B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7907/2015
Ur t e i l vom 2 . Ok t o be r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Markus König, Richterin Andrea Berger-Fehr,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
alle Afghanistan,
alle vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Verfügung des SEM vom 3. November 2015 / N (…).
E-7907/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden – ethnische Hazara afghanischer Staatsan-
gehörigkeit mit letztem Wohnsitz in Kabul – verliessen ihren Heimatstaat
eigenen Angaben zufolge [im] 2014. Sie reisten über Sri Lanka, wo ihnen
von der Schweizer Botschaft ein Visum ausgestellt wurde, in die Schweiz
ein. Am 29. August 2014 stellten sie im Empfangs- und Verfah-renszentrum
(EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch. Am 24. September 2014 wurde dort die
Kurzbefragung durchgeführt. Eine ergänzende Anhörung (rechtliches Ge-
hör) erfolgte am 1. Oktober 2014. Dabei sowie anlässlich der eingehenden
Anhörung vom 1. April 2015 (Beschwerdeführer) respektive 19. Mai 2015
(Beschwerdeführerin) trugen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen
Folgendes vor:
A.b Der Beschwerdeführer sei in Afghanistan für verschiedene [Medien]
als [journalistische Tätigkeit] tätig gewesen. Zuletzt sei er als Angestellter
[eines Medienunternehmens] und in Zusammenarbeit mit dem High Peace
Council Afghanistan [an der Produktion eines von ausländischen Akteuren
initiiertem Medienerzeugnisses] beteiligt gewesen. Es habe sich dabei um
[ein politisches Projekt] gehandelt, der alle Taliban zum Frieden hätte be-
wegen sollen. Einer der Interviewpartner (…) sei ein führender Taliban,
E._______, gewesen, der als Friedensförderer angesehen worden sei. Um
mit diesem zu sprechen, sei der Beschwerdeführer unter anderem zusam-
men mit [seinem Berufskollegen] – der zwischenzeitlich [in ein anderes
Land] geflohen sei – nach (…) gereist. Entsprechend seiner vermeintlichen
Funktion als Friedensförderer habe sich E._______ während des Inter-
views dafür ausgesprochen, dass die Taliban die Regierung in ihren Frie-
densbemühungen unterstützten sollten. [Plötzlich habe der sich in Vertrau-
lichkeit wähnende E._______ dem Beschwerdeführer offenbart], dass die-
ses ganze Gerede über den Frieden eine Lüge sei. Er sei Taliban. Der Sinn
seines Lebens sei es, zu kämpfen. Am Frieden sei er nicht interessiert und
jeder Taliban, der behaupte, sich dem Frieden anzuschliessen, sei in Wirk-
lichkeit nur auf seinen eigenen Vorteil bedacht. Aber wenn gewünscht
werde, dass er eine politische Lüge auftische, dann könne er dies gerne
tun. [Der Beschwerdeführer habe Beweismittel von diesem Gespräch si-
cherstellen können.].
Zurück in Kabul hätten sich der Beschwerdeführer und [sein Berufskollege]
mit [einem Mitglied] des High Peace Council, F._______, getroffen. Bei die-
sem Gespräch sei [seinem Berufskollegen] herausgerutscht, dass sie [vom
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Seite 3
Gespräch mit E._______ im Geheimen Beweismittel hätten sicherstellen
können]. Dies sei fatal gewesen. Denn was er, der Beschwerdeführer, und
[sein Berufskollege] damals nicht gewusst hätten, sei gewesen, dass
F._______ die Taliban einige Jahre zuvor bei den Vereinten Nationen ver-
treten habe und diesen somit nahe stehe. Zusammen mit [einem anderen
Berufskollegen] seien er, der Beschwerdeführer, und [der Berufskollege]
gegen Ende (…) 2014 nochmals zum High Peace Council eingeladen wor-
den. Der Koordinator zwischen ihnen und der Organisation habe sie aber
gewarnt, nicht dort zu erscheinen, da F._______ mit E._______ gespro-
chen habe und Letzterer sich nun rächen wolle. Auch die [das Medienun-
ternehmen] – die er über die [geheimen Beweismittel] informiert habe –
habe ihm geraten, nicht mehr ins Büro zu kommen, da er dort sicher ge-
sucht werde. Nach zwei, drei Tagen zu Hause habe er Anrufe der Gefolgs-
leute von E._______ erhalten, in denen er beschimpft und aufgefordert
worden sei, [das Beweismittel] herauszugeben. Er habe stets verneint, im
Besitz [eines solchen Beweismittels] zu sein, und sei aus Angst nicht mehr
aus dem Haus gegangen. In derselben Zeit sei er auch von G._______,
einem weiteren Vertreter des High Peace Council, kontaktiert und um ein
Gespräch gebeten worden. Da er, der Beschwerdeführer, sich von dieser
Unterredung eine Lösung seines Problems erhofft habe, habe er in ein
Treffen eingewilligt, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass dieses
vor [einem Polizeiposten] stattfinde. G._______ sei mit (…) talibanähnlich
gekleideten Personen erschienen und habe ihn zur Herausgabe [der Be-
weismittel] aufgefordert. Da der Beschwerdeführer dementiert habe, im Be-
sitz [solcher Beweismittel] zu sein, hätten die (…) Begleiter ihn in ihr Auto
zerren wollen. Er habe aber so laut geschrien, dass die Polizei aus dem
Gebäude herausgekommen sei, woraufhin die Angreifer geflohen seien.
Bereits vor dem Treffen mit G._______ habe der Beschwerdeführer mit [ei-
nem Beamten] Kontakt aufgenommen und ihm davon und von den Droh-
anrufen erzählt. Er sei aber weder vor, noch nach dem Treffen persönlich
bei diesem vorbeigegangen, weil er befürchtet habe, dass er auch seitens
der Regierung verfolgt würde, wenn diese von [den Beweismitteln] erfahre.
Nach diesem Entführungsversuch sei er nach Hause zurückgekehrt und
habe mit seiner Ehefrau, [seinem Kind] und [einem Verwandten] die Flucht
ergriffen. Zunächst seien sie bei [einer Verwandten] in D._______, unter-
gekommen. Dort sei er von einem Freund benachrichtigt worden, dass eine
Person aus dem Umfeld eines Talibankommandanten aus (…) in
D._______ nach ihm suche. Daraufhin sei ihm klar geworden, dass ihm
nichts anderes übrig bleibe, als mit seiner Familie aus Afghanistan zu flie-
E-7907/2015
Seite 4
hen. Die Ausreise nach Sri Lanka habe sich aus visumstechnischen Grün-
den am schnellsten organisieren lassen, weshalb sie sich dorthin begeben
hätten. Während ihres Aufenthalts in Sri Lanka sei E._______ umgebracht
worden. Zudem habe der Beschwerdeführer von einem ehemaligen Mitar-
beiter [beim Medienunternehmen] erfahren, dass er von den Taliban zur
Fahndung und Tötung ausgeschrieben worden sei. Ein [Mitarbeiter des
Medienunternehmens], habe dem ehemaligen Mitarbeiter mitgeteilt, dass
er im Haus [eines Verwandten], ein entsprechendes Fahndungsschreiben
mit einem Foto des Beschwerdeführers darauf gesehen habe.
Sri Lanka hätten sie schliesslich verlassen müssen, weil ihnen dort die Aus-
schaffung nach Afghanistan gedroht habe. Die sri-lankischen Behörden
hätten afghanische Flüchtlinge aus ihren Häusern geholt und deportiert,
weshalb die Beschwerdeführenden vorübergehend in ein Hotel gezogen
seien und von dort aus verschiedene ausländische Botschaften kontaktiert
hätten. Die Schweizer Botschaft sei die einzige gewesen, die auf diese An-
frage geantwortet habe.
A.c Die Beschwerdeführerin machte keine eigenen Asylgründe geltend.
A.d Zur Untermauerung ihrer Verfolgungsvorbringen reichten die Be-
schwerdeführenden neben ihren Reisepässen, ihren Tazkiras und ihrem
Familienbüchlein [das relevante Beweismittel des Gesprächs mit
E._______] (A2, Beilage 2), Notizen des Beschwerdeführers zu seinen
Asylgründen (A2, Beilage 3), eine Fotografie des Fahndungsschreibens
der Taliban (A2, Beilagen 4 und 13), [Beweismittel] von Projekten des Be-
schwerdeführers, darunter Fotografien mit E._______ (A2, Beilage 5), Ko-
pien und Originale von Mitarbeiterausweisen und des Führerscheins des
Beschwerdeführers (A2, Beilage 6), Zeugnisse und Auszeichnungen des
Beschwerdeführers (A2, Beilage 7), Auszüge aus dem Konto des Be-
schwerdeführers bei der (…) Bank (A2, Beilage 8), Verträge mit und Ar-
beitszeugnis [Unternehmen] (A2, Beilage 9), Berichte über das Schicksal
der Hazara in Afghanistan (A2, Beilage 10), Artikel über E._______ (A2,
Beilage 11), Referenzschreiben, insbesondere von Berufskollegen des Be-
schwerdeführers (A2, Beilage 12), Referenzschreiben [eines Medienunter-
nehmens] (A2, Beilage 14) sowie eine Fotografie [eines Mitgliedes] des
High Peace Councils und [eines Medienunternehmens] (A2, Beilage 15)
ein.
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Seite 5
B.
Mit Schreiben vom 15. September 2015 forderte das SEM die Beschwer-
deführenden auf, anhand eines Fotoausdrucks Angaben zu Personen zu
machen, die auf [dem von ihnen eingereichten Beweismittel] zu sehen sind
(A26/4). Mit Schreiben, eingegangen beim SEM am 21. September 2015,
kam der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nach (vgl. A27/2).
C.
Mit Verfügung vom 3. November 2015 – eröffnet am 4. November 2015 –
verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden,
lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz,
nahm sie jedoch wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläu-
fig in der Schweiz auf.
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, dass das Bundes-
verwaltungsgericht in BVGE 2011/7 festgehalten habe, die Sicherheitslage
in Kabul sei trotz vereinzelter spektakulärer Anschläge im Vergleich zur
Lage in anderen Landesteilen Afghanistans relativ stabil. Den Sicherheits-
kräften gelinge es offenbar, für die Bevölkerung der Hauptstadt ein ver-
gleichsweise sicheres Umfeld zu schaffen. Diese Rechtsprechung sei vom
Gericht in späteren Urteilen bestätigt worden. Somit seien in Kabul sowohl
die Schutzwilligkeit als auch die Schutzfähigkeit der Behörden zu bejahen.
Dies gelte auch im Fall des Beschwerdeführers. Einerseits habe sich der
Polizeibeamte, den er angerufen habe, seiner Sache grundsätzlich ange-
nommen. Dass der Beschwerdeführer schlussendlich nicht persönlich bei
ihm vorgesprochen habe, könne nicht dem Beamten angelastet werden
und mithin auch nicht als mangelnder Schutzwille ausgelegt werden. Die
Begründung des Beschwerdeführers dafür, dass er die Polizei nicht habe
einschalten wollen, müsse als Schutzbehauptung qualifiziert werden. [So
habe er als Angestellter einer Medienfirma und als Medienschaffender an
einem von Ausländern finanzierten und von High Peace Council in Auftrag
gegebenen journalistischen Projekten mitgewirkt]. Wegen [heimlich be-
schaffter Beweismittel über E._______] sei er von den Taliban bedroht wor-
den. Es sei somit kein Motiv erkennbar, weshalb er von der Regierung hätte
verfolgt werden sollen, wenn er die Behörden um Schutz vor den Nachstel-
lungen durch die Taliban ersucht hätte. Auch spreche das Verhalten der
Polizei bei der versuchten Entführung grundsätzlich für deren Schutzfähig-
keit und Schutzwillen. Da der Beschwerdeführer nach diesem Vorfall sofort
seinen Wohnsitz verlassen habe, habe er den Behörden keine Gelegenheit
gegeben, entsprechende Ermittlungen aufzunehmen.
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Seite 6
D.
Mit Eingabe vom 4. Dezember 2015 (Poststempel) liessen die Beschwer-
deführenden gegen die Verfügung des SEM vom 3. November 2015 Be-
schwerde erheben und beantragen, die Dispositivziffern 1 bis 3 des ange-
fochtenen Entscheids seien aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und es sei ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie we-
gen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf-
zunehmen. In prozessualer Hinsicht liessen sie ferner beantragen, es sei
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihnen die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
E.
Da in der Eingabe vom 4. Dezember 2015 die Seiten 6 und 7 fehlten, ge-
währte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden mit Zwi-
schenverfügung vom 9. Dezember 2015 die Gelegenheit, diese nachzu-
reichen, andernfalls aufgrund der aktuellen Aktenlage entschieden würde.
Ferner hielt das Gericht in der genannten Zwischenverfügung fest, dass
die Beschwerdeführenden gestützt auf die vom SEM angeordnete vorläu-
fige Aufnahme für die Dauer des Verfahrens über eine gültige Aufenthalts-
berechtigung verfügten.
F.
F.a Mit Eingabe vom 14. Dezember 2015 reichten die Beschwerdeführen-
den die fehlenden Seiten der Beschwerdeschrift nach.
F.b Darin wurde mit Verweis auf diverse Berichte im Wesentlichen argu-
mentiert, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan seit Anfang 2015
drastisch verschlechtert habe und die Taliban wieder so stark seien, wie sie
seit dem Sturz ihres Regimes 2001 nicht mehr gewesen seien. Der Bevöl-
kerung mangle es zudem am Vertrauen in die Regierung und in die Justiz,
da diese ineffizient und korrupt sei und sich selbst menschenrechtswidriger
Methoden bediene. So seien die afghanischen Behörden denn auch weit-
gehend unfähig, Schutz vor Gewalt zu garantieren. Das Prinzip der Rechts-
staatlichkeit werde überwiegend missachtet und es herrsche offizielle
Straffreiheit für jene, welche die Bevölkerung eigentlich schützen sollten.
Vor diesem Hintergrund gehe die Einschätzung des SEM, wonach die af-
ghanischen Behörden schutzwillig und schutzfähig seien, fehl.
Aufgrund seiner persönlichen Erfahrungen als Medienschaffender und in
Afghanistan bekannte Persönlichkeit habe sich der Beschwerdeführer in
E-7907/2015
Seite 7
einer ausweglosen Situation befunden. So gehörten Medienschaffende ge-
mäss einschlägigen Berichten zu den speziell gefährdeten Personengrup-
pen in Afghanistan, wobei in der Vergangenheit neben nichtstaatlichen
auch staatliche Akteure für Übergriffe hätten verantwortlich gemacht wer-
den müssen. Der Beschwerdeführer habe mit seinen durch Beweismittel
untermauerten Verfolgungsvorbringen beweisen können, dass auch
F._______, [ein Mitarbeiter] des High Peace Council, kein Interesse daran
habe, die Taliban unter staatliche Kontrolle zu bringen. Dies belege eine
Ansprache von F._______ anlässlich der Abdankung [eines] im Jahr 2015
ums Leben gekommenen Talibanführers (…), in welcher F._______ die
Heldentaten und das Märtyrertum des Gefallenen gepriesen habe. [Nen-
nung weiterer Beweismittel zu Gunsten des Beschwerdeführers]. Da mit
[diesem Beweismittel] dem Ansehen sowohl der afghanischen Regierung
als auch der darin erwähnten Taliban geschadet werde, gefährde [es] den
Beschwerdeführer zusätzlich.
Aus diesen Gründen sei es nachvollziehbar und plausibel, dass der Be-
schwerdeführer den lokalen Behörden nicht vertraut habe. Diese seien
schlichtweg nicht vertrauenswürdig und auch nicht schutzfähig. Einige von
ihnen hätten früher sogar selbst für die Taliban gearbeitet oder seien nach
wie vor mit diesen verbandelt. Oder sie rächten sich an ihm für [sein kriti-
sches Schaffen, in dem unter anderem aufgedeckt werde], dass der High
Peace Council und die afghanische Regierung, sowie auch die Taliban in
Wirklichkeit gar nicht daran interessiert seien, miteinander Frieden zu
schliessen, sondern vielmehr daran, Geld von ausländischen Investoren
zu erhalten.
F.c Zur Untermauerung dieser Vorbringen liessen die Beschwerdeführen-
den verschiedene Internetartikel und Berichte zur Sicherheitslage in Afgha-
nistan einreichen. [Vorbringen im Zusammenhang mit einem eingereichten
Beweismittel].
G.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2015 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
H.
Mit Eingabe vom 9. Juni 2016 liessen die Beschwerdeführenden ein
Schreiben (mit Zustellcouvert) einer in Afghanistan tätigen Menschen-
E-7907/2015
Seite 8
rechtsanwältin einreichen, in dem diese zur Schutzfähigkeit und Schutzwil-
ligkeit des afghanischen Staates Stellung nimmt. Darin wird im Wesentli-
chen ausgeführt, dass die lokale Polizei Afghanistans im Zuge der Bemü-
hungen des afghanischen Staates, Aufständische in die lokalen Gemein-
den zu integrieren, von den Taliban infiltriert worden sei. Angesichts dessen
sei ernsthaft zu bezweifeln, dass die Sicherheitskräfte bei Bedrohungen
seitens der Taliban tatsächlich Schutz gewähren könnten und wollten. Die
afghanische Regierung habe ein grosses Interesse daran, enge Verbin-
dungen zu den Taliban und anderen Aufständischen aufrechtzuerhalten,
um den „Friedensprozess“ nicht zu gefährden. Zudem hätten frühere Mit-
glieder der Taliban Einsitz in hohe Regierungsämter genommen. Vor die-
sem Hintergrund sei es den Beschwerdeführenden nicht zumutbar, sich zu
ihrem Schutz an den afghanischen Staat zu wenden. Bei einer Rückkehr
laufe der Beschwerdeführer als Medienschaffender aufgrund der Ereig-
nisse, die zur Flucht der Familie geführt hätten, Gefahr, unter Verweis auf
schwammige Gründe, wie „Störung der öffentlichen Ordnung“ oder „Hand-
lungen im Widerspruch mit dem öffentlichen Interesse“, angeklagt zu wer-
den.
I.
In seiner Vernehmlassung vom 9. Juni 2017 – den Beschwerdeführenden
am 12. Juni 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt – hielt das SEM fest, dass
die Beschwerde keine neuen erheblichen Tatsachen und Beweismittel ent-
halte, die eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigen könnten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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Seite 9
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist mithin einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Da die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 3. November 2015 in der
Schweiz vorläufig aufgenommen wurden, richtet sich die vorliegende Be-
schwerde ausschliesslich gegen die Ablehnung des Asylgesuchs, die Fest-
stellung des SEM, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegweisung.
4.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigen-
schaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüch-
lich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-7907/2015
Seite 10
5.
5.1 Das SEM zweifelt die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerde-
führenden nicht an. Auch für das Gericht ergeben sich aus den Akten keine
Anhaltspunkte dafür, die Schilderungen der Beschwerdeführenden in Zwei-
fel zu ziehen. Folglich ist zu prüfen, ob ihre Vorbringen – entgegen der An-
sicht des SEM – asylrelevant sind. Diesbezüglich stellen sich zwei Fragen:
erstens, ob die Beschwerdeführenden eine asylrelevante Behelligung
durch den afghanischen Staat zu befürchten hatten respektive haben und
zweitens, ob der afghanische Staat mit Bezug zur plausiblen Verfolgung
durch die Taliban schutzfähig und schutzwillig ist. Wie sich aus den nach-
folgenden Ausführungen betreffend die staatliche Verfolgung ergibt, kann
die Beantwortung der zweiten Frage vorliegend offenbleiben.
5.2
5.2.1 Um den Friedensprozess zwischen den Taliban und der afghani-
schen Regierung – [Thema des Projekts, in das der Beschwerdeführer in-
volviert war] – voranzutreiben, rief Hamid Karzai im September 2010 den
High Peace Council ins Leben. Während der Präsidentschaft Karzais
setzte sich der Friedensrat mehrheitlich aus ehemaligen Kriegsfürsten, Ge-
treuen des Präsidenten und rehabilitierten Taliban zusammen. Einige ehe-
malige Taliban, die sich der Institution anschlossen, wurden im Juni 2011
von den Sanktionslisten der UN gestrichen. Ashraf Ghani versuchte den
High Peace Council und den Friedensprozess nach seiner Machtüber-
nahme im Herbst 2014 zu erneuern. Auch beim reformierten, schlankeren
Friedensrat geht es einschlägigen Berichten zufolge aber in erster Linie
darum, den Hauptakteuren im afghanischen Konflikt die Möglichkeit zu si-
chern, sich am politischen Prozess zu beteiligen, und weniger darum, ein
starkes Team von Verhandlungsführern zusammenzustellen (vgl. Afghanis-
tan Analysts Network [AAN], Afghan Reactions to the High Peace Council,
14. Oktober 2010; AAN, Warlords’ Peace Council, 28. September 2010;
The New York Times, Afghans Want Sanctions Lifted on Taliban Figures,
4. Juni 2011; Konrad Adenauer Stiftung, Kein demokratischer, aber friedli-
cher Machtwechsel in Afghanistan, 29. Oktober 2014; AAN, In Search of a
Peace Process: A ‘new’ HPC and an ultimatum for the Taleban, 26. Februar
2016).
Unter dem ersten Vorsitzenden des Council, Burhanuddin Rabbani, der
später einem Anschlag zum Opfer fiel, wurde mit grossem Engagement am
Aufbau des Friedensprozesses gearbeitet. Zudem sichert das Projekt Af-
ghanistan noch heute umfangreiche internationale Investitionen. Das Af-
ghanistan Analysts Network (AAN) bezeichnete den High Peace Council
E-7907/2015
Seite 11
denn auch als „cash cow“ (vgl. The New York Times, Assassination Deals
Blow to Peace Process in Afghanistan, 20. September 2011; AAN, In
Search of a Peace Process: A ‘new’ HPC and an ultimatum for the Taleban,
26. Februar 2016; UN Development Programme [UNDP], Afghanistan
Peace and Reintegration Programme, undatiert; Tolo News, HPC Spends
over $530,000 on Monthly Salaries: TOLOnews Report, 11. Juli 2016).
Vor diesem Hintergrund erstaunt es nicht, dass die Institution um Integrität
in ihrer Aussenwirkung bedacht ist. So ist bekannt, dass der High Peace
Council im Februar 2014 seinen Sprecher suspendierte, nachdem dieser
Osama bin Laden als Märtyrer bezeichnet hatte, und sich von seinem Be-
rater trennte, weil dieser die Taliban „Engel des Friedens“ nannte (vgl. Bri-
tish & Irish Agencies Afghanistan Group [BAAG], BAAG Monthly Report:
Afghanistan in February 2014, undatiert; Khamaa Press, Afghan peace offi-
cial fired for calling Taliban ‘Angels of Peace’, 15. Januar 2017).
5.2.2 Diese Informationen legen den Schluss nahe, dass der High Peace
Council und der damit zusammenhängende Friedensprozess im Früh-
ling 2014 für die afghanische Regierung aus verschiedenen Gründen nicht
unwichtig und eine Kritik an deren Integrität auch seitens des Staates kaum
erwünscht war. Es ist davon auszugehen, dass sich dies bis heute nicht
wesentlich verändert hat, auch wenn der Friedensprozess im Zuge der Prä-
sidentschaftswahlen im September 2014 in den Hintergrund gerückt ist
(vgl. UN General Assembly, The situation in Afghanistan and its implica-
tions for international peace and security - Report of the Secretary-General
[A/68/988–S/2014/656], 9. September 2014). So kommt dem Friedensrat
nach wie vor grosse Bedeutung zu, wenn es um die Sicherung der interna-
tionalen finanziellen Unterstützung zugunsten des afghanischen Staates
geht (vgl. AAN, In Search of a Peace Process: A ‘new’ HPC and an ultima-
tum for the Taleban, 26. Februar 2016).
5.3
5.3.1 Die vom Beschwerdeführer [dokumentierten] Aussagen von
E._______ stellen die Ernsthaftigkeit und damit die Glaubwürdigkeit des
Friedensprozesses und seiner Teilnehmer in Frage. Zwar handelt es sich
beim Beschwerdeführer – trotz eines gewissen Bekanntheitsgrades seiner
Person – wohl nicht um einen besonders wirkungsmächtigen Kritiker, war
er doch in Afghanistan zuvor nicht als hochprofilierter Oppositioneller be-
kannt. Es ist aber nicht auszuschliessen, dass der afghanische Staat jegli-
che öffentlichen Bemängelungen, gerade auch von Seiten journalistischer
E-7907/2015
Seite 12
Kreise, im Keim ersticken will. Dies wird im vorliegenden Fall dadurch ver-
stärkt, dass es sich bei E._______ nicht um eine völlig unbedeutende Per-
son, sondern um einen ranghohen Führer der Taliban handelte, dessen In-
tegration in den Friedensprozess als grosser Erfolg gewertet wurde [vgl.
Quellen]. Zudem verfügt der Beschwerdeführer mit [seinem Beweismittel]
über ein handfestes Beweismittel, das sich nur schwer als blosses Gerücht
abtun lässt. Eine Veröffentlichung [dieses Beweismittels] wäre mithin kaum
im Interesse des afghanischen Staates. So übten gewisse Institutionen und
Personen in der Vergangenheit zwar mutmasslich ungestraft Kritik am af-
ghanischen Friedensprozess. In der Regel handelte es sich dabei aber um
mächtige oder im Ausland domizilierte, schwieriger angreifbare Akteure
(vgl. z.B. TOLOnews, Senators Label HPC A Failure, Call For Its Dissolu-
tion, 11. Juli 2017; Los Angeles Times, Afghans uneasy despite security
gains made by U.S. troop buildup, 6. Dezember 2011). Da die Arbeitgeberin
des Beschwerdeführers, (…), versuchte, sich aus den Ereignissen heraus-
zuhalten und ihn faktisch freistellte (vgl. A21/19, F55 ff.), genoss er als Pri-
vatperson demgegenüber keinen besonderen Schutz mehr.
5.3.2 Nach dem Gesagten erscheint es plausibel, dass der Beschwerde-
führer wegen [des] den Friedensprozess in Frage stellenden [Beweismit-
tels] nicht nur seitens der Taliban, sondern auch seitens des afghanischen
Staates flüchtlingsrechtlich relevante Behelligungen zu befürchten hatte
und hätte. Wie einleitend ausgeführt, können einlässliche Ausführungen
dazu, ob der afghanische Staat gegenüber der von den Taliban ausgehen-
den Bedrohung schutzwillig und schutzfähig ist, bei dieser Sachlage unter-
bleiben. Folglich erfüllt der Beschwerdeführer – entgegen der Ansicht des
SEM – die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft. Die Beschwerde-
führerin und [das Kind], die keine eigenen Asylgründe geltend gemacht ha-
ben, sind gestützt auf Art. 51 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers einzubeziehen. Da sich aus den Akten keine Ausschluss-
gründe ergeben, ist den Beschwerdeführenden in der Schweiz zudem Asyl
zu gewähren.
6.
Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht.
Die Vorinstanz hat zu Unrecht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde-
führenden verneint und ihre Asylgesuche abgewiesen. Die Beschwerde ist
daher gutzuheissen. Die Verfügung des SEM vom 3. November 2015 ist
aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführenden in
der Schweiz Asyl zu gewähren.
E-7907/2015
Seite 13
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu
erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf
Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Auf-
wand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt
werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten
Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungs-
faktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist das SEM anzuweisen, den Beschwerde-
führenden eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 1‘000.
(inkl. Auslagen) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-7907/2015
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 3. November 2015 wird aufgehoben. Das
SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden in der Schweiz Asyl zu
gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteient-
schädigung in der Höhe von Fr. 1‘000.– zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer
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