Betagte ist dagegen bei der Feststellung der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht.
6.4.2 Der Beschwerdeführer stammt aus Kirkuk, lebte aber nach eige-
nen Angaben in den Jahren 1991 bis 1999 oder 2000 zusammen mit
seiner Familie in Suleimaniya. Weiter ist den Akten zu entnehmen,
dass die Familie des Beschwerdeführers in Suleimaniya weiterhin ein
Ladengeschäft betreibt (A21, S. 6) und er somit dort eine wirtschaftli-
che Existenzgrundlage besitzt und über ein soziales Beziehungsnetz
verfügen dürfte. Die nahe Beziehung des Beschwerdeführers zu Sulei-
maniya wird auch durch den Umstand gestützt, dass er gemäss der
durchgeführten LINGUA-Analyse mit den Gegebenheiten an diesem
Ort besser vertraut ist, als mit denjenigen in Kirkuk. Unter diesen
Umständen ist es dem Beschwerdeführer, welcher im Übrigen jung ist
und gemäss Aktenlage keine gesundheitlichen Probleme hat, zuzumu-
ten, sich im kurdischen Nordirak niederzulassen. Die Frage der Zumut-
barkeit der Rückkehr nach Kirkuk kann bei dieser Sachlage offenge-
lassen werden.
Im Übrigen lässt sich auch aus der zeitweisen türkischen Militärprä-
senz im Grenzgebiet, welche die Aktivitäten der dortigen PKK-Kämpfer
und nicht die nordirakischen Kurden im Visier hat, keine konkrete
Gefährdung des Beschwerdeführers ableiten.
6.4.3 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der
Wegweisung im heutigen Zeitpunkt sowohl in genereller als auch in
individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten.
6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Seite 9
E-790/2008
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihm mit Zwi-
schenverfügung vom 13. Februar 2008 die unentgeltliche Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und keine Anhaltspunkte
dafür bestehen, dass sich seine finanzielle Lage seither massgeblich
verändert hat, sind ihm jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 10
E-790/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
Versand:
Seite 11