B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-790/2014
U r t e i l v o m 1 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______,
Libyen,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Malta
(Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 12. Februar
2014 / (…).
E-790/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist libyscher Staatsangehöriger aus B._______.
Am 25. Januar 2014 reichte er am Flughafen C._______ ein Asylgesuch
ein, nachdem er B._______ am 21. Januar 2014 verlassen hatte und mit
eigenem Reisepass und einem Schengen-Visum über Malta in die
Schweiz gereist war. Mit Verfügung vom 26. Januar 2014 verweigerte ihm
das BFM die Einreise und wies ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen
den Transitbereich des Flughafens C._______ als Aufenthaltsort zu. Glei-
chentags wurde er zur Person und summarisch zum Reiseweg sowie zu
seinen Fluchtgründen befragt und es wurde ihm das rechtliche Gehör zu
einer allfälligen Überstellung nach Malta gewährt.
B.
Ein Datenabgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS)
ergab, dass dem Beschwerdeführer durch die maltesischen Behörden ein
vom 4. September 2013 bis zum 2. März 2014 gültiges Schengen-Visum
ausgestellt worden war. Auch hatte der Beschwerdeführer in der Kurzbe-
fragung erklärt, er habe sich vom 21. bis 24. Januar 2014 in Malta auf-
gehalten; dieser Aufenthalt war auch im Reisepass vermerkt. Am 28. Ja-
nuar 2014 ersuchte das BFM die Behörden Maltas um Übernahme im
Sinne von Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in ei-
nem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig
ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend Dublin-III-
VO). Am 12. Februar 2014 hiessen die Behörden Maltas das Übernah-
megesuch gut.
C.
Am 12. Februar 2014 trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerde-
führers gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) nicht ein, stellte
das Vorliegen der Voraussetzungen einer Überstellung im Dublin-
Verfahren fest und führte weiter aus, dass dem Vortrag des Beschwerde-
führers keine Anhaltspunkte zu entnehmen seien, welche die Zuständig-
keit Maltas widerlegen würden; auch bestünden keine Hinweise, dass ei-
ne Wegweisung nach Malta nicht zulässig oder nicht zumutbar sein könn-
te. Das BFM verfügte die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flug-
hafens C._______ nach Malta und beauftragte den Kanton C._______
E-790/2014
Seite 3
mit dem Vollzug. Es stellte fest, dass einer Beschwerde gegen diesen
Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. Die Verfügung wurde
dem Beschwerdeführer am 13. Februar 2014 eröffnet.
D.
Am 14. Februar 2014 verfasste der Beschwerdeführer eine fremdsprachi-
ge Beschwerde und übergab diese zusammen mit weiteren Beweismit-
teln den zuständigen Mitarbeitenden der (kantonale Behörde), welche
den Empfang am 15. Februar 2014 bestätigten und die Unterlagen glei-
chentags per Fax an das Bundesverwaltungsgericht übermittelten.
E.
Am 17. Februar 2014 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht gemäss
Absprache die (kantonale Behörde) C._______ um die Übersetzung der
Beschwerdeschrift und der drei arabischsprachigen Beilagen. Am
18. Februar 2014 trafen die entsprechenden Übersetzungen beim Gericht
ein.
F.
Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung der Verfügung vom
12. Februar 2014 und das Eintreten auf das Asylgesuch. Es sei ihm Asyl,
eventualiter die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hin-
sicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde und der unentgeltlichen Prozessführung sowie den Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung, warum er nicht
nach Malta gehen könne, erklärte der Beschwerdeführer, dass die Perso-
nen, welche ihn in Libyen bedroht hätten, auch in Malta einflussreich sei-
en und er deshalb auch dort vor deren Nachstellungen nicht sicher sei.
Ein Bekannter, der bei der Botschaft in Malta arbeite, habe ihm gesagt,
dass sich viele Gaddafi-Männer in Malta aufhielten und von dort aus ar-
beiten würden.
G.
Am 20. Februar 2014 setzte das Gericht den Vollzug der Überstellung
nach Malta per sofort einstweilen aus.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2014 erteilte die Instruktionsrich-
terin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung, hiess das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und
verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E-790/2014
Seite 4
Ferner wurde der Vorinstanz Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung
gesetzt und um Stellungnahme gebeten, insbesondere hinsichtlich der
vom Beschwerdeführer geltend gemachten psychischen Probleme als
Folge in Libyen erlittener Folterungen und der von ihm zur Untermaue-
rung dieser Vorbringen eingereichten Beweismittel. Auch wurde die Vor-
instanz aufgefordert, dem Gericht alle Arztberichte und Rezepte, welche
der Beschwerdeführer gemäss Vermerk im Befragungsprotokoll einge-
reicht hatte, zuzustellen.
I.
In seiner Vernehmlassung vom 6. März 2014 führte das BFM aus, dass
es keine Hinweise auf eine besondere Verletzlichkeit des Beschwerdefüh-
rers gebe. Für diese Einschätzung spreche, dass der Beschwerdeführer
lediglich eine Bestätigung in Kopie vorgelegt habe, dass er in Libyen zwei
Monate an einem Rehabilitationsprogramm für Folteropfer des IRCT (In-
ternational Rehabilitation Council for Torture Victims) teilgenommen habe,
Aussagen zu seinem Gesundheitszustand enthalte dieses Dokument je-
doch nicht. Eine derartige Therapie benötige jedoch bei schwerer Trau-
matisierung eine längere Behandlung als zwei Monate. Das BFM vermu-
tete, dass die Therapie nur angefangen worden sei, um als Beweis in ei-
nem Asylverfahren in Europa zu dienen. Ferner könne den eingereichten
medizinischen Dokumenten nicht entnommen werden, dass der Be-
schwerdeführer an gravierenden psychischen Beschwerden leide, handle
es sich doch grösstenteils um Untersuchungsprotokolle, Labor-
Analyseergebnisse und Rezepte. Aus den Unterlagen gehe nur hervor,
dass er (…)probleme gehabt und unter Angstzuständen gelitten habe.
Den eingereichten Beweisunterlagen betreffend Entschädigungsbegeh-
ren um Wiedergutmachung durch die Post-Gaddafi-Behörden komme
ebenfalls keine Relevanz hinsichtlich seiner Vorbringen zu. Der Be-
schwerdeführer könne sich an die zuständigen Behörden Maltas für me-
dizinische Unterstützung wenden, einer Überstellung stehe nichts im We-
ge. Das Gericht übermittelte dem Beschwerdeführer diese Stellungnahme
und setzte Frist zur Replik.
J.
Am 13. März 2014 übermittelte die (kantonale Behörde) dem Gericht per
Fax die gleichentags datierte Anzeige der Mandatsübernahme durch den
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sowie eine entsprechende Voll-
macht.
E-790/2014
Seite 5
K.
Am 17. März 2014 ersuchte der Rechtsvertreter um Fristerstreckung, die-
se wurde am 19. März 2014 gewährt. Gleichentags orientierte die zu-
ständige Instruktionsrichterin das BFM, dass das Urteil angesichts der
verlängerten Replikfrist nicht innerhalb der 60-tägigen Frist für die Zuwei-
sung in den Transit ergehen werde.
L.
Am 21. März 2014 reichte der Rechtsvertreter eine Replik ein, in der er
zusätzlich die amtliche Rechtsverbeiständung beantragte. In der Sache
führte er aus, der Beschwerdeführer sei während seiner neunjährigen
Haft unter dem Gaddafi-Regime massiv gefoltert worden, er leide noch
heute an diesem Trauma. Der Umstand, dass er wegen der Gefängnis-
strafe ein Entschädigungsverfahren angestrengt habe, belege seine dies-
bezüglichen Vorbringen. Jahrelang seien mangels therapeutischer Mög-
lichkeiten nur die physischen Symptome bekämpft worden. Der Rechts-
vertreter reichte die Originalbestätigung des IRCT zu den Akten und stell-
te einen detaillierten Behandlungsbericht der dort tätigen Ärzte in Aus-
sicht. Ferner nannte er zwei Kontaktpersonen des IRCT Libyen und reich-
te deren Visitenkarten ein. Auch führte er aus, dass der Beschwerdefüh-
rer berechtigte Sorge habe, in Malta nicht sicher zu sein, da seine Gegner
dort ebenfalls präsent seien. Darüber hinaus sei die medizinische Versor-
gung in Malta keineswegs sichergestellt, zudem laufe der Beschwerde-
führer Gefahr, bei seiner Ankunft inhaftiert zu werden; seine legale Einrei-
se mit gültigem Visum stehe dem nicht entgegen, nach neueren Berichten
würden die Behörden Maltas alle Asylsuchenden inhaftieren.
M.
Am 24. März 2014 verfügte das BFM die Einreise des Beschwerdeführers
und teilte ihn dem Kanton (…) zu.
N.
Mit Verfügung vom 25. März 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht
den Antrag auf amtliche Verbeiständung gut, setzte den Rechtsvertreter
als amtlichen Rechtsbeistand ein und setzte eine Frist zur Einreichung
des als entscheidwesentlich erachteten Berichts des IRCT Libya.
O.
Der Rechtsvertreter beantragte in den folgenden Wochen mehrmalige
Fristverlängerungen, jeweils begleitet durch die Dokumentation seines
Austauschs mit den Zuständigen des IRCT Libya zur Erlangung des Arzt-
E-790/2014
Seite 6
berichts. Am 2. Juni 2014 traf der Bericht in englischer Übersetzung beim
Gericht ein.
P.
Mit Verfügung vom 26. Juni 2014 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht
die Vorinstanz angesichts des neu eingegangenen Beweismittels und der
Ausführungen in der Replik um nochmalige Stellungnahme.
Q.
Nach gewährter Fristerstreckung teilte das BFM in seiner Vernehmlas-
sung vom 17. Juli 2014 mit, dass der Bericht die frühere Einschätzung
des BFM bestätige. Der Beschwerdeführer sei anscheinend nur drei Mal
von Ärzten des IRCT begutachtet worden, und es seien dem Bericht kei-
ne Anhaltspunkte für psychische Beschwerden des Beschwerdeführers
zu entnehmen, welche gegen eine Überstellung nach Malta sprechen
würden.
R.
Mit Verfügung vom 25. Juli 2014 setzte das Bundesverwaltungsgericht
den Beschwerdeführer in Kenntnis über diese Stellungnahme und setzte
Frist bis zum 11. August 2014 zur Duplik.
S.
Mit Eingabe vom 11. August 2014 widersprach der Rechtsvertreter den
Ausführungen der Vorinstanz und brachte ergänzend vor, dass der Be-
schwerdeführer im IRCT während der Therapie ausdrücklich von Ärztin-
nen betreut worden sei, was auch nach weiteren Auskünften der Projekt-
managerin auf eine schwere Traumatisierung hindeute, und dass er
überdies von November 2013 bis zur Ausreise im IRCT wöchentlich an
zweistündigen Therapiesitzungen teilgenommen habe. Auch reichte er ei-
ne Überweisung des Beschwerdeführers durch die Klinik für Psychiatrie
und Psychotherapie des Universitätsspitals (…) an das Ambulatorium für
Folter- und Kriegsopfer der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie (afk)
zu den Akten. Da der Beschwerdeführer dort voraussichtlich erst im Mai
2015 einen Termin erhalten könne, sei ihm geraten worden, in der Zwi-
schenzeit einen arabischsprachigen Therapeuten aufzusuchen. Ange-
sichts all dieser Umstände sei der Beschwerdeführer durchaus als Ange-
höriger einer verletzlichen Gruppe mit besonders ausgeprägten Betreu-
ungsbedürfnissen einzustufen, weshalb von einer Überstellung nach Mal-
ta abzusehen sei.
E-790/2014
Seite 7
T.
Mit Eingabe vom 22. August 2014 wurde eine erläuternde und präzisie-
rende Notiz der zuständigen Psychiaterin des IRCT ("Explanatory note"
von Dr. D._______) eingereicht, in welcher die bereits früher dargelegte
Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung sowie die Hinweise
auf den konkreten Ablauf der Therapiesitzungen des Beschwerdeführers
beim IRCT erneuert werden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
E-790/2014
Seite 8
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der
Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des ange-
fochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorlie-
genden Verfahrens. Auch die Frage einer vorläufigen Aufnahme ist nicht
zu prüfen (vgl. BVGE 2012/27 E. 6.2 und nachfolgende E. 5.4). Auf die
entsprechenden Beschwerdeanträge ist des-halb nicht einzutreten.
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zu-
ständigen Staates prüft das BFM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dub-
lin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mit-
gliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das BFM,
nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rück-
überstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15
Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser Kriterien
wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spezifischen
Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zustän-
digkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich
zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für
die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingun-
gen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen
aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden
Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäi-
E-790/2014
Seite 9
schen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit
sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mit-
gliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mit-
gliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prü-
fende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO).
4.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
5.
5.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob das BFM zu Recht gestützt auf Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist.
5.2 Zur Begründung führte das BFM in der angefochtenen Verfügung
aus, der Beschwerdeführer sei im Besitz eines gültigen, von Malta aus-
gestellten Visums für den Schengenraum und habe sich dort auch kurz-
zeitig aufgehalten, womit die Zuständigkeit für die Durchführung seines
Asyl- und Wegweisungsverfahrens gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-
VO bei Malta liege und die maltesischen Behörden der Überstellung am
12. Februar 2014 auch zugestimmt hätten. Die pauschalen Angaben des
Beschwerdeführers, er fühle sich in Malta nicht sicher vor den ihn bedro-
henden Leuten, vermöchten daran nichts zu ändern, auch könnten die
maltesischen Sicherheitsbehörden ihm Schutz bieten. Weder die Situati-
on in Malta noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit einer
Überstellung sprechen.
5.3 Der Beurteilung der Vorinstanz ist dahingehend zu folgen, als der Be-
schwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung seines Asylgesuches
über ein gültiges Schengen-Visum aus Malta verfügte und sich dort auch
kurz aufgehalten hat. Gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO ist grundsätz-
lich Malta für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
zuständig, was von den dortigen Behörden auch anerkannt wurde. Der
Beschwerdeführer müsste daher grundsätzlich in den Drittstaat Malta
ausreisen.
5.4 Beim Dublin-Verfahren handelt es sich gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylge-
E-790/2014
Seite 10
suchs zuständigen Mitgliedstaat. Systembedingt bleibt kein Raum für die
Anordnung von Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m.
Art. 83 Abs. 1-4 AuG (SR 142.20). Das Vorliegen von Wegweisungsvoll-
zugshindernissen ist im Dublin-Verfahren stattdessen bereits im Rahmen
des Nichteintretensentscheides selbst zu prüfen (vgl. dazu BVGE
2012/27 E. 6.2. ff.).
6.
6.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob ein Abweichen von der festgestellten Zu-
ständigkeit Maltas in Anwendung der sogenannten Selbsteintrittsklausel
gerechtfertigt ist. Die Dublin-III-Verordnung eröffnet in Art. 17 Abs. 1 Satz
1 jedem Mitgliedstaat die Möglichkeit, abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dub-
lin-III-VO zu beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehöri-
gen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu
prüfen, selbst wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Krite-
rien nicht für die Prüfung zuständig ist. Diese Bestimmung ist nicht direkt
anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des
nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE
2010/45 E. 5).
6.2 Malta ist Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausa-
me, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR
0.105).
Im Dublin-System besteht die Vermutung, dass alle Mitgliedstaaten be-
ziehungsweise staatsvertraglich assoziierten Staaten die Rechte der
EMRK garantieren und die Zuständigkeitsordnung selbst ein EMRK-
konformes Ergebnis liefert. Diese generelle Vermutung kann nur umge-
stossen werden, wenn aufgrund allgemein anerkannter Quellen zur Men-
schenrechtssituation und der Medien bekannt ist, dass das Asylsystem in
einem Mitgliedstaat an so schweren Mängeln leidet, dass asylsuchende
Personen Gefahr laufen, unmenschlicher oder erniedrigender Behand-
lung ausgesetzt zu werden, weil der zuständige Staat nicht mehr in der
Lage oder willens ist, seinen internationalen Verpflichtungen im Asylver-
fahren nachzukommen (Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte [EGMR] M.S.S. gegen Belgien und Griechenland vom
21. Januar 2011, Rz. 192). Dabei müssen stichhaltige Gründe für die An-
nahme vorliegen, dass Asylsuchenden im Fall einer Überstellung konkret
E-790/2014
Seite 11
die reelle und ernsthafte Gefahr einer grundrechtswidrigen Behandlung
droht (vgl. EGMR, a.a.O., Rz. 342).
6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil BVGE 2012/27 zur
Situation der Asylsuchenden in Malta geäussert und einlässlich dargelegt,
dass die Vermutung, Malta beachte die den betroffenen Personen im ge-
meinsamen Europäischen Asylsystem zustehenden Grundrechte in an-
gemessener Weise, nicht ohne weiteres aufrechterhalten werden könne.
Das Gericht führte weiter aus, dies bedeute zwar noch nicht, dass die
festgestellten Mängel in Malta für Asylsuchende generell die Gefahr einer
unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung mit sich bringen wür-
den, jedoch sei im Einzelfall zu prüfen, ob die betroffene Person wegen
Zugehörigkeit zu einer Kategorie mit spezifischer Verletzlichkeit im Falle
einer Überstellung nach Malta Gefahr laufen würde, wegen der dortigen
Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in ihren
Grundrechten verletzt zu werden (BVGE 2012/27 E. 7.4).
Diese Rechtsprechung ist weiterhin aktuell. Die Situation, wie sie sich für
Asylsuchende in Malta darstellt, hat sich in der Zwischenzeit nicht grund-
legend verändert.
6.4 Der Beschwerdeführer nimmt für sich in Anspruch, einer Kategorie
besonders verletzlicher Personen anzugehören. In der Beschwerde und
den weiteren Eingaben seines Rechtsvertreters macht er geltend, nach
jahrelangen schweren Folterungen während seines Gefängnisaufenthalts
seither unter einem psychischen Trauma zu leiden, weshalb er bereits im
Heimatstaat in Behandlung und Therapie gewesen sei. Anlässlich der
Kurzbefragung am Flughafen gab er zu Protokoll, sich in schlechter psy-
chischer Verfassung zu befinden (vgl. act. A7/26, F 7.02, S. 12). Zur
Gruppe verletzlicher Personen mit besonders ausgeprägten Betreuungs-
bedürfnissen zählt das Bundesverwaltungsgericht – neben Familien mit
Kindern, unbegleiteten Minderjährigen oder Schwangeren – namentlich
Personen mit körperlichen Behinderungen oder ernsthaften gesundheitli-
chen Problemen (BVGE 2012/27 E. 7.3.1).
6.5 Es ist daher zu klären, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers
glaubhaft sind und er tatsächlich an einem psychischen Trauma leidet. In
diesem Fall wäre er zur Gruppe verletzlicher Personen mit besonders
ausgeprägten Betreuungsbedürfnissen zu zählen.
E-790/2014
Seite 12
6.6 Die Vorinstanz bestreitet das Vorliegen einer Traumatisierung. In der
Vernehmlassung vom 6. März 2014 führt sie aus, dass es sich bei den
"zahlreichen Arztberichten und medizinischen Rezepten", die der Be-
schwerdeführer zum Beleg seines schlechten psychischen Zustandes
eingereicht habe, um Untersuchungsprotokolle, Analyseergebnisse ver-
schiedener Laboratorien und Rezepte handle, denen nicht entnommen
werden könne, dass er an gravierenden psychischen Beschwerden leide.
Die Untersuchungen seien jeweils ohne "schlimme Befunde" gewesen.
Es gehe aus ihnen lediglich hervor, dass der Beschwerdeführer
(…)probleme gehabt und unter Angstzuständen gelitten habe. Zwar seien
ihm auch zweimal Beruhigungsmittel verschrieben worden, was jedoch
nicht heisse, dass er an einem schweren Trauma leide. Es lägen mithin
auch keine medizinischen Gutachten vor, die aufzeigen würden, dass er
nach seiner Haftentlassung 2006 psychische Beschwerden gehabt habe,
beziehungsweise vor 2013 irgendwelche Behandlungen in die Wege ge-
leitet hätte. Auch die Belege für die begonnene Therapie beim IRCT Libya
seien kein Beweis. Eine derartige Therapie benötige bei schwerer Trau-
matisierung eine längere Behandlung als zwei Monate. Bemerkenswert
sei ferner, dass der Beschwerdeführer diese Therapie erst acht Jahre
nach seiner Haftentlassung begonnen habe. Auch befinde sich der IRCT
in Libyen erst im Aufbau, das Programm werde durch lokale Ärzte durch-
geführt, welche finanziell unterstützt würden. Befremdlich sei ferner, dass
der Beschwerdeführer die Therapie unterbrochen habe, um ein Asylge-
such im Ausland einzureichen, es entstehe deshalb der Eindruck, dass
der Zweck der Therapie, beziehungsweise der ausgestellten Bestätigung,
hauptsächlich darin bestanden habe, als Beweismittel für einen Asylan-
trag in Europa zu dienen. Die Vorinstanz hält daran fest, dass es sich
beim Beschwerdeführer um einen relativ jungen, allein reisenden Mann
handle, der keine besonderen ausgeprägten Betreuungsbedürfnisse auf-
weise. Seine Vorbringen hinsichtlich der Traumatisierung aufgrund der
bereits vor acht Jahren beendeten Haftstrafen vermöchten keine beson-
dere Verletzlichkeit zu begründen, auch könne er die ihm in Malta zu-
gängliche medizinische Infrastruktur nützen.
6.7 Der Beschwerdeführer machte bereits in der Befragung am Flughafen
auf seinen schlechten Gesundheitszustand aufmerksam, er reichte auch
diverse Unterlagen diesbezüglich ein und führte aus, dass er von "aus-
ländischen Behörden medizinisch betreut worden sei" (vgl. act. A7/26
F7.02 S. 12). Auf diese Vorbringen beziehungsweise die eingereichten
Unterlagen ging die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 12. Februar 2014
nicht ein. Ferner reichte der Beschwerdeführer die Kopie der Bestätigung
E-790/2014
Seite 13
seiner Therapie beim IRCT Libya ein, später folgte das Original. In der
Beschwerdeergänzung vom 21. März 2014 führte der Rechtsvertreter
aus, dass der Beschwerdeführer schon seit Jahren unter psychischen
Problemen, ausgelöst durch die Folter in der Gefangenschaft, leide, je-
doch mangels Therapiemöglichkeiten in Libyen nur wegen körperlicher
Symptome wie Bauch- und Kopfschmerzen behandelt worden sei. Dieser
Umstand könnte erklären, warum der Beschwerdeführer anlässlich der
Befragung durch die (kantonale Behörde) Unterlagen einreichte, welche
nur leichte körperliche Beschwerden diagnostizierten beziehungsweise
Funktionsanalysen, welche ohne nennenswerten Befund blieben.
Im Arztbericht der behandelnden Ärztinnen des IRCT vom 30. Mai 2014
(vgl. Beschwerdeakten Ziff. 32 Beilage 1) wird das Vorliegen einer post-
traumatischen Belastungsstörung diagnostiziert, als Folge der erlittenen
psychischen und physischen Folter während des Gefängnisaufenthalts
zwischen 1997 und 2006. Dem Bericht ist weiter zu entnehmen, dass sich
der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung bis 2011 regelmässig bei
der Polizei melden musste. Er stand unter Hausarrest, wurde seiner zivi-
len Rechte beraubt und konnte nicht heiraten. Der Bericht enthält auch
Hinweise auf Folter und Inhaftierung seiner Schwester und seines Vaters
(ebenda, S. 3). Der Bericht schlägt im Behandlungsplan die psychologi-
sche Betreuung durch weibliche Therapeutinnen vor, weil der Beschwer-
deführer mit Stresssymptomen auf die männlichen libyschen Ärzte rea-
gierte. Die behandelnden Ärzte schliessen daraus, das Krankheitsbild
stehe in Zusammenhang mit der erlittenen Folter des Beschwerdeführers.
In der am 22. August 2014 eingereichten präzisierenden Notiz der zu-
ständigen Psychiaterin des ICRT (Beschwerdeakten Ziff. 39) sind diese
Ausführungen erneut bekräftigt worden.
Auf Vorhalt der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe nur dreimal an
einer Therapiesitzung des "Rihab Libya Centers" teilgenommen (erneute
Stellungnahme vom 17. Juli 2014, Beschwerdeakten Ziff. 36), konkreti-
sierte der Rechtsvertreter in der Duplik vom 11. August 2014, dass der
Beschwerdeführer von November 2013 bis zur Ausreise regelmässig an
rund zweistündigen Therapiesitzungen teilgenommen habe. Die erwähn-
ten drei Male bezögen sich nur auf die Erstellung des eingereichten Be-
richts, die Therapie habe drei Monate umfasst. Der Beschwerdeführer
habe sich teilweise auch telefonisch bei seinen Therapeutinnen gemeldet,
wie die Projektmanagerin des IRCT Libya in ihrer E-Mail vom 8. August
2014 informierte (vgl. Beschwerdeakten Ziff. 38 Beilage 1). Dr. D._______
bestätigt auch diesen Sachverhalt erneut in ihrer präzisierenden Notiz
E-790/2014
Seite 14
(Beschwerdeakten Ziff. 39). Es liegen keine Hinweise vor, warum an den
Ausführungen der Ärztinnen des IRCT gezweifelt werden sollte. Diese
haben keinerlei Interesse, einen verfälschten oder für den Beschwerde-
führer besonders "günstigen" Bericht in Hinblick auf ein Asylverfahren im
Ausland zu erstellen. Anzeichen für die von der Vorinstanz unterstellte
Absicht, der Beschwerdeführer habe sich vor seiner Ausreise lediglich in
Therapie begeben, damit er den Beweis in einem Asylverfahren in Europa
verwerten könne, kann das Gericht nicht erkennen. Vielmehr deutet die
langwierige Korrespondenz zwischen dem Rechtsvertreter und den Ver-
antwortlichen des IRCT darauf hin, dass es den dortigen Mitarbeitenden
ein Anliegen war, auch unter erschwerten Bedingungen die Anfrage des
ausländischen Rechtsvertreters möglichst professionell zu beantworten.
Auch der Umstand, dass dem Beschwerdeführer im Mai 2014 von Seiten
der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Universitätsspitals
C.______ eine Behandlung durch einen arabischsprachigen Therapeuten
nahe gelegt wird (vgl. Beschwerdeakten Ziff. 38, Beilage 3), spricht dafür,
dass der Beschwerdeführer einen psychiatrischen Behandlungsbedarf
hat und seine Vorbringen substantiiert sind.
6.8 Das Gericht vermag angesichts dieses Sachverhaltes die Auffassung
der Vorinstanz nicht zu teilen und erblickt viele Anhaltspunkte dafür, dass
der Beschwerdeführer ein nicht unerhebliches psychisches Leiden hat,
das behandlungsbedürftig ist. Er muss aus diesem Grund als besonders
verletzlich gelten.
7.
Obwohl sich während des laufenden Beschwerdeverfahrens die Hinweise
verdichtet haben, dass der Beschwerdeführer traumatisiert ist und als be-
sonders verletzliche Person spezielle Betreuungsbedürfnisse aufweist,
welche gemäss dem Urteil BVGE 2012/27 gegen eine Überstellung nach
Malta und für eine Behandlung des Asylgesuchs in der Schweiz sprechen
könnten, hat die Vorinstanz an ihrer Einschätzung festgehalten, der Be-
schwerdeführer könne rücküberstellt werden. Das BFM hat sich aufgrund
dieser Einschätzung auch nicht vertieft damit auseinander gesetzt, ob
und wie der Beschwerdeführer in Malta seinem Gesundheitszustand ent-
sprechend untergebracht und medizinisch betreut werden könnte, son-
dern lediglich auf das allgemeine Gesundheitssystem verwiesen. Dieser
Hinweis wird der speziellen Situation des Beschwerdeführers angesichts
der obigen Ausführungen nicht gerecht.
E-790/2014
Seite 15
In seinem Urteil BVGE 2012/27 hält das Gericht fest, dass bei besonders
verletzlichen Personen – wie dem Beschwerdeführer – im Einzelfall ab-
zuklären ist, ob im Falle der Überstellung nach Malta aufgrund der dorti-
gen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen die Ge-
fahr einer Grundrechtsverletzung besteht (BVGE 2012/27 E. 7.4). Die
Vorinstanz hat die diesbezüglichen Abklärungen im Einzelfall bisher nicht
vorgenommen und den Sachverhalt daher nicht rechtsgenüglich abge-
klärt. Insbesondere hat sie keine einzelfallspezifische Begründung gelie-
fert, wie der Beschwerdeführer trotz seiner besonderen Verletzlichkeit
und angesichts der festgestellten mangelhaften Unterbringungssituation
in Malta untergebracht und betreut werden kann, ohne dass seine Grund-
rechte verletzt werden. Diese Abklärungen bei den Behörden Maltas hät-
ten konkret und einzelfallbezogen erfolgen müssen. Damit hat die Vorin-
stanz der geltenden und publizierten Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts nicht Rechnung getragen und vorliegend auch ihre Begrün-
dungspflicht verletzt.
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf ein-
zutreten ist. Die Verfügung des BFM vom 12. Februar 2014 ist aufzuhe-
ben und die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. Das BFM ist gehalten, entweder von seinem Selbsteintrittsrecht
nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 3 EMRK Gebrauch zu
machen oder bei den Behörden Maltas konkret und einzelfallspezifisch
abzuklären, wie der Beschwerdeführer trotz seiner besonderen Verletz-
lichkeit in Malta adäquat untergebracht und betreut werden kann, ohne
dass er Gefahr läuft, in seinen Grundrechten verletzt zu werden, und wie
sichergestellt wird, dass er tatsächlich Zugang zu der benötigten Trauma-
behandlung erhält.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind gemäss Art. 63 Abs. 1 und 2
VwVG keine Kosten aufzuerlegen.
10.
Die Beschwerdeinstanz spricht der ganz oder teilweise obsiegenden Par-
tei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er-
wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zu (Art. 64
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E-790/2014
Seite 16
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat am 2. Juni 2014 sowie
am 11. August 2014 Kostennoten zu den Akten gereicht. Das Gericht er-
achtet den ausgewiesenen Aufwand nicht vollumfänglich als angemes-
sen; so muss namentlich die Veranschlagung von 1,2 Stunden zur Ausar-
beitung des zweiseitigen Fristerstreckungsgesuches vom 16. Mai 2014
und die Veranschlagung von 3 Stunden zur Einreichung der dreiseitigen
Eingabe vom 11. August 2014 als nicht angemessen erachtet werden;
nicht nachvollziehbar sind sodann die unter dem Datum des 4. April 2014
erfassten Auslagen für eine E-Mail-Korrespondenz von Fr. 105.-; ande-
rerseits ist die in den Kostennoten nicht veranschlagte Eingabe vom
22. August 2014 zusätzlich in die Berechnung einzubeziehen. Als nicht
notwendiger Aufwand muss schliesslich bezeichnet werden, dass in den
Rechtsschriften (namentlich in der Eingabe vom 21. März 2014) über wei-
te Strecken aus öffentlich zugänglichen und dem Gericht bekannten Un-
terlagen (aus BVGE 2012/27, aus dem Country Report 2013 des US De-
partment of State sowie aus Urteilen des EGMR) zitiert wird. Insgesamt
ist nach dem Gesagten eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen zu erachten, und das
BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag zu entrichten.
Nachdem der Beschwerdeführer im Verfahren obsiegt hat und ihm eine
Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen ist, wird ei-
ne Entschädigung des als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Vertre-
ters zu Lasten der Gerichtskasse mithin gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
E-790/2014
Seite 17
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die
Verfügung des BFM vom 12. Februar 2014 wird aufgehoben.
2.
Die Akten werden dem BFM zur erneuten Beurteilung der Sache im Sinne
der Erwägungen überwiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe
von Fr. 3'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Susanne Bolz
Versand: