B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7903/2016
Ur t e i l vom 5 . Ju l i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Markus König,
Richterin Constance Leisinger,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung
des SEM vom 18. November 2016 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der kurdische Beschwerdeführer machte geltend, er habe (…) 2015 die
syrisch-türkische Grenze überquert. Über verschiedene europäische Län-
der sei er am 28. August 2015 schliesslich in die Schweiz eingereist; am
8. September 2015 reichte er hier ein Asylgesuch ein. Anlässlich der Be-
fragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel vom 21. Sep-
tember 2015 und der Anhörung vom 26. Juli 2016 machte der damals Min-
derjährige zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend,
er habe aktiv an Demonstrationen in der Provinz B._______ teilgenom-
men, woraufhin Mitglieder der YPG (Yekîneyên Parastina Gel, Volksvertei-
digungseinheiten) und Sicherheitskräfte des syrischen Regimes ihn be-
droht hätten (A5 S. 7 ff.) und er in Haft genommen worden sei. Ausserdem
stamme er aus einer politisch aktiven Familie, weshalb fünf seiner Ge-
schwister in der Schweiz Asyl erhalten hätten.
B.
Mit Verfügung vom 18. November 2016 – eröffnet am 22. November 2016
– lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und wies ihn
aus der Schweiz weg. Der Vollzug der Wegweisung sei indes aus Gründen
der Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufzuschie-
ben. Es begründete diesen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Vor-
bringen teilweise nicht glaubhaft (Art. 7 AsylG [SR 142.31]) und teilweise
nicht asylrelevant (Art. 3 AsylG) seien.
C.
Mit Schreiben vom 22. November 2016 ersuchte der Rechtsvertreter das
SEM um vollumfängliche Einsichtnahme in sämtliche Akten (insbesondere
auch in Beweismittel), was mit Verfügung vom 25. November 2016 teil-
weise gewährt wurde.
D.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 21. Dezember 2016 focht der Be-
schwerdeführer den Asylentscheid des SEM beim Bundesverwaltungsge-
richt an. Dabei beantragte er hauptsächlich die Aufhebung der Verfügung
vom 18. November 2016 und die Rückweisung der Sache an die Vorin-
stanz zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung der Sache. Even-
tualiter beantragte er die Gewährung des Asyls beziehungsweise die vor-
läufige Aufnahme als Flüchtling. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei zum
einen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die
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unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu ge-
währen, eventualiter verbunden mit einer Frist zur Einreichung der Fürsor-
gebestätigung. Zum anderen ersuchte er um vollständige Einsicht in die
Akten des vorinstanzlichen Verfahrens – insbesondere in das Beweismittel
„Photo GS an Demonstration“ (A6). Mit der Eingabe reichte der Beschwer-
deführer eine Kopie eines dänischen Aufenthaltsausweises von C._______
(geboren am […]), ausgestellt am (…) 2016, ein. Auf die Begründung der
Beschwerde und den Inhalt der eingereichten Beweismittel wird, soweit für
den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Verfügung vom 13. Januar 2017 wurde das SEM aufgefordert, hinsicht-
lich des eingereichten Fotos des Beschwerdeführers (A6) Stellung zu neh-
men. Ferner wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
verzichtet.
F.
Im Rahmen der Vernehmlassung vom 27. Januar 2017 äusserte sich das
SEM zum eingereichten Foto des Beschwerdeführers, hielt vollumfänglich
an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
G.
Mit Eingabe vom 16. Februar 2017 nahm der Beschwerdeführer sein Rep-
likrecht wahr und gab eine entsprechende Stellungnahme ab.
H.
Am 8. Dezember 2017 wurde eine Kopie einer Militärdienstaufforderung
vom 15. März 2017 (mit Übersetzung) zu den Akten gereicht.
I.
Mit Eingabe vom 15. Dezember 2017 informierte der Beschwerdeführer
über die Umstände der Überbringung seiner Militärdienstaufforderung an
seinen Vater im (…) 2017, der Beschwerdeführer habe im (…) 2018 in die
syrische Armee einzurücken. Ausserdem hätten seit seiner Ausreise aus
Syrien verschiedene Male Mitglieder der YPG das Haus des Vaters aufge-
sucht – ein letztes Mal im (…) 2017.
J.
Im Beweismittelcouvert des SEM liegen folgende Dokumente (A6): ein
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Seite 4
Schreiben des Journalisten D._______ vom (…) 2016; Kopien von Haftbe-
fehlen des syrischen Innenministeriums vom (…) 2010 bezüglich des Bru-
ders E._______ (geboren am […]) und vom (…) bezüglich seines Vaters
F._______ (geboren am […]); Auszüge der Internetseite des Schweizer
Radio und Fernsehens (SRF) bezüglich verschiedener Reportagen zu Sy-
rien beziehungsweise kurdischer Kämpfer, welche in der Schweiz wohnen;
Kopien von zwei Ausweisen der Partei YPG des Jahres 2012; Kopien von
verschiedenen Fotos; originale Fotos; verschiedene Reportagen respek-
tive Auszüge aus kurdischen Internetseiten, der Internetseite von CNN
(Cable News Network), der Website des Bruders des Beschwerdeführers
sowie von Facebook. Das indizierte Beweismittel „Photo GS an Demonst-
ration“ liegt nicht im Couvert. Ausserdem liegen im vorinstanzlichen Dos-
sier die syrische Identitätskarte des Beschwerdeführers (ausgestellt am
[…] 2014 in G._______) und ein Ausschnitt des Familienregisters.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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Seite 5
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt in der Beschwerde vom 21. Dezember
2016 in der Hauptsache, das SEM habe den Anspruch auf Akteneinsicht
und rechtliches Gehör verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt
nicht vollständig und richtig abgeklärt. Diese verfahrensrechtlichen Rügen
sind vorab zu prüfen, da sie gegebenenfalls geeignet wären, eine Kassa-
tion der angefochtenen Verfügung zu bewirken.
3.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die
Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen-
digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu-
klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE
2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Unrichtig ist die Sachverhaltsdarstellung, wenn der
Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt
wird oder wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichts-
punkte des Sachverhalts prüfte, etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer
Tatsache zu Unrecht verneinte. Unvollständig ist die Sachverhaltsdarstel-
lung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände
berücksichtigt wurden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, wel-
cher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklä-
rung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ver-
langt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tat-
sächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung be-
rücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung nieder-
schlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3 m.w.H.).
Ebenfalls Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ist der verfahrensrechtliche
Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG). So können sich die Betroffe-
nen in einem Verfahren nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet
Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die
Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die
Behörde ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3 m.w.H.).
E-7903/2016
Seite 6
3.3 Zunächst wurde moniert, dass der Anspruch auf Akteneinsicht durch
die Weigerung des SEM, ein am 21. September 2015 eingereichtes Foto
offenzulegen, verletzt sei. Ausserdem sei unklar, ob es vom SEM über-
haupt in seinen Erwägungen berücksichtigt worden sei.
3.3.1 Im Beweismittelcouvert der Vorinstanz (A6) wurde am 21. September
2015 vermerkt, dass der Beschwerdeführer dem SEM ein Foto eingereicht
habe. Dieses Foto zeige ihn an einer Demonstration in Syrien mit einer
kurdischen Flagge und bestätige damit sein bereits in Syrien ausgeübtes
politisches Engagement (A5 S. 4). Dieses Foto kann heute nicht mehr auf-
gefunden werden, wie das SEM in seiner Vernehmlassung feststellte. Die
Verfügung vom 18. November 2016 zählt zwar als eingereichtes Beweis-
mittel „Diverse Fotos von Ihnen an Demonstrationen“ auf, doch ist unklar,
ob damit auch das Foto gemeint ist, welches er anlässlich der Befragung
eingereicht hat.
3.3.2 Zu Recht argumentiert das SEM, dass an der Anhörung vom 26. Juli
2016 weitere Fotos, welche den Beschwerdeführer an Demonstrationen in
Syrien zeigen, eingereicht wurden (A6, Beweismittel 24), so dass das ein-
zelne Foto (eingereicht anlässlich der Befragung) keinen grossen Einfluss
auf die Feststellung des Sacherhalts habe, weil andere Fotos auch illust-
rieren würden, dass der Beschwerdeführer bereits in Syrien an Kundge-
bungen teilgenommen habe. Jedoch hat das SEM seine Sorgfaltspflichten
dahingehend verletzt, dass ein Foto nicht mehr vorhanden ist, denn die
Aktenführung hat geordnet, übersichtlich und vollständig zu sein. Eine Ver-
letzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt grundsätzlich zur Kas-
sation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Die Heilung von Ge-
hörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerde-
ebene möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerde-
führer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz für die kon-
krete Streitfrage die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand
und Rechtsanwendung zukommt (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.3). Ausserdem
darf die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur sein und die
fehlende Entscheidreife ist durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem
Aufwand herzustellen (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1). Das Foto ist nicht als
entscheidrelevant zu bezeichnen, weil weitere Fotos, welche den Be-
schwerdeführer an Kundgebungen in Syrien zeigen, vorhanden sind. Aus-
serdem wird nicht in Abrede gestellt, dass er in Syrien bereits politisch aktiv
war. Aus diesem Grund handelt sich hierbei nicht um einen schwerwiegen-
den Fehler der Vorinstanz. Überdies verfügt das Bundesverwaltungsge-
richt in der Asylfrage über die volle Kognition, weshalb sich vorliegend eine
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Seite 7
Kassation insbesondere aus prozessökonomischen Gründen nicht recht-
fertigt.
3.4 Weiter wurde in formeller Hinsicht beanstandet, dass die syrische Iden-
titätskarte des Beschwerdeführers weder im Beweismittelcouvert noch im
Aktenverzeichnis aufgeführt wurde, weshalb die Aktenführungspflicht ver-
letzt sei.
Im vorinstanzlichen Verfahren wurden die Beweismittel teilweise im Be-
weismittelumschlag (A6), teilweise in der Sichttasche des N-Dossiers – wie
die Identitätskarte des Beschwerdeführers – abgelegt. Das SEM hat über
die von ihm angelegten Akten ein vollständiges und nachvollziehbares Ak-
tenverzeichnis zu führen und alle Akten in dieses einzufügen sowie zu pa-
ginieren. Die Praxis des SEM, Identitätspapiere und weitere Beweismittel
regelmässig in der Sichttasche des N-Dossiers abzulegen, ohne zumindest
Kopien derselben und allfällig davon angefertigter Übersetzungen ins Ak-
tenverzeichnis aufzunehmen, widerspricht dem Gebot der transparenten
Aktenführung, auch wenn sie als solche nicht als rechtswidrig zu bezeich-
nen ist, wenn die Abgabe der Beweismittel an anderer Stelle aus den Akten
hervorgeht. Im vorliegenden Fall wurde die Identitätskarte an der Befra-
gung als Ausweispapier aufgenommen (A5 S. 6), ausserdem wurde sie auf
ihre Echtheit überprüft (A7). Nichtsdestotrotz ist das SEM mit Nachdruck
auf die im Urteil des BVGer E-4122/2016 vom 16. August 2016 (vgl.
ebenda E. 6.2.3 m.w.H.) gemachten Erwägungen zu erinnern und aufzu-
fordern, den darin enthaltenen Empfehlungen zu folgen (vgl. Urteil des
BVGer D-763/2017 vom 4. September 2017 E. 5.3.2).
3.5 Überdies wurde gerügt, dass das SEM es unterlassen habe, die vom
Beschwerdeführer einreichten Beweismittel ausreichend zu würdigen. Ins-
besondere habe es die Dokumente betreffend Familienangehörige nur in
ungenügender Weise gewürdigt. So habe es bezüglich der Beweismittel,
welche als „Kopien Webseiten“ (A6; respektive „Diverse Ausdrucke von In-
ternetseiten“, A24 S. 2) bezeichnet wurden, unterlassen zu erwähnen,
dass diese Belege ausdrücklich einen Hinweis auf eine Reflexverfolgung
des Beschwerdeführers darstellen würden. Ausserdem seien die Such-
briefe betreffend seinen Vater und Bruder (A6, Beweismittel 2 und 3; A21
F18 ff.) nicht berücksichtigt worden. Ebenso wenig habe das SEM die Fo-
tos, welche den Beschwerdeführer anlässlich von Kundgebungen in Syrien
aufzeigen würden (A6, Beweismittel 21, 23 und 24; A21 F50 ff.), sowie Aus-
drucke seines politischen Facebook-Profils (A6, Beweismittel 17 bis 20;
A21 F39 ff.) ungenügend gewürdigt.
E-7903/2016
Seite 8
Mit dieser Rüge machte der Beschwerdeführer eine mangelhafte Beweis-
würdigung geltend. Das SEM hat jedoch die eingereichten Beweismittel im
Beweismittelumschlag (A6) sowie im Sachverhalt (A24 S. 2 f.) aufgenom-
men und entsprechend ihrer Rechtserheblichkeit in seiner Verfügung ge-
würdigt. So sei nicht in Abrede gestellt, dass der Beschwerdeführer in Sy-
rien an Kundgebungen teilgenommen habe, indes würden die Fotos (A6,
Beweismittel 21, 23 und 24) keine Identifikation durch die syrischen Behör-
den belegen (A24 S. 5). Ausserdem bestätigte das SEM zwar, dass der
Beschwerdeführer aus einer politisch aktiven Familie stamme, verneinte
hingegen das Vorliegen einer Reflexverfolgung, zumal er keine solche gel-
tend gemacht habe (A24 S. 5). Nach dem Gesagten ist in dieser Hinsicht
keine Gehörsverletzung festzustellen. Auf die Frage der rechtlichen Würdi-
gung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrach-
ten Asylgründe betrifft, wird später eingegangen.
3.6 Als weitere Gehörsverletzung wurde geltend gemacht, dass aus den
vorinstanzlichen Akten nicht hervorgehe, ob und inwiefern das SEM die
Dossiers der Geschwister des Beschwerdeführers, welche in der Schweiz
als Flüchtlinge (unter Asylgewährung) anerkannt seien, für den vorliegen-
den Fall beigezogen habe. Das SEM erwiderte daraufhin in seiner Ver-
nehmlassung, dass aus dem Sachverhalt sowie aus den Erwägungen un-
missverständlich hervorgehe, dass es die entsprechenden Dossiers zur
Entscheidfindung herangezogen habe.
Schon anlässlich der Vorbereitungen zur Anhörung vom 26. Juli 2016 wur-
den die Asyldossiers der Geschwister durch das SEM konsultiert (A21
F146). Auch in der Verfügung vom 18. November 2016 wurde festgehalten,
dass diversen Geschwistern des Beschwerdeführers in der Schweiz Asyl
gewährt wurde (A24 S. 3). Ausserdem wies das SEM darauf hin, dass die
Geschwister Syrien bereits im Jahr 2009 respektive 2013 verlassen haben.
Ferner ging es davon aus, dass der Beschwerdeführer in der Zeit nach der
Ausreise seiner Geschwister und vor seiner eigenen Ausreise (im Jahr
2015) unbehelligt in H._______ habe leben können, dies trotz der politi-
schen Aktivitäten der Familienangehörigen (insbesondere des Vaters und
der Geschwister; A24 S. 5). Auch in seiner Vernehmlassung kommt das
SEM nach Darlegung seiner Argumente zum Schluss, der Beschwerdefüh-
rer sei von keiner Reflexverfolgung betroffen. Dementsprechend hat das
SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers – auch den Verfolgungszu-
sammenhang zwischen ihm und den Familienangehörigen – tatsächlich
gehört, sorgfältig und ernsthaft geprüft und in der Entscheidfindung berück-
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Seite 9
sichtigt. Demzufolge kann auch der Rüge, das SEM habe trotz der Fest-
stellung des asylrelevanten Familienprofils das Dossier des Beschwerde-
führers losgelöst von denjenigen seiner Geschwister betrachtet und beur-
teilt, nicht gefolgt werden. Auch ist der Vorhalt, indem das SEM die Proble-
matik einer Reflexverfolgung ausser Acht gelassen habe, habe es auch
seine Begründungspflicht verletzt (vgl. Urteil des BVGer E-3270/2015 vom
29. November 2016 E. 3.3 ff.), nicht gerechtfertigt, da das SEM seine Über-
legungen zur Möglichkeit einer Reflexverfolgung – wie bereits erwähnt –
dargelegt hat. Eine Gehörsverletzung ist in dieser Hinsicht nicht gegeben.
An dieser Feststellung ändert auch die Tatsache nichts, dass das Bundes-
verwaltungsgericht, wie nachfolgend ausgeführt wird, inhaltlich zu einem
anderen Schluss als die Vorinstanz kommt.
3.7 Weiter wurde vorgebracht, das SEM habe in seiner Verfügung nicht
erwähnt, dass auch der Beschwerdeführer von den Hausbesuchen und
den Drohungen der syrischen Behörden betroffen gewesen und die ge-
samte Familie als Verräter bezeichnet worden sei. Ausserdem habe das
SEM nicht festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Gefängnis gefoltert
worden sei und dass seine Schwester nach seiner Ausreise eine Nachricht
an seinen Gefährten geschickt habe, weil sich erneut Personen nach dem
Beschwerdeführer erkundigt hätten.
Es gilt darauf hinzuweisen, dass sich die verfügende Behörde auf die we-
sentlichen Gesichtspunkte beschränken darf. Es ist nicht erforderlich, dass
sie sich in der Begründung mit jeder tatbeständlichen Behauptung und je-
dem rechtlichen Einwand einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1; BVGE
2013/34 E. 4.1). Sie hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzufüh-
ren, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid ab-
stützte. In seinem Entscheid vom 18. November 2016 legte das SEM dar,
dass die Haft – aufgrund des Nachschiebens von Vorbringen und wider-
sprüchlichen Aussagen – unglaubhaft sei. An dieser Einschätzung ver-
möge auch das eingereichte Foto (A6, Beweismittel 22) nichts zu ändern.
(A24 S. 4). Dementsprechend ist davon auszugehen, dass auch die vorge-
brachten Misshandlungen während dieser Haftzeit von der Vorinstanz als
unglaubhaft erachtet werden. Auch ging das SEM in seinen Erwägungen
hinsichtlich der Hausbesuche (A4 S. 8) durch Mitglieder der YPG und des
syrischen Regimes von unglaubhaften Vorbringen aus (A24 S. 4). Dem
Umstand entsprechend, dass das SEM von unglaubhaften Vorfluchtgrün-
den ausging, hat sich eine Auseinandersetzung mit der Nachricht der
Schwester, welche auf weitere Hausbesuche hinwies, aus Sicht des SEM
E-7903/2016
Seite 10
erübrigt. Die früheren Hausbesuche dürfte die Vorinstanz – angesichts der
seither verstrichenen Zeit – als unerheblich für die Flucht erachtet haben,
zumal der Beschwerdeführer selbst diese nicht als fluchtauslösend dar-
stellte. Eine Gehörsverletzung ist aufgrund der vorinstanzlichen Darlegun-
gen und der Beachtung des eingereichten Fotos, welches den Beschwer-
deführer im Gefängnis zeigen soll (A6, Beweismittel 22), mithin nicht zu
erkennen.
3.8 Hinsichtlich der monierten Verletzung der Pflicht zur vollständigen und
richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts wurde in der Be-
schwerdeschrift festgehalten, dass die Vorinstanz zwingend weitere Abklä-
rungen – insbesondere hinsichtlich der familiären Verfolgungszusammen-
hänge – tätigen müsse.
Die Rüge der unvollständigen Abklärung des Sachverhalts ist vorliegend
nicht gerechtfertigt, weil das SEM – auch wenn nicht in übersteigerter Form
– der Frage der Reflexverfolgung des Beschwerdeführers nachgegangen
ist und diese in seiner Verfügung wie auch in seiner Vernehmlassung ver-
neint hat. Dementsprechend ist vorliegende Situation nicht mit derjenigen
im Urteil des BVGer E-3270/2015 vom 29. November 2016 zu vergleichen,
wo das SEM die Problematik einer möglichen Reflexverfolgung völlig aus-
ser Acht gelassen hat.
3.9 Soweit in der Beschwerde schliesslich gerügt wird, die erwähnten Ge-
hörsverletzungen und die Verletzung der Sachverhaltsabklärung würden
gleichzeitig eine Verletzung des Willkürverbots darstellen, ist Folgendes
festzuhalten: Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür nicht schon
dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vor-
zuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich un-
haltbar ist, mit der tatbeständlichen Situation in klarem Widerspruch steht,
eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in
stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. MÜL-
LER/SCHÄFER, Grundrechte der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 11; HÄFELIN/HAL-
LER/KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl. 2016, Rz. 811;
BGE 133 I 149 E. 3.1 m.w.H.). Dabei muss die angeblich willkürliche Be-
gründung rechtsgenüglich dargelegt werden (vgl. BGE 116 Ia 426 E. 4
m.w.H.). Im vorliegenden Fall wird jedoch weder näher ausgeführt, noch ist
für das Bundesverwaltungsgericht ersichtlich, dass und inwiefern die sei-
tens des Beschwerdeführers als willkürlich bezeichneten Vorgehenswei-
sen und Erwägungen des SEM unter die obgenannte Definition zu subsu-
E-7903/2016
Seite 11
mieren wären. Vielmehr ist – auch unter Berücksichtigung der nachfolgen-
den Erwägungen zum Asylpunkt – festzustellen, dass insbesondere das
Ergebnis der bemängelten Rechtsanwendung unter rechtsstaatlichen Ge-
sichtspunkten durchaus vertretbar ist. Die Rüge, wonach das SEM das
Willkürverbot verletzt habe, ist daher als unbegründet zu qualifizieren (vgl.
Urteil des BVGer vom 29. November 2017 E. 5.9).
3.10 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass den Hauptanträgen des Be-
schwerdeführers, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sowie das Willkür-
verbot seien verletzt worden und das SEM habe nach Rückweisung der
Sache den Sachverhalt vollständig festzustellen und darüber neu zu befin-
den, nicht gefolgt werden kann. Die entsprechenden Rügen sind daher ab-
zuweisen. Der festgestellte Mangel (vgl. E. 3.3) wird jedoch im Entschädi-
gungspunkt zu beachten sein.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Eine Reflexverfolgung liegt vor, wenn Angehörige von verfolgten Per-
sonen Repressalien ausgesetzt sind, sei es um Informationen über die ver-
folgte Person zu erhalten, um die ganze Familie für die Aktivitäten des Ver-
folgten zu bestrafen, oder um die verfolgte Person zum Aufgeben ihrer Ak-
tivitäten zu zwingen (vgl. BVGE 2010/57 E. 4.1.3).
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-7903/2016
Seite 12
5.
5.1 Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, in G._______
(bzw. I._______ geboren zu sein. Nachdem das Haus durch eine Bombe
zerstört wurde (A21 F78 und 84 ff.), sei seine Familie Ende 2012 bezie-
hungsweise anfangs 2013 nach J._______ (mutmasslich in das Flücht-
lingslager K._______ in L._______, ca. […] Minuten von G._______ ent-
fernt; A5 S. 4; A21 F77 ff.) umgesiedelt. Während dieser Zeit in G._______
sei die Familie fast täglich von Mitgliedern der YPG und den Sicherheits-
kräften des Regimes zu Hause belästigt, beschimpft und bedroht worden
(A5 S. 8; A21 F105).
Anfangs 2015 sei die Familie nach H._______ ins Haus der Tante des Be-
schwerdeführers umgezogen (A6 S. 4; A21 F70 ff. und 96), wo er zwei
Freunde namens M._______ und N._______ – zwei Mitglieder der Demo-
krat-Partei – kennengelernt habe (A21 F96 und 99). Mit ihnen habe der
Beschwerdeführer anfangs (…) 2015 an einer Freitags-Kundgebung in
H._______ – weil die YPG verschiedene Personen entführt habe – teilge-
nommen (A21 F96). Mitglieder der YPG seien auch anwesend gewesen
(A21 F96). Weil die Freunde dort Flugblätter, welche der Vater des Be-
schwerdeführers verfasst habe (A21 F102ff.), verteilt hätten, seien sie von
Sicherheitskräften des Regimes festgenommen und in ein Gefängnis des
politischen Sicherheitsdienstes gebracht worden (A21 F96 und 118 ff.).
Dort seien sie über die Flugblätter befragt und misshandelt worden (A21
F96 und 125 f.). Im Gefängnis habe er O._______ – einen Freund der Fa-
milie – getroffen (A21 F96, 119, 124 und 127 f.). Eine Woche später sei der
Beschwerdeführer freigekommen (A21 F96 und 130). Kurz danach seien
zwei Frauen (in Uniformen der YPG) und ein Mann (in Uniform des Assad-
Regimes) gekommen und hätten ihn gewarnt und bedroht (A21 F96 und
130 ff.).
Eine weitere Demonstration habe im (…) 2015 stattgefunden, weil (…) ge-
fallen seien (A21 F97 und 136 ff.). Der Beschwerdeführer und seine
Freunde hätten vermummt, um nicht identifiziert zu werden, daran teilge-
nommen und wiederum Flugblätter verteilt (A21 F97 und 137 ff.). Während
dieser Kundgebung seien auch die Namen der Toten bekannt geworden;
eines der Opfer sei die Schwester seines Freundes M._______ gewesen
(A21 F97 und 139). Als dies bekannt worden sei, habe M._______ den
Verstand verloren, sich seine Kopfbedeckung runtergerissen und mit Stei-
nen auf Autos der Asayish (kurdisch für Sicherheit; offizielle Sicherheitsor-
ganisation der autonomen Verwaltung in „Rojava“) und des Regimes ge-
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worfen (A21 F97). Schliesslich sei er von Mitgliedern der Asayish festge-
nommen worden (A21 F97). Der Beschwerdeführer und sein Freund
N._______ hätten sich daraufhin zurückgezogen, weil sie befürchteten,
M._______ könnte sie unter Folter verraten (A21 F97).
Weil auch der Vater des Beschwerdeführers sich Sorgen gemacht habe,
habe er gleichentags die Ausreise des Beschwerdeführers – zusammen
mit seinem Freund O._______ – organisiert (A21 F97 und 148 ff.). Einen
Tag später – sie seien noch in P._______ auf der syrischen Seite gewesen
– habe die Schwester des Beschwerdeführers diesen gewarnt, es sei nach
ihm gefragt worden (A21 F97 und 158 f.). Schliesslich seien sie über die
türkische Grenze gefahren und hätten so Syrien verlassen (A21 F97 und
155 ff.).
Als weiteren Asylgrund gab der Beschwerdeführer an, die kurdischen Par-
teien hätten viele Jugendliche aus seinem Wohnbezirk rekrutiert und trai-
niert (A5 S. 8; A21 F97 ([vgl. dazu auch die späteren Eingaben vom 8. und
15. Dezember 2017]).
5.2 Das SEM begründete seinen abweisenden Entscheid dahingehend,
dass die Vorbringen nicht glaubhaft seien (Art. 7 AsylG). Da der Beschwer-
deführer die Haft anlässlich der Befragung nicht erwähnt habe, gelte sie
als nachgeschoben. Ausserdem habe er sich hinsichtlich des Aufsuchens
der Mitglieder der YPG und der Sicherheitskräfte des Regimes kurz nach
der Kundgebung vom (…) 2015 (bzw. Haft) widersprüchlich geäussert. An
dieser Einschätzung würden auch die eingereichten Fotografien nichts än-
dern. Obwohl nicht in Abrede gestellt werde, dass der Beschwerdeführer
an Kundgebungen teilgenommen habe, sei nicht glaubhaft, dass er dabei
auch Flugblätter mit Texten des Vaters verteilt habe, weil die diesbezügli-
chen Schilderungen unsubstatiiert und oberflächlich ausgefallen seien.
Ausserdem sei nicht davon auszugehen, dass er identifiziert worden sei,
sondern trotz verschiedener Teilnahmen an politischen Kundgebungen un-
behelligt geblieben sei. Die eingereichten Beweismittel (Fotos von De-
monstrationen) würden auch keine Identifikation des Beschwerdeführers
belegen. Überdies seien auch die Aussagen die Verhaftung seines Freun-
des betreffend als widersprüchlich zu werten.
Ferner, so das SEM, sei die geltend gemachte Rekrutierung zum militäri-
schen Dienst als unbegründet zu qualifizieren (Art. 3 AsylG). Auch seien
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die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers in Form von regime-
kritischen Beiträgen auf Facebook nicht geeignet, eine Furcht vor flücht-
lingsrechtlicher Verfolgung zu begründen (Art. 3 AsylG).
5.3 In der Beschwerdeschrift wurde argumentiert, dass der Beschwerde-
führer die Verhaftung an der Kundgebung im (...) 2015 sowie den Besuch
bei sich zu Hause – nach der Haftentlassung – ausführlich und individuell
umschrieben habe. Die Haft habe er an der Befragung nicht erwähnt, weil
ihm damals nicht die Gelegenheit gegeben worden sei, seine Probleme
gesamthaft zu schildern. Hinsichtlich des Aufsuchens durch Mitglieder der
YPG sowie der Sicherheitskräfte sei klar von insgesamt drei Personen die
Rede gewesen. Es würden ferner Indizien dafür bestehen, dass der Be-
schwerdeführer nicht immer genau verstanden habe, um was es bei den
Fragen gegangen sei. Es sei ihm offensichtlich schwer gefallen, über die
Haft und die erlittenen Misshandlungen zu sprechen (A21 F124), so habe
er auch mit seinen Eltern nicht darüber gesprochen (A21 F135). Überdies
habe er hinsichtlich des Verteilens der Flugblätter und seines politischen
Engagements detaillierte Ausführungen gemacht; der freie Bericht darüber
sei auch mit diversen Realkennzeichen ausgezeichnet. Weitere Unge-
reimtheiten – wie die Schilderung der Verhaftung seines Freundes – seien
an der Befragung wie auch an der Anhörung spontan, nachvollziehbar und
klar aufgelöst worden.
Aufgrund der glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers sei offensicht-
lich, dass er in Syrien aus politischen Gründen gezielt ernsthafte Nachteile
erlitten habe. Bei einer Rückkehr nach Syrien wäre er einer asylrelevanten
Verfolgung durch die YPG sowie das Regime ausgesetzt. Ausserdem be-
stehe – aufgrund des politischen Profils der einzelnen Familienangehöri-
gen – immer noch eine asylrelevante Reflexverfolgung. Schliesslich ver-
wies der Beschwerdeführer auch auf seine Refraktion sowie auf seine exil-
politische Tätigkeit, welche ebenfalls als asylbeachtlich zu gelten hätten.
6.
6.1 Das SEM geht in seiner Verfügung vom 18. November 2016 von un-
glaubhaften Vorbringen aus. Angesichts dessen hat es auf eine vertiefte
Prüfung der Asylrelevanz sowie auf die Aufzählung von weiteren Unge-
reimtheiten verzichtet. Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Einschät-
zung nicht auf der ganzen Linie.
6.1.1 Zunächst gilt es festzuhalten, dass das SEM nicht in Abrede stellte,
dass der Beschwerdeführer an politischen Kundgebungen (in H._______)
teilgenommen hat (A24 S. 5). Dies und der Umstand, dass er anlässlich
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dieser Demonstrationen jeweils auch Flugblätter verteilt hat, sind als glaub-
haft zu betrachten. Entgegen der Meinung des SEM, dass der Beschwer-
deführer sich nicht zum Inhalt dieser Flugblätter habe äussern können, hat
er klar ausgesagt, dass die Texte von seinem Vater verfasst worden seien
und darauf hingewiesen hätten, dass es Personen gäbe, „(…)“ (A21 F102)
machten. Weitere Einzelheiten konnte er nicht darlegen, weil er an dieser
Stelle in der Anhörung unterbrochen wurde. Auch konnte er über die Pro-
duktion der Papiere Auskunft geben (A21 F108 und 111). Bevor die Flug-
blätter an der Kundgebung verteilt worden seien, hätten die Freunde diese
Zettel in ihren Kleidern versteckt (A21 F112), was ein Realkennzeichen
darstellt. Der Bericht über die Flugblätter ist demnach nur auf den ersten
Blick als oberflächlich zu werten. Diesbezüglich muss auch darauf hinge-
wiesen werden, dass der Beschwerdeführer an der Anhörung erst (…)-jäh-
rig war und – so die Vermutung der Hilfswerkvertretung (A21 S. 22) – nicht
immer verstanden hat, worauf die Fragen abzielen.
6.1.2 Hinsichtlich der vorgebrachten Haft sind jedoch die Erwägungen des
SEM zu bestätigen. Eine Verhaftung von (…) – einhergehend mit Miss-
handlungen – ist als ein äusserst einschneidendes Erlebnis zu bezeichnen.
Dies hätte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung in summari-
scher Form erwähnen müssen. Die Einrede, er habe keine Gelegenheit
gehabt, seine Probleme gesamthaft zu schildern, überzeugt nicht, zumal
er am Ende die Frage, ob er alle Gründe habe nennen können, weshalb er
Syrien verlassen habe, bejaht hat (A5 S. 9). Das dazu eingereichte Foto
(A6, Beweismittel 22; A21 F47 ff.) könnte in einem Gefängnis aufgenom-
men worden sein, könnte aber auch einen anderen Hintergrund haben,
weshalb es nur beschränkt beweiserheblich ist. Die Schilderungen – auch
wenn sie von einem dannzumal Minderjährigen stammen – über seine Haft
und seine Misshandlungen sind wenig detailliert (A21 F120 und 125), aus-
serdem konnte er trotz weiterer Fragen keine Besonderheiten erwähnen
(A21 F121 ff.).
6.1.3 Dies wird dadurch untermauert, dass er zunächst zweimal glaubhaft
geschildert hat, wie er, als er nach der Kundgebung im (...) 2015 nach
Hause gegangen sei, von Mitgliedern der YPG verfolgt wurde. Auf diese
Weise hätten diese herausgefunden, wo er wohne (A5 S. 8 und 9), und
vermutlich auch, aus welcher Familie er stamme. Die Schilderung, er sei
nach der Haftentlassung von den erwähnten Personen aufgesucht worden,
weil die Behörden sich während der Haft über ihn erkundigt hätten (A21
F96), wirkt hingegen nicht glaubhaft. Es ist folglich davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer nach der Kundgebung im (...) 2015 zu Hause
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von verschiedenen Personen aufgesucht wurde. Betreffend die Anzahl der
Personen ist entgegen der Einschätzung des SEM kein Widerspruch er-
kennbar. Zwar hat er an der Befragung ausgesagt, es seien „3 YPG Leute
(Frauen) und 1 syrischer Soldat“ (A5 S. 8; bzw. „3 YPG Frauen und 1 syri-
scher Soldat“, A5 S. 9) gewesen. An der Anhörung informierte er detailliert,
dass zwei Frauen in Uniform der YPG sowie ein Mann in Uniform des syri-
schen Regimes ihn aufgesucht hätten (A21 F96 und 130 ff.). Nach der War-
nung sei der Mann auf die Medikamente seines Vaters getreten (A21 F96
und 133 f.). Diese Aussagen über den Hausbesuch nach der Kundgebung
sind substantiiert und weisen Realkennzeichen – wie die Beschreibung der
Frauen und deren Drohungen (A21 F96) – aus; ob es nun zwei oder drei
Frauen gewesen waren, ist ein Detail, zumal nicht klar ist, ob sich die Zahl
drei nicht auch auf die gesamte Zahl der Personen bezogen haben könnte.
6.1.4 Der vom SEM erläuterte Widerspruch, wie der Beschwerdeführer
über die Inhaftierung seines Freundes M._______ an der Kundgebung
vom (…) 2015 Kenntnis erhielt, ist nicht erkennbar. Zwischen den beiden
Aussagen, dass N._______ ihm an der Kundgebung selbst von der Fest-
nahme von M._______ berichtet habe (A21 F97 und 140) und dass jemand
nach Hause gekommen sei und von der Festnahme des Freundes erzählt
habe (A5 S. 8), ist kein offensichtlicher Widerspruch erkennbar, könnte
doch durchaus beides stattgefunden haben. Als auslösender Moment der
Ausreise ist die Festnahme seines Freundes und die damit einhergehende
Furcht vor einer eigenen Inhaftierung des Beschwerdeführers anzuneh-
men.
6.2 Es bleibt nun zu prüfen, ob die glaubhaft gemachten Ereignisse (De-
monstrationsteilnahme, Verteilen von Flugblättern sowie Verhaftung eines
Freundes) eine asylrelevante Verfolgung zu begründen vermögen.
6.2.1 Durch eine Vielzahl von Berichten ist belegt, dass die staatlichen sy-
rischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011
gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutali-
tät und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich regimekritisch
äussern – namentlich durch eine Teilnahme an Demonstrationen ‒, sind in
grosser Zahl von Verhaftungen, Folter und willkürlicher Tötung betroffen.
Mit anderen Worten haben Personen, die durch die staatlichen syrischen
Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Be-
handlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. Referenzurteil des BVGer D-
5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.7.2). Weiter ist davon auszugehen,
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dass das syrische Regime Interesse an den politischen Aktivitäten von Sy-
rern im Ausland hat und diese überwacht (vgl. hierzu: UNHCR, Internatio-
nal Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrien
Arab republic, Update V, November 2017 S. 35 ff.: US Department of State,
Syria 2016 Human Rights Report, 3. März 2017, S. 4 f. und 12; Human
Rights Watch [HRW], World Report 2017 – Syria, 12. Januar 2017; Amne-
sty International Jahresbericht 2016/17).
6.2.2 Als der Aufstand gegen das Assad-Regime im Frühling 2011 los-
brach, gingen auch in verschiedenen Städten der Provinz B._______ Tau-
sende auf die Strassen. Als das Regime seine Herrschaft im Jahr 2012
über immer grössere Teile Syriens verlor, zog sich die Armee weitgehend
aus dieser Provinz zurück und überliess die Kontrolle grundsätzlich kurdi-
schen und arabischen Milizen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.5.3 sowie das Re-
ferenzurteil des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.9.3), wie
YPG und PYD (Partiya Yekitîya Demokrat, Demokratische Einheitspartei).
Nach Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts wurden jedoch nach
wie vor gewisse Teile der Stadt Q._______ und deren Umland von Regie-
rungstruppen kontrolliert; insbesondere hielt die syrische Regierung ihre
Kontrolle in den zwei urbanen Zentren, Q._______ und in Teilen von
H._______, neben den kurdischen Parteien aufrecht (vgl. Urteil des BVGer
D-2510/2016 vom 4. Mai 2017 E. 6.2.4). Dadurch kann sich ein duales Si-
cherheitsarrangement ergeben. In solchen Situationen überschneiden sich
die administrativen Strukturen der Regierung und der kurdischen Parteien,
zumindest in Bezug auf die Überwachung und die Militarisierung der loka-
len Bevölkerung (vgl. Bundesamt für Fremdwesen und Asyl [BFA], Fact
Finding Mission Report Syrien, August 2017 [
richte/FFM_Bericht_Syrien_mit_Beitraegen_zu_Jordanien_Libanon_Irak_
2017_8_31.pdf, besucht am 7. Mai 2018]; ebenso Schnellrecherche der
SFH [Schweizerische Flüchtlingshilfe] vom 5. November 2015 zu Syrien:
Rekrutierung durch die syrische Armee in den von der PYD verwalteten
Gebieten und NZZ [Neue Zürcher Zeitung], Gefangen zwischen den Fron-
ten, 10. Oktober 2013).
6.2.3 Der Beschwerdeführer hat glaubhaft machen können, dass er im (...)
und (…) 2015 an Kundgebungen in H._______ teilgenommen und dabei
Flugblätter verteilt hat. Nach der Demonstration vom (...) 2015 haben ihn
Mitglieder der YPG sowie des Regimes (vgl. E. 6.2.2) verfolgt und wussten
daher, wo der Beschwerdeführer wohnte und aus welcher Familie er
stammt. Damals dürfte er mit hoher Wahrscheinlichkeit fichiert worden
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Seite 18
sein. Gleichzeitig wurde ihm angedroht, dass er bei einer erneuten Teil-
nahme und bei nochmaliger Verteilung von Flugblättern getötet würde (A21
F96). Als anlässlich des Protestmarschs im (…) 2015 ein Freund des Be-
schwerdeführers festgenommen wurde, entschloss sich die Familie, den
Beschwerdeführer ausser Landes zu schaffen. Die Angst des Beschwer-
deführers (und seiner Familie), dass die Sicherheitsbehörden ihn verhaften
könnten – zumal davon auszugehen ist, dass er früher schon identifiziert
wurde – ist deshalb objektiv begründet.
6.3 Schliesslich ist auf die Frage der Reflexverfolgung einzugehen. In der
Beschwerdeschrift wird diesbezüglich auf die Profile der Geschwister, mit-
hin auf deren Asyldossiers – insbesondere beim Bruder R._______ (N […])
handle es sich um eine politisch aussergewöhnlich stark exponierte Person
– verwiesen.
6.3.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer aus einer gebildeten und
politisch aktiven kurdischen Familie stammt. Der Vater wurde schon auf-
grund seiner politischen Haltung des Öfteren vom Regime al-Assad’s fest-
genommen und gefoltert (A21 F94). Eine Überprüfung der Asyldossiers der
Geschwister des Beschwerdeführers hat ergeben, dass es sich beim Bru-
der R._______, welcher im (…) 2009 in die Schweiz eingereist ist, um ei-
nen sehr aktiven und regimekritischen Internetaktivisten und Blogger han-
delt, der sein Engagement gegen die syrische Regierung auch in der
Schweiz öffentlich vorantrieb. Das Schweizer Fernsehen SRF berichtete
im (…) über ihn und seine Aktivitäten (Akten N […], A65). Im (…) 2011
wurde ihm in der Schweiz Asyl gewährt. Die Geschwister S._______,
T._______, U._______ und V._______ (Letztere zusammen mit ihrem Ehe-
mann) reisten im (…) 2013 in die Schweiz ein. Ihnen wurde ebenfalls (…)
2015 Asyl gewährt. Dabei wurde auch erwähnt, dass sie (damals) unter
anderem die Facebook-Gruppe (…); ausserdem wurden sie im (…) im
Schweizer Fernsehen SRF porträtiert (Akten N […], B37; N […], B38;
N […], B40; N […], A25).
Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch aufgrund der
politischen Aktivitäten seiner Geschwister im Falle einer Rückkehr nach
Syrien im heutigen Zeitpunkt ins Visier der syrischen Behörden gerät. An-
gesichts der derzeitigen Lage in Syrien, welche sich für Angehörige (mut-
masslicher) Oppositioneller in jüngster Zeit noch akzentuiert hat (vgl.
Schnellrecherche der SFH vom 25. Januar 2017 zu Syrien: Reflexverfol-
gung), hat er begründete Furcht, bereits bei seiner Einreise intensiv befragt
zu werden, sei es zu seinen eigenen politischen Tätigkeiten (vgl. E. 6.2)
E-7903/2016
Seite 19
oder zum Verbleib und zum politischen Engagement seiner Geschwister
(E. 6.3). Dabei dürften ihm angesichts des bekanntermassen rigorosen
Vorgehens der syrischen Behörden gegen Regimegegner (vgl. dazu BVGE
2015/3 E. 6.2 und Referenzurteil des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar
2015 E. 5.3 und 5.7.2) ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG dro-
hen.
6.4 Da die befürchteten ernsthaften Nachteile (auch) von den syrischen Si-
cherheitskräften ausgehen, ist im vorliegenden Fall offensichtlich nicht da-
von auszugehen, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht. Auch
wenn gewisse Gebiete von der syrisch-kurdischen PYD und deren bewaff-
neten Organisation YPG kontrolliert wird, haben die Truppen des syrischen
Regimes bis heute immer grössere Teile Syriens wieder unter ihrer Kon-
trolle (vgl. E. 6.2.2). Demnach vermögen die Sicherheitskräfte des Assad-
Regimes nach wie vor ihren Zugriff auf regimekritische Personen auszu-
üben (vgl. Urteil des BVGer E-407/2016 vom 29. November 2017 E. 6.6
m.w.H.). Der Beschwerdeführer vermag sich demnach allfälligen Verfol-
gungsmassnahmen nicht durch die Wohnsitznahme in den durch die PYD
kontrollierten Landes- oder Stadtteilen zu entziehen.
6.5 Unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände ergibt sich, dass
der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG
erfüllt. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Da den Akten keine Hin-
weise auf das Bestehen von Asylausschlussgründen zu entnehmen sind,
führt die Anerkennung als Flüchtling zur Asylgewährung. Schliesslich bleibt
zu erwähnen, dass bei diesem Verfahrensausgang die asylrechtliche Re-
levanz der vorgebrachten Furcht vor einer Refraktion und dem exilpoliti-
schen Engagement des Beschwerdeführers offengelassen werden kann.
7.
7.1 Die Beschwerde erwies sich nach diesen Ausführungen insbesondere
im eventualiter beantragten Asylpunkt als begründet. Im Kosten- und Ent-
schädigungspunkt ist demnach und unter Berücksichtigung der Heilung der
festgestellten Sorgfaltspflichtverletzung des SEM (vgl. E. 3.3 und 3.10) von
einem mehr als hälftigen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen.
7.2 Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) mit Verfügung vom 13. Januar 2017 gutgeheis-
sen wurde und den Akten keine Hinweise für eine Veränderung der finan-
ziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers hervorgehen, sind schon aus
diesem Grund keine (reduzierten) Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
und 2 VwVG).
E-7903/2016
Seite 20
7.3 Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss
Art. 110a AsylG ist vom Beschwerdeführer nicht beantragt worden.
7.4 Im Umfang des Obsiegens ist dem durch einen Rechtsanwalt vertre-
tenen Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Ent-
schädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zu-
zusprechen. Sein Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten ge-
reicht, weshalb der notwendige Vertretungsaufwand von Amtes wegen auf-
grund der Akten festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE).
Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl.
Art. 9-13 VGKE) geht das Gericht von notwendigen Vertretungskosten von
insgesamt Fr. 2‘500.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) aus. Die
Parteientschädigung ist demnach auf Fr. 1‘500.– festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Rückweisung des Verfahrens
an die Vorinstanz beantragt worden ist; im Übrigen wird die Beschwerde
gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 18. November 2016 wird aufgehoben. Das
SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von
insgesamt Fr. 1‘500.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
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