B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7902/2009
U r t e i l v o m 1 8 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse, (…),
Beschwerdeführerin,
Gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. November 2009 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge Äthiopien En-
de 2006 und reiste über den Sudan, Libyen und Italien am 10. Dezember
2007 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Für die
Dauer des Asylverfahrens wurde sie dem Kanton (…) zugewiesen. An-
lässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]
(…) vom 27. Dezember 2007 und den einlässlichen Anhörungen vom
27. November 2008 sowie 13. Juli 2009 zu ihren Ausreise- und Asylgrün-
den trug die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes vor:
Sie besitze zwar die eritreische Staatsangehörigkeit, sei aber in Addis
Abeba geboren und habe mit ihrer Familie immerzu dort gelebt. Nachdem
1998 ihre Eltern von Äthiopien nach Eritrea deportiert worden seien, sei
sie mit [Geschwisterteil] zum Onkel väterlicherseits gezogen, welcher mit
einer Äthiopierin verheiratet sei und ebenfalls in Addis Abeba wohne.
[Geschwisterteil] habe jedoch Äthiopien etwa 2004 aufgrund von Schwie-
rigkeiten mit der Frau des Onkels verlassen und lebe derzeit in [afrikani-
sches Land]. Ende 2006 sei ihr Onkel zu Hause von Soldaten festge-
nommen und ins Gefängnis gebracht worden. Aus Angst, ebenfalls fest-
genommen zu werden, und da sie in Äthiopien ohnehin nicht habe frei le-
ben können, habe sie beschlossen, das Land zu verlassen. In der Folge
habe sie sich jeweils einige Monate im Sudan und in Libyen, wo sie mit
ihrem Freund gelebt habe, aufgehalten, bevor sie über Italien in die
Schweiz eingereist sei.
B.
Mit Anfrage vom 16. Juli 2009 leitete das BFM Abklärungen bei der
Schweizerischen Botschaft in Addis Abeba die Beschwerdeführerin
betreffend ein. Die Schweizerische Vertretung nahm mit Schreiben vom
1. September 2009 an das Bundesamt wie folgt Stellung: Die von der Be-
schwerdeführerin angegebene Adresse respektive Hausnummer in Addis
Abeba existiere nicht, weshalb keine weiteren Angaben hierzu gemacht
werden könnten. Im Übrigen habe die Schule B._______, in dem von der
Beschwerdeführerin genannten Quartier, derzeit Schulferien, weshalb
nicht habe ausfindig gemacht werden können, ob sie jene jemals besucht
habe.
Zu den Abklärungsergebnissen wurde der Beschwerdeführerin mit
Schreiben des BFM vom 15. September 2009 das rechtliche Gehör ge-
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währt.
In ihrer Stellungnahme vom 22. September 2009 führte die Beschwerde-
führerin aus, sie sei nach wie vor der Ansicht, dass die angegebene
Hausnummer korrekt sei. Zudem sei es richtig, dass sie von (…) bis (…)
die Schule B._______ besucht habe; im Jahr (…) habe sie jedoch die
Schule gewechselt und fortan die Schule C._______ besucht.
C.
Am 25. August 2009 liess die Beschwerdeführerin dem BFM ein Schrei-
ben des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) vom 18. Au-
gust 2009 in Kopie zukommen. Der Eingabe ist zu entnehmen, dass die
Beschwerdeführerin mit Brief vom 13. August 2009 das IKRK ersucht ha-
be, den Kontakt zu ihrer während des Krieges in Eritrea und Äthiopien
aus den Augen verlorenen Familie wiederherzustellen. Das IKRK teilte
der Beschwerdeführerin hierauf die Kontaktadresse für Suchanfragen
nach vermissten Angehörigen, an welche sie sich wenden könne, mit.
D.
Mit Verfügung vom 25. November 2009 – eröffnet am 26. November
2009 – wies das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und
ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Weg-
weisung an.
Das Bundesamt stützte seinen Entscheid im Wesentlichen auf die Be-
gründung, dass die geltend gemachten Vorbringen den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht standzuhalten vermöchten. Gemäss eritrei-
schem Staatsangehörigkeitsgesetz ("Eritrean Nationality Proclamation
Nr. 21/1992") hätten zwar Personen, welche väterlicher- oder mütterli-
cherseits eritreischer Abstammung seien, grundsätzlich und theoretisch
Anrecht auf die eritreische Staatsangehörigkeit; um diese zu erlangen,
müsse jedoch ein Antrag, welcher mit entsprechenden Dokumenten zu
untermauern sei, gestellt werden. Im Falle der Beschwerdeführerin habe
sich aber herausgestellt, dass sie nicht als eritreische Staatsangehörige
registriert worden sei, sondern die Staatsangehörigkeit lediglich daraus
ableite, dass ihre Eltern Eritreer seien (vgl. A11/17 S. 4). Zudem habe sie
keinerlei Angaben in Bezug auf ihre Eltern respektive die eritreische Her-
kunft machen können (vgl. A1/10 S. 3; A11/17S. 7; A 18/14 S. 3 f.). Insbe-
sondere habe sie weder die Namen ihrer Grosseltern gekannt, noch habe
sie gewusst, woher diese respektive die Eltern der Beschwerdeführerin
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stammen würden (vgl. A18/14 S. 3 f.). Ihre Angabe, wonach sie nicht wis-
sen könne, wie ihre Grosseltern heissen würden, da sie stets beim Onkel
gelebt und nie Kontakt zu ihnen gehabt habe, seien ausweichend, zumal
der Onkel, notabene ein Bruder ihres Vaters, ihr auch von den Grossel-
tern und der familiären Abstammung aus Eritrea hätte erzählen können.
Ferner sei die Kenntnis über die familiäre Herkunft im soziokulturellen
Umfeld, aus welchem die Beschwerdeführerin angeblich komme, sehr
wichtig und in aller Regel jeder Person bekannt, weil sich aus der Ab-
stammung namentlich Rechte ableiten lassen würden und die Herkunft
bei der Partnersuche wichtig sei. Erfahrungsgemäss hätten Personen, die
selber zwar nie in Eritrea gelebt hätten, jedoch aus diesem Land stam-
men würden, durchaus detaillierte Kenntnisse, namentlich woher die El-
tern stammen würden und in welchem Ort die Familie väterlicherseits be-
heimatet sei. Dass die Beschwerdeführerin über ihre angebliche eritrei-
sche Abstammung überhaupt nichts Konkretes sagen könne, lasse diese
grundsätzlich zweifelhaft erscheinen. Ausserdem habe sie keine Belege
zur geltend gemachten eritreischen Herkunft ins Recht gelegt. Weiter ha-
be sie, obwohl sie gemäss eigenen Angaben nie in Eritrea gelebt habe,
auf dem von ihr selbstständig ausgefüllten Personalienblatt als letzte Ad-
resse "Asmara" aufgeschrieben (vgl. A2/2). Auf die Frage, weshalb sie
diese Angabe gemacht habe, habe die Beschwerdeführerin wenig über-
zeugend behauptet, sie habe das Formular nicht verstanden. Im Übrigen
habe sie nicht erklären können, welches ihre Verbindung zu Asmara sei
(vgl. A18/14 S. 7). Bezeichnenderweise habe sie sodann auf die Frage,
was Asmara sei, keine konkrete oder richtige Antwort geben können,
sondern lediglich behauptet, dass dies ihr Heimatland sei (vgl. 18/14
S. 7). Auch aus den Sprachkenntnissen der Beschwerdeführerin – ihre
Muttersprache sei Amharisch, Tigrinya verstehe sie nur passiv (vgl. A1/10
S. 2; A18/14 S. 2 und 10) – lasse sich nichts zu Gunsten der behaupteten
eritreischen Herkunft ableiten. In der Provinz Tigray, Äthiopien, würden
mehrere Millionen Menschen leben, die nebst der offiziellen Landesspra-
che Amharisch auch Tigrinya sprechen würden. Zudem habe die Be-
schwerdeführerin angegeben, dass die Frau ihres Onkels aus dieser Re-
gion stamme, weshalb es naheliegend sei, dass sie ihre passiven Tigri-
nya-Kenntnisse auf diesem Weg erworben habe und nicht weil sie selber
eritreischer Abstammung oder gar eritreische Staatsangehörige sei.
Überdies vermöge auch die Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin
im August 2009 ans IKRK in Genf gewandt habe (vgl. Schreiben des
IKRK vom 18. August 2009, A20/1), um Kontakt mit ihren Verwandten
aufnehmen zu können, nichts in Bezug auf die wenig glaubhafte eritrei-
sche Staatsangehörigkeit zu belegen, denn aus dem Schreiben sei weder
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der genaue Inhalt der Anfrage der Beschwerdeführerin ersichtlich, welche
allenfalls mit Dokumenten oder Belegen untermauert worden sei, noch ob
in der Sache ermittelt worden sei und welches die Abklärungsergebnisse
seien. Des Weiteren habe die vom BFM eingeleitete Abklärung der
Schweizer Vertretung in Addis Abeba ergeben, dass die von der Be-
schwerdeführerin angegebene Adresse respektive die Hausnummer der
Strasse in Addis Abeba, in welcher sie mit ihrer Familie bis zur Auswei-
sung ihrer Eltern gelebt haben solle, nicht existiere. Die Beschwerdefüh-
rerin habe in ihrer Stellungnahme zu den Abklärungsergebnissen lediglich
festgehalten, dass sie überzeugt sei, die richtige Hausnummer angege-
ben zu haben. Diese pauschale Erklärung überzeuge allerdings deshalb
nicht, weil sie anlässlich der ergänzenden Anhörung zuerst behauptet ha-
be, das Haus an der genannten Adresse habe keine Hausnummer ge-
habt, weil es ein Mietshaus gewesen sei respektive sie sich nicht mehr an
die Hausnummer erinnern könne (vgl. A18/14 S. 4). Folglich habe sie ge-
genüber den Schweizer Behörden offenbar falsche Angaben zu ihrer
Wohnadresse gemacht, was ihre Glaubwürdigkeit weiter erschüttere.
Schliesslich habe sie zu ihren eigentlichen Ausreisegründen – der Fest-
nahme ihres Onkels Ende 2006 – nur rudimentäre Angaben, welche ste-
reotyp wirken und keinerlei Realkennzeichen enthalten würden, gemacht
(vgl. A11/17 S. 10 ff.; A18/14 S. 8 ff.). Auch auf Nachfrage hin sei sie nicht
in der Lage gewesen, präzisere Angaben zu machen (vgl. A18/14 S. 8),
obwohl sie bei der Festnahme des Onkels anwesend gewesen sei. Selbst
zum anschliessenden Entschluss, das Land zu verlassen, beziehungs-
weise zur Ausreise habe sie lediglich sehr kurze und oberflächliche Ant-
worten gegeben (vgl. A11/17 S. 12 ff.; A18/14 S. 8 ff.). Ihre einfachen und
allgemein gehaltenen Aussagen liessen eine subjektiv geprägte Wahr-
nehmung mit authentischer Nacherzählung vermissen, was jedoch zu er-
warten gewesen wäre, wenn sie das Geschilderte tatsächlich erlebt hätte.
Nach dem Gesagten seien weder der eritreische Hintergrund noch die
daraus abgeleiteten Probleme glaubhaft dargelegt worden und es be-
stünden keine Hinweise auf eine Verfolgung der Beschwerdeführerin im
Sinne des Asylgesetzes. Vielmehr sei davon auszugehen, dass es sich
bei ihr mit hoher Wahrscheinlichkeit um eine äthiopische Staatsangehöri-
ge handle, die eigenen Angaben zufolge in Äthiopien geboren wurde und
bis zur Ausreise stets dort lebte.
E.
Mit Eingabe vom 18. Dezember 2009 erhob der Rechtsvertreter namens
und im Auftrag der Beschwerdeführerin gegen diese Entscheid des BFM
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, der vo-
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rinstanzliche Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flücht-
lingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen sowie ihr Asyl zu
gewähren; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme infolge Unzulässigkeit
oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass [Geschwister-
teil] der Beschwerdeführerin bei (…) Ausreise nach [afrikanisches Land]
im Jahr 2004 alle Papiere, welche die eritreische Staatsangehörigkeit der
Eltern sowie deren Deportation im Jahre 1998 bezeugen würden, mitge-
nommen habe. Der Beschwerdeführerin sei es aber gelungen, [Ge-
schwisterteil] zu kontaktieren. Die entsprechenden Beweismittel seien per
Eilpost unterwegs und würden postwendend eingereicht werden. Mit den
besagten Dokumenten könne die eritreische Abstammung der Beschwer-
deführerin belegt werden. Die Mutmassungen des BFM, gemäss welchen
die Beschwerdeführerin den Sachverhalt konstruiert und Tigrinya lediglich
durch ihre Tante passiv zu verstehen gelernt habe, seien somit entschie-
den zurückzuweisen. Die Einschätzung der Vorinstanz würde sich jeden-
falls durchwegs auf unhaltbare Argumente stützen; Behauptungen der
asylsuchenden Person dürften jedoch nicht durch Behauptungen oder
Vermutungen der Behörden widerlegt werden, in der Meinung, dagegen
müsse die asylsuchende Person strikte Beweise erbringen; was ihr die
Behörden entgegenhalten würden, müsse auf besseren Gründe beruhen,
also objektiv näher an der Wahrheit sein sowie möglichen Gegenargu-
menten Rechnung tragen, dürfe aber auf keinen Fall auf die Beweislast
der asylsuchenden Person zählen (vgl. SAMUEL WERENFELS, Der Begriff
des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, Bern 1987, S. 135). Die der
Beschwerdeführerin drohende Verfolgung sei politisch sowie ethnisch
motiviert und gefährde sie konkret an Leib und Leben. Angesichts der no-
torischen Menschenrechtsverletzungen durch die äthiopischen Behörden
sei dies auch nicht zu bezweifeln. Im Übrigen bestehe für die Beschwer-
deführerin keine innerstaatliche Fluchtalternative. Schliesslich befinde
sich die Beschwerdeführerin im wehrdienstfähigen Alter und würde im
Falle einer allfälligen Auslieferung nach Eritrea mit hoher Wahrscheinlich-
keit zum Wehrdienst aufgeboten werden. Überdies würde ihr langjähriger
Aufenthalt im Ausland seitens der eritreischen Behörden generell den
Verdacht auch subversiver Aktivitäten wecken. Ein Wegweisungsvollzug
verbiete sich demnach sowohl nach Äthiopien als auch nach Eritrea.
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F.
Mit Verfügung vom 23. Dezember 2009 hielt das Bundesverwaltungsge-
richt fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Beschwerde-
verfahrens in der Schweiz abwarten und über die Verfahrensanträge wer-
de zu einem späteren Zeitpunkt befunden.
G.
In seiner Verfügung vom 15. Januar 2010 führte das Bundesverwaltungs-
gericht aus, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung zu einem späteren Zeitpunkt befunden, auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses verzichtet und das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ab-
gewiesen werde. Zudem wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, in-
nert Frist die in der Rechtsmitteleingabe offerierten Beweisunterlagen in
Bezug auf die Staatsangehörigkeit ihrer Eltern und die angebliche Depor-
tation derselben nach Eritrea im Jahr 1998 im Original einzureichen sowie
dem Gericht mitzuteilen, ob in der IKRK-Sache weitere Schritte unter-
nommen worden seien, andernfalls – unter Vorbehalt von Art. 32 Abs. 2
VwVG – aufgrund der Aktenlage entschieden werde.
H.
Mit Eingabe vom 17. Februar 2010 reichte der Rechtsvertreter die Identi-
tätskarte des Vaters der Beschwerdeführerin in Kopie, welche ihr von
[Geschwisterteil] aus [afrikanisches Land] zugestellt worden sei, samt Zu-
stellcouvert zu den Akten. Die weiteren verlangten Dokumente – die Iden-
titätskarte der Mutter sowie die Deportationskarte – seien unterwegs und
würden bei Eintreffen unverzüglich nachgereicht.
I.
Der Rechtsvertreter legte mit Eingabe vom 26. April 2010 die Identitäts-
karte der Mutter der Beschwerdeführerin in Kopie, welche ihr von ihrem
Vater aus Eritrea geschickt worden sei, ins Recht.
J.
Mit Verfügung vom 4. Mai 2010 lud das Bundesverwaltungsgericht das
BFM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
K.
Das BFM liess sich am 7. Mai 2010 vernehmen und beantragte dabei die
Abweisung der Beschwerde, da die Rechtsmitteleingabe keine neuen er-
heblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung
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des vorinstanzlichen Standpunktes zu rechtfertigen vermöchten. Insbe-
sondere könnten die nachgereichten Kopien eritreischer Identitätskarten
von Drittpersonen, welche bekanntermassen sehr leicht käuflich zu er-
werben seien, die geltend gemachte eritreische Herkunft der Beschwer-
deführerin nicht belegen.
L.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte der Beschwerdeführerin mit Verfü-
gung vom 31. Mai 2010 die Vernehmlassung der Vorinstanz zu und räum-
te ihr Gelegenheit ein, hierzu Stellung zu nehmen und entsprechende
Beweismittel einzureichen.
M.
Mit Replik vom 16. Juni 2010 führte der Rechtsvertreter aus, die einge-
reichten Identitätskarten der Eltern der Beschwerdeführerin würden das
einzige Beweismittel darstellen, über welches sie derzeit verfüge, um ihre
eritreische Herkunft glaubhaft zu machen. Mit den besagten Beweismit-
teln sei die eritreische Abstammung der Beschwerdeführerin teilweise
nachgewiesen.
N.
Mit Eingabe vom 15. Oktober 2010 reichte der Rechtsvertreter – samt Zu-
stellcouvert – die Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin im Original,
welche (…) Juli 2010 von den eritreischen Behörden in Asmara ausge-
stellt und der Beschwerdeführerin von ihrem Vater zugesandt worden sei,
zu den Akten. Die Tatsache, dass die eritreischen Behörden der Be-
schwerdeführerin eine Geburtsurkunde ausgestellt hätten, belege ihre
eritreische Herkunft, die nun vollends feststehe. Schliesslich habe sie mit
der Beschaffung der Urkunde nun alles in ihrer Macht stehenden getan,
um ihre eritreische Abstammung zu beweisen.
O.
Mit Verfügung vom 1. November 2010 ersuchte das Bundesverwaltungs-
gericht die Vorinstanz zur Einreichung einer weiteren Vernehmlassung.
P.
In seiner Vernehmlassung vom 9. November 2010 führte das BFM aus,
nach Durchsicht der neuen Beschwerdeeingaben stelle es fest, dass kei-
ne neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen würden,
welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes zu rechtferti-
gen vermöchten, weshalb die Abweisung der Beschwerde beantragt wer-
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de. Insbesondere sei es notorisch, dass Geburtsurkunden käuflich zu er-
werben seien. Zudem weise das eingereichte Dokument "Certificate of
Birth" Fälschungsmerkmale auf, da die beiden darauf enthaltenen Stem-
pelungen – Rundstempel der Stadtverwaltung Asmara sowie Stempel des
Leiters des Einwohnermeldeamts – nicht gestempelt, sondern mittels
Farbdrucker aufgedruckt worden seien. Unter der Lupe betrachtet, seien
klar Farbpixel (rosa, hellblau und dunkelblau) zu erkennen, wohingegen
echte Stempelungen keine derartigen Pixel aufweisen würden. Echte Ge-
burtsurkunden aus Eritrea würden erfahrungsgemäss richtig abgestem-
pelt und die Stempelungen würden nicht lediglich aufgedruckt. Nach dem
Gesagten sei die nachgereichte Geburtsurkunde nicht geeignet, die be-
hauptete eritreische Herkunft der Beschwerdeführerin zu belegen.
Q.
Das Bundesverwaltungsgericht hielt in seiner Verfügung vom 18. Novem-
ber 2010 fest, dass das Gericht die Angaben der Vorinstanz, die Stempe-
lungen auf der eingereichten Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin
würden unter der Lupe betrachtet Farbpixel aufweisen, verifiziert habe
und bestätigen könne. Im Übrigen werde der Beschwerdeführerin die
Vernehmlassung des BFM vom 9. November 2010 zur Kenntnis gebracht
und ihr Gelegenheit gegeben, eine Stellungnahme sowie entsprechende
Beweismittel einzureichen.
R.
Mit Eingabe vom 1. Dezember 2010 führte der Rechtsvertreter aus, die
Beschwerdeführerin habe die eingereichte Geburtsurkunde in Asmara
durch ihren Vater ausstellen lassen, welcher ihr das Dokument auf posta-
lischem Weg zugestellt habe. Bei der besagten Geburtsurkunde könne es
sich bereits deshalb nicht um ein gefälschtes Dokument handeln, weil
sich der Vater der Beschwerdeführerin mit der Versendung von gefälsch-
ten Dokumenten in enorme Gefahr bringen würde. Aber selbst wenn die
Stempel tatsächlich aufgedruckt und nicht gestempelt seien, bedeute dies
noch lange nicht, dass die Geburtsurkunde gefälscht sei, da es durchaus
denkbar sei, dass die Behörden in Asmara Urkunden mit vorgedruckten
Stempelungen ausstellen würden. Überdies habe die Beschwerdeführerin
bereits die Identitätskarten ihrer Eltern eingereicht, welche die eritreische
Herkunft beweisen würden. Dass die Vorinstanz dennoch darauf beharre,
bei der Beschwerdeführerin handle es sich um keine Eritreerin, scheine
abwegig, habe sie doch alles in ihrer Macht stehende getan, um ihre Her-
kunft zu belegen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme liegt in casu nicht vor; somit ist das Bundesverwaltungsgericht
vorliegend letztinstanzlich zuständig.
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 37 VGG
i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am
Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Folglich ist sie zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist somit einzutreten.
1.3. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen
(Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
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stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frau-
enspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1. Vorliegend gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender
Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass
es sich bei der Beschwerdeführerin um keine eritreische, sondern um ei-
ne äthiopische Staatsangehörige handelt, womit die vorgebrachten Asyl-
gründe jeglicher Grundlage entbehren. Zur Vermeidung von Wiederho-
lungen wird bezüglich der Begründung auf die ausführlichen Erwägungen
in der angefochtenen Verfügung sowie die beiden Vernehmlassungen des
BFM verwiesen.
Im Übrigen ist festzuhalten, dass sich die Lage in Äthiopien heute gegen-
über der Situation im Zeitpunkt der geltend gemachten Deportation der
Eltern der Beschwerdeführerin nach Eritrea im Jahr 1998 derart verändert
darstellt, dass die Beschwerdeführerin selbst im Falle des Glaubhaftma-
chens der eritreischen Abstammung und der Deportation ihrer Eltern ak-
tuell keine Gefährdung ihrer Person daraus ableiten könnte. Aufgrund ge-
sicherter Informationen des Bundesverwaltungsgerichts ist es seit 2002
praktisch zu keinen Ausweisungen eritreisch-stämmiger Personen von
Äthiopien nach Eritrea mehr gekommen. Ferner ist von einer verbesser-
ten Situation der aus Eritrea stammenden Ausländer in Äthiopien auf
rechtlicher Ebene auszugehen, da die meisten seit 1998 eingeführten
Beschränkungen wieder aufgehoben worden sind (vgl. zum Ganzen Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts E-1724/2007 vom 5. Mai 2011 mit weite-
ren Hinweisen). Zudem würde auch bei Annahme der Echtheit der einge-
reichten Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin (im Original) sowie der
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Identitätskarten der Eltern (in Kopie) ihre behauptete eritreische Herkunft
keine Verfolgungsmotivation seitens der äthiopischen Behörden zu be-
gründen vermögen, da die Gefahr einer Deportation für eritreisch-
stämmige Personen – wie aus obigen Ausführungen hervorgeht – grund-
sätzlich nicht mehr besteht.
4.2. Was die Ausführungen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die gel-
tend gemachte Festnahme ihres Onkels betrifft, ist einzuräumen, dass die
Unglaubhaftigkeitsargumentation des BFM der Aktenlage in weiten Teilen
gerecht wird. Mithin ist in Übereinstimmung mit dem Bundesamt festzu-
halten, dass die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung der Beschwerde-
führerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
nicht standzuhalten vermag. Insbesondere beinhalten die Aussagen keine
lebensechte und subjektiv geprägte Wahrnehmung, weshalb kein über-
wiegend glaubhafter Eindruck selbst erlebter Ereignisse entsteht. Die
Festnahme des Onkels wurde in den Anhörungen – selbst auf Nachfra-
gen hin – auf lediglich oberflächliche Art ohne jegliche Realkennzeichen
wiedergegeben, obschon die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zu-
folge bei der Verhaftung anwesend war (vgl. A11/17 S. 10 f; A18/14 S. 8).
Angesichts dieser rudimentären Schilderungen der angeblichen Fest-
nahme ihres Onkels bestehen erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der
vorgebrachten Sachverhaltsdarstellung. Im Übrigen ist auf die Vorbringen
der Beschwerdeführerin nicht weiter einzugehen, da selbst bei der An-
nahme, der geltend gemachte Vorfall habe sich tatsächlich ereignet, aus
ihren Ausführungen nicht erschlossen werden kann, inwiefern aus der
Verhaftung des Onkels eine abgeleitete Gefährdung ihrer Person seitens
der äthiopischen Behörden hervorgehen soll. Nach dem Gesagten liegen
keine Hinweise vor, dass die Beschwerdeführerin eine aktuelle Verfol-
gung in Äthiopien zu befürchten hat.
4.3. Vor dem Hintergrund obiger Erwägungen ist zusammenfassend fest-
zuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, die geltend
gemachte eritreische Abstammung respektive Staatsangehörigkeit glaub-
haft zu machen. Selbst bei Annahme der eritreischen Abstammung der
Beschwerdeführerin würde freilich keine im asylrechtlichen Kontext rele-
vante Gefährdung vorliegen, da es an einer flüchtlingsrechtlichen Motiva-
tion seitens der äthiopischen Behörden mangelt. Bezüglich der geltend
gemachten Verhaftung des Onkels der Beschwerdeführerin und der hier-
aus abgeleiteten angeblichen Gefährdung ihrer Person sprechen über-
wiegende Gründe gegen die von ihr vorgetragene Sachverhaltsdarstel-
lung, weshalb keine Anhaltspunkte auf eine Verfolgung im Sinne des
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Asylgesetzes bestehen. Die Vorinstanz hat folglich die Flüchtlingseigen-
schaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch ab-
gewiesen.
5.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen
gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen
(vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi
Yar/Thomas Geiser [Hrsg.] Ausländerrecht, Handbücher für die Anwalts-
praxis, Band VIII, 2. Auflage, Basel 2009, S. 568 Rz. 11.148).
Vorliegend ist ein Wegweisungsvollzug nach Äthiopien zu prüfen, da es
der Beschwerdeführerin – wie oben festgehalten wurde – nicht gelungen
ist, die geltend gemachte eritreische Abstammung respektive Staatsan-
gehörigkeit glaubhaft zu machen.
6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
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den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Pra-
xis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der
Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdefüh-
rerin nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Fol-
ter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug der-
zeit nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug
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der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
6.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren.
6.3.1. In konstanter Praxis wird von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen (vgl. bereits
EMARK 1998 Nr. 22). Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwi-
schen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der Orga-
nisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand und ei-
nem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Frie-
densabkommen beendet. Nach Abzug der UN-Friedenstruppen aus Erit-
rea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist im heutigen Zeit-
punkt nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen Äthio-
pien und Eritrea auszugehen, wenn auch gleichzeitig zu bemerken ist,
dass eine Lösung der Grenzproblematik und eine Normalisierung zwi-
schen den beiden Staaten nach wie vor nicht in Sicht ist (zur Entwicklung
der Lage in Äthiopien siehe: PETER K. MEYER, Schweizerische Flücht-
lingshilfe [SFH], Äthiopien, Update: Aktuelle Entwicklungen bis Juni 2009,
Bern, 11. Juni 2009, S. 6 ff.; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
E-1724/2007 vom 5. Mai 2011 und E-5432/2006 vom 13. Januar 2011).
6.3.2. Nach einer Gesamtwürdigung der aktuellen Lage in Äthiopien be-
stehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführe-
rin aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitli-
cher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Sie ist
eigenen Angaben zufolge in Addis Abeba geboren, wo sie ihr ganzes Le-
ben verbracht und die Schule besucht hat. Sodann spricht sie fliessend
Amharisch und besitzt passive Tigrinya-Kenntnisse. Im Weiteren hat sie
nie geltend gemacht, dass ihre Lebensumstände (namentlich Gesundheit,
Wohnraumversorgung, Ernährungssicherung) prekär seien. Sie wies le-
diglich darauf hin, dass sie in Äthiopien nicht die Möglichkeit habe, in
Freiheit zu leben, ohne jedoch auf Einzelheiten einzugehen (vgl. A11/17
S.10). Zudem ist davon auszugehen, dass für die Beschwerdeführerin vor
Ort nach wie vor soziale Anknüpfungspunkte bestehen. Insbesondere hat
sie eigenen Angaben zufolge mehrere Jahre beim Onkel und der Tante
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gewohnt, weshalb sie über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt und
ihre Wohnsituation in Addis Abeba als gesichert gelten kann. Ferner gab
sie zu Protokoll, dass sie zwar über keine beruflichen Qualifikationen ver-
füge und nie einer professionellen Tätigkeit nachgegangen sei – was die
Chancen auf dem Arbeitsmarkt deutlich verringert –, finanzielle Unterstüt-
zung erhalte sie jedoch seitens [Geschwisterteil] aus [afrikanisches Land]
(vgl. A1/10 S. 2), weswegen nicht davon auszugehen ist, dass die Be-
schwerdeführerin innert absehbarer Zeit in eine wirtschaftlich existenzbe-
drohende Lage geraten werde. Im Übrigen steht ihr die Möglichkeit offen,
beim BFM Rückkehrhilfe zu beantragen, womit ihr der Aufbau einer Exis-
tenzgrundlage erleichtert werden dürfte (Art. 74 der Asylverordnung 2
vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). In Anbetracht dieser Fakto-
ren und der persönlichen Voraussetzungen der Beschwerdeführerin ist
davon auszugehen, dass die soziale und wirtschaftliche Wiedereingliede-
rung in Äthiopien gelingen wird.
6.3.3. Nach dem Gesagten wäre die noch junge und gemäss Akten ge-
sunde Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien keiner
konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt. Der
Vollzug der Wegweisung ist im Lichte der Praxis des Bundesverwaltungs-
gerichts mithin als zumutbar zu bezeichnen.
6.4. Ferner obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-
dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu qualifizieren ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 - 4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-
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führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem das in der
Rechtsmitteleingabe gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom
15. Januar 2010 auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen wurde, ist im Ur-
teilszeitpunkt darüber zu befinden.
Die Beschwerdebegehren sind im Zeitpunkt ihrer Einreichung als nicht
aussichtslos zu qualifizieren. Aufgrund der Aktenlage muss die Beschwer-
deführerin als bedürftig betrachtet werden, weshalb das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen und auf die
Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Kosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
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