Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-790/2009
Urteil vom 20. Dezember 210
Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
Parteien A._______,
Kongo (Kinshasa),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wieder-
erwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom
7. Januar 2009 / N (…).
E-790/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Kongo (Kinshasa),
stellte am 22. Mai 2003 ein Asylgesuch, welches mit Verfügung des
Bundesamtes vom 8. August 2003 abgelehnt wurde; gleichzeitig ordnete
das BFM die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und
den Wegweisungsvollzug an. Auf eine gegen diese Verfügung erhobene
Beschwerde wurde aufgrund der nicht fristgerechten Leistung des
erhobenen Kostenvorschusses mit Urteil der Schweizerische
Asylrekurskommission (ARK) vom 13. Oktober 2003 nicht eingetreten.
B.
Mit Verfügung des BFM vom 15. Oktober 2003 wurde der
Beschwerdeführer aufgefordert, die Schweiz bis zum 10. Dezember 2003
zu verlassen.
Gemäss Aktenlage ist der vom BFM rechtskräftig angeordnete
Wegweisungsvollzug nie durchgeführt worden.
C.
Mit Eingabe vom 17. Dezember 2008 stellte der Beschwerdeführer beim
BFM ein Wiedererwägungsgesuch und beantragte dabei die Aufhebung
der BFM-Verfügung vom 8. August 2003 im Wegweisungspunkt.
Er begründete dieses Gesuch im Wesentlichen damit, dass der Vollzug der Wegweisung aus
medizinischen Gründen nicht zumutbar sei. Er leide an erheblichen gesundheitlichen Problemen. In Kongo
könne er die erforderliche, überlebensnotwendige medizinische Behandlung nicht in Anspruch nehmen. Er
verfüge in Kongo über kein soziales Netz und sei dringend auf die Hilfe der Schweiz angewiesen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Bericht von B._______ vom 8.
Dezember 2008 ein, aus welchem insbesondere hervorgeht, dass der Beschwerdeführer an einer
posttraumatischen Belastungsstörung, den Spätfolgen eines [...] und einer schmerzhaften Narbe im
Nackenbereich und tumoröser Veränderung (Verdacht auf Neurofibrom) leide. Die diagnostizierten
Probleme stünden mit den vom Beschwerdeführer geschilderten, im Jahr 2001 in Kongo erlittenen
Misshandlungen zusammen. Die Befunde am [...] und im Nackenbereich seien durch Stockhiebe und
Messerstiche verursacht worden. Der Beschwerdeführer werde mit schlaffördernden Antidepressiva
behandelt und sei in der C._______ angemeldet, wobei die erste Sitzung im Verlaufe des Januar 2009
vorgesehen sei. Für das [...] gebe es keine Behandlungsmöglichkeiten. Bezüglich der Narbe im
Nackenbereich sei eine operative Korrektur am 20. November 2008 durchgeführt worden; weitere
Abklärungen und nochmalige Operationen im D._______ seien notwendig. Es bestehe eine Suizidalität in
wechselndem Ausmass.
E-790/2009
Seite 3
D.
Mit Verfügung vom 7. Januar 2009 lehnte das BFM das
Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers ab und stellte die
Rechtskraft und Vollstreckbarkeit seiner Verfügung vom 8. August 2003
fest. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen an, die vom
Beschwerdeführer vorgebrachten gesundheitlichen Schwierigkeiten seien
in Kongo, insbesondere in Kinshasa, wo der Beschwerdeführer
herstamme, grundsätzlich behandelbar. Neben den staatlichen
medizinischen Einrichtungen bestünden dort auch zahlreiche private
medizinische Institutionen, in welchen körperliche und psychische
Krankheiten der vorgebrachten Art behandelt werden könnten. Weil der
Beschwerdeführer über Familienangehörige im Herkunftsgebiet verfüge,
könnten diese seine Reintegration im Heimatland erleichtern und bei
gewissen allfällig aufkommenden Kosten für eine medizinische
Behandlung Unterstützung gewähren. Auf Anfrage hin könne auch das
BFM eine Rückkehrhilfe gewähren. Die vorgebrachten Krankheiten
stellten daher, auch angesichts der gemäss Arztzeugnis bestehenden
guten Voraussetzungen, kein Hindernis für den Wegweisungsvollzug dar.
Im Weiteren sei zu vermerken, dass die psychischen Probleme im
Wiedererwägungsgesuch auf Misshandlungen im Heimatland
zurückgeführt würden. Die im erstinstanzlichen Asylverfahren geltend
gemachten Vorbringen hätten sich jedoch als unglaubhaft erwiesen,
weshalb diese Schwierigkeiten andere als die vorgebrachten Ursachen
haben müssten. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, weshalb der
Beschwerdeführer nach seiner Einreise in die Schweiz mit der
Behandlung der geltend gemachten psychischen Schwierigkeiten rund 5
¾ Jahre zugewartet habe.
E.
Mit Eingabe vom 8. Februar 2009 (Poststempel) erhob der
Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen
die Verfügung des BFM vom 7. Januar 2009 und beantragte die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges. Weiter wurde sinngemäss um Anordnung
vorsorglicher Massnahmen (Aussetzung des Vollzuges für die Dauer des
Verfahrens) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ersucht. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen werden.
Zur Untermauerung der Beschwerdevorbringen reichte der
E-790/2009
Seite 4
Beschwerdeführer die Kopie eines Schreibens der C._______, datiert
vom 13. Januar 2009 sowie ein Schreiben des D._______, datiert vom
22. Januar 2009 ein. Aus dem ersten Dokument geht hervor, dass mit
dem Beschwerdeführer ein erstes Untersuchungsgespräch im C._______
vereinbart worden sei. Aus dem Schreiben des D._______ ist zu
entnehmen, dass der Beschwerdeführer von der [...] zu einer Operation
am 16. Februar 2009, mit anschliessendem stationärem Aufenthalt,
aufgeboten worden sei..
F.
Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 9. Februar
2009 den Vollzug der Wegweisung einstweilen ausgesetzt hatte, wurde
mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2009 der Vollzug für die Dauer
des Beschwerdeverfahrens ausgesetzt. Gleichzeitig wurde auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Der Beschwerdeführer
wurde weiter aufgefordert, bis zum 20. März 2009 einen Bericht des
D._______ und der C._______, inklusive Erklärung der Entbindung von
der ärztlichen Schweigepflicht, einzureichen.
G.
Mit Eingabe vom 16. März 2009 reichte der Beschwerdeführer einen
Kurzbericht des D._______ datiert vom 17. Februar 2009 sowie einen
Bericht von Dr. med. E._______, Facharzt für [...], datiert vom 19.
September 2008 zu den Akten.
Dem Bericht des D._______ ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 16. bis 17. Februar 2009
zur Vornahme einer Operation im Nackenbereich hospitalisiert worden sei. Als Diagnose wird „Benignes,
teils plexiformes, teils diffuses Neurofibrom nuchal mit/bei: Status nach R1-Resektion am 20. November
2008, Status nach nuchaler Stichverletzung im Kongo 2001, Verdacht auf Neurofibromatose“ gestellt. Im
Weiteren wird intra- und postoperativ ein komplikationsloser Verlauf festgehalten; der Beschwerdeführer
habe am ersten Tag nach der Operation in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden
können. Weiter wird der behandelnde Hausarzt darum ersucht, den Beschwerdeführer zur
dermatologischen Abklärung bei Verdacht auf Neurofibromatose aufzubieten.
In ihrem Bericht führt E._______ unter anderem aus, die vom Beschwerdeführer beklagten Schmerzen
verbunden mit [Angaben zum Leiden] liessen sich am ehesten durch [Angaben zur Diagnose] erklären. Als
Behandlung sei [Angaben zur Behandlung] empfohlen worden. Zudem wurde der Verdacht auf [...]. Von
einer operativen Sanierung [Angaben zum Leiden] werde abgeraten, da die Prognose auf Grund des
anamnestisch schon lange bestehenden Befundes äusserst ungünstig sei und nicht mit einer
befriedigenden [...] gerechnet werden könne.
E-790/2009
Seite 5
H.
Am 24. März 2009 ging ein weiterer Bericht C._______, datiert vom 19.
März 2009, ein.
Aus der diagnostischen Beurteilung innerhalb dieses Berichts geht hervor, dass ein mindestens
mittelschwer, teilweise auch schwer ausgeprägtes depressives Syndrom mit deutlicher Antriebsminderung,
negativen Gedanken, Grübeln, Schlafstörungen, sozialem Rückzug, im Vordergrund stehe. Eine
posttraumatische Symptomatik sei sicherlich in gewissem Ausmass ebenfalls vorhanden, erscheine aber
gegenwärtig von der deutlichen depressiven Komponente etwas überdeckt. Aus ärztlich-psychiatrischer
Sicht sei der Beschwerdeführer sicher behandlungsbedürftig. Nach der internationalen statistischen
Klassifizierung (ICD-10) wird die Diagnose mittelschwere depressive Episode (F32.11) sowie
posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) gestellt.
I.
Am 20. April 2009 gingen beim Bundesverwaltungsgericht zwei weitere
Arztberichte ein:
In seinem Schreiben vom 16. April 2009 hält der den Beschwerdeführer behandelnde Allgemeinmediziner
B._______ fest, beim Beschwerdeführer sei eine Erkrankung des Nervensystems und der Haut
(Neurofibromatose) diagnostiziert worden. Diese Krankheit erfordere weitere Verlaufsbeobachtungen bei
Spezialärzten, so dass zur Zeit von einer Ausschaffung aus der Schweiz aus medizinischen Gründen
abgesehen werden müsse.
Im Bericht des D._______ vom 19. März 2009 wird die Diagnose „Neurofibromatose Typ I
(Recklinghausen)“ gestellt. Es bestünden unter anderem zwei Neurofibrome sowie ein plexiformes
Neurofibrom. Es sei eine Computertomographie des Schädels erforderlich, zum Ausschluss eines [...] oder
anderer ZNS-Tumoren. Es sei ein Termin am 20. März 2009 in der Radiologie des D._______ vereinbart
worden. Des Weiteren sei eine [...] Untersuchung nötig zur Beurteilung, ob [...] vorliegen würden sowie zur
Kontrolle bezüglich [...]. Im Rahmen einer Neurofibromatose könne ein Phäochromozytom (Anmerkung des
Gerichts: eine Tumorart) vorliegen, weshalb der Hausarzt des Beschwerdeführers um regelmässige
Blutdruckkontrollen gebeten werde. Weitere Abklärungen wie beispielsweise CT-Abdomen sollten von der
klinischen Symptomatik abhängig gemacht werden.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 30. April 2009 hielt das
Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer bisher alle
vom Gericht eingeforderten Facharztberichte eingereicht habe. Auf Grund
der aktuellen Aktenlage und der noch bevorstehenden Behandlung des
Beschwerdeführers könne noch keine abschliessende Beurteilung und
Prüfung der geltend gemachten Wegweisungshindernisse vorgenommen
werden. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass er Ende August
E-790/2009
Seite 6
2009 seitens des Gerichts aufgefordert werde, seine aktuelle
gesundheitliche Situation mittels Facharztberichten darzulegen und
entsprechende Beweismittel nachzureichen.
K.
Am 31. August 2009 gingen folgende weitere Unterlagen beim
Bundesverwaltungsgericht ein:
– Bericht Dr. B._______, Allgemeine Medizin FMH, vom 18. August 2009;
– Bericht der D._______, vom 23. Juni 2009;
– Bericht Dr. med. F._______, FMH Rheumatologie und FMH Innere
Medizin, vom 22. Juli 2009;
– Teilnahmebestätigung des C._______ vom 14. August 2009 betreffend
Vorträge der Orientierungs- und Integrationsveranstaltungen im
Bereich Gesundheit und Soziales.
Im Bericht von Dr. B._______ wird beim Beschwerdeführer unter anderem eine posttraumatische
Belastungsstörung, [...], schmerzhafte Narbe im Nackenbereich bei überschiessender Narbenbildung nach
Messerstichen, Neurofibromatose Typ 1 und Muskel- und Sehnenschmerzen bei Verspannungen im
Bereich des unteren Rückens und der Hüfte diagnostiziert. Seit 2008 und bis auf Weiteres erfolge die
Behandlung durch Psychotherapie und Antidepressiva, regelmässige Kontrollen [...] im Hinblick auf [...] und
Symptome der Neurofibromatose, mindestens jährliche Checkkontrollen und (vorübergehend) mit
Schmerzmitteln. Ohne die erforderliche Behandlung müsse mit einer depressiven Verschlechterung,
Suizidgefahr wegen Perspektivlosigkeit, einer möglichen [...] und damit einhergehenden Folgen für [...], und
mit Schmerzepisoden gerechnet werden. Im Falle der Fortsetzung der Behandlung könne davon
ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer von seinen Beschwerden etwas distanzieren
könne; die [...] sei realistisch; je nach Zusatzsymptomen [...] könne das Neurofibromatose-Problem
medizinisch behoben werden; mit Schmerzmitteln und eventuell Physiotherapie könne im Muskel- und
Sehnenbereich Beschwerdefreiheit erreicht werden.
Aus dem Bericht der D._______ geht insbesondere hervor, dass sich beim Beschwerdeführer [...] keine
Zeichen der Neurofibromatose, insbesondere keine [...] finden liessen. Die [...] sei durch den Zustand [...];
die ausgeprägte [...] sei durch das traumatische [...] erklärt. Da dies sehr gross sei und sicher bereits über
mehrere Jahre bestehe, bestünden leider keine therapeutischen Optionen. Eine jährliche [...] Kontrolle
werde empfohlen.
Dr. F._______ stellt in seinem Bericht die Diagnose „Dolente Ansatztendinosen im Bereich des rechten
Beckenkammes und der Sips (Anmerkung des Gerichts: Spina iliaca posterior superior; oberer hinterer
Darmbeinstachel) rechts bei Wirbelsäule-Fehlhaltung (Hyperlordosierung und linkskonvexe Skoliosierung
E-790/2009
Seite 7
der Lendenwirbelsäule); Anamn. Neurofibromatose Typ I; Status nach zweimaliger Exzision eines
plexiformen Neurofibroms nuchal sowie mittelschwere depressive Episode (Dg 1/09 Psych. Pol USZ)“.
Weiter führt er aus, der Beschwerdeführer habe anlässlich einer Nachkontrolle vom 13. Juli 2009 eine
normale Lendenwirbelsäule-Haltung ohne skoliotische Fehlform gezeigt. Anhaltspunkte für eine
lumboradikuläre Reiz- oder Schmerzsymptomatik hätten weder anamnestisch noch klinisch bestanden. Die
Computer-Tomographie habe den Verdacht auf eine lumbosakrale Übergangsanomalie mit partieller
Sakralisation von Lendenwirbelkörper 5 beidseits, jedoch ohne Nearthrosbildung, bestätigt. Zudem habe
sich eine klinisch aktuell nicht manifeste Offset-Störung am Schenkelhals beidseits vereinbar mit einem
femuroacetabulären Impingement gezeigt. Auf Grund der erwähnten klinischen und radiologischen
Befunde dürften die vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden muskulärer Genese sein und aktuell
vor allem auf druckdolenten Ansatztendinosen im rechten Beckenkamm- und Sips-Bereich rechts beruhen.
Insbesondere hätten sich keine Anhaltspunkte für einen Status nach früheren Frakturen im distalen
Lendenwirbelsäulen- und Beckenbereich gefunden. Die genannte Beurteilung inklusive die radiologischen
Befunde seien ausführlich mit dem Patienten besprochen worden. Durch die rezeptierte Behandlung mit
Ecofenac hätten sich die Beschwerden bis zur Kontrolle am 21. Juli 2009 um rund 70% zurückgebildet. Aus
Sicht des Patienten sei keine zusätzliche Lokalinfiltration der druckdolenten Ansatztendinosen notwendig
gewesen. Auf Grund dieses Verlaufes sei auf zusätzliche physiotherapeutische Massnahmen verzichtet
worden. Der Patient wünsche vorerst die Medikation mit Ecofenac nach Bedarf fortzusetzen, eine fixe
Nachkontrolle sei aus seiner Sicht aktuell nicht notwendig gewesen.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 8. September 2009 wurden die gesamten
Akten dem BFM zur Vernehmlassung überwiesen. Das Bundesamt
wurde insbesondere aufgefordert, sich zur konkreten Behandelbarkeit
(Erhältlichkeit der erforderlichen Medikamente, Zugang zu den
erforderlichen Therapiemassnahmen und Behandlungen) im Heimatland
des Beschwerdeführers zu äussern.
M.
In seiner Vernehmlassung vom 23. September 2009 hielt das BFM - ohne
ergänzende Ausführungen - an seinen bisherigen Erwägungen fest und
beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Diese Vernehmlassung ist dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden.
N.
Mit Eingabe vom 17. August 2010 (Poststempel) reichte der
Beschwerdeführer einen weiteren Bericht seines behandelnden
Hausarztes Dr. med. B._______ vom 15. Juni 2010 ein. Der
Beschwerdeführer ersuchte nochmals explizit um Mitberücksichtigung der
humanitären Aspekte seines Verfahrens, namentlich seines
E-790/2009
Seite 8
Gesundheitszustandes. Im Weiteren sei zu beachten, dass er im
Heimatland über keinerlei nahe Angehörige verfüge. Es fehle an den
erforderlichen Infrastrukturen. Angesichts der Arbeitslosigkeit in Kongo
von 95% habe er nur minime Chancen, eine Arbeitsstelle zu finden.
In seinem Bericht führt Dr. B._______ insbesondere aus, der
Beschwerdeführer nehme regelmässig an psychotherapeutischen
Sitzungen teil, was sich offenbar auf den Gesamtzustand
(Schmerzproblematik) günstig auswirke. Er habe deswegen in den letzten
Monaten nur wenig an medizinischen Leistungen beansprucht. Eine
Verlaufskontrolle bezüglich [...] sei in [...] D._______ vorgesehen. Punkto
Neurofibromatose habe Dr. B._______ die Routinekontrollen (Blutdruck,
Status, Nierenwerte etc.) durchgeführt. Der Beschwerdeführer benötige
wegen seines Grundleidens mehrmals jährlich medizinische Kontrollen.
Eine [...] Kontrolle müsse mindestens ein Mal pro Jahr durchgeführt
werden. Der Beschwerdeführer sei unter der jetzigen Betreuung stabil.
Dieser Zustand erfordere weitere interdisziplinäre medizinische
Abklärungen und allenfalls Behandlungen.
O.
Mit Zwischenverfügung vom 1. September 2010 wurde der
Beschwerdeführer aufgefordert, einen Bericht der ihn
psychotherapeutisch behandelnden Fachpersonen einzureichen.
P.
Am 8. Oktober 2010 reichte der Beschwerdeführer einen von Dr. med.
G._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und H._______
Körper- und Bewegungstherapeutin, ausgestellten Bericht des C._______
vom 5. Oktober 2010 nach.
In diesem Bericht wird eine mittelschwere depressive Episode (F32.11) und eine posttraumatische
Belastungsstörung (F43.1) diagnostiziert. Den weiteren Ausführungen ist zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer seit dem 22. Januar 2009 wöchentlich an Konsultationen teilgenommen habe. Ab
Dezember 2009 sei er auf eigenen Wunsch nicht mehr zur Behandlung erschienen. Im September 2010
habe er unangemeldet vorgesprochen und um Wiederaufnahme seiner Behandlung ersucht, weil es ihm
sehr schlecht gehe und er psychotherapeutische Unterstützung brauche. Der Beschwerdeführer leide nach
wie vor unter den Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung und stecke noch immer in einer
depressiven Phase mit wenig bis gar keinen sozialen Kontakten. Bis auf Weiteres fänden
psychotherapeutische Einzelgespräche statt mit körpertherapeutischem und allgemein-supportivem
Schwerpunkt. Eine traumafokussierte Therapie sei auf Grund der unsicheren Aufenthaltssituation nicht
möglich. Idealerweise würde der Beschwerdeführer mittels einer höherfrequenten traumazentrierten und
E-790/2009
Seite 9
damit potentiell kurativen Therapie behandelt, was jedoch an die Bedingung stabiler Lebensbedingungen
geknüpft sei. Zudem wäre eine pharmakologische Einstellung mit Antidepressiva erforderlich, welche im
Moment evaluiert werde. Neben der klinischen Kontrolle wären lege artis zur Überwachung der
Pharmakotherapie regelmässige Blutentnahmen zur Kontrolle der Leberwerte erforderlich. Ohne
Behandlung werde sich eine Verschlechterung des psychischen Zustandes einstellen. Im Falle eines
Fehlens von Therapiemöglichkeiten sei von einer psychischen Dekompensation mit Verstärkung der
genannten Symptome bis hin zur Suizidalität zu rechnen. Mit einer fundierten und spezifischen Behandlung
könnte in Kombination mit den dafür erforderlichen stabilen Verhältnissen eine weitreichende
Symptomfreiheit erreicht werden, welche dem Beschwerdeführer unter Nutzung seiner Ressourcen
voraussichtlich erlauben würde, einigermassen autonom zu leben. Im Weiteren wurde auf die
Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 10. Juni 2009 verwiesen, gemäss welcher
im „Centre Neuro-Psycho-Pathologique (CNPP) du Mont Amba“ und im von katholischen Nonnen
unterhaltenen Zentrum „Telema“ in Kinshasa psychologische/psychiatrische Behandlungen angeboten
würden, wobei in beiden Institutionen die Kapazitäten zur Behandlung von Schizophrenie und
stressbedingten Depressionen fehlten. Zudem sei zu berücksichtigen, dass sich der psychopathologische
Zustand des Beschwerdeführers aller Voraussicht nach im Falle einer Rückführung beträchtlich
verschlechtern werde. Zudem bestünden wesentliche Einschränkungen physischer Natur (namentlich [...]),
die psychiatrischerseits nicht beurteilt werden könnten, jedoch zu einer relevanten Einschränkung der
Lebensfähigkeit führen dürften.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
E-790/2009
Seite 10
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende
Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender
Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein
verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE
127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein
Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche
Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit
dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in
wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche
(fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der
Sachlage anzupassen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.
mit weiteren Hinweisen).
3.2. Im ersten, ordentlichen Asylverfahren fand im Rahmen der
Zumutbarkeitsprüfung keine Auseinandersetzung mit der
gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers statt, nachdem im
damaligen Zeitpunkt (im Jahr 2003) offenbar kein Anlass für die Prüfung
eines diesbezüglichen medizinischen Wegweisungshindernisses bestand.
3.3. Der Beschwerdeführer macht mit seinem Wiedererwägungsgesuch
die (neue) Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und damit eine
wesentliche Veränderung des rechtserheblichen Sachverhaltes geltend.
Sein Beschwerdeverfahren wurde mit Urteil der ARK vom 13. Oktober
2003 formell, mit einem Nichteintretensentscheid, abgeschlossen,
weshalb die Vorinstanz zu Recht vom Vorliegen von qualifizierten
Wiedererwägungsgründen ausgegangen und auf das Gesuch eingetreten
E-790/2009
Seite 11
ist. Das Gesuch bezieht sich ausschliesslich auf die Frage der
Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. Prozessgegenstand dieses
Beschwerdeverfahrens bildet demnach auch einzig die Frage der
Zumutbarkeit beziehungsweise der Durchführbarkeit des
Wegweisungsvollzuges nach Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20).
4.
4.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
4.2. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die
Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung
(Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) alternativer Natur.
Sobald eine der Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung
als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der
Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu
regeln (vgl. dazu BVGE 2009/51 E. 5.4, mit weiteren Hinweisen). Gegen
eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem
weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2
AsylG). In diesem Verfahren wäre dann der Wegweisungsvollzug vor
dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach
Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen.
4.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung nicht
zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in
ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese
Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das
heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher
Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch
jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch
wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner
Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren
findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr
ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut
notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus
E-790/2009
Seite 12
objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser
Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden,
dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres
Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert
wären (BVGE 2009/28 E. 9.3.1; 2009/51 E. 5.5; 2009/52 E. 10.1, je mit
weiteren Hinweisen). Den Asylbehörden kommt im Rahmen der
Anwendung von Art. 83 Abs. 4 AuG ein Ermessensspielraum zu (vgl.
EMARK 2001 Nr. 16 E. 6b S. 123 m.w.H., wobei zu berücksichtigen ist,
dass die dort zitierte Bestimmung von Art. 14a Abs. 4 ANAG in das heute
geltende AuG überführt wurde).
4.4. Den Akten zufolge leidet der Beschwerdeführer unter mehreren
gesundheitlichen Problemen respektive Krankheitsbildern psychischer
wie physischer Natur.
4.4.1. Aus dem aktuellsten Facharztbericht des C._______ vom 5.
Oktober 2010 und dem bereits am 19. März 2009 erstellten Bericht des
C.______ geht hervor, dass der Beschwerdeführer an einer
mittelschweren depressiven Episode (F32.11) und an einer
posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1) leidet. Nachdem der
Beschwerdeführer im Verlaufe das Jahres 2009 wöchentlich an
Konsultationen teilgenommen hatte, hat er offenbar auf eigenen Wunsch
die Behandlung zwar beendet, dann im September 2010 zur Behandlung
seiner psychischen Problemen wieder vorgesprochen, nachdem sich
seine psychische Verfassung verschlechtert hatte. Seit der
Wiederaufnahme der Behandlung finden – bis auf Weiteres –
psychotherapeutische Einzelgespräche statt. Eine traumafokussierte
Therapie konnte bisher – auf Grund der unsicheren Aufenthaltssituation –
nicht in Angriff genommen werden, obwohl dies seitens der Fachärzte als
wünschbar erachtet wird. Neben der klinischen Kontrolle werden zur
Überwachung der Pharmakotherapie regelmässige Blutentnahmen zur
Kontrolle der Leberwerte als erforderlich bezeichnet. Die Fachärzte
kommen zum Schluss, dass sich ohne Behandlung eine
Verschlechterung des psychischen Zustandes einstellen wird. Im Falle
des Fehlens von Therapiemöglichkeiten muss mit einer psychischen
Dekompensation mit Verstärkung der Symptome bis hin zu Suizidalität
gerechnet werden. Bei Fortsetzung der eingeschlagenen Behandlung und
Therapierung wird hingegen eine positive Prognose gestellt, namentlich
wenn diese in Kombination mit den dafür erforderlichen stabilen
Verhältnissen einhergehen würde (vgl. Bericht des C._______ vom 5.
Oktober 2010, Punkt 4.2).
E-790/2009
Seite 13
4.5. Nebst diesem psychischen Krankheitsbild weist der
Beschwerdeführer auch ein [...] auf, welches regelmässige [...] Kontrollen
erfordert, ansonsten die Gefahr einer [...] (vgl. dazu: Bericht des
C._______ vom 5. Oktober 2010, Punkt 5.2; Bericht Dr. B._______ vom
15. Juni 2010). Mindestens jährliche [...] Kontrollen werden als notwendig
erachtet.
Es kommt hinzu, dass beim Beschwerdeführer eine Erkrankung des
Nervensystems und der Haut (Neurofibromatose Typ I [von
Recklinghausen] diagnostiziert worden ist, welche – teilweise auch im
Zusammenhang mit dem [...] – weitere Verlaufsbeobachtungen bei
Spezialärzten erforderlich mache (vgl. Berichte Dr. B._______ vom 15.
Juni 2010, 18. August 2009 und 16. April 2009; Bericht der D._______
vom 23. Juni 2009). Der Beschwerdeführer wird mit mehreren
Medikamenten behandelt und ist auf weitere regelmässige
interdisziplinäre medizinische Kontrollen (Blutdruck, Status, Nierenwerte
etc.), Abklärungen und allenfalls Behandlungen angewiesen.
4.5.1. Die Fachärzte halten weiter fest, dass der Beschwerdeführer
zuverlässig und regelmässig zu den wöchentlichen Konsultationen bzw.
zu den medizinischen Kontrolluntersuchungen und Therapien erscheint.
In seinem Bericht vom 19. März 2009 beschreibt das C._______, den
Beschwerdeführer als „in ärztlich-psychiatrischer Hinsicht sicher
behandlungsbedürftig“, dennoch als einen „zurückhaltenden, wenig
fordernd auftretenden Menschen, der seine Situation eher dissimuliert als
übertreibt“ (vgl. S. 3).
4.5.2. Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist festzustellen, dass der
Beschwerdeführer gemäss den eingereichten Facharztberichten an
mehreren psychischen und physischen Krankheitsbildern leidet, die für
sich alleine betrachtet zwar nicht als akut lebensbedrohend eingestuft
werden, dennoch alle als behandlungsbedürftig beschrieben werden.
4.6. Es stellt sich im Folgenden die Frage, ob diese Krankheitsbilder, die
beim Beschwerdeführer diagnostiziert wurden, als Wegweisungshindernis
zu betrachten sind, nachdem ärztlicherseits von einer jahrelang, wenn
nicht lebenslang notwendigen medizinischen Behandlung bzw.
Überwachung der Krankheitsbilder auszugehen ist.
4.6.1. Als erste Vorbemerkung ist darauf hinzuweisen, dass in den
verschiedenen Arztberichten teilweise auf die vom Beschwerdeführer
E-790/2009
Seite 14
vorgetragenen Ursachen (angebliche Folterungen im Gefängnis,
Stockschlag [...], Stichverletzungen im Nacken etc.) eingegangen wird.
Hierzu muss festgehalten werden, dass die entsprechenden
Ausführungen der Fachärzte, soweit sie sich zur Ursächlichkeit der
festgestellten Krankheitsbilder äussern, - notgedrungen - alleine auf die
Schilderungen des Beschwerdeführers abgestützt werden. Der
Beschwerdeführer hat im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens zwar
eine Gefängnishaft und dabei erlittene Misshandlungen geltend gemacht.
Nachdem die ARK mit Urteil vom 13. Oktober 2003 auf seine
Beschwerde nicht eingetreten ist, sind die Feststellungen der Vorinstanz
vom 8. August 2003, wonach der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, jedoch in Rechtskraft erwachsen. Ein
Zurückkommen auf die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen, namentlich
auf die geltend gemachten Ursachen für die gesundheitlichen
Beeinträchtigungen, ist deshalb im Rahmen des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens, welches auf die Frage der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges beschränkt ist, nicht möglich. Die Frage nach den
Ursachen, auf welche die diagnostizierten Krankheitsbilder
zurückzuführen sind, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens und muss
daher offengelassen werden.
4.6.2. Als zweite Anmerkung ist festzuhalten, dass das
Bundesverwaltungsgericht keine konkrete Veranlassung hat, an den von
den den Beschwerdeführer behandelnden Fachärzten gestellten
Diagnosen zu zweifeln. Es ist – mit Ausnahme des oben dargelegten
Vorbehaltes hinsichtlich der Ursächlichkeit der gesundheitlichen
Beeinträchtigungen – vom medizinischen Sachverhalt, wie er in den
ärztlichen Berichten beschrieben wird, auszugehen. In diesem
Zusammenhang ist weiter festzuhalten, dass sich das BFM im Rahmen
der Vernehmlassung zu den fachärztlich gestellten Diagnosen und zur
Behandelbarkeit der Krankheitsbilder (Erhältlichkeit der erforderlichen
Medikamente, Zugang zu den erforderlichen Therapiemassnahmen und
Behandlungen) im Heimatland des Beschwerdeführers nicht geäussert
hat, obwohl das Bundesamt mit Zwischenverfügung des
Bundesverwaltungsgerichts vom 8. September 2009 explizit dazu
aufgefordert worden war.
4.6.3. Im Nachfolgenden ist daher zu prüfen, ob angesichts der als erstellt
zu betrachtenden Krankheitsbilder dem Beschwerdeführer zugemutet
werden kann, ins Heimatland Kongo zurückzukehren.
E-790/2009
Seite 15
4.6.4. Die medizinische Versorgung in Kongo weist zahlreiche Lücken
auf. Dementsprechend ist bei der Wegweisung von Personen mit
ernsthaften gesundheitlichen Problemen Zurückhaltung geboten (vgl.
EMARK 2004 Nr. 33). Auch in den vergangenen Jahren haben sich
weder die medizinische Versorgung noch die sozio-ökonomische Lage
wesentlich verbessert. Politische Instabilität und bewaffnete Konflikte,
mangelnder Unterhalt und fehlende Investitionen, Korruption und
Abwanderung des medizinischen Fachpersonals haben zum Zerfall des
öffentlichen Gesundheitswesen beigetragen. Für die kongolesische
Regierung scheint das Gesundheitssystem denn auch nicht prioritär zu
sein; 2008 wurden dem Gesundheitsbereich lediglich 2,5 % des
Staatsbudgets zugesprochen. Als Folge davon ist der Zustand der
meisten öffentlichen Spitäler des Landes desolat und selbst in Kinshasa
fehlen in öffentlichen Spitälern wichtige technische Geräte. Auf eine
Bevölkerung von 60 Millionen Menschen kommen lediglich 5800 Ärzte.
Immer wieder kommt es zu Streiks von Angestellten des
Gesundheitswesens, da die Arbeitsbedingungen prekär und die Löhne
tief sind. Zwar ist die Situation in privaten Kliniken vergleichsweise besser
als in öffentlichen, dennoch sind auch hier die Möglichkeiten beschränkt.
Ein Krankenversicherungssystem existiert in Kongo nicht, weshalb
Patienten für die Behandlungskosten stark auf familiäre Unterstützung
angewiesen sind. Für den Grossteil der Bevölkerung Kongos, inklusive
Kinshasa, bedeutet eine medizinische Behandlung eine finanzielle Last,
welche die begrenzten ökonomischen Ressourcen übersteigt.
Langzeitbehandlungen werden oft abgebrochen, weil diese auf die Dauer
nicht zahlbar sind. Ein Bericht der WHO aus dem Jahr 2009 erwähnt,
dass zwei Drittel der Bevölkerung Kongos die formellen Strukturen des
Gesundheitssystems nicht nutzen, einerseits weil diese Dienstleistungen
nicht zur Verfügung stünden oder von schlechter Qualität seien,
andererseits weil sie nicht über die finanziellen Mitteln verfügten, um sich
Zugang zur medizinischen Versorgung zu verschaffen (vgl. dazu:
Organisation mondiale de la Santé [OMS-WHO]: Stratégie de
Coopération de l'OMS avec les Pays 2008-2013, la République
démocratique du Congo, 2009,
doc_download&gid-=3341&Itemid=2111, abgerufen am 10. November
2010). Einem IOM-Bericht von November 2009 zufolge sind die
Behandlungskosten in den öffentlichen Spitälern zwar kostengünstiger als
in den privaten Kliniken. Der Zugang zu den öffentlichen Einrichtungen
gestalten sich jedoch schwierig angesichts der generell im Land
herrschenden Armut (vgl. dazu: IOM, Returning to the Democratic
E-790/2009
Seite 16
Republik of Congo, Country Information, 17.11.2009,
stories/documents/congo%20edited.pdf, abgerufen am 10. November
2010).
Auch in Kinshasa hat sich der Zustand der Infrastruktur seit 2004 weiter
verschlechtert und es existiert eine faktische Zweiklassen-Medizin:
öffentliche Spitäler in meist schlechtem Zustand kontrastieren mit gut
ausgestatteten, jedoch nur der wohlhabenden Klientel (lokale Oberschicht
sowie in Kinshasa arbeitende Ausländer) zur Verfügung stehenden
Privatkliniken.
4.7. Diesen Erwägungen entsprechend ist zu schliessen, dass der
Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, in seinem Heimatstaat eine
genügende Behandlung zu erlangen, was schwerwiegende
Konsequenzen nach sich ziehen würde. Auf Grund der Akten kann nicht
angenommen werden, dass der Beschwerdeführer finanziell gut situiert
wäre. Angesichts der als erforderlich erachteten, multiplen
Behandlungsszenarien kann nicht von einer lückenlosen und adäquaten
Versorgung bzw. von einer sichergestellten Fortsetzung der in der
Schweiz eingeleiteten Behandlung und Therapierung ausgegangen
werden. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers kann auf
Grund der ihm in der Schweiz zuteil werdenden mehrfachen
Behandlungen zwar aktuell als stabil bezeichnet werden; die
Aufrechterhaltung dieser Stabilität setzt aber gerade die gesicherte
Fortsetzung seiner laufenden medizinischen Behandlungen und
Kontrollen voraus und seine Gesundheit wäre im Falle eines
Wegweisungsvollzuges nach Kongo (Kinshasa) ernsthaft in Frage gestellt
oder gar gefährdet. Auch sein wirtschaftliches Fortkommen wäre bei
einem längeren Unterbruch oder Wegfall der Überwachung seines heute
bereits bestehenden [...] ernsthaft gefährdet, zumal seine Chancen nach
[...] auf dem ohnehin von hoher Arbeitslosigkeit gezeichneten
Arbeitsmarkt praktisch aussichtslos wären.
Selbst wenn sich eine auf den Beschwerdeführer zugeschnittene Behandlung bzw. Therapie in seiner
Heimat finden liesse, wäre ihm der Zugang mangels genügender finanzieller Mittel mit grösster
Wahrscheinlichkeit verwehrt. Es kann auf Grund der Aktenlage nicht davon ausgegangen werden, der
Beschwerdeführer verfüge in seiner Heimat über (allenfalls entfernte) Familienmitglieder, welche ihn
namentlich finanziell auf Dauer unterstützen könnten. Es ist im Gegenteil sogar davon auszugehen, dass
selbst bei Vorhandensein von Verwandten im Heimatstaat diese nicht in der Lage wären, für seine
E-790/2009
Seite 17
medizinischen Belange regelmässig und auf Jahre hinaus aufzukommen. Das Argument des BFM in der
angefochtenen Verfügung, wonach der Beschwerdeführer die Möglichkeit habe, Rückkehrhilfe zu
beantragen, vermag an der Einschätzung der Unzumutbarkeit nichts zu ändern. Die medizinische
Rückkehrhilfe gemäss Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen
(AsylV 2, SR 142.312) ist auf maximal sechs Monate befristet. Da eine zuverlässige Aussage zum weiteren
Krankheitsverlauf im jetzigen Zeitpunkt nicht gemacht werden kann, gleichzeitig aber davon auszugehen
ist, dass der Beschwerdeführer auf unbestimmte Zeit auf medizinische Untersuchungen, Kontrollen und
Behandlungen angewiesen sein wird, vermag die in Aussicht gestellte Rückkehrhilfe die längerfristig
benötigte medizinische Behandlung nicht zu gewährleisten.
4.8. In einer Gesamtwürdigung aller Umstände gelangt das
Bundesverwaltungsgericht demnach zum Schluss, dass sich die
gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers seit Abschluss des
ordentlichen Asylverfahrens wesentlich verändert hat und hinsichtlich des
Wegweisungsvollzuges von einem wiedererwägungsrechtlich relevanten,
neuen Sachverhalt auszugehen ist. Der Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers erweist sich als im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
unzumutbar. Der Beschwerdeführer ist daher in der Schweiz vorläufig
aufzunehmen.
4.9. Aus den Akten ergeben sich im Übrigen keine Hinweise darauf, dass
im vorliegenden Fall die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme nach Art.
83 Abs. 4 AuG aufgrund von Art. 83 Abs. 7 Bst. a-c AuG auszuschliessen
wäre.
5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist.
Die vorinstanzliche Verfügung vom 7. Januar 2009 ist aufzuheben und
die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig
aufzunehmen.
6.
6.1. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
6.2. Dem Beschwerdeführer wäre angesichts seines Obsiegens im
Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 VwVG eine
Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten
zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
E-790/2009
Seite 18
SR 173.320.2). Nachdem der Beschwerdeführer im
Beschwerdeverfahren nicht vertreten war, ist nicht davon auszugehen,
dass ihm notwendige und verhältnismässig hohe Kosten erwachsen sind,
weshalb keine Parteientschädigung auszurichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-790/2009
Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 7. Januar 2009 wird aufgehoben und das
BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann-Widmer