Abtei lung V
E-7905/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiber Urs David.
A._______, alias B._______, Syrien,
vertreten durch Ilir Murati, Asylhilfe Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. November 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7905/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 27. Februar 2008 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum C._______ vom 11. März 2008 sowie der Anhörung vom 28.
März 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen
Folgendes geltend machte,
dass er syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie sei und aus
einem kleinen Dorf in der Provinz Haleb stamme, wo er zusammen mit
seiner Familie sowie weiteren Angehörigen und Verwandten in guten
Verhältnissen gelebt habe und Dank des grossen Landwirtschaftsbe-
triebes seines Vaters nie habe arbeiten müssen,
dass er nie in irgend einer Weise politisch aktiv gewesen sei,
dass er im März 2007 einen Mann kennen gelernt habe, dem er in der
Folge auf Anfrage erlaubt habe, mit seiner rund zehnköpfigen kurdi-
schen Folkloregruppe Tänze in seinem Haus einzuüben,
dass diese Gruppe im November 2007 zum dritten Mal in das Haus
des Beschwerdeführers gekommen sei, um diesmal für mehrere Wo-
chen zu bleiben und Tänze zu üben,
dass er über den besagten Mann und seine Gruppe im Weiteren nichts
zu berichten wisse,
dass Anfang Dezember 2007 die Polizei aufgetaucht sei und den Be-
schwerdeführer und sämtliche Gruppenmitglieder festgenommen
habe,
dass der Beschwerdeführer zunächst auf dem Polizeiposten bezie-
hungsweise auf der Sicherheitsdienstabteilung und anschliessend auf
der politischen Abteilung mit dem Vorwurf regierungsfeindlicher politi-
scher Betätigung konfrontiert, verhört und gefoltert worden sei,
dass er alles abgestritten und auch über die Mitglieder der Folklore-
gruppe nichts verraten habe,
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dass er am 1. Februar 2008 unter der Auflage freigelassen worden sei,
künftig als Informant mit der Polizei zusammenzuarbeiten, welcher
Aufforderung er aber nicht nachzukommen gewillt gewesen sei,
dass er deshalb und auf Anraten seines Vaters noch am selben Tag in
Richtung Libanon ausgereist sei, zumal er bereits gesucht worden sei,
dass er von dort via unbekannte Länder und Reiserouten auf dem
Land- und Seeweg am 27. Februar 2008 in die Schweiz gelangt sei
wobei er weder im Besitz von Reise- oder Identitätsdokumenten gewe-
sen sei noch irgendwelche Grenzkontrollen erlebt habe,
dass der Beschwerdeführer am 27. Februar 2008 schriftlich und an-
lässlich der durchgeführten Befragung und Anhörung zu den Asylgrün-
den mündlich unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht aufgefordert
wurde, Identitäts- und Reisepapiere einzureichen,
dass er in der Folge sein Familienbüchlein und einen Personen-
standsauszug zu den Akten gab und erklärte, nie im Leben einen Rei-
sepass beantragt, besessen oder benötigt zu haben, wogegen er sei-
ne Identitätskarte zu Hause gelassen habe, aber erhältlich zu machen
versuche,
dass das BFM via die Schweizerische Botschaft in Damaskus weitere
Abklärungen unternahm,
dass die Botschaft die Anfrage mit Schreiben vom (...) dahingehend
beantwortete, dass der Beschwerdeführer tatsächlich syrischer
Staatsbürger und Besitzer eines Reisepasses sei, mit welchem er am
(...) gereist sei,
dass die Abklärungen ferner ergaben, dass in Syrien nichts gegen den
Beschwerdeführer vorliege und er nicht gesucht werde,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm hierzu gewährten
rechtlichen Gehörs mit Stellungnahme vom 31. Juli 2008 erklärte, der
Reisepass sei vom Schlepper im Hinblick auf die Ausreise beschafft
worden,
dass er bis zum (...) beim Schlepper geblieben und in der Folge mit
besagtem Reisepass nach (...) ausgereist sei, wo er den Pass dem
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Schlepper zurückgegeben und drei Tage später die Weiterreise in die
Schweiz angetreten habe,
dass er die Falschangaben auf Anordnung des Schleppers und aus
Angst vor einer Rückschaffung gemacht habe,
dass die Botschaftsauskunft jedoch insofern nicht zutreffe, als er in Sy-
rien keine Probleme haben soll,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 6. November 2008 – eröffnet am 11. November 2008 – ablehnte
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, im Sachvor-
trag des Beschwerdeführers seien zahlreiche Ungereimtheiten aufge-
treten und er habe in Missachtung der ihm obliegenden Mitwirkungs-
pflicht insbesondere unwahre Angaben zur Ausreise und zum Besitz
seines Reisepasses gemacht, was gegen die Annahme einer tatsächli-
chen Verfolgung spreche,
dass es bezeichnenderweise erfahrungswidrig erscheine, wenn der
Beschwerdeführer nicht das Geringste über die Tanzgruppe und deren
Mitglieder wisse, obgleich diese mehrmals und einmal gar über einen
Monat bei ihm gewesen sein sollen,
dass unter den gegebenen Umständen das Ergebnis der Botschafts-
abklärung nicht erstaune, wonach gegen den Beschwerdeführer nichts
vorliege, er nicht gesucht werde und er Besitzer eines syrischen Rei-
sepasses sei, mit welchem er sein Heimatland legal habe verlassen
können,
dass die blosse Gegenbehauptung in der Stellungnahme vom 31. Juli
2008, wonach es nicht stimme, dass er mit den syrischen Behörden
keine Probleme habe, das Abklärungsergebnis nicht aufzuheben ver-
möge,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers somit nicht glaubhaft im
Sinne von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) seien und er die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG
nicht erfülle,
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dass die Wegweisung die Regelfolge eines abgelehnten Asylgesuchs
darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges
schliessen lassen könnten, zumal mangels Erfüllung der Flüchtlingsei-
genschaft insbesondere der Grundsatz der Nichtrückschiebung nicht
zur Anwendung gelange, dem Beschwerdeführer im Heimatstaat keine
durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene
Strafe oder Behandlung drohe und weder politische noch andere
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprächen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Dezember 2008 ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
hob und darin die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, die Ge-
währung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnah-
me unter Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahrenskosten beantragt,
dass er in der Begründung zunächst den ursprünglich geltend ge-
machten Sachverhalt zusammenfassend wiederholt und dabei insbe-
sondere auch das Ausreisedatum des 1. Februar 2008 und die Ausrei-
se via den Libanon bekräftigt,
dass er im Weiteren seine Falschaussagen bereue, sein Verhalten je-
doch mit seiner Angst vor einer Rückschaffung erklärt,
dass ihm aufgrund seiner illegalen Ausreise und der illegalen Passbe-
schaffung in Syrien Folter sowie unmenschliche und grausame Be-
handlung drohten und er daher Anspruch auf Gewährung des Asyls
beziehungsweise der vorläufigen Aufnahme habe,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
16. Dezember 2008 den Eingang der Beschwerde bestätigte und die
Rechtmässigkeit des einstweiligen weiteren Aufenthaltes des Be-
schwerdeführers in der Schweiz feststellte,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
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setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
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dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM zutreffend auf die Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen
geschlossen hat und in den diesbezüglichen Erwägungen gemäss an-
gefochtener Verfügung kein Beanstandungspotenzial zu erkennen ist,
weshalb – zur Vermeidung von Wiederholungen – auf dieselben ver-
wiesen werden kann,
dass insbesondere das via die Schweizerische Botschaft in Damaskus
erlangte Abklärungsergebnis in aller Deutlichkeit gegen die Glaubhaf-
tigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers spricht und darüber hin-
aus dessen persönliche Glaubwürdigkeit erheblich beeinträchtigt,
dass der Beschwerdeinhalt, welcher einer nachvollziehbaren Systema-
tik und Logik entbehrt, aber in seiner Stossrichtung (Erlangung einer
Aufenthaltsberechtigung irgendwelcher Art in der Schweiz zwecks Ver-
meidung einer Rückschaffung nach Syrien) immerhin genügend klar
erscheint, kein anderes Bild vermittelt,
dass es vielmehr erstaunt, wenn der Beschwerdeführer einerseits sei-
ne Falschaussagen bedauert, anderseits aber sachverhaltlich am Aus-
reisedatum des 1. Februar 2008 und an der Reiseroute via den Liba-
non ausdrücklich festhält und damit sowohl dem Abklärungsergebnis
der Schweizer Botschaft als auch der eigenen Stellungnahme vom
31. Juli 2008 klar widerspricht,
dass die in der Beschwerde erwähnten Befürchtungen standhaft auf
die Umstände einer illegalen Ausreise unter Verwendung eines ge-
fälschten Reisepasses abgestützt werden, obwohl das Abklärungser-
gebnis eindeutig gegenteilig lautet und vom Beschwerdeführer bislang
auch nicht ansatzweise entkräftet wurde,
dass selbst im hypothetisch angenommen Fall der Existenz eines ge-
fälschten Reisepasses der Widerspruch insoweit bestehen bliebe, als
gemäss Erkenntnissen der Botschaft der Beschwerdeführer offiziell
Besitzer eines Reisepasses sei, welcher somit nicht gefälscht sein
kann und mit welchem die Ausreise auch tatsächlich und somit legal
realisiert wurde,
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dass sich der Beschwerdeführer daher in unbehelfliche Schutzbehaup-
tungen flüchtet, welche die Asyl-, Reise- und Dokumentenvorbringen
als Lügenkonstrukte entlarven und eine eigentliche Verschleierungs-
taktik offen legen,
dass es sich somit erübrigt, auf die zahlreichen weitere Unglaubhaftig-
keitselemente näher einzugehen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass weder die (vom Vater stammende) kurdische Ethnie des als syri-
scher Staatsangehöriger anerkannten Beschwerdeführers noch die all-
gemeine Situation der Kurden in Syrien bereits ein Vollzugshindernis
darstellen,
dass der Beschwerdeführer im Übrigen gemäss eigenen Angaben aus
wirtschaftlich überaus gut situierten Verhältnissen stammt und am
Herkunftsort auf ein umfassendes familiäres und verwandtschaftliches
Beziehungsnetz zurückgreifen kann,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG) und insbesondere seinen eigenen echten Reisepass nunmehr
abzugeben,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
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oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG) und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der behaupteten
Bedürftigkeit abzuweisen ist, da sich die Rekursbegehren gemäss vor-
stehenden Erwägungen als aussichtslos präsentierten, welcher Um-
stand die Gewährung unentgeltlicher Prozessführung nach Gesetz
ausschliesst.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- D._______ (in Kopie)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
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Versand:
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