Abtei lung V
E-7910/2009/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . J u n i 2 0 1 0
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
A._______, geboren (...),
Eritrea,
vertreten durch Tarig Hassan, (...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
24. November 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7910/2009
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihren
Heimatstaat am 10. April 2008 und gelangte am 27. Juni 2008 in die
Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 3. Juli 2008
fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ die
Erstbefragung statt und am 14. Juli 2008 erfolgte die Anhörung zu den
Asylgründen durch das BFM. Die Beschwerdeführerin machte dabei im
Wesentlichen geltend, sie sei in der Provinz C._______ in Eritrea zur
Welt gekommen und habe mit ihrer Familie mehrere Jahre im Sudan
gelebt. Danach sei sie nach Eritrea zurückgekehrt und habe fortan in
D._______ gewohnt. Im Jahre 2008 sei sie dort festgenommen worden
und während eines Monats aufgrund des Vorwurfs, Leute über die
Grenze zu bringen, inhaftiert gewesen. Nachdem ein E._______ für
sie gebürgt habe, sei sie freigekommen und habe Eritrea Richtung
Sudan verlassen. Von Khartum aus sei sie weiter nach Libyen gereist,
habe mit dem Boot das Mittelmeer überquert, sei nach Italien gelangt
und von dort mit Zug und Auto in die Schweiz gekommen.
Zum Beleg ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin ihren
eritreischen Identitätsausweis zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 24. November 2009 stellte das BFM fest, die
Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das
Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und schob
den Wegweisungsvollzug infolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer
vorläufigen Aufnahme auf.
C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 18. Dezember
2009 liess die Beschwerdeführerin beantragen, die Verfügung der
Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben. Es sei die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Es sei
die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Dezember 2009 wies die zuständige
Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um
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Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und setzte Frist bis zum
12. Januar 2010 zur Leistung eines solchen in der Höhe von Fr. 600.-.
Am letzten Tag der Frist liess die Beschwerdeführerin ein Gesuch um
wiedererwägungsweisen Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses stellen. Nachdem der erhobene Kostenvorschuss
am 12. Januar 2010 eingegangen war, schrieb die Instruktionsrichterin
mit Verfügung vom 15. Januar 2010 das Gesuch um Wiedererwägung
der Zwischenverfügung vom 28. Dezember 2009 infolge
Gegenstandslosigkeit ab.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die
Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich
vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder
begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib,
Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
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5.
5.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, da
ihre Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermöchten. So könnten ihre Angaben
anlässlich der Erstbefragung, wonach sie seit dem Jahre 2000 wieder
in Eritrea gelebt habe, nicht stimmen, zumal der am (...) 2001 in
D._______ ausgestellten Identitätskarte zu entnehmen sei, dass die
Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Ausstellung im Quartier
F._______ in G._______, Sudan, gewohnt habe. Dass die
Beschwerdeführerin ihre diesbezüglichen Angaben bei der zweiten
Befragung entsprechend korrigiert und erklärt habe, sie sei im Jahre
2002 nach Eritrea zurückgekehrt, lege den Schluss nahe, dass sie ihre
Aussagen dem Inhalt der Identitätskarte angepasst habe. Dieselbe
belege sodann lediglich die eritreische Staatsangehörigkeit der
Beschwerdeführerin und den Aufenthalt im Sudan. Massiv zu zweifeln
sei aber daran, dass sie sich nach 2001 in Eritrea aufgehalten habe.
Dieser Schluss werde durch die rudimentären und stereotypen
Angaben zum angeblichen Leben in D._______ und den dortigen
Vorfällen bekräftigt. Ausserdem habe sich die Beschwerdeführerin
auch unterschiedlich zum Grund der angeblichen Verhaftung im März
2008 geäussert und zudem zu Festnahme, Haft und Freilassung
stereotype Aussagen gemacht.
5.2 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich demgegenüber als Rüge
die Verletzung von Bundesrecht, indem das BFM zu Unrecht von der
Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ausgegangen sei. Auch nach einer
fundierten Prüfung der vorliegenden Akten ist jedoch unter
vorgängigem Verweis auf die entsprechenden Erwägungen in der
Zwischenverfügung vom 28. Dezember 2009 festzuhalten, dass die
Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Vorbringen der
Beschwerdeführerin als unglaubhaft zu bezeichnen sind, als zutreffend
zu erachten ist. Auch der Vorhalt in der Beschwerde, die pointiert
gestellten Fragen hätten wenig Raum für lebensnahe Schilderungen
gelassen, lässt sich nach einer Prüfung der entsprechenden
Protokollstellen nicht aufrecht erhalten. So liess beispielsweise gerade
die in der Beschwerde zitierte Frage, was die Beschwerdeführerin
nach der Rückkehr nach D._______ im Jahre 2002 gemacht habe,
genügend Raum für eine freie und lebensnahe Erzählung. Die mit der
Eingabe vom 12. Januar 2010 nachträglich eingereichten Beweismittel
sind sodann ebenfalls nicht geeignet, die begründeten Zweifel am
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Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Eritrea nach dem Jahre 2001
sowie an den geschilderten Verfolgungsvorbringen auszuräumen. So
weisen die nunmehr eingereichten Beweismittel hinsichtlich der
geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen keinerlei Beweiswert auf
und lassen auch keine Rückschlüsse über eine allfällige Rückkehr der
Beschwerdeführerin nach Eritrea zu. Es ist insbesondere nicht
nachvollziehbar, welchen Beweiswert die eingereichten zwei
Innenaufnahmen, auf welchen jeweils die Beschwerdeführerin
zusammen mit weiteren dunkelhäutigen Frauen abgelichtet ist, in
Bezug auf die behauptete Rückkehr nach D._______, Eritrea,
aufweisen soll, zumal Zeitpunkt und Standort der Aufnahmen
unmöglich eruierbar sind. Dasselbe ist auch hinsichtlich der DVD mit
Videoaufzeichnung eines Hochzeitsfestes festzuhalten. Insgesamt ist
somit festzuhalten, dass die Ausführungen auf Beschwerdeebene und
die nachgereichten Beweismittel, auf die hier nicht mehr näher
eingegangen werden muss, offensichtlich nicht geeignet sind, die
Vorbringen der Beschwerdeführerin glaubhaft zu machen. Die
erhobene Rüge erweist sich nach dem Gesagten mit Verweis auf die
im Übrigen zutreffenden Erwägungen des BFM als unbegründet.
5.3 Zusammenfassend folgt, dass das BFM das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
Es erübrigt sich, über den Wegweisungsvollzug zu befinden, da die
Beschwerdeführerin von der Vorinstanz vorläufig aufgenommen wurde.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und
auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am
12. Januar 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem am 12. Januar 2010 in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin,
das BFM und das zuständige kantonale Migrationsamt.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Versand:
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