B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7909/2015
Ur t e i l vom 2 6 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Moreno Casasola,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 18. November 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 17. September 2015 in der Schweiz ein
Asylgesuch.
Am 20. Oktober 2015 führte das SEM eine Befragung zur Person durch
und gewährte dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer
allfälligen Überstellung nach Ungarn, wo er gemäss einem Eintrag in der
EURODAC-Datenbank am (…) August 2015 registriert wurde und am
(…) August 2015 ebenfalls um Asyl nachgesucht hatte.
Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates für die Behand-
lung des Asylgesuchs wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
Jedoch machte er geltend, in Ungarn im Gegensatz zur Schweiz über kein
Beziehungsnetz zu verfügen.
B.
Am 28. Oktober 2015 stellte das SEM den ungarischen Behörden ein Ge-
such um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1
Bst. b Dublin-III-VO, welches innert der in den Art. 22 Abs. 1 und 6 und
Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet blieb.
C.
Mit Verfügung vom 18. November 2015 (eröffnet am 27. November 2015)
trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die
Überstellung nach Ungarn. Gleichzeitig stellte das SEM fest, einer allfälli-
gen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wir-
kung zu.
D.
Mit Beschwerdeeingabe seines Rechtsvertreters vom 4. Dezember 2015
an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die
Verfügung vom 18. November 2015 sei aufzuheben, und die Vorinstanz sei
anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der
Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Sachver-
haltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hin-
sicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu ge-
währen und die Vollzugsbehörden seien mittels vorsorglicher Massnahmen
anzuweisen, bis zum Entscheid über die Beschwerde von allfälligen Voll-
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zugshandlungen abzusehen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessfüh-
rung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver-
zichten.
E.
Mit Telefax-Verfügung vom 7. Dezember 2015 setzte der Instruktionsrichter
den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus.
F.
Der Instruktionsrichter gewährte mit Zwischenverfügung vom 11. Dezem-
ber 2015 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Ferner wurde der
Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist seine Mittellosigkeit zu belegen
und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG wurde – unter Vorbehalt des Nachweises der Bedürftigkeit ‒
gutgeheissen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde vorder-
hand verzichtet.
G.
Mit Eingabe vom 14. Dezember 2015 reichte der Beschwerdeführer eine
Fürsorgebestätigung der ors service ag nach.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 20. Juni 2016 hielt die Vorinstanz an ihrer
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
I.
Mit Eingabe vom 8. Juli 2016 machte der Beschwerdeführer von dem ihm
mit Instruktionsverfügung vom 23. Juni 2016 eingeräumten Recht zur Rep-
lik Gebrauch und hielt an seinen Anträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
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det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
3.
Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zu-
stimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behan-
deln, da sie sich – wie nachfolgend aufgezeigt – im Urteilszeitpunkt als
offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
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Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2015/41 E. 3.1).
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation
im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE
2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4
zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung
nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.).
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zustän-
digen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die An-
nahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für An-
tragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen,
die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung
im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
(2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist
zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zu-
ständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zustän-
dig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat
zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen
bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten An-
trag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser
Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
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Seite 6
5.
5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der
EURODAC-Datenbank ergab, dass dieser am (…) August 2015 in Ungarn
erkennungsdienstlich erfasst wurde und am (…) August 2015 ein Asylge-
such in diesem Land eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die un-
garischen Behörden am 28. Oktober 2015 um Wiederaufnahme des
Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO.
5.2 Die ungarischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der
in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie
die Zuständigkeit Ungarns implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-
VO).
5.3 Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe in Ungarn kein Asylge-
such gestellt, entspricht nicht dem Eintrag in der EURODAC-Datenbank
und ist im Übrigen bezüglich der Zuständigkeitsfrage unbehelflich, da be-
reits seine von den ungarischen Behörden registrierte Einreise in das
Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten am 21. August 2015 die Zuständigkeit
Ungarns für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens be-
gründet (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO).
5.4 Die grundsätzliche Zuständigkeit Ungarns wäre somit gegeben.
6.
6.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebe-
dingungen für Asylsuchende in Ungarn würden systemische Schwachstel-
len aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden
Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich
bringen würden.
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-7853/2015 vom
31. Mai 2017 (vorgesehen zur Publikation als Referenzurteil) eingehend
die Entwicklung der Situation für Asylsuchende in Ungarn, insbesondere
für jene, die in Anwendung der Dublin-III-VO nach Ungarn überstellt wer-
den, analysiert, unter Berücksichtigung des bedeutenden Migrations-
stroms, welchen das Land im Sommer 2015 zu gewärtigen hatte. Es hat
das Vorhandensein zahlreicher Unzulänglichkeiten im ungarischen System
festgestellt, welche namentlich den Zugang zum Asylverfahren sowie die
Unterbringung der Asylsuchenden in den Transitzonen betreffen. Das Ge-
richt hat sich insbesondere mit dem am 28. März 2017 in Kraft getretenen
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ungarischen Rechtsakt T/13976 über „die Änderung mehrerer Gesetze zur
Verschärfung des Asylverfahrens in der Überwachungszone der ungari-
schen Grenze“ befasst. Es hat festgestellt, dass die Umsetzung dieses Ak-
tes, welcher rückwirkend auf sämtliche laufenden Asylverfahren anwend-
bar ist und eine wesentliche Verschärfung der ungarischen Gesetzgebung
mit sich bringt, zahlreiche Unsicherheiten und Fragen nach sich zieht. Es
könne daher namentlich nicht mit Sicherheit ermittelt werden, ob Asylsu-
chende, die nach Ungarn überstellt werden, als nicht aufenthaltsberech-
tigte Personen angesehen und deshalb in sogenannte „Prätransit“-Zonen
abgeschoben werden, oder ob sie als asylsuchende Personen betrachtet
werden, deren Gesuche in den Transitzonen zu behandeln sind. Ange-
sichts der zahlreichen Unsicherheiten, die diese neue Gesetzesänderung
hinsichtlich des Verfahrenszugangs und der Aufnahmebedingungen mit
sich gebracht hat, sei es dem Bundesverwaltungsgericht gemäss dem der-
zeitigen Stand der Dinge nicht möglich, das Vorliegen systemischer
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung sowie
die Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren („real risk“), de-
nen Asylsuchende bei einer Überstellung nach Ungarn ausgesetzt sein
könnten, abschliessend zu beurteilen. Folglich hat es die angefochtene
Verfügung aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das
Staatssekretariat für Migration zurückgewiesen. Es obliege der erstinstanz-
lichen Behörde, sämtliche Sachverhaltselemente zusammenzutragen, die
zur Beurteilung dieser wesentlichen Fragen erforderlich seien, und es sei
nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz, komplexe ergänzende Abklä-
rungen vorzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht würde sonst mit ei-
nem Sachentscheid seine Zuständigkeit überschreiten und die betroffene
Partei um den gesetzlich vorgesehenen Instanzenzug bringen (vgl. insbe-
sondere Erwägung 13 des Urteils).
6.3 Mit derselben Begründung, wie sie vorstehend dargelegt wurde, ist es
dem Gericht auch vorliegend nicht möglich, die Vorbringen in der Be-
schwerde vom 4. Dezember 2015, soweit Frage der Zulässigkeit einer
Überstellung nach Ungarn betreffend, zu beurteilen. Die angefochtene Ver-
fügung ist folglich aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachver-
haltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. Somit erübrigt sich eine weitergehende Auseinandersetzung mit
den einzelnen Parteivorbringen.
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7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung an die Vor-in-
stanz beantragt wurden.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Nachdem der Beschwerdeführer mit seinem Begehren um Aufhebung
der angefochtenen Verfügung durchgedrungen ist, ist ihm zulasten der Vor-
instanz eine Parteientschädigung für die ihm notwendigerweise erwachse-
nen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat
keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb der notwendige Vertre-
tungsaufwand von Amtes wegen aufgrund der Akten festzusetzen ist
(Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Die Parteientschädigung ist (unter Berück-
sichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren, vgl. Art. 9–13 VGKE)
auf insgesamt Fr. 800.– (inkl. Auslagen) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanz-
lichen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz beantragt
wurden.
2.
Die Verfügung des SEM vom 18. November 2015 wird aufgehoben und die
Sache wird zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von insgesamt Fr. 800.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
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