B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-791/2017
Ur t e i l vom 3 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy, Richter Markus König,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
amtlich verbeiständet durch MLaw Céline Benz-Desrochers,
Bündner Beratungsstelle für Asylsuchende,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 10. Januar 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge im
(…) und gelangte am (…) in die Schweiz, wo er am 4. Dezember 2015 um
Asyl nachsuchte. Am 9. Dezember 2015 wurde er im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum B._______ summarisch zu seiner Person befragt (BzP;
Protokoll in den SEM-Akten […]) und am 24. Oktober 2016 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum C._______ im Beisein seiner Vertrauensperson zu
seinen Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten […]).
Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er sei afghanischer Staats-
angehöriger und ethnischer Hazara aus Kabul, wo er und seine (…)
Schwester nach dem Tod seines Vaters und dem Verschwinden seiner
Mutter bei einem Onkel väterlicherseits im Quartier D._______ aufgewach-
sen sei. Sein Onkel habe (…) Söhne und (…) Töchter. Ein weiterer Sohn
sei von den Taliban ermordet worden. Die Familie habe von einem Laden
gelebt, der (…) gehört habe. Die Schule habe er in der (…) Klasse abge-
brochen. Daneben habe er für seinen Onkel arbeiten müssen. Dieser habe
eigentlich nicht gewollt, dass er die Schule besuche, und von ihm auch
verlangt, dass er stehle. Sein Onkel habe nur an seine eigenen Kinder ge-
dacht. In Afghanistan würden die Hazara von den Taliban umgebracht. Es
seien Bomben explodiert und Selbstmordattentäter unterwegs gewesen.
Als Hazara laufe er Gefahr, einem solchen Selbstmordattentat zum Opfer
zu fallen. Auf entsprechende Nachfrage bei der Anhörung zu weiteren Ver-
wandten führte er an, sein Vater habe (…) Schwestern und (…) Brüder
gehabt. Seine gelegentlich bei seinem Onkel zu Besuch weilenden (…)
Tanten, zu denen er keine enge Beziehung pflege, lebten alle in Kabul in
eigenen Haushalten. Sein anderer Onkel lebe in E._______. Eine seiner
Tanten habe von der Regierung regelmässig Pensionsgeld für seinen ver-
storbenen Vater erhalten, weil dieser als Märtyrer gegolten habe. Diese
Tante habe dieses Geld seiner Schwester zur Finanzierung seiner Aus-
reise übergeben. Zudem habe sich auch sein in E._______ wohnhafter
Onkel an der Finanzierung beteiligt, indem er (…) verkauft habe. Seine in
Afghanistan verbliebene (…) Schwester, die von seinem Onkel auch
schlecht behandelt worden sei, habe ihm nach seiner Einreise in die
Schweiz telefonisch mitgeteilt, dass (…) würden.
B.
Mit am 20. Januar 2017 eröffneter Verfügung vom 10. Januar 2017 stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
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nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers ge-
nügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs wurde damit begründet, eine Rückkehr
nach Kabul sei gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
nicht generell unzumutbar, sondern könne unter begünstigenden Umstän-
den als zumutbar erkannt werden. Der Beschwerdeführer stamme aus Ka-
bul und verfüge dort über ein intaktes und umfangreiches soziales Netz.
So hielten sich ein Onkel und seine (…) Tanten väterlicherseits dort auf. Er
selber sei mit seiner (…) Schwester beim Onkel aufgewachsen. Dieser
habe (…) Töchter, von denen (…) bereits verheiratet seien und drei noch
zu Hause wohnten. Der Onkel habe auch (…) Söhne, von denen der (…)
verheiratet und (…) noch (…) sei. Der (…) Sohn besitze einen Laden, der
das Einkommen der ganzen Familie sichere. Seine Tanten seien manch-
mal beim Onkel zu Besuch gewesen. Eine seiner Tanten und der andere
Onkel hätten zudem die Reise des Beschwerdeführers finanziert, die zwi-
schen (…) und (…) Dollars gekostet habe. Vor diesem Hintergrund sei da-
von auszugehen, dass er einen besonders engen Kontakt zu dieser Tante
unterhalten habe, zumal (…) ihn bei der Ausreise begleitet habe. Der min-
derjährige Beschwerdeführer sei jung, gesund und im arbeitsfähigen Alter.
Ausserdem habe er fast (…) Jahre lang die Schule besucht und verfüge
damit über eine gewisse schulische Grundbildung. Seine zahlreichen Ver-
wandten könnten ihm bei der Arbeitssuche behilflich sein. Seine Integration
in der Schweiz sei aufgrund seines erst einjährigen Aufenthaltes in der
Schweiz noch nicht derart weit fortgeschritten, dass ein Wegweisungsvoll-
zug unzumutbar wäre. Entsprechend habe auch das Bundesverwaltungs-
gericht verschiedentlich den Wegweisungsvollzug nach Kabul gestützt.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 6. Februar 2017 gelangte der Beschwerde-
führer durch die von seiner Vertrauensperson beauftragte Rechtsvertrete-
rin an das Bundesverwaltungsgericht. In materieller Hinsicht beantragte er
unter Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 dieser Verfügung die Feststel-
lung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme, eventualiter die Rückwei-
sung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In verfahrensrecht-
licher Hinsicht beantragte er unter Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
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von Art. 65 Abs. 1 VwVG und die Bestellung einer amtlichen Rechtsbei-
standschaft in der Person seiner Rechtsvertreterin im Sinne von Art. 110a
Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 AsylG (SR 142.31). Als Beilagen liess er nebst
einer Kopie der angefochtenen Verfügung eine Substitutionsvollmacht vom
17. Januar 2017 und eine Unterstützungsbestätigung vom 18. Januar 2017
einreichen.
Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Doku-
mente wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 23. März 2017 teilte die Instruktionsrichterin
dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Gleichzeitig informierte sie ihn dahingehend, ohne Ge-
genbericht innert sieben Tagen ab Erhalt dieser Verfügung werde davon
ausgegangen, dass sich die Beschwerde lediglich gegen den Vollzug der
Wegweisung (Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung)
richte. Den Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG hiess sie – unter Vorbehalt einer nachträg-
lichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers –
gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die
Rechtsvertreterin (MLaw Céline Benz-Desrochers von der Bündner Bera-
tungsstelle für Asylsuchende) bestellte sie als amtliche Rechtsbeiständin
im Sinne von Art. 110a AsylG und lud die Vorinstanz ein, sich bis zum
6. April 2017 zur Beschwerde vernehmen zu lassen.
E.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 5. April 2017 die
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, der Be-
schwerdeführer habe in Kabul ein breites Beziehungsnetz und sei von sei-
nen Verwandten bei der Ausreise finanziell unterstützt worden. Da er fami-
liäre Gründe und die allgemeine Lage in Afghanistan als Ausreisegrund
geltend gemacht habe, sei die Flüchtlingseigenschaft geprüft und verneint
worden. Es habe keine Veranlassung für eine Glaubhaftigkeitsprüfung der
Aussagen bestanden, weil den Akten keine Hinweise auf eine asylrele-
vante Verfolgung zu entnehmen seien und sowohl vom Schutzwillen als
auch von der Schutzfähigkeit der Behörden in Kabul ausgegangen werde.
Die Rüge der Rechtsvertreterin, ihrem Mandanten sei es bei der BzP nicht
möglich gewesen, ausführliche Informationen über seine Asylgründe zu
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geben, und die lückenhaften Vorbringen dürften deshalb nicht zum Schluss
führen, er sei als Person nicht glaubwürdig, sei damit hinfällig.
Hinsichtlich des von der Rechtsvertretung bemängelten Wegweisungsvoll-
zugs nach Kabul sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei der BzP
und in der Anhörung jeweils unterschiedliche Aussagen zu seinem ver-
wandtschaftlichen Beziehungsnetz in Afghanistan gemacht habe. Die
Misshandlung durch seinen Onkel und Ziehvater habe er bei der BzP nicht
erwähnt, sondern lediglich ausgeführt, Afghanistan verlassen zu haben,
weil sich der Onkel zu wenig um ihn gekümmert habe. Den (…), mit dem
er in die Schweiz gereist sei, habe er bei der BzP nicht erwähnt, sondern
ausgesagt, in der Schweiz keine Verwandten zu haben. Des Weiteren habe
er auf entsprechende Nachfrage nicht hinlänglich erklären können, wie
sein Ziehvater ihm einerseits den Schulbesuch verboten und er anderer-
seits während acht Jahren die staatliche Schule habe besuchen können.
Seine diesbezügliche Erklärung, er sei trotz Verbots des Onkels zur Schule
gegangen, sei wenig überzeugend. Es wäre nämlich für seinen Ziehvater
ein Leichtes gewesen, das Schulverbot durchzusetzen. Seinem Vorbringen
bei der BzP, er habe sich wegen den Problemen mit seinem Onkel an keine
anderen Personen ausserhalb der Familie wenden können, weil er nieman-
den gehabt habe, sei entgegenzuhalten, dass seine Tante väterlicherseits
offenbar eine enge Bezugsperson von ihm gewesen sei. Sie habe nämlich
das Pensionsgeld des verstorbenen Vaters verwaltet und damit seine Aus-
reise finanziert. Ausserdem habe sie (…) mit auf den Weg nach Europa
geschickt. In diesem Zusammenhang sei kaum vorstellbar, dass der Be-
schwerdeführer mit dem Pensionsgeld seines verstorbenen Vaters die Fa-
milie ohne die Einwilligung seines Ziehvaters verlassen habe und ausge-
reist sei, zumal seine Tante in der patriarchalisch geprägten afghanischen
Gesellschaft kaum alleine über einen so hohen Geldbetrag hätte bestim-
men können. Erstaunlich sei auch, dass er bei der BzP auf die Frage nach
seinem Gesundheitszustand zwar einen Vorfall in der Schule (…), aber
nicht die angeblichen jahrelangen Misshandlungen und Schläge durch den
Onkel erwähnt habe. Vor diesem Hintergrund seien seine Aussagen, nie-
mand habe sich um ihn gekümmert, er habe keine Bezugspersonen ge-
habt, sei jahrelangen Misshandlungen ausgesetzt gewesen und es sei ihm
verboten worden, die Schule zu besuchen, insgesamt nicht glaubhaft.
Der Beschwerdeführer sei verpflichtet, bei der Erstellung des korrekten
Sachverhaltes mitzuwirken. Er habe sich zu seiner Verwandtschaft wider-
sprüchlich geäussert respektive ihm nahestehende Verwandte, wie seine
Tante und den anderen Onkel, erst bei der Anhörung erwähnt. Dem SEM
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könne somit nicht vorgeworfen werden, gegen den Untersuchungsgrund-
satz verstossen und den Sachverhalt falsch dargestellt zu haben. Es könne
bei offensichtlichen Falschangaben nicht Aufgabe der Vorinstanz sein, pro-
aktiv mittels einer Botschaftsabklärung abzuklären, ob vor Ort ein tragfähi-
ges Beziehungsnetz vorhanden sei, wie dies von der Rechtsvertreterin ge-
fordert werde. Ausserdem sei festzuhalten, dass das getrübte Verhältnis
des Beschwerdeführers zu seinem Onkel nicht gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs spreche. Diesbezüglich werde auf die Ausführun-
gen in der angefochtenen Verfügung verwiesen. Der Umstand, dass seine
Angehörigen (…) Dollars für seine Ausreise aufgebracht hätten, sei ein ge-
wichtiger Hinweis auf die wirtschaftlich solide Situation seiner Verwandt-
schaft. Es sei davon auszugehen, dass die Verwandten ihn im Bedarfsfall
nach seiner Rückkehr finanziell unterstützen würden. Zudem könne er
beim SEM individuelle Rückkehrhilfe beantragen. Somit sei nicht davon
auszugehen, dass er bei einem Vollzug der Wegweisung in Kabul in eine
existenzielle Notlage geraten werde.
F.
Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 24. April 2017 vollumfäng-
lich an der Beschwerde fest und verwies auf ein Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts (E-5381/2016 vom 30. November 2016), in dem die Pflichten
des SEM hinsichtlich der Ausschaffung von unbegleiteten minderjährigen
Personen klar festgehalten würden. Die Begründung im Entscheid vom
10. Januar 2017 umfasse lediglich 22 Zeilen und die im Urteil erwähnten
Abklärungen und Sicherstellungen seien nicht vorgenommen worden. Zur
Glaubhaftigkeit sei festzuhalten, dass die Vorbringen bei der BzP lediglich
aufgrund der kurzen Befragung von (…) Minuten lückenhaft seien. Der Mit-
arbeiter des SEM habe keine spezifische Frage in Bezug auf die Situation
mit dem Onkel, mögliche weitere Verwandte und den Sicherheitsbedarf ge-
stellt. Auch weiche die Aussage des Beschwerdeführers, er und seine
Schwester hätten niemanden, nicht diametral von seinen Aussagen bei der
Anhörung ab. Sein Vater sei getötet worden und seine Mutter habe ihn und
seine Schwester verlassen, als er noch klein gewesen sei. Sein Onkel habe
ihn geschlagen und misshandelt. Seine (…) Tanten in Kabul wollten oder
könnten sich nicht um ihn kümmern. Er wisse nicht, wo sein in E._______
wohnhaft gewesener Onkel hingegangen sei. Somit habe er tatsächlich
niemanden. Er habe nicht gegen den Untersuchungsgrundsatz (recte: ge-
gen seine Mitwirkungspflicht) verstossen. Das SEM habe vielmehr seine
Abklärungspflicht verletzt. Die Unstimmigkeiten in Bezug auf die Anzahl
Kinder des Onkels seien sekundär und dürften keinen Einfluss auf die Ent-
scheidfindung haben.
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Zur angeblich fehlenden Glaubhaftigkeit der Aussagen in Bezug auf die
Gewaltsituation, die Misshandlungen des Onkels, das Verbot, die Schule
zu besuchen, und die fehlende Unterstützung durch die Verwandten werde
auf die Ausführungen in der Beschwerde (S. […]) verwiesen. Die patriar-
chalischen Verhältnisse in Afghanistan seien dem SEM hinlänglich be-
kannt. Die Tatsache, dass das afghanische Parlament ein Gesetz plane,
das Familienangehörigen verbiete, gegen die eigene Familie auszusagen,
sei in der Beschwerde erwähnt worden. Vor diesem Hintergrund seien die
Aussagen des Beschwerdeführers nicht unglaubhaft. Das gesammelte
Geld sei nicht mehr vorhanden, und er wisse nicht, ob die Rente weiterhin
bezahlt werde. Es sei auch nicht zu erwarten, dass er als minderjährige
Person über solche finanzielle Angelegenheiten genau informiert werde.
Es sei davon auszugehen, dass der Onkel ihn loswerden wollte, weshalb
dessen Einwilligung in die Auszahlung des Geldes nicht unrealistisch sei.
Das SEM habe sich in seiner Vernehmlassung trotz Kenntnis des erwähn-
ten Urteils wiederum nur auf Vermutungen abgestützt und das Kindeswohl
mangels entsprechender Abklärungen vollständig ausser Acht gelassen.
Es sei festzuhalten, dass es bei einer Ausschaffung von unbegleiteten min-
derjährigen Personen nicht um deren Glaubwürdigkeit gehe. Das SEM
habe sicherzustellen, dass sie im Rückkehrstaat zur Gewährleistung des
Kindeschutzes einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnah-
meeinrichtung übergeben würden.
Als Beilage reichte der Beschwerdeführer eine Kostennote seiner amtli-
chen Rechtsbeiständin vom 24. April 2017 zu den Akten.
G.
Mit Beschwerdeergänzung vom 26. Juli 2017 liess der Beschwerdeführer
eine „Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 19. Juni 2017 zu Af-
ghanistan: Sicherheitslage in Kabul“ einreichen. Der Bericht zeige eine wei-
tere und zunehmende Verschlechterung der Sicherheitslage im ganzen
Land, weshalb sein Schutzbedarf klar gegeben sei.
H.
Das SEM hielt in seiner ergänzenden Vernehmlassung vom 6. März 2018
unter Verweis auf seine bisherigen Ausführungen und seit dem Referenz-
urteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 ergangene Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts an der angefochtenen Verfügung fest.
I.
Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Duplik vom 9. April 2018 unter
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Seite 8
Verweis auf das Referenzurteil und seine bisher gemachten Ausführungen
die Gutheissung seiner Beschwerde. Es sei festzuhalten, dass günstige
Voraussetzungen, wie ein tragfähiges Beziehungsnetz, eine Möglichkeit
zur Sicherung des Existenzminimums und eine gesicherte Wohnsituation,
nicht gegeben seien. Der Vollzug der Wegweisung nach Kabul sei unter
diesen Umständen nicht zumutbar. Als Beilage liess er eine ergänzende
Kostennote seiner amtlichen Rechtsbeiständin vom April 2018 betreffend
Zusatzaufwand einreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht können im Asylbereich die
Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschrei-
ten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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Seite 9
Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49
VwVG, weshalb die Rüge der Unangemessenheit in diesem Bereich zuge-
lassen wird (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Wie der Zwischenverfügung vom 23. März 2017 und der Replik vom
24. April 2017 entnommen werden kann, richtet sich die vorliegende Be-
schwerde ausschliesslich gegen den Vollzug der Wegweisung. Die Dispo-
sitivziffern 1 (Verneinen der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des
Asylgesuchs) und 3 (Wegweisung aus der Schweiz) der Verfügung vom
10. Januar 2017 sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
4.2 Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegwei-
sungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind al-
ternativer Natur. Sobald eine dieser Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug
als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der be-
troffenen Person in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläu-
fige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4.).
4.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
5.
5.1 Vorab ist festzustellen, dass die Herkunft des Beschwerdeführers aus
Kabul von den Asylbehörden nie in Zweifel gezogen wurde. Zudem erübrigt
es sich, auf die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit und die dies-
bezüglichen Rügen einzugehen, ist er doch – ausgehend von dem von ihm
bei der BzP geltend gemachten Geburtsdatum (…) – spätestens im (…)
E-791/2017
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volljährig geworden. Folglich ist die Frage des Kindeswohls bei der Prüfung
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kabul nicht mehr zu prü-
fen und sind die diesbezüglichen Ausführungen auf Beschwerdeebene ob-
solet geworden. Insbesondere kann offen bleiben, ob das SEM seine Un-
tersuchungspflicht verletzt hat, indem es keine Abklärungen zur familiären
Situation im Heimatland vorgenommen hat (vgl. hierzu BVGE 2015/30
E. 7.2 f.).
5.2 In materieller Hinsicht hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem
Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 eine neue Lageein-
schätzung zu Afghanistan, insbesondere auch zu Kabul, vorgenommen.
Daraus ergibt sich eine seit BVGE 2011/7 deutlich verschlechterte Sicher-
heitslage über alle Regionen hinweg. Das Gericht gelangte zum Schluss,
dass in weiten Teilen Afghanistans unverändert eine derart schlechte Si-
cherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen herrschen,
dass die Situation als existenzbedrohend und der Wegweisungsvollzug so-
mit nach wie vor als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qua-
lifizieren sei. Auch in Kabul habe sich sowohl die Sicherheitslage, welche
volatil und von zahlreichen Anschlägen geprägt sei, als auch die humani-
täre Situation im Vergleich zu der in BVGE 2011/7 beschriebenen Situation
klar verschlechtert (a.a.O. E. 8.2 f.). Auch dort sei die Lage als grundsätz-
lich existenzbedrohend und demnach unzumutbar gemäss Art. 83 Abs. 4
AuG zu bezeichnen. Von dieser Beurteilung könne abgewichen werden,
wenn besonders begünstigende Faktoren vorlägen, aufgrund derer aus-
nahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs ausgegangen werden
könne (a.a.O. E. 8.4).
Solche günstigen Voraussetzungen seien grundsätzlich namentlich dann
gegeben, wenn es sich bei der rückkehrenden Person um einen jungen,
gesunden Mann handle. Unabdingbar sei in jedem Fall ein soziales Netz,
das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung als tragfä-
hig erweise. Es müsse insbesondere eine angemessene Unterkunft, die
Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegra-
tion bieten können. Alleine aufgrund loser Kontakte zu Bekannten, Ver-
wandten oder auch Mitgliedern der Kernfamilie, bei welchen insbesondere
das wirtschaftliche Fortkommen sowie die Unterbringung ungeklärt seien,
sei nicht von einem tragfähigen sozialen Beziehungsnetz auszugehen. Es
liege in der Natur der Sache, dass bei Personen, bei welchen Kabul ledig-
lich eine Aufenthaltsalternative darstelle, und die somit kaum oder nie in
Kabul gelebt hätten, eine Bejahung eines solchen tragfähigen sozialen
Netzes noch grösserer Zurückhaltung bedürfe. Für die Beurteilung sei
E-791/2017
Seite 11
ebenso relevant, über welche Berufserfahrung die rückkehrende Person
verfüge, respektive inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung auf-
grund einer bezahlten Arbeit in Verbindung mit dem Beziehungsnetz be-
günstigt werden könne. Angesichts der festgestellten Verschlechterung der
Lage in Kabul verstehe es sich von selbst, dass diese strengen Anforde-
rungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft und erfüllt sein müssten, um
einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu betrachten (a.a.O.
E. 8.4.1).
Somit folgt, dass ein Wegweisungsvollzug nach Kabul lediglich beim Vor-
liegen besonders günstiger Voraussetzungen – so insbesondere bei allein-
stehenden, gesunden Männern, die über ein tragfähiges Beziehungsnetz,
die Möglichkeit zur Sicherung ihres Existenzminimums und eine gesicherte
Wohnsituation verfügen – als zumutbar zu qualifizieren ist.
5.3 Vorliegend ist der Vorinstanz insofern beizupflichten, als der Beschwer-
deführer unstimmige Angaben zu seiner familiären Situation und zu seinem
angeblich fehlenden verwandtschaftlichen Beziehungsnetz gemacht hat.
Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die diesbezüglichen Aus-
führungen in der angefochtenen Verfügung und in den Vernehmlassungen
verwiesen werden. Dies vermag indessen nichts daran zu ändern, dass
aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer
weder über einen Schulabschluss noch über eine berufliche Ausbildung
verfügt. Hinzu kommt, dass seine Aussagen zum Onkel und Ziehvater, der
ihn als Familienoberhaupt regelmässig geschlagen und misshandelt habe
(…), glaubhaft erscheinen, auch wenn er dies bei der BzP noch nicht ex-
plizit erwähnt hatte. Seine diesbezügliche Erklärung, der Vorhalt sei kor-
rekt, die anderen hätten ihn nicht so gefragt, wie er jetzt gefragt werde (…),
erscheint angesichts des lediglich summarischen Charakters der BzP und
seiner damaligen Minderjährigkeit plausibel. Des Weiteren führte er auf
entsprechende Fragen aus, er habe keinen Kontakt zu seinem anderen
Onkel (…) gehabt, dieser sei wegen des Krieges und den Taliban von
E._______ weggegangen, und er wisse nicht wohin (…). Von seinen (…)
in Kabul wohnhaften Tanten kann er offenbar keine Hilfe erwarten, zumal
er diesbezüglich aussagte, ihre Männer seien „fremd“ und hätten gesagt,
er habe einen Onkel väterlicherseits, deshalb solle er zu ihm leben gehen
(…). Vor diesem Hintergrund ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer in Kabul über ein tragfähiges Beziehungsnetz im
Sinne der hohen Anforderungen der heute geltenden Praxis verfügt und
dort eine reelle Chance hätte, sich eine neue Existenzgrundlage aufzu-
bauen. Vielmehr bestünde die Gefahr, dass er innert absehbarer Zeit in
E-791/2017
Seite 12
eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Somit liegen keine be-
sonders begünstigenden Faktoren im Sinne der Rechtsprechung vor, auf-
grund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs ausgegangen werden könnte.
5.4 Zusammenfassend folgt, dass sich der Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers nach Afghanistan als unzumutbar erweist. Die Voraus-
setzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind damit erfüllt.
6.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Die Dispositivziffern 4 und 5 der
Verfügung vom 10. Januar 2017 sind aufzuheben und das SEM ist anzu-
weisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit der mit Zwischenverfügung vom
23. März 2017 gutgeheissene Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird.
7.2 Dem amtlich verbeiständeten Beschwerdeführer ist angesichts seines
Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Parteient-
schädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zu-
zusprechen. Der in den Kostennoten vom 24. April 2017 und in der Ergän-
zung vom April 2018 ausgewiesene zeitliche Aufwand von (…) Stunden zu
einem Stundenansatz von Fr. 200.– erscheint aufgrund des Umstandes,
dass lediglich der Vollzug angefochten wurde, und es sich weder in tat-
sächlicher noch rechtlicher Hinsicht um ein besonders aufwendiges Ver-
fahren handelt, zu hoch. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemes-
sungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in Ver-
gleichsfällen ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Par-
teientschädigung von insgesamt Fr. (…) (inkl. Auslagen und allfälliger
Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-791/2017
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 10. Januar 2017 werden
aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der
Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf-
zunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM hat dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. (…) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi
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