B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7905/2016
Ur t e i l vom 1 0 . J a nu a r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 18. November 2016 / N (…).
E-7905/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 21. September 2015 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch. Aufgrund seiner un-
bestrittenen Minderjährigkeit und Unbegleitetheit wurde ihm in der Folge
eine Vertrauensperson zugewiesen. Anlässlich der im EVZ durchgeführten
Befragung zur Person (BzP) vom 29. September 2015 und der Anhörung
vom 7. Juli 2016 zu den Asylgründen machte er im Wesentlichen Folgen-
des geltend:
Er sei ethnischer Hazara und stamme aus dem Dorf B._______ (Bezirk
C._______, Ghazni), wo er stets mit seinen Eltern und Geschwistern ge-
lebt, acht Jahre die Schule besucht und in der familieneigenen Landwirt-
schaft geholfen habe. Ende Juni 2015 sei er auf der Rückreise von einem
(…) von Taliban angehalten und kontrolliert worden. Vermutlich wegen bei
ihm gefundener englischsprachiger Bücher und Unterlagen und seiner
(…)bekleidung hätten die Taliban ihn der Kollaboration mit den Amerika-
nern und anderen Ausländern verdächtigt, weshalb er mit verbundenen Au-
gen an einen unbekannten Ort geführt, geschlagen und in ein Häuschen
gesperrt worden sei. Kurze Zeit später habe er draussen Schüsse und
laute Stimmen wahrgenommen und einen Angriff von Regierungstruppen
oder der Polizei vermutet. Er habe sich nicht mehr bewacht gefühlt und
alsbald getraut, sich selber zu befreien. In der Folge sei er, noch im Schock-
zustand, zur nahegelegenen Hauptstrasse gelangt, wo er sich zu einem
Checkpoint der Polizei begeben habe. Diese hätte ihn nach Ghazni ge-
schickt beziehungsweise begleitet. Dort habe er das Ereignis telefonisch
seiner Familie geschildert, die ihm die Weiterreise nach Kabul und – nach
Erhalt eines an ihn adressierten Drohbriefes der Taliban – die Ausreise an-
geraten und organisiert habe, zumal die Taliban nun seine Identität gekannt
und er weitere Verfolgungshandlungen zu befürchten gehabt hätte. Mit
Hilfe von Schleppern sei er nach Pakistan und von dort auf dem Landweg
via Iran und verschiedene europäische Länder am 20. September 2015
illegal in die Schweiz gelangt. In der Anhörung erwähnte der Beschwerde-
führer die zwischenzeitliche Einreise seines (…) Bruders D._______ in die
Schweiz (N […]). Für den weiteren Inhalt der Vorbringen wird auf die Akten
verwiesen.
Der Beschwerdeführer gab im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens
als Beweismittel seine Tazkara, zwei Drohbriefe und eine Bestätigung zu
den Akten. Einen Reisepass habe er nie besessen.
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B.
Mit Verfügung vom 18. November 2016 – eröffnet am 21. November 2016
– stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht und lehnte dessen Asylgesuch ab (Dispositivziffern 1 und 2).
Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositivzif-
fer 3), gewährte ihm jedoch infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zuges die vorläufige Aufnahme (Dispositivziffern 4 bis 7).
C.
Mit Eingabe vom 21. Dezember 2016 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Darin be-
antragt er deren Aufhebung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft
und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz zur Neubeurteilung sowie in prozessualer Hinsicht die Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses und die amtliche Beiordnung eines unent-
geltlichen Rechtsvertreters nach Art. 110a AsylG (SR 142.31).
D.
Am 22. Dezember 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein-
gang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der (...)-jährige
und damit unmündige, aber urteils- und prozessfähige Beschwerdeführer
(vgl. hierzu BVGE 2011/39 E. 4.3.2) hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Über offensichtlich begründete und offensichtlich unbegründete Beschwer-
den wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111
Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Person grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentli-
chen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren
und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widerspre-
chen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaub-
würdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre
Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber
auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch
darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung
die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsu-
chenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte
Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142; 2010/57 E. 2.3
S. 826 f).
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das
SEM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen
von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sach-
verhalts nicht genügend, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle. So seien die Schilderungen seiner
angeblichen Anhaltung und Kontrolle durch die Taliban – das Kernasylvor-
bringen – trotz konkreter Nachfragen überwiegend oberflächlich, allge-
mein, stereotyp, ausweichend, einsilbig, undifferenziert, undetailliert, wenig
erlebnisecht und weitgehend substanzarm ausgefallen. Diese Glaubhaftig-
keitsmängel seien trotz des geltend gemachten Schockzustandes nicht
nachvollziehbar. Im Weiteren seien die Schilderungen dazu, wie er vom
Polizeiposten nach Ghazni gelangt sei, welche Interaktion zwischen ihm
und der Polizei stattgefunden und welche Rolle letztere dabei gespielt ha-
ben soll, offensichtlich widersprüchlich ausgefallen. Gemäss BzP sei er
nämlich von der Polizei nach Ghazni geschickt worden, wogegen er ge-
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Seite 6
mäss Anhörung auf sein eigenes Begehren von der Polizei dorthin gefah-
ren worden sei. Den abgegebenen angeblichen Drohbriefen komme pra-
xisgemäss kein Beweiswert zu, da deren Echtheit nicht überprüft werden
könne und solche Dokumente leicht fälschbar und erfahrungsgemäss in
Afghanistan leicht käuflich erwerbbar seien; die Beweismittel seien daher
untauglich. Die Asylvorbringen erwiesen sich damit insgesamt und mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit als unglaubhaft. Es erübrige sich, auf
weitere Unglaubhaftigkeitselemente, insbesondere betreffend die angebli-
che Interaktion mit den Taliban, vertieft einzugehen und eine Prüfung der
Vorbringen auf ihre Asylrelevanz hin vorzunehmen.
5.2 Auf Beschwerdestufe macht der Beschwerdeführer geltend, er könne
sich aufgrund seines damaligen Schockzustandes und der posttraumati-
schen Nachwirkung, der ihm angelegten Augenbinde und der ihm nicht ver-
ständlichen paschtunischen Sprache seiner Widersacher nicht mehr an
alle Einzelheiten seiner Entführung durch die Taliban erinnern. Dennoch
habe er dieses Ereignis entgegen der vorinstanzlichen Ansicht durchaus
detailliert und erlebnisgeprägt zu schildern vermocht. Zu beachten seien
zudem die in der Anhörung wiederholt aufgetretenen übersetzungsbeding-
ten Missverständnisse. Die Hilfswerksvertretung habe sowohl seinen
Schockzustand, die Indikation einer psychiatrischen Traumaabklärung und
die übersetzungsbedingten Missverständnisse schriftlich deponiert. Die
Hinweise seien vom SEM nicht beachtet worden und die Gesamtwürdigung
seiner Vorbringen habe es mithin nicht pflichtgemäss vorgenommen. So-
dann sei festzustellen, dass die Vorinstanz zwar von mehreren Widersprü-
chen spreche, konkret aber nur einen nenne (nach Ghazni geschickt bzw.
gebracht worden), der zudem angesichts der betreffenden Protokollpassa-
gen vermeintlicher Art sei. Ferner dürfe den von ihm eingereichten Beweis-
dokumenten nicht mit dem simplen Hinweis auf die leichte Erwerbbarkeit
und Fälschbarkeit der Beweiswert abgesprochen werden. Seine Asylvor-
bringen seien mithin zumindest glaubhaft und im Übrigen flüchtlingsrecht-
lich beachtlich, da er aufgrund seiner konkreten, von den Taliban ausge-
henden Bedrohungslage begründete Furcht vor ernsthaften, ethnisch und
politisch motivierten Benachteiligungen habe, der Staat ihn vor dieser Ver-
folgung nicht zu schützen vermöge und er auch keine zumutbare inländi-
sche Aufenthaltsalternativen habe.
6.
6.1 Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen
Gehörs fordert, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffe-
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nen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfin-
dung berücksichtigt, was sich entsprechend in einer sachgerecht anfecht-
baren Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (Art. 29 Abs. 2 BV;
Art. 29, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG; EMARK 2004 Nr. 38 E. 6.3
und 2006 Nr. 24 E. 5.1). Dem Bundesverwaltungsgericht obliegt gemäss
Art. 49 Bst. b VwVG (beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG) eine
umfassende Sachverhaltskontrolle (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013,
Rz. 2.188). Ermittelt das Bundesverwaltungsgericht eine fehler- oder lü-
ckenhafte Feststellung des Sachverhalts, hebt es die Verfügung auf und
weist die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese den rechtserhebli-
chen Sachverhalt neu und vollständig feststellt (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEU-
BÜHLER, a.a.O., Rz. 2.191; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1155). Der
Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Ver-
waltungs- beziehungsweise Asylverfahrens (Art. 12 VwVG). Demnach hat
die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren not-
wendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände
abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist
die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und akten-
widriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder wenn die Vorinstanz nicht
alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts prüfte, etwa
weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneinte. Un-
vollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Ent-
scheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl.
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1043).
Das Bundesverwaltungsgerichts erachtet die genannten Grundsätze im
Rahmen seiner über das Rügeprinzip hinausgehenden Prüfungsbefugnis
von Amtes wegen vorliegend als teilweise verletzt, wie sich aus nachfol-
genden Erwägungen ergibt.
6.2 Vorab ist unter Bezugnahme auf die geltend gemachten Übersetzungs-
probleme festzuhalten, dass solche in der Anhörung tatsächlich mehrfach
aufgetreten sind. Sie reduzieren sich aber praktisch ausschliesslich auf die
in der Aussprache des Beschwerdeführers gründende phonetische Ähn-
lichkeit der Begriffe ich/wir und mich/uns. Diese Schwierigkeit wurde so-
wohl vom Befrager als auch von der Dolmetscherin erkannt (vgl. vorin-
stanzliche Akten z.B. A20 F136 f.). Das Augenmerk wurde in der Folge ak-
ribisch auf sämtliche diesbezüglichen Ausdrücke gelenkt und diese wurden
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mittels Nachfragen jeweils verifiziert, auch in der Rückübersetzung. Der
über eine solide Schulbildung verfügende Beschwerdeführer hat die Pro-
tokolle nach Vornahme entsprechender Korrekturen als korrekt und voll-
ständig befunden und zudem noch in der Anhörung bestätigt, dass die Dol-
metscherin die gleiche Sprache spreche und er sie natürlich verstehe (vgl.
A20 F197). Die Hilfswerksvertretung hat denn auch im Beiblatt ausdrück-
lich erwähnt, dass dem genannten Übersetzungsproblem Rechnung getra-
gen worden sei. Es ist somit festzustellen, dass das Anhörungsprotokoll als
solches verwertbar ist und der Hinweis auf Übersetzungsprobleme, soweit
er pauschal und ohne Konkretisierung bleibt, nicht zur Erklärung oder Ent-
kräftung von Ungereimtheiten verwendbar ist.
6.3 Die vom SEM erkannte und mit verschiedenen Adjektiven umschrie-
bene Substanzarmut und fehlende Erlebnisechtheit in der Schilderung der
Anhaltung und Kontrolle durch die Taliban ist bei Betrachtung der diesbe-
züglichen Passagen im Anhörungsprotokoll nicht von der Hand zu weisen.
Der Beschwerdeführer führt diesen Eindruck schwergewichtig auf seinen
damaligen Schockzustand und die posttraumatische Nachwirkung zurück,
welche auch von der Hilfswerksvertretung schriftlich festgehalten worden
seien, unter „evt.“ Anregung einer psychiatrischen Traumaabklärung. Diese
Hinweise seien vom SEM nicht beachtet worden und die Gesamtwürdigung
seiner Vorbringen habe es mithin nicht pflichtgemäss vorgenommen.
Das Gericht erkennt keine Veranlassung für die Durchführung einer psy-
chiatrischen Posttraumaabklärung. Der Beschwerdeführer hat in keinem
Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens Hinweise geliefert oder erken-
nen lassen, wonach er posttraumatisch beeinträchtigt wäre. Fragen nach
seinem Gesundheitszustand hat er vielmehr wiederholt dergestalt beant-
wortet, dass es ihm gut gehe und er gesundheitlich nicht beeinträchtigt sei
(vgl. A1 am Ende, A5 Ziff. 8.02, A20 F6). Weder er selber noch seine Ver-
trauensperson haben sich bislang zur Vornahme irgendwelcher Abklärun-
gen betreffend einer posttraumatischen Gesundheitsstörung veranlasst
gesehen. Tatsache ist hingegen, dass der Beschwerdeführer einen auf das
angebliche Verfolgungsereignis (Anhaltung, Kontrollierung, Entführung
und Einsperrung durch Taliban) und den Zeitraum unmittelbar nach seiner
Selbstbefreiung bezogenen Angst- und Schockzustand mehrmals aus ei-
gener Initiative geltend gemacht hat (vgl. A20 F91, F93, F115, F121 und
F135). Sachverhaltlich hat das SEM diesen geltend gemachten Schockzu-
stand in der angefochtenen Verfügung erfasst und dahingehend gewürdigt,
dass das in den Kernasylvorbringen festgestellte Substanzdefizit „trotz des
(…) geltend gemachten Schockzustandes (…) nicht nachvollziehbar“ sei
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(angefochtene Verfügung E. II/2.2). Damit nimmt das SEM aber gar keine
Würdigung vor, sondern es stellt eine Unglaubhaftigkeitserkenntnis einem
behaupteten Erklärungsargument derart gegenüber, dass letzteres nicht
beachtlich sei. Eine Abwägung und Gewichtung oder gar eine Glaubhaftig-
keitsprüfung betreffend des angeblichen Schockzustandes wird aber
pflichtwidrigerweise nicht vorgenommen. Das SEM wäre gehalten gewe-
sen, das Vorbringen des Schockzustandes nicht nur tatsächlich zu hören,
sondern sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung mit-
tels sachgerecht anfechtbarer Entscheidbegründung zu berücksichtigen,
zumal ein Schockzustand potenziell geeignet sein kann, aufgetretene Sub-
stanz- und andere Glaubhaftigkeitsdefizite entscheidwesentlich anders zu
beleuchten.
6.4 Der Beschwerdeführer macht im Weiteren zutreffend darauf aufmerk-
sam, dass die Vorinstanz zwar von mehreren Widersprüchen spreche, kon-
kret aber nur einen nenne (nach Ghazni geschickt bzw. gebracht worden).
Unbesehen der Frage, ob es sich bei diesem Widerspruch unter Berück-
sichtigung der betreffenden Protokollpassagen tatsächlich um einen sol-
chen handle oder er vermeintlicher Art sei, erscheint die Gewichtung die-
ses einzigen vom SEM angeführten Widerspruchs reichlich überdimensio-
niert. Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere, dass sich die erste Aus-
sageversion (vgl. A5 Ziff. 7.01: „Die Polizei schickte mich nach Ghazni“) auf
das Protokoll einer Befragung abstützt, die infolge hoher Belegung des
EVZ augenfällig und erklärtermassen sehr verkürzt (insbesondere ohne
Vertiefungsfragen) durchgeführt wurde (vgl. auch die Anmerkungen in den
vom SEM als interne Akten bezeichneten Aktenstücken A6 und A7 sowie
A20 F191). Demgegenüber hat der Beschwerdeführer in der Anhörung
mehrfach und übereinstimmend erklärt, von der Polizei nach Ghazni ge-
bracht worden zu sein. Der in der angefochtenen Verfügung erkannte Wi-
derspruch ist daher mit der vom SEM verwendeten Argumentation nicht
gegen den Beschwerdeführer verwendbar.
6.5 Eine gravierende Missachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist
sodann in der Abnahme und Würdigung der vom Beschwerdeführer zu den
Akten gegebenen Beweismittel zu erkennen: Zwar hat das SEM die verfol-
gungsbedeutsamen Beweismittel (zwei Drohbriefe und eine Bestätigung)
zu den Akten genommen, im Beweismittelcouvert (A21) abgelegt und auf
dem dortigen Verzeichnis erfasst. In der Verfügung ist jedoch nur von den
beiden Drohbriefen, nicht aber auch von der Bestätigung die Rede. Dar-
über hinaus liegt die ernsthafte Vermutung nahe, dass das SEM vom Inhalt
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der drei Beweismittel keine Kenntnis hat. Im Gegensatz zur ebenfalls ab-
gegebenen Tazkara hat es nämlich keine Übersetzung der fremdsprachi-
gen Beweismittel angefertigt, und abgesehen von der äusserst rudimentär
erfragten Inhaltsbeschreibung in der Anhörung (vgl. A20 F15 f. und F146)
liegen überhaupt keine Inhaltsangaben vor. Es ist nicht einmal erkennbar,
ob es sich (insb. bei der angeblichen „Bestätigung“) um behördliche oder
privat verfasste Dokumente handelt. Es liegt jedoch am SEM, von Amtes
wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhaltes zu sorgen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären
und ordnungsgemäss Beweis zu führen. Die Beweisführung der Vorinstanz
lässt vorliegend aber erkennen, dass sie nicht gewillt ist, alle entscheidwe-
sentlichen und rechtsrelevanten Beweismittel und Sachumstände zu be-
rücksichtigen und zu prüfen. Unbesehen dessen ist die Rüge des Be-
schwerdeführers, wonach Beweisdokumenten nicht bereits mit dem simp-
len Hinweis auf die leichte Erwerbbarkeit und Fälschbarkeit der Beweiswert
abgesprochen werden dürfe, berechtigt: Die Beantwortung der Frage be-
treffend die leichte Erwerbbarkeit und Fälschbarkeit eines Dokumentes
hängt zum einen nicht unwesentlich davon ab, ob es sich um eine behörd-
liches Dokument handelt oder nicht. Zum andern kann eine notorisch
leichte Erwerbbarkeit und Fälschbarkeit eines Dokumentes zwar durchaus
zu einer (mehr oder weniger grossen) Verminderung ihres Beweiswertes
führen. Die Beweiswertlosigkeit kann eine solche Erkenntnis aber nicht
herbeiführen und eine gegenteilige Schlussfolgerung geht denn auch nicht
aus der in der angefochtenen Verfügung zitierten, behauptungsgemässen
Gerichtspraxis hervor. Die gänzliche Beweiswertlosigkeit liesse sich erst
aus der Feststellung ableiten, dass ein Dokument tatsächlich widerrecht-
lich käuflich erworben wurde, gefälscht ist oder erstelltermassen eine Ge-
fälligkeit darstellt. Selbstredend macht auch die erklärte Unmöglichkeit ei-
ner Echtheitsprüfung ein Dokument noch nicht beweiswertlos. Im Übrigen
nimmt das SEM in der angefochtenen Verfügung (dort E. II/2.4 f.) eine nicht
sachgerechte Vermischung der Begriffe Beweiswert und Beweistauglich-
keit vor.
6.6 Soweit sich der weitere Beschwerdeinhalt mit der Frage der Asylrele-
vanz der erlittenen beziehungsweise befürchteten Nachteile befasst, ist an-
gesichts des Kassationsausganges einstweilen nicht weiter darauf einzu-
gehen.
7.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung
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mehrere, zum Teil schwerwiegende und nicht heilbare Sachverhaltsfest-
stellungsfehler und Bundesrechtsverletzungen aufweist (Art. 106 Abs. 1
AsylG), die zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen. Die Be-
schwerde ist insoweit gutzuheissen und die Sache ist an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Das SEM ist dabei gehalten, den Anspruch des Be-
schwerdeführers auf rechtliches Gehör zu wahren, den rechtserheblichen
Sachverhalt vollständig und richtig abzuklären und zu erfassen und ge-
stützt darauf sowie unter Mitberücksichtigung des Inhalts der vorliegenden
Beschwerde einen neuen Entscheid zu fällen. Es ist, auch angesichts der
nach Art. 106 Abs. 1 AsylG eingeschränkten Kognition, vorliegend nicht
Sache des Bundesverwaltungsgerichts, die aufgetretenen Mängel und Ver-
säumnisse selber zu heilen und als letzte Instanz einen neuen, unter Um-
ständen negativen Entscheid zu treffen, da der Instanzenverlust abermals
eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs bewirken würde (zur
Frage der Heilbarkeit vgl. BVGE 2015/10 E. 7).
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) inklusive Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses wird somit hinfällig.
8.2 Mit dem Direktentscheid in der Hauptsache wird ebenso das Gesuch
um amtliche Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung nach
Art. 110a Abs. 1 AsylG hinfällig.
8.3 Der Beschwerdeführer hat angesichts seines Obsiegens im Kassati-
onsantrag in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) grundsätzlich Anspruch auf
eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen und ver-
hältnismässig hohen Parteikosten. Er ist jedoch auf Beschwerdestufe bis-
lang nicht rechtsvertreten und es sind auch keine anderen verhältnismäs-
sig hohen Kosten ersichtlich, die ihm durch die Beschwerdeführung ent-
standen sein könnten. Somit besteht kein Anlass zur Ausrichtung einer Par-
teientschädigung.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Beschwerde inso-
weit gutgeheissen.
2.
Die Sache geht zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen
(vgl. insb. E. 6) an die Vorinstanz zurück.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand: