B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7908/2016
Ur t e i l vom 3 . J anua r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Richterin Roswitha Petry,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vormals amtlich verbeiständet durch MLaw Ana Lucia
Gallmann, bisher (…),
aktuell vertreten durch MLaw Ruedy Bollak,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 18. November 2016 / N (…).
E-7908/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer gelangte am (…) September 2014 in die
Schweiz und stellte am selben Tag ein Asylgesuch. Am 22. Oktober 2014
wurde im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ die Befra-
gung zur Person (BzP) durchgeführt, und am 17. Oktober 2016 fand die
einlässliche Anhörung zu den Asylgründen statt.
A.b Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei Tigriner
und in C._______ geboren. Etwa im Jahr 2000 sei er mit der Familie nach
D._______ umgesiedelt worden. Zum Fortführen seiner Schulbildung sei
er im Jahr 2006 nach E._______ gezogen, wo er bei einer Tante gelebt
habe. Die Familie sei später ebenfalls nach E._______ umgezogen. Da der
Vater Soldat sei, habe der Beschwerdeführer für die Familie sorgen müs-
sen. Er habe vor diesem Hintergrund die Schule abgebrochen und in der
Landwirtschaft gearbeitet, um die Familie finanziell unterstützen zu kön-
nen. Im November 2013 sei es in E._______ an einem Samstagmorgen zu
einer Razzia der Militärbehörden gekommen, bei der auch der Beschwer-
deführer aufgegriffen worden sei. Er hätte zwangsweise in die Armee ein-
gezogen werden sollen, habe jedoch fliehen können; respektive er habe
nach der Razzia ein schriftliches Aufgebot zum Einrücken erhalten, diesem
jedoch keine Folge geleistet und sich fortan auf Plantagen und in
D._______ bei den Grosseltern versteckt. Aus Angst, zwangsweise einge-
zogen zu werden, habe er den Heimatstaat am (…) Februar 2014 illegal
verlassen. Er sei nach Äthiopien und von dort über Libyen und Italien in die
Schweiz gelangt.
A.c Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen Schülerausweis
(im Original) sowie Fotos seiner Einwohnerkarte und des Identitätsauswei-
ses seiner Mutter zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 18. November 2016 – eröffnet am 21. November 2016
– stellte das SEM fest, die Vorbringen seien weder glaubhaft noch ver-
möchten sie den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von
Art. 3 AsylG (SR 142.31) zu genügen. Als Folge davon lehnte das SEM das
Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
E-7908/2016
Seite 3
C.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht
vom 21. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer gegen die Ver-
fügung des SEM Beschwerde ein. Er beantragte die Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und
die Gewährung des Asyls; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme an-
zuordnen, subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachver-
haltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In prozessrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung unter Beiordnung der Rechtsvertreterin als unent-
geltliche Rechtsbeiständin sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses.
Am 23. Dezember 2016 (Datum Poststempel) reichte der Kantonale Sozi-
aldienst F._______ für den Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung zu
den Akten.
D.
Der Instruktionsrichter hiess mit Verfügung vom 29. Dezember 2016 die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Be-
freiung von der Kostenvorschusspflicht gut und setzte die Rechtsvertreterin
als amtliche Rechtsbeiständin ein. Mit gleicher Verfügung wurde die Vor-
instanz zur Vernehmlassung eingeladen.
E.
Das SEM hielt in seiner Stellungnahme vom 29. Dezember 2016 (Eingang:
9. Januar 2017) vollumfänglich an seinen Erwägungen fest.
F.
Der Beschwerdeführer reichte (nach Fristerstreckung) am 10. Februar
2017 seine Replik zu den Akten, in der er seinerseits an seinen Anträgen
festhielt.
G.
Am 14. Februar 2017 wurde eine Kostennote der amtlichen Rechtsbeistän-
din zu den Akten gereicht.
E-7908/2016
Seite 4
H.
H.a Am 25. Mai 2018 ersuchte die amtlich eingesetzte Rechtsvertreterin
das Gericht darum, sie als Rechtsbeiständin zu entlassen und ersatzweise
den neuen Rechtsvertreter ihrer Mandantin, MLaw Ruedy Bollak, als amt-
lichen Rechtsbeistand einzusetzen.
H.b In seiner Zwischenverfügung vom 7. Juni 2018 entband der Instrukti-
onsrichter MLaw Ana Lucia Gallmann von ihrem Amt als amtliche Rechts-
beiständin. Einen neuen amtlichen Rechtsbeistand setzte er – aufgrund
des grundsätzlich spruchreif erscheinenden Verfahrens – vorderhand nicht
ein. Weiter hielt der Instruktionsrichter fest, über das Gesuch um Beigabe
eines neuen unentgeltlichen Rechtsbeistands würde von Amtes wegen
befunden, sollten sich vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens wider
Erwarten weitere Instruktionsmassnahmen abzeichnen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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Seite 5
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM führt aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Asylgründe seien in wesentlichen Punkten nicht glaubhaft.
4.1.1 So habe er widersprüchlich dargelegt, bis wann er die Schule besucht
habe. Gemäss Angaben in der BzP habe er die neunte Klasse im Jahr (…)
abgeschlossen; gemäss Ausführungen in der Anhörung sei dies hingegen
(…) der Fall gewesen. Damit sei die zeitliche Einordnung der angeblichen
Rekrutierungsrazzia im Jahr 2013 nicht nachvollziehbar. Zudem habe er
trotz mehrfachen Nachfragens nicht anschaulich darlegen können, wie er
es erlebt habe, bei der Razzia aufgegriffen worden zu sein. Ausserdem
habe er in der BzP erklärt, zu einem Sammelpunkt gebracht worden zu
sein. Von dort sei ihm mit zwei Kollegen die Flucht gelungen. In der Anhö-
rung habe er demgegenüber erklärt, von einem Soldaten mitgenommen
und zu einem Polizeiposten geführt, jedoch unterwegs geflüchtet zu sein.
Dass dem Beschwerdeführer bei – von ihm genannter – Anwesenheit von
etwa zweihundert Soldaten die Flucht gelungen sein solle, erscheine nicht
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Seite 6
plausibel. Insgesamt seien diese Schilderungen – Aufgriff und Flucht bei
der Razzia – nicht glaubhaft.
Weiter habe er erst bei der Anhörung vorgebracht, er habe vor der Ausreise
eine schriftliche Aufforderung für den Militärdienst erhalten. In der BzP
habe er demgegenüber erklärt, es sei kein Aufgebot gewesen, sondern er
sei im Rahmen einer Razzia aufgegriffen worden; ansonsten sei es zu kei-
nen Vorfällen gekommen. Der Erklärungsversuch, er habe die briefliche
Aufforderung in der BzP erwähnt, sei nachgeschoben und nicht glaubhaft.
Insgesamt könnten seine Asylvorbringen damit nicht geglaubt werden.
Die zu den Akten gereichten Unterlagen vermöchten zu keiner anderen
Schlussfolgerung zu führen.
4.1.2 Soweit der Beschwerdeführer eine illegale Ausreise geltend mache
sei – ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit – festzuhalten, dass dieses
Vorbringen flüchtlingsrechtlich nicht relevant sei, zumal der Beschwerde-
führer seine Vorfluchtgründe nicht glaubhaft habe darlegen können und so-
mit gemäss den vorliegenden Akten weder glaubhaft den Nationaldienst
verweigert habe noch aus diesem desertiert sei. Damit habe er nicht gegen
die sogenannte "Proclamation on National Service" von 1995 verstossen.
Auch sonst sei den Akten nichts zu entnehmen, wonach der Beschwerde-
führer bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen
hätte.
4.1.3 Insgesamt würden die Vorbringen daher den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht standhal-
ten. Das Asylgesuch sei folglich abzulehnen.
4.2 Im Rechtsmittel wird insbesondere die Feststellung des SEM gerügt,
wonach die Angaben des Beschwerdeführers nicht geglaubt werden könn-
ten.
4.2.1 So habe er in der Anhörung sehr ausführlich, substanziiert und über-
einstimmend mit den Aussagen an der BzP dargelegt, wie er bei einer
Razzia von Soldaten aufgegriffen worden und ihm dabei die Flucht gelun-
gen sei. Bei beiden Befragungen habe er dargelegt, dass zahlreiche Sol-
daten diese Razzia an einem Samstagmorgen zwischen 10 und 11 Uhr auf
dem Markt in E._______ durchgeführt hätten. Der Beschwerdeführer sei
zusammen mit zwei Freunden von einem Soldaten aufgegriffen und zu ei-
nem Sammelpunkt geführt worden. Er habe geschildert, wie sie in ver-
schiedene Richtungen weggerannt seien, dabei einer der Freunde gefasst
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Seite 7
worden, ihm und dem zweiten Fliehenden aber die Flucht gelungen sei.
Auch die Aufenthalte nach dieser Flucht habe er stimmig dargelegt. Es sei
zudem zu beachten, dass zwischen den beiden Befragungen zwei Jahre,
zwischen zweiter Anhörung und Razzia rund drei Jahre verstrichen seien.
Dass der Beschwerdeführer dennoch zum wesentlichen Sachverhalt über-
einstimmende Aussagen habe machen können, zeuge von Glaubhaftigkeit.
4.2.2 Auf der anderen Seite falle auf, dass die befragende Sachbearbeite-
rin der Vorinstanz bei der Anhörung einige wertende Fragen gestellt habe,
was der Erhebung des massgeblichen Sachverhalts nicht förderlich gewe-
sen sei. Dies betreffe einleitend gestellte Fragen zu Wohnorten und Schul-
bildung sowie Vorhalte zu Jahreszahlen. Der Beschwerdeführer habe sich
sichtlich Mühe gegeben, seine Fluchtgründe plausibel und detailliert
wiederzugeben, sei jedoch von der Befragenden mehrmals in einer Art
zurechtgewiesen worden, die ihn verunsichert habe.
4.2.3 In ihrer Verfügung habe das SEM die vermeintlichen Widersprüche
in der Folge betont, ohne auf die "Übereinstimmung bezüglich des wesent-
lichen Sachverhalts" (vgl. Rechtsmittel S. 6) näher einzugehen. Bezüglich
der Jahreszahlen habe der Beschwerdeführer sichtlich Mühe; dies wirke
sich jedoch nicht auf die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen aus, zumal die
Jahreszahlen vorliegend für die Erhebung des wesentlichen Sachverhalts
nicht entscheidend seien. Namentlich sei betreffend die Frage der Schule
einzig von Belang, dass der Beschwerdeführer diese im Zeitpunkt der Raz-
zia bereits abgebrochen gehabt habe.
4.2.4 Auch die Flucht habe er übereinstimmend dargelegt. Sowohl an der
BzP als auch an der Anhörung habe er angeführt, zusammen mit Freunden
geflohen zu sein, als sie vom Markt weggebracht worden seien. Den ver-
meintlichen Widerspruch, wonach er einmal vom Sammelpunkt bei der
Mauer einer ehemaligen Verwaltung, einmal auf dem Weg zum Polizeipos-
ten geflohen sei, habe er bereits bei der Anhörung plausibel auflösen kön-
nen. Die Anzahl der Soldaten habe er entgegen der Ansicht der Vorinstanz
plausibel dargelegt: etwa 200 Armeeangehörige hätten die Razzia durch-
geführt; er sei aber von einem Soldaten weggeführt worden. Bei der Razzia
sei es darum gegangen, mehrere Personen aufzugreifen und dem Militär-
dienst zuzuführen. Das Vorgehen der Soldaten, namentlich die Aufteilung
der jeweiligen Zuständigkeiten für die einzelnen angehaltenen Personen,
erscheine durchaus als logisch.
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Seite 8
4.2.5 Was das schriftliche Aufgebot betreffe, habe er bei der BzP die per-
sönlich erlebte Razzia als das für ihn ungleich einschneidendste Ereignis,
in der Anhörung dann zusätzlich das für ihn nebensächlichere schriftliche
Aufgebot erwähnt; dies auch, weil allein aufgrund der Razzia für ihn klar
geworden sei, dass die Behörden bereits auf ihn aufmerksam geworden
seien. Vor diesem Hintergrund habe er in der BzP auch keinen weiteren
Vorfall mehr genannt. In der Anhörung habe er detaillierter ausgesagt und
dargelegt, wie die Mutter die schriftliche Aufforderung entgegengenommen
habe. Da der Beschwerdeführer nach der Razzia auf der Plantage geschla-
fen habe, hätten die Soldaten ihn zu Hause nicht angetroffen; dies habe er
auch in der BzP erwähnt.
4.2.6 In Eritrea herrsche eine Militärdiktatur, der Einzug in den Dienst stelle
einen schweren und langandauernden Eingriff in das Recht auf Freiheit
dar, der ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG entspreche.
Der Beschwerdeführer gehöre zu den militärdienstpflichtigen Personen.
Er habe glaubhaft dargelegt, dass er nach der Razzia jederzeit mit zwangs-
weisem Einzug in den Militärdienst habe rechnen müssen, womit auch eine
gezielte Verfolgung im Sinn des Asylgesetzes vorliege. Vor diesem Hinter-
grund sei ihm Asyl zu gewähren.
4.2.7 Soweit die Vorinstanz die illegale Ausreise in diesem Zusammenhang
als untergeordnet beurteile, sei festzuhalten, dass diese sich an die Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts halten müsse. Hier habe die
Vorinstanz die in BVGE 2010/54 aufgestellten Regeln missachtet. So habe
das SEM öffentlich eine Praxisanpassung angekündigt und vorliegend an-
gewendet, ohne dabei in der Verfügung klarzustellen, dass es sich um ein
"Pilotverfahren" handle, mit dem bewusst von der publizierten Praxis ab-
gewichen werde, und zudem habe die Vorinstanz in ihrer Verfügung nicht
auf die relevante geltende Praxis Bezug genommen.
Es liege denn auch kein Grund für eine Praxisänderung in Bezug auf Erit-
rea vor, zumal keine neuen Herkunftsländerinformationen vorliegen wür-
den, die eine solche begründen könnten. Die Vorinstanz stütze sich viel-
mehr auf eine dünne Quellenlage, die insgesamt eine Praxisänderung
nicht stütze. Vielmehr sei immer noch davon auszugehen, dass illegal aus
Eritrea ausgereiste Personen weiterhin als Regimegegner betrachtet wür-
den und daher bei einer Rückkehr mit ernsthaften Nachteilen im Sinn von
Art. 3 AsylG rechnen müssten. In diesem Sinn erfolge auch die Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts namentlich in den Urteilen
D-3892/2008, E-2537/2016 und D-6657/2015.
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Seite 9
Das Bundesverwaltungsgericht stelle zudem fest, dass diese Rechtspre-
chung unabhängig vom Alter der betroffenen Person gültig sei (so in Urteil
D-7857/2015 und D-2581/2014).
Die Vorinstanz unterlasse es vorliegend, eine Einzelfallprüfung vorzuneh-
men und komme allein mittels pauschaler Argumente zum Schluss, der
Beschwerdeführer müsse bei einer Rückkehr nicht mit ernsthaften Nach-
teilen im Sinn von Art. 3 AsylG rechnen.
5.
5.1 Hinsichtlich der Frage des Glaubhaftmachens der Asylgründe stellt das
Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten Folgendes fest:
5.1.1 Betreffend das Aufgebot zum Einrücken hat der Beschwerdeführer in
der BzP explizit erklärt, man werde von Leuten des Komitees des Dorfes
zum Militärdienst aufgefordert; von diesen erhalte man das Aufgebot. Die
Frage, wie er aufgeboten worden sei, beantwortete er dahingehend, es sei
kein Aufgebot gewesen, sondern es gebe Razzien, von denen alle betrof-
fen seien ("F: Wie sind Sie aufgeboten worden? A: Es ist kein Aufgebot. Es
gibt generelle Razzien…"); er sei bei einer solchen aufgegriffen worden
(vgl. Protokoll A4/16 S. 9). Dass nach der Razzia ein schriftliches Aufgebot
gekommen sei, hat er demgegenüber nicht erwähnt. Er erklärte vielmehr,
es sei zwischen der Razzia und seiner Ausreise nichts mehr passiert (vgl.
a.a.O. S. 11). In der Anhörung sagte er in der einleitenden freien Erzählung
als Erstes – und ohne entsprechende gezielte Fragen –, er sei bei einer
Razzia aufgegriffen und danach sei ihm eine schriftliche Aufforderung zum
Einrücken zugestellt worden (vgl. Protokoll A17/19 F/A 54). Zudem hat er
erst hier und auf die gleichlautende Frage, ob zwischen Razzia und Aus-
reise etwas geschehen sei, neu die besagte schriftliche Aufforderung er-
wähnt und dazu angegeben, diese sei aufgrund des Beschlusses des Dorf-
komitees erfolgt und nach Hause überbracht worden (vgl. a.a.O.
F/A 102 ff.). Diese widersprüchlichen Darlegungen sind nicht glaubhaft.
Zudem ist vor diesem Hintergrund der Erklärungsversuch, für ihn sei das
schriftliche Aufgebot weniger wichtig gewesen, weshalb er es in der BzP
nicht erwähnt habe, nicht geeignet, die unstimmigen Schilderungen plausi-
bel zu erklären.
5.1.2 Auch die Aussagen, wie der Beschwerdeführer anlässlich einer
Razzia aufgegriffen worden sein will, weisen verschiedene inhaltliche Un-
stimmigkeiten auf: Gemäss protokollierten Aussagen in der BzP sei die
Razzia an einem Samstagvormittag erfolgt. Er sei (wie viele andere) auf
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Seite 10
dem Marktplatz gewesen. Die Soldaten seien gekommen, hätten das
Marktlager umkreist und sie so erwischt. Ein Soldat sei direkt auf ihn zuge-
kommen und habe ihn zum Sammelpunkt neben dem Markt – einer "Mauer
von einer ehemaligen Verwaltung" – gebracht; er sei daraufhin mit zwei
anderen Festgehaltenen von dieser Mauer aus geflohen, indem sie in ver-
schiedene Richtungen weggerannt seien (vgl. Protokoll A4/16 S. 10).
Bei der Anhörung sagte er zunächst übereinstimmend, die Razzia sei an
einem Samstag am Vormittag durchgeführt worden; die Soldaten hätten
den Markt umzingelt und alle aufgegriffen; man habe sie zum Polizeirevier
führen wollen, auf dem Weg dorthin seien sie zu dritt weggelaufen; er sei
mit einem Freund in Richtung des Flusses G._______ gerannt und so ent-
kommen, während der andere Freund in eine andere Richtung gerannt sei
(vgl. Protokoll A17/19 F/A 73 ff.). Im Rahmen des unmittelbar darauf fol-
genden Vorhalts von Aussagewidersprüchen hielt der Beschwerdeführer
daran fest, er sei gar nie bis zum Sammelpunkt gelangt, die besagte Mauer
sei zudem eine Verwaltungseinheit einschliesslich des Polizeireviers (vgl.
a.a.O. F/A 92 ff.). Durch diese Erklärungsversuche werden die unter-
schiedlichen Schilderungen nicht plausibel gemacht. Vielmehr entstehen
neue Unstimmigkeiten, zumal der Beschwerdeführer in der BzP darlegte,
beim Sammelpunkt habe es sich um die Mauer einer ehemaligen Verwal-
tung gehandelt. Diese sei neben dem Markt gewesen. Demgegenüber soll
der Sammelplatz Richtung Ortsmitte in einer Wohngegend gelegen haben.
Auch der Umstand, dass sie alle die Schuhe hätten ausziehen müssen, hat
der Beschwerdeführer erst in der Anhörung dargelegt, was angesichts der
Ausführungen im Rechtsmittel, diese Razzia habe ihn viel nachhaltiger be-
unruhigt, wenig plausibel scheint. Insgesamt hat die Vorinstanz auch zu-
treffend festgehalten, dass der Beschwerdeführer den Ablauf der Razzia,
die vor allem potenzielle Wehrdienstpflichtige im Visier gehabt habe, vage
und wenig substanziiert dargelegt hat. Seine Schilderungen wirken distan-
ziert, und erwecken nicht den Eindruck von persönlich Erlebtem. Der im
Rechtsmittel vertretenen gegenteiligen Auffassung kann sich das Gericht
nicht anschliessen.
5.1.3 Der Hinweis in der Beschwerde, die befragende Sachbearbeiterin
habe unzulässigerweise wertende Fragen gestellt, kann nach Durchsicht
des Anhörungsprotokolls nicht nachvollzogen werden. Namentlich ist den
dazu gemachten Verweisen keine solche Abwertung zu entnehmen. Ent-
sprechend hat auch die anwesende Hilfswerkvertretung keine Vermerke
oder Kritikpunkte angebracht. Es ist festzuhalten, dass es die Aufgabe der
befragenden Fachreferentinnen ist, bei unklaren Angaben Konkretisierun-
gen zu verlangen und zu unmittelbar erkennbaren Unstimmigkeiten das
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Seite 11
rechtliche Gehör zu gewähren. Dieses Vorgehen erfolgt im Interesse der
jeweiligen asylsuchenden Personen und dient dem Ermitteln des für die
Beurteilung des Asylgesuchs wichtigen und relevanten Sachverhalts.
5.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er müsste bei einer Rück-
kehr nach Eritrea befürchten, in den Militärdienst eingezogen zu werden,
fehlt es auch dieser Befürchtung an der asylrechtlichen Relevanz: Eine be-
gründete Furcht vor Verfolgung wäre in diesem Kontext praxisgemäss an-
zunehmen, wenn die mit der Durchsetzung der Dienstpflicht betrauten Or-
gane des eritreischen Staates mit einer Person in konkreten Kontakt getre-
ten sind und aus diesem Kontakt erkennbar wird, dass die Person für den
Militärdienst rekrutiert werden soll. Es reicht mithin nicht aus, dass die be-
troffene Person im dienstfähigen Alter ist und fürchtet, irgendwann ausge-
hoben zu werden (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der vor-
maligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 E. 4;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1740/2016 vom 9. Februar 2018
E. 5.1). Wie oben ausgeführt, vermochte der Beschwerdeführer einen der-
artigen Kontakt zu den eritreischen Militärbehörden nicht glaubhaft zu ma-
chen.
5.3 In Würdigung des vorliegenden massgeblichen Sachverhalts vermö-
gen die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Vorfluchtgründen
den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht zu
genügen.
6.
6.1 Es ist nachfolgend zu prüfen, ob der Beschwerdeführer illegal aus Erit-
rea ausgereist ist, mithin aus diesem Grund die Flüchtlingseigenschaft er-
füllt.
6.2 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss
Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten je nach Länderkontext insbe-
sondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht),
das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betäti-
gungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen.
Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise
Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Inten-
sität ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG darstellen (vgl. BVGE
2009/29).
E-7908/2016
Seite 12
6.3
6.3.1 Gemäss der langjährigen bisherigen Praxis der schweizerischen
Asylbehörden begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Aus-
reise aus Eritrea ohne Weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM ver-
schärfte diese Praxis im Sommer 2016. Davon war auch das Verfahren des
Beschwerdeführers betroffen.
6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des Urteils
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der
Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben,
allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das
Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr
aufrechterhalten lasse und vom SEM zwischenzeitlich zu Recht angepasst
worden sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache
von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen
Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich
unter ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hat-
ten. Es sei mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig
aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich re-
levante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und
flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen,
wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die
asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als misslie-
bige Person erscheinen lassen (vgl. a.a.O. E. 5).
6.3.3 Den Akten des vorliegenden Verfahrens sind solche zusätzlichen Ge-
fährdungsfaktoren nicht zu entnehmen. Nachdem sich die vom Beschwer-
deführer vorgebrachten Vorfluchtgründe als unglaubhaft erwiesen haben,
liegen keine glaubhaften Hinweise für Anknüpfungspunkte vor, welche ihn
in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen
lassen könnten. Die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise kann
damit letztlich offen bleiben.
6.4 Der Beschwerdeführer rügte in seiner Beschwerde, das SEM habe
nicht das korrekte Vorgehen befolgt, welches das Bundesverwaltungsge-
richt im Grundsatzentscheid für Praxisänderungen vorgeschrieben habe.
6.4.1 Das Gericht hatte sich im Urteil BVGE 2010/54 mit der Verbindlichkeit
seiner publizierten Koordinationsentscheide für das SEM befasst, wenn
diese Fragen der generellen Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisun-
gen in Herkunftsländer abgewiesener Asylsuchender betreffen. Dabei
E-7908/2016
Seite 13
wurde festgestellt, dass in diesem Kontext für die Vorinstanz rechtlich kein
Raum für eine eigene Länderpraxis bestehe, die der publizierten oder auf
andere Weise kommunizierten offizielle Praxis des Bundesverwaltungsge-
richts widerspreche (vgl. BVGE 2010/54 E. 7 f.). Falls die Vorinstanz dem
Gericht, nach einer gewissen Zeit, eine Änderung dessen Praxis beantra-
gen wolle, stehe es ihr frei, in einzelnen Asylverfahren von der Praxis der
Beschwerdeinstanz abzuweichen. Bei derartigen Verfügungen sei jedoch
unter Bezugnahme auf die geltende Praxis und mit einlässlicher Begrün-
dung klarzustellen, dass es sich um so genannte Pilotverfahren handle, bei
denen bewusst von der publizierten Praxis des Gerichts abgewichen werde
(vgl. a.a.O. E. 9.2.1).
6.4.2 Diese Regeln waren indessen bei der Praxisänderung vom Sommer
2016 entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers für das SEM aus
mehreren Gründen nicht massgebend:
Vorab ist festzuhalten, dass die vorliegend durch die Vorinstanz ange-
passte Praxis nicht die in BVGE 2010/54 interessierende (ausländerrecht-
liche) Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen im Sinn
von Art. 83 Abs. 4 AuG betraf, sondern die Voraussetzungen für die Aner-
kennung für Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 54 AsylG.
Die bis Mitte 2016 geübte Praxis des SEM begünstigte die Asylsuchenden
und wurde deshalb in den letzten Jahren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt nur in wenigen Urteilen thematisiert (vgl. etwa den im Referenzurteil
D-7898/2015 erwähnten Entscheid D-3892/2008 vom 6. April 2010). Die
langjährige Praxis der Vorinstanz basierte aber nicht auf einem in der amt-
lichen Sammlung publizierten Grundsatz- oder Länderurteil des Bundes-
verwaltungsgerichts (respektive der vormaligen Schweizerischen Asylre-
kurskommission, ARK); dies im entscheidenden Gegensatz zu den in
BVGE 2010/54 angesprochenen Konstellationen, bei denen das damalige
Bundesamt für Migration jeweils einer durch publizierte Koordinationsent-
scheide definierten Praxis der Beschwerdeinstanz stillschweigend die An-
wendung versagt hatte (vgl. BVGE 2010/54 E. 6.1 und 6.3).
Der Begründung in der vom Beschwerdeführer angefochtenen Verfügung
waren zudem auch Hinweise auf die Praxisänderung des SEM zu entneh-
men (vgl. Verfügung S. 4 f.).
E-7908/2016
Seite 14
Und schliesslich war die Praxisänderung des SEM – wiederum in auffälli-
gem Gegensatz zu dem in BVGE 2010/54 zu beurteilenden Verhalten des
damaligen Bundesamts für Migration (BFM) – dem Gericht vorgängig kom-
muniziert und der Öffentlichkeit durch eine Medienkonferenz vom 23. Juni
2016 bekannt gemacht worden, die eine umfassende Berichterstattung in
den elektronischen Medien und in der Presse zur Folge hatte (vgl. statt
vieler etwa die entsprechenden Berichte in der Neuen Zürcher Zeitung und
im Tagesanzeiger vom 24. Juni 2016 oder die Medienmitteilung der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 27. Juli 2016). Überdies wurde die
veränderte Einschätzung der Situation in Eritrea im Beschwerdeverfahren
D-7898/2015, welches zum Koordinationsurteil vom 30. Januar 2017
führte, dem Gericht in einer ausführlichen Vernehmlassung vorgelegt.
6.4.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass das Vorgehen des SEM
im Zusammenhang mit der Praxisänderung vom Sommer 2016 auch unter
diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden ist.
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht ge-
lungen ist, das Bestehen von Vorfluchtgründen im Sinn von Art. 3 AsylG
oder subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG glaubhaft dar-
zutun. Die Vorinstanz hat zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint
und das Asylgesuch abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E-7908/2016
Seite 15
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
9.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
9.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit dem Koordinationsent-
scheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation als Referenzurteil
vorgesehen) mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch
angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst
als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) quali-
fiziert werden könne. Beides hat das Gericht nach einer ausführlichen Aus-
wertung der zur Verfügung stehenden Länderinformationen mit den folgen-
den Erwägungen bejaht:
E-7908/2016
Seite 16
9.2.4.1 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger,
Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Aus-
übung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse durch den eritreischen Staat
bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal
nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem
dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leib-
eigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt
es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinn
von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4).
9.2.4.2 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner
Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte
Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Na-
tionaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht
als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstan-
den werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich
als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die
Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Ein-
schätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch
die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4
Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestim-
mung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation
liegt indessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedri-
gen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe wäh-
rend der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. Urteil
E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.5).
9.2.4.3 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem
Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea
aufgrund einer allfälligen illegalen Ausreise eine Inhaftierung und in diesem
Zusammenhang eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von
Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte.
Auch in diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Erit-
rea Misshandlungen und sexuelle Übergriffe nach einer Inhaftierung nicht
derart flächendeckend sind, dass jede Nationaldienstleistende und jeder
Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst
solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein ernst-
haftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl. Urteil
E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.6 und 6.1.8).
E-7908/2016
Seite 17
9.2.4.4 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den
Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.).
9.2.5 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.3.1 Gestützt auf die aktuelle Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von
einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt bezie-
hungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen
in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie
vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssitua-
tion, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert.
Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse
Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
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Seite 18
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
9.3.2 Besondere Umstände, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung
ausgegangen werden müsste, sind beim Beschwerdeführer nicht ersicht-
lich, handelt es sich bei ihm doch gemäss Aktenlage um einen jungen und
gesunden Mann mit Berufserfahrung in der Landwirtschaft sowie einem so-
zialen und familiären Beziehungsnetz im Heimatland.
9.3.3 Seit Einreichung der Beschwerde haben sich überdies weitere Ver-
besserungen ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein
Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Frie-
densabkommen in Eritrea – Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst
nicht, 11. Juli 2018).
9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
9.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es
obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E-7908/2016
Seite 19
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwi-
schenverfügung vom 10. Februar 2016 sein Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und im
Urteilszeitpunkt keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finan-
zielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage
von Verfahrenskosten abzusehen.
11.2 Mit der Zwischenverfügung vom 29. Dezember 2016 wurde auch das
Gesuch um amtliche Verbeiständung nach Art. 110a Abs. 1 AsylG gut-
geheissen und die vormalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers als
Rechtsbeiständin eingesetzt. Folglich ist dieser ein amtliches Honorar für
die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten.
Der in der Kostennote vom 14. Februar 2017 ausgewiesene zeitliche Ver-
tretungsaufwand von knapp 7½ Stunden erscheint den konkreten Verfah-
rensumständen als angemessen. Unter Berücksichtigung des in der Zwi-
schenverfügung vom 29. Dezember 2016 angekündigten Stundenansat-
zes für nicht-anwaltliche Vertreter von höchstens Fr. 150.– ist das Honorar
der vormaligen amtlichen Rechtsbeiständin auf insgesamt Fr. 1132.60 fest-
zusetzen (inklusive Auslagen) und durch die Gerichtskasse zu vergüten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-7908/2016
Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das Honorar der vormaligen amtlichen Rechtsbeiständin von Fr. 1132.60
wird durch die Gerichtskasse vergütet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand: