Abtei lung V
E-7903/2008/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
X._______, Guinea,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. November 2008
N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7903/2008
Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
(BGG, SR 173.110),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention,
EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30),
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101),
stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Guinea am
12. April 2008 verliess und am 26. April 2008 illegal in die Schweiz ge-
langte, wo er am 27. April 2008 um Asyl nachsuchte,
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dass er anlässlich der Kurzbefragung im A._______ vom 6. Mai 2008
und bei der Direktanhörung zu seinen Asylgründen durch das BFM
vom 9. September 2008 zur Begründung seines Asylgesuchs geltend
machte, er sei guineischer Staatsangehöriger und Angehöriger der
Ethnie der Peul mit letztem Wohnsitz in B._______,
dass er am (...) geboren und damit noch minderjährig sei,
dass im (...) der guineische Staatspräsident in der Nähe seines
Arbeitsplatzes eine Reifenpanne gehabt habe und Schüler ihn be-
schimpft hätten,
dass er von der Präsidentengarde, die zuvor zwei Schüler erschossen
habe, zusammen mit anderen Personen verhaftet und dabei an den
Armen und Beinen verletzt worden sei,
dass er in das Spital (...) überführt, gepflegt und nach seiner Gene-
sung in das Gefängnis von (...) verlegt worden sei, wo er nach sechs
Monaten Inhaftierung mit Hilfe seiner Eltern, die mit dem Polizei-
kommissar über seine Freilassung verhandelt hätten, und der behörd-
lichen Auflage, Guinea zu verlassen, auf freien Fuss gesetzt worden
sei,
dass er dieser Auflage nachgekommen sei und Guinea an Bord eines
Schiffes verlassen habe,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
wird (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 und Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Asylverfahren keine
Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten reichte,
dass er am (...) von der Kantonspolizei Bern wegen des Verdachts der
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz angezeigt wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 19. November 2008 feststellte, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylge-
such ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Voll-
zug anordnete,
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dass das Bundesamt zur Begründung im Wesentlichen anführte, der
Beschwerdeführer habe sich zum Zeitpunkt seiner Festnahme, zum
Ablauf der Ereignisse, die zu seiner Festnahme geführt hätten, zur
Rolle, die er bei den geltend gemachten Vorfällen innegehabt haben
will, zur Dauer seines Spitalaufenthalts, zur Person, die ihn freigelas-
sen haben soll, und zu den Umständen, wie er seine Eltern bei der
Freilassung getroffen habe, widersprüchlich geäussert,
dass seine gesuchsbegründenden Aussagen in zentralen Punkten
(Verhaftung, erlittene Verletzungen, Spitalaufenthalt und Inhaftierung)
indifferent und ohne Substanz geblieben seien und nicht den Eindruck
vermittelten, er habe diese Ereignisse tatsächlich selber erlebt,
dass bei dieser Sachlage darauf verzichtet werden könne, auf weitere
Ungereimtheiten in seinen Aussagen einzugehen,
dass mangels Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen deren Asylrelevanz
nicht geprüft werden müsse,
dass die Wegweisung Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs und
der Vollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 10. Dezem-
ber 2008 (Poststempel) die Gewährung von Asyl, eventualiter die An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme sowie in prozessualer Hinsicht die
Sistierung der Wegweisungsmassnahmen und die unentgeltliche
Rechtspflege beantragt,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichte
Fürsorgebestätigung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
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beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche
handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist, wobei auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfü-
gung verwiesen werden kann (vgl. Art. 111a Abs. 2 AsylG und 109
Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass zunächst in formeller Hinsicht festzustellen ist, dass die Vorins-
tanz unter Berücksichtigung von Art. 17 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 7 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311) und der weiterhin geltenden Rechtsprechung
(Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 1998 Nr. 13) eine Vertrauensperson beiordnete
und damit den ihr obliegenden verfahrensrechtlichen Pflichten nach-
kam,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass der Beschwerdeführer keine für die Feststellung seiner Personali-
en tauglichen Reise- oder Identitätspapiere eingereicht hat, seine
Identität somit nicht feststeht und dadurch auch seine persönliche
Glaubwürdigkeit in Frage gestellt ist,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Verfolgungs- und
Fluchtgründen als haltlos zu bezeichnen sind und sich die Ausführun-
gen in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen darin erschöpfen, die
Authentizität der mündlichen Aussagen zur Begründung des Asylge-
suchs zu bekräftigen, ohne indessen in substanziierter und detaillierter
Weise zu den Erwägungen der Vorinstanz Stellung zu nehmen,
dass an dieser Stelle mangels Stichhaltigkeit der Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu-
treffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und
Art. 4 VwVG),
dass sich bei dieser Sachlage die Ansetzung einer Frist für die Einrei-
chung des in der Beschwerdeschrift in Aussicht gestellten Arztzeugnis-
ses seine angeblich in Guinea erlittenen Verletzungen betreffend er-
übrigt,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
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willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass bei der völkerrechtskonformen Beurteilung der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs unbegleiteter Minderjähriger spezifische Abklä-
rungen ihrer persönlichen Situation unter dem Blickwinkel des Kindes-
wohls vorzunehmen sind (vgl. EMARK 2006 Nr. 24),
dass der eigenen Angaben zufolge (...), gesunde Beschwerdeführer in
B._______ mit seinen Eltern und Geschwistern über ein tragfähiges
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familiäres Beziehungsnetz verfügt, das ihm beim Aufbau einer Exis-
tenzgrundlage behilflich sein wird,
dass somit weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwer-
deführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im
Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Weg-
weisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechts-
pflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen und bei diesem Ausgang des
Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 1-3 VGKE) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- C._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand:
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