Abtei lung V
E-7910/2008/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichterin Marianne Teuscher,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiber Marco Abbühl.
A._______, Gambia,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. Dezember 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7910/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat im Frühjahr 2008 verliess und über Senegal, Libyen und Italien
am 3. November 2008 illegal in der Schweiz einreiste, wo er noch am
gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ um
Asyl ersuchte,
dass am 11. November 2008 die Erstbefragung im EVZ B._______
stattfand und am 20. November 2008 die direkte Anhörung gemäss
Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
durchgeführt wurde,
dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen vorbrachte, er
stamme aus C._______, Gambia,
dass er im Jahre 2007 an seinem Arbeitsplatz D._______ die
Bekanntschaft mit einem Hotelgast, E._______, gemacht habe,
dass dieser ihm Geld für intime Kontakte angeboten und er zu diesem
während zwei Monaten – aus finanziellen Gründen – eine intime Be-
ziehung unterhalten habe,
dass ihre Beziehung schliesslich bekannt geworden und er von seiner
Familie unter Todesandrohung aufgefordert worden sei, diese zu been-
den,
dass E._______ versprochen habe, ihm bei seiner Ausreise nach
England behilflich zu sein, um ihm dort ein besseres Leben zu ermög-
lichen,
dass er seine Arbeit aufgegeben habe und zu E._______ in ein
Appartement nach F._______ gezogen sei, wo sie über eine Woche
zusammen verbracht hätten, bevor er von einem Freund, G._______,
erfahren habe, dass sein Vater nach ihm suche, um ihn zu töten,
dass E._______ wegen verbotener homosexueller Kontakte von den
Behörden gesucht worden sei,
dass er von E._______ Geld für die Ausreise erhalten und Gambia in
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der darauffolgenden Nacht via Banjul auf dem Seeweg in Richtung
Senegal verlassen habe,
dass er in Senegal rund drei Wochen an einem ihm unbekannten Ort
verbracht habe, bevor er mit einem Fischerboot nach Libyen gereist
sei, wo er weitere zwei Wochen zugebracht habe,
dass er auf dem Seeweg nach Italien gelangt und dort zunächst vom
Roten Kreuz aufgenommen und beherbergt worden sei,
dass er vom Roten Kreuz entlassen worden sei und er in der Folge ei-
nige Tage in Mailand auf der Strasse verbracht habe,
dass er einen unbekannten Schwarzen getroffen habe, welcher ihm
ein Ticket in die Schweiz finanziert habe,
dass er in seinem Heimatstaat nie irgendwelche offiziellen Dokumente
besessen habe und auf seiner Reise nie kontrolliert worden sei,
dass er sich keine Dokumente beschaffen könne, da er Probleme mit
seiner Familie habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 2. Dezember 2008 – eröffnet am 4.
Dezember 2008 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf
das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz so-
wie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass der
Beschwerdeführer trotz wiederholter Aufforderung innerhalb der einge-
räumten Frist keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben habe,
dass es sich bei den Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner
Ausreise aus dem Heimatstaat um stereotype und realitätsfremde Aus-
sagen handle, welche darauf schliessen lassen würden, dieser versu-
che die wahren Umstände seiner Ausreise und den Besitz von Identi-
tätspapieren zu verschleiern,
dass keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es dem Be-
schwerdeführer verunmöglichen würden, Reise- oder Identitätspapiere
einzureichen,
dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, die Ereignisse chro-
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nologisch geordnet und widerspruchsfrei zu schildern, weshalb seine
Ausführungen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
AsylG nicht standhalten würden,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernis-
ses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende
politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit sei-
ner Rückkehr in den Heimatstaat sprechen würden und der Wegwei-
sungsvollzug technisch möglich und praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Dezember 2008 ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
hob und dabei beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben,
ihm sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewäh-
ren, es sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des
Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen, ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu ge-
währen, ein Rechtsbeistand beizugeben und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten, eventualiter sei die aufschiebende
Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und die zuständige Be-
hörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktnahme mit den heimatlichen
Behörden sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlas-
sen, eventualiter sei der Beschwerdeführer – bei erfolgter Datenweiter-
gabe – in einer separaten Verfügung darüber zu orientieren,
dass auf die Begründung – soweit für den Entscheid wesentlich – in
den Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 12. Dezember 2008 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
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scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
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dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG eine summari-
sche materielle Prüfung der Glaubwürdigkeit der gesuchstellenden
Person voraussetzt, aus der sich das offensichtliche Fehlen von Hin-
weisen auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise
der Voraussetzungen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes
ergeben muss (vgl. EMARK 2004 Nr. 22 S. 147 ff.),
dass im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG lediglich – wie von
der Vorinstanz korrekt vorgenommen – eine summarische Glaubhaftig-
keitsprüfung der Verfolgungsvorbringen vorzunehmen ist,
dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend ge-
machten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf dessen im
Rahmen der Erstbefragung vom 11. November 2008 im EVZ
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B._______ protokollierten Aussagen sowie auf das Protokoll der
direkten Bundesanhörung vom 20. November 2008 zu verweisen ist,
dass zunächst zu prüfen ist, ob für das Nichteinreichen von Reise-
oder Identitätspapieren entschuldbare Gründe vorliegen,
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich vorbrachte, er besitze eine
Geburtsurkunde, welche sich bei seiner Mutter befinde (vgl. A4/ S. 4),
dass er sich keine Dokumente Beschaffen könne, da er Probleme mit
seiner Familie habe (vgl. A4/ S. 5 und A7/ S. 3),
dass der Beschwerdeführer somit bei den heimatlichen Behörden re-
gistriert ist und er gemäss eigenen Aussagen mit den Behörden nie
persönlich Probleme gehabt hat (vgl. A4/ S. 6 f.),
dass es ihm folglich zumutbar gewesen wäre, sich beispielsweise über
seinen Freund G._______ ein Duplikat seiner Geburtsurkunde zu be-
schaffen,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge keine Anstren-
gungen unternommen hat, sich in seinem Heimatstaat Reise- oder
Identitätspapiere zu beschaffen (vgl. A7/ S. 4),
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Ausführungen des
Beschwerdeführers davon ausgeht, er habe für seine Reise authenti-
sche Identitäts- und Reisepapiere verwendet, welche er jedoch innert
48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwir-
kungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Be-
hörden nicht aushändigte, zumal in der Beschwerde nichts geltend ge-
macht wird, was diesbezüglich zu einer anderen Beurteilung führen
könnte,
dass im Übrigen auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz
verwiesen werden kann, ohne diese im Einzelnen zu wiederholen,
dass sich die Vorbringen in der knapp gehaltenen Beschwerdeschrift
sodann nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen in der angefochte-
nen Verfügung vom 2. Dezember 2008 auseinandersetzen,
dass somit keine entschuldbaren Gründe für das Nichtvorlegen von
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Reise- oder Identitätspapieren ersichtlich sind und die Vorinstanz das
Vorliegen solcher Gründe zu Recht verneint hat,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz aufgrund der Anhörung
zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzli-
che Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise zur Feststel-
lung von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet
hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil BVGE 2007/8 festhält,
dass auf ein Asylgesuch nicht einzutreten sei, wenn bereits auf Grund
einer summarischen Prüfung festgestellt werden könne, dass die asyl-
suchende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, wobei sich
die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft aus der Un-
glaubhaftigkeit der Vorbringen, aber auch aus der fehlenden Asylrele-
vanz ergeben könne,
dass Eingriffe in Leib, Leben oder Freiheit eine bestimmte Intensität
aufweisen müssen, um als asylrelevant angesehen zu werden und le-
diglich geringe Beeinträchtigungen dazu nicht genügen, zumal das
Asylrecht nicht Opfer jeglichen Unrechts schützen will (vgl. ACHERMANN/
HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts, 2. vollständig überarbeitete Auf-
lage, Bern/Stuttgart 1991, S. 77),
dass der Beschwerdeführer vorliegend keine konkreten Eingriffe in
Leib, Leben oder Freiheit geltend macht,
dass zu prüfen bleibt, ob aus den geltend gemachten Nachstellungen
für den Beschwerdeführer ein unerträglicher psychischer Druck resul-
tiert, welcher den Verbleib im Heimatstaat als objektiv unzumutbar er-
scheinen lässt,
dass dabei Ausgangspunkt immer ein konkreter Eingriff sein muss, der
stattgefunden hat oder mit solcher Wahrscheinlichkeit droht, dass die
Furcht vor ihm als begründet erscheint (vgl. ACHERMANN/ HAUSAMMANN,
Handbuch des Asylrechts, 2. vollständig überarbeitete Auflage,
Bern/Stuttgart 1991, S. 79),
dass der Beschwerdeführer – wie bereits ausgeführt – keinen konkre-
ten Eingriff geltend macht,
dass er sich auch nach Bekanntwerden seiner intimen Beziehung zu
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E._______ noch während über einer Woche in F._______ aufgehalten
hat und sich unbehelligt in der Öffentlichkeit Bewegen konnte (vgl. A7/
S. 11),
dass angesichts dieser Umstände auch eine Furcht vor zukünftiger
Verfolgung objektiv nicht begründet erscheint, zumal hierfür keine tat-
sächlichen Anhaltspunkte ersichtlich sind,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nach dem Gesagten, ab-
gesehen von der seitens der Vorinstanz zu Recht festgestellten Un-
glaubhaftigkeit der Vorbringen, bereits wegen fehlender Asylrelevanz
den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
nicht genügen und auch die Argumentation in der Beschwerdeschrift
nichts enthält, was als Indiz für die Erfüllung der Flüchtlingseigen-
schaft oder die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen im Sinne von
Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG betrachtet werden könnte,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
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zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe weiter bean-
tragte, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kon-
taktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates
sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventuell
sei sie bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer
separaten Verfügung zu informieren,
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dass angesichts des offensichtlichen Fehlens einer Gefährdung kein
Anlass für eine vorsorgliche Anweisung an das BFM bestand und im
jetzigen Zeitpunkt der Antrag hinfällig geworden ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aus-
sichtslos zu qualifizieren ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG
abzuweisen ist,
dass mit der Fällung des vorliegenden Urteils das Gesuch um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- das Amt für öffentliche Sicherheit, H._______ (per Telefax)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Marco Abbühl
Versand:
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