Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E7915/2009
U r t e i l v om 8 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Türkei,
alle vertreten durch Ali Tüm, Advokaturbüro Siegfried,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. November 2009 / N _______.
E7915/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer A._______ suchte am 12. Oktober 1998 ein erstes
Mal in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 16. Juni 1999
stellte das BFF (Bundesamt für Flüchtlinge; ab 1.1.2005: Bundesamt für
Migration [BFM]) fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die gegen diese
Verfügung erhobene Beschwerde wies die vormals zuständige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 17. März
2000 wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ab.
B.
Am 10. Oktober 2001 ersuchte der Beschwerdeführer zusammen mit
seiner Ehefrau B._______ und seiner Tochter C._______ ein zweites Mal
in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 20. Februar 2003 stellte das
BFF fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an. Das am 9. September 2003 in der
Schweiz geborene Kind D._______ wurde in das Verfahren seiner Eltern
einbezogen. Mit Urteil vom 7. Juli 2005 wies die ARK die gegen diese
Verfügung eingereichte Beschwerde letztinstanzlich ab.
C.
Eine vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden als "Antrag um
Wiedererwägung" bezeichnete, vom 21. Juli 2005 datierende und am 26.
Juli 2005 beim Bundesamt per Telefax eingereichte Eingabe wurde vom
BFM in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
am 27. Juli 2005 mit den Akten zuständigkeitshalber an die ARK zur
Behandlung als Revisionsgesuch überwiesen.
Zur Begründung des Begehrens vom 21. Juli 2005 brachten die
Beschwerdeführenden vor, dass sie zu einer grossen Sippe gehören
würden, welche sich am kurdischen Nationalkampf beteiligt habe. Fast
alle Mitglieder ihrer Sippe seien gefoltert und unterdrückt worden und
mehrere Verwandte seien in der Schweiz und in Deutschland als
Flüchtlinge anerkannt worden. Ferner wurden im Verlaufe des
Revisionsverfahrens türkische Verfahrensdokumente (Schreiben der
Polizeidirektion E._______ vom 10. Oktober 2005 an den Rechtsanwalt
der Familie des Beschwerdeführers, Schreiben der Polizeidirektion
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Seite 3
E._______ an die Staatsanwaltschaft E._______ vom 10. Oktober 2005,
Schreiben der Polizeidirektion F._______ an die Polizeidirektion
E._______ vom 3. Oktober 2005, Schreiben der Antiterrorabteilung der
Sicherheitsdirektion von G._______), welche sich auf ein gegen den
Beschwerdeführer eingeleitetes Strafverfahrens beziehen würden, sowie
eine Vorladung des Polizeipostens H._______ für den 10. Februar 2006,
betreffend den Vater des Beschwerdeführers, eingereicht. Zudem wiesen
die Beschwerdeführenden auf die gesundheitlichen Probleme der Eltern
und der Tochter C._______ hin, welche eine ärztliche Behandlung
erforderten.
D.
Mit Urteil vom 16. November 2007 (…) wies das neu seit dem 1. Januar
2007 zuständige Bundesverwaltungsgericht das sinngemässe
Revisionsgesuch ab, überwies die Akten an das BFM zur Behandlung als
Wiedererwägungsgesuch im Sinne der Urteilserwägungen und ordnete
die Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung bis zum Erlass einer
diesbezüglichen Verfügung des Bundesamtes an.
E.
Mit Schreiben vom 27. Dezember 2007 ersuchte das BFM die
schweizerische Botschaft in Ankara um Abklärungen hinsichtlich der von
den Beschwerdeführenden im Revisionsverfahren eingereichten
Dokumente betreffend ein gegen den Beschwerdeführer eingeleitetes
Gerichtsverfahren.
Dieses Schreiben sowie der entsprechende Bericht der Botschaft vom
16. Mai 2008 wurde den Beschwerdeführenden zur Stellungnahme
zugestellt.
F.
Innert erstreckter Frist reichten die Beschwerdeführenden mit Eingabe
ihres Rechtsvertreters vom 28. Juli 2008 eine entsprechende
Stellungnahme ein.
G.
Mit Verfügung vom 22. September 2008 wies das BFM das
Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte die Verfügung vom 20. Februar
2003 für rechtskräftig und vollstreckbar, verzichtete auf die Erhebung von
Gebühren und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine
aufschiebende Wirkung zu.
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Seite 4
H.
Die von den Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung erhobene
Beschwerde vom 27. September 2009 wurde vom
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 4. Juni 2009 (…) gutgeheissen,
die vorinstanzliche Verfügung aufgehoben und die Sache zur
Neubeurteilung als drittes Asylgesuch an die Vorinstanz zurückgewiesen.
I.
Am 16. Oktober 2009 führte das BFM erneute Anhörungen nach Art. 29
Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) von
A._______ und B._______ durch.
J.
Mit Verfügung vom 18. November 2009 stellte das BFM fest, die
Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen,
lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug an. Auf die Begründung wird – soweit
entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
K.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 18. Dezember 2009
(Poststempel) beantragten die Beschwerdeführenden, die Verfügung der
Vorinstanz sei aufzuheben und es sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft
zuzuerkennen und das Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In formeller
Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird – soweit
entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
Zum Beleg ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden nebst
einer Kostennote ihres Rechtsvertreters folgende Dokumente ein: den
Asylentscheid des BFM vom 27. März 2008 betreffend den Bruder
I._______ des Beschwerdeführers, das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 2008 betreffend den Bruder
J._______, Unterstützungsschreiben des Cousins K._______ sowie von
dessen Sohn L._______, eine Kopie des Schreibens der
Sicherheitsdirektion an den Anwalt der Mutter des Beschwerdeführers
vom 10. Oktober 2005, einen Auszug aus einer Medienmitteilung von
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Seite 5
Amnesty International vom 7. September 2006 betreffend den aus der
Schweiz ausgeschafften Kurden M._______, einen Arztbericht des
Psychiatrischen Zentrums N._______ vom 02. Juli 2009 betreffend den
Beschwerdeführer, ein Schreiben des Psychiatrischen Zentrums
N._______ an den Beschwerdeführer vom 5. Februar 2008, sowie eine
Kopie des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juni 2009
betreffend die Beschwerdeführenden.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2009 hiess der
Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Hingegen wurde das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung abgewiesen. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur
Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.
M.
In ihrer Vernehmlassung vom 29. Dezember 2009 hielt die Vorinstanz an
ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden mit Zuschrift vom
5. Januar 2010 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
E7915/2009
Seite 6
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 ASylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
E7915/2009
Seite 7
4.1. Zur Begründung ihrer Verfügung stellte sich die Vorinstanz auf den
Standpunkt, dass die vorliegend zu prüfenden Vorbringen der
Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
nicht standzuhalten vermöchten. Die Abklärungen der schweizerischen
Botschaft hinsichtlich der von den Beschwerdeführenden mit dem
sinngemässen Revisionsbegehren vom 21. Juli 2005 eingereichten
Dokumente hätten ergeben, dass zumindest drei derselben authentisch
seien. Ein im Jahre 2005 gegen den Beschwerdeführer aufgrund einer
Denunziation eingeleitetes Verfahren wegen Unterstützung einer illegalen
Organisation sei mit Beschluss vom 13. Oktober 2005 eingestellt worden,
und auch hinsichtlich des gemäss Auskunft des Anwalts angehobenen
Verfahrens wegen Dokumentenfälschung sei vor den Gerichten in
E._______ nichts gegen den Beschwerdeführer anhängig. Zudem werde
dieser gemäss Botschaftsauskunft nicht gesucht und unterliege keinem
Passverbot. Dem mit den eingereichten Dokumenten belegten, gegen
den Beschwerdeführer eingeleiteten Verfahren komme somit keine
asylrelevante Bedeutung zu. Bezüglich der von den
Beschwerdeführenden geäusserten Befürchtungen aufgrund ihres
familiären Hintergrundes sei darauf hinzuweisen, dass sich die
Sicherheitslage in ihrer Herkunftsregion gebessert habe, weil die PKK
dort faktisch nicht mehr existent sei. Ausserdem habe die Türkei im
Hinblick auf die Annäherung an die EU eine Reihe von Reformen
beschlossen, welche zu einer Verbesserung der Menschenrechtslage
geführt hätten. Die behördliche Willkür habe massiv abgenommen und es
gebe heute Möglichkeiten, sich gegen eine unrechtmässige Behandlung
durch Behördenvertreter zur Wehr zu setzen. Eine asylbeachtliche
Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden könne demnach mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Es sei auch
zu beachten, dass die Brüder I._______ und J._______ des
Beschwerdeführers keine hochkarätigen Regimegegner seien, an deren
Ergreifung die türkischen Behörden ein grosses Interesse hätten. Die
Vorbringen, Personen mit vergleichbarem Profil seien nach der Rückkehr
in die Türkei verschwunden, und der Vater der Beschwerdeführerin sei
von den Behörden wiederholt mitgenommen und nach den
Beschwerdeführenden befragt worden, seien unbelegte
Parteibehauptungen, welche nicht geeignet seien, die Einschätzung ihrer
Lage durch das Bundesamt in Frage zu stellen. Hinsichtlich der von den
Beschwerdeführenden vorgebrachten gesundheitlichen Probleme stellte
das Bundesamt fest, die Suiziddrohungen des Beschwerdeführers,
welche in direktem Zusammenhang mit dem hängigen Asylverfahren
gestanden hätten, würden praxisgemäss kein Vollzugshindernis
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Seite 8
darstellen. Ferner sei eine adäquate medizinische Behandlung in der
Türkei gewährleistet und sie würden in der Heimat über ein familiäres
Netz verfügen, auf dessen Unterstützung sie bei der Reintegration zählen
könnten.
4.2. Die Beschwerdeführenden verwiesen zur Begründung ihrer
Beschwerde darauf, dass durch die von ihnen eingereichten Dokumente,
welche sich als echt erwiesen hätten, erstellt sei, dass gegen den
Beschwerdeführer mehrere Strafverfahren wegen des Vorwurfs der
Mitgliedschaft bei der PKK eröffnet worden seien. Aufgrund dessen sei er
durch die türkischen Behörden fichiert worden, was im Falle der Rückkehr
in die Türkei zu Repressalien führen würde. Ferner sei zu
berücksichtigen, dass zahlreiche Familienangehörige in der Schweiz und
anderen Ländern als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Ihre Familie sei
den türkischen Behörden daher einschlägig bekannt. Zudem sei die Lage
für die kurdische Minderheit in der Türkei entgegen der Einschätzung der
Vorinstanz nach wie vor schwierig. So sei die Kurdenpartei DEP verboten
worden, und es seien gegen fast alle Mitglieder Strafverfahren eingeleitet
worden. Das Bundesamt habe ihre Situation nicht hinreichend gewürdigt
und sei der im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juni 2009
gemachten Aufforderung zur Neubeurteilung ihrer Asylvorbringen nicht
hinreichend nachgekommen. Schliesslich erweise sich der Vollzug der
Wegweisung aufgrund der psychischen Probleme der ganzen Familie
sowie der fortgeschrittenen Integration insbesondere der Kinder als
unzumutbar.
5.
5.1. Vorab ist festzustellen, dass im vorliegenden dritten Asylverfahren
des Beschwerdeführers beziehungsweise zweiten Asylverfahren der
Beschwerdeführerin und der Kinder nur zu prüfen ist, ob nach Abschluss
des vorangegangenen Asylverfahrens mit Urteil der ARK vom 7. Juli 2005
Ereignisse eingetreten sind, welche eine flüchtlingsrechtlich relevante
Gefährdung zu begründen vermögen.
5.2. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass sich
aus den von den Beschwerdeführenden im Rahmen des
Revisionsverfahrens eingereichten Verfahrensdokumenten keine
Nachfluchtgründe ableiten lassen. Die von der Vorinstanz veranlasste
Botschaftsabklärung hat ergeben, dass das Verfahren, auf welches sich
die als authentisch erkannten Dokumente beziehen, eingestellt wurde
E7915/2009
Seite 9
und dass der Beschwerdeführer im Übrigen nicht gesucht wird und
keinem Passverbot unterliegt. Somit liegen keine Anhaltspunkte dafür
vor, dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt aufgrund gegen
ihn hängiger Gerichtsverfahren eine asylrechtlich relevante Verfolgung zu
befürchten hätte. Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe, in
welcher im Wesentlichen die Authentizität der Dokumente betont wird,
sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen.
5.3. In der schriftlichen Vorladung des Polizeipostens H._______ für den
10. Februar 2006 betreffend den Vater des Beschwerdeführers wird der
Grund der Vorladung nicht genannt, weshalb ein Zusammenhang mit den
Beschwerdeführern nicht ersichtlich ist und dieses Dokument nicht
geeignet ist, eine Gefährdung zu belegen.
5.4.
5.4.1. Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis davon
aus, dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen
Familienangehörige von politischen Aktivisten angewendet werden, die
als so genannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne
von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer
Reflexverfolgung zu werden, ist vor allem dann gegeben, wenn nach
einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass
zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem
Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht
unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für
illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihr
seitens der Behörden unterstellt wird. Dabei hängen die
Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von
den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, wobei besonders
diejenigen Personen von einer Reflexverfolgung bedroht sind, die sich
offen für politisch aktive Verwandte einsetzen. Ungeachtet der
Rechtsreformen der Türkei im Hinblick auf eine allfällige spätere
Aufnahme in die Europäische Union lässt sich in der Türkei die Gefahr
allfälliger Repressalien gegen Verwandte mutmasslicher Aktivisten der
PKK (beziehungsweise einer ihrer Nachfolgeorganisationen) oder
anderer von den Behörden als separatistisch eingestufter kurdischer
Gruppierungen nicht a priori ausschliessen. Zwar ist festzustellen, dass
sich die Verfolgungspraxis der türkischen Behörden im Zuge des
Reformprozesses zur Annäherung an die Europäische Union insofern
geändert hat, als Fälle, in denen Familienangehörige kurdischer
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Aktivisten gefoltert oder misshandelt wurden, abgenommen haben.
Dagegen müssen Familienangehörige auch heute noch mit
Hausdurchsuchungen und kürzeren Festnahmen rechnen, die oft mit
Beschimpfungen und Schikanen verbunden sind. Ein Regelverhalten der
türkischen Behörden lässt sich jedoch nicht ausmachen. Dabei kann
hinter einer Reflexverfolgung auch nur die Absicht liegen, die gesamte
Familie für Taten eines Familienmitglieds zu bestrafen, in der Vermutung,
dessen politische Ansichten und Ziele würden von den engeren
Angehörigen geteilt, beziehungsweise mit dem Zweck, sie so
einzuschüchtern, dass sie sich von oppositionellen kurdischen
Gruppierungen fern halten. Die Gefahr einer Reflexverfolgung wird aber
umso dringlicher, wenn zudem eigene politische Aktivitäten vorliegen (vgl.
zum Ganzen: EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.3. S. 199 f., Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts E5163/2007 vom 2. März 2011 E. 7, E
4754/2006 vom 22. April 2010, mit weiteren Hinweisen). Insbesondere ist
auch darauf hinzuweisen, dass sich die Menschenrechtssituation der
Kurden in der letzten Zeit nicht wesentlich verbessert hat. Die 2010
umgesetzten Änderungen der Verfassung und des Antiterrorgesetzes
waren ein Schritt hin zum Schutz der Menschenrechte, der notwendige
grundlegende Wandel wurde damit jedoch nicht vollzogen. Nach wie vor
finden Strafverfahren statt, mit denen das Recht auf freie
Meinungsäußerung verletzt wird. Vorschläge zur Einrichtung
unabhängiger Mechanismen zur Wahrung der Menschenrechte werden
nicht umgesetzt. Es sind weiterhin Berichte über
Menschenrechtsverletzungen, namentlich Folter und andere
Misshandlungen, zu verzeichnen (Human Rights Watch, World Report
2011 Turkey; U.S. DEPARTMENT OF STATE, 2010 Country Reports on
Human Rights Practices Turkey, 8. April 2011; Amnesty International
Report 2011 Türkei).
5.4.2. Bezüglich des familiären Hintergrundes des Beschwerdeführers hat
sich seit Abschluss des vorangegangenen Verfahrens insoweit eine
Veränderung ergeben, als dass seinen beiden Brüdern I._______ (N (…),
(…)) und J._______ (N (…), (…)) mit Urteilen des
Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 2008 das Asyl gewährt wurde.
Die Asylgewährung erfolgte in beiden Fällen unter Hinweis auf eine
begründete Furcht der betreffenden Beschwerdeführer vor
Reflexverfolgung, welche umso naheliegender erscheine, weil die
türkischen Behörden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
ausgehen würden, sie seien mit den Verwandten in der Schweiz in
Kontakt gestanden und weil davon auszugehen sei, dass sie aufgrund
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Seite 11
des noch nicht geleisteten Militärdienstes festgenommen würden. Ferner
wurde die Schwester O._______ des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 27. Juli 2005 gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG in das ihrem
Ehemann gewährte Asyl einbezogen. Sie verzichtete allerdings mit
Erklärung vom 23. März 2011 auf das Asyl, um in die Türkei reisen zu
können.
5.4.3. Aufgrund dieser Umstände ergibt sich folgende Situation: Der
grösste Teil der Familie des Beschwerdeführers hat zwischenzeitlich die
Türkei verlassen. Seine beiden Brüder und fünf seiner Schwestern
ebenso wie sechs Cousins leben als anerkannte Flüchtlinge
beziehungsweise mit fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligungen in
der Schweiz und in Deutschland. Die Eltern und zwei Schwestern sowie
ein Onkel sind nach wie vor in der Herkunftsregion in der Türkei
wohnhaft. Den beigezogenen Akten der Verwandten des
Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass zumindest zwei seiner
Cousins, welchen in der Schweiz ebenfalls Asyl gewährt wurde, von den
türkischen Behörden gesucht werden. Nachdem abgesehen vom Vater
und Onkel sämtliche männlichen Verwandten die Türkei verlassen haben,
kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle
der Rückkehr in sein Heimatland verstärkt in den Fokus der Behörden
geraten würde. Es erscheint wahrscheinlich, dass die türkischen
Behörden ein Interesse daran haben, ihn im Falle einer Rückkehr in die
Türkei zu befragen, um Informationen über seine in der Schweiz
lebenden, gesuchten Verwandten zu erhalten. Demzufolge hätten die
Behörden am Beschwerdeführer wohl ein grösseres Interesse als an den
im Heimatstaat verbliebenen Verwandten (Eltern, Schwestern). In diesem
Zusammenhang ist auch zu beachten, dass der Beschwerdeführer, wie
durch die vorerwähnten Dokumente und die Botschaftsabklärungen
erstellt, bereits in der Vergangenheit von den türkischen Behörden
verdächtigt wurde, die PKK zu unterstützen. Es besteht nach dem
Gesagten ein nicht abschätzbares Risiko, dass der Beschwerdeführer
bereits bei der Einreise in die Türkei aufgrund seiner oben dargelegten
Verwandtschaft zu Personen mit einem politischen Hintergrund mit
massiven behördlichen Beeinträchtigungen zu rechnen hätte.
5.4.4. Da die befürchteten Nachteile im Übrigen von den türkischen
Sicherheitskräften ausgehen, welche auf dem ganzen Territorium der
Türkei die Staatsmacht repräsentieren, ist im vorliegenden Fall auch nicht
vom Bestehen einer sicheren innerstaatlichen Fluchtalternative
auszugehen.
E7915/2009
Seite 12
6.
Nach dem Gesagten ergibt sich unter Berücksichtigung sämtlicher
Vorbringen, dass der Beschwerdeführer begründeten Anlass zur Furcht
vor künftiger (Reflex)Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat und auch
genügend Gründe dargelegt hat, die seine Furcht vor einer real
drohenden Verfolgung auch aufgrund einer objektivierten
Betrachtungsweise als nachvollziehbar erscheinen lassen und damit die
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Ausserdem liegen
keine Asylausschlussgründe vor. Der Ehemann ist somit als Flüchtling
anzuerkennen, und es ist ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.
Gestützt auf Art. 51 Abs. 1 und 3 AsylG werden ausserdem auch die
Ehefrau sowie die Kinder als Flüchtlinge anerkannt und in die Gewährung
des Asyls einbezogen, zumal sich aus den Akten keine besonderen
Umstände ergeben, welche dagegen sprechen würden.
7.
Nach dem Gesagten ist in Gutheissung der Beschwerde die
angefochtene Verfügung aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, die
Beschwerdeführenden und ihre Kinder als Flüchtlinge anzuerkennen und
ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl.
Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
9.
Sodann ist den vertretenen Beschwerdeführenden angesichts ihres
Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine
Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen
Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführenden hat in seiner Kostennote einen Zeitaufwand von
total 22 Stunden ausgewiesen. Dieser Zeitaufwand erscheint indessen
als überhöht, zumal lediglich der Vertretungsaufwand für das am
18. Dezember 2009 anhängig gemachte Beschwerdeverfahren
abzugelten ist, weshalb er auf ein als angemessen zu erachtendes Mass
von 7 Stunden zu kürzen ist. Unter Berücksichtigung des vom
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers veranschlagten Stundenansatzes
von Fr. 200.−, welcher dem in Art. 10 Abs. 2 VGKE vorgesehenen
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Seite 13
Rahmen der Stundenansätze entspricht, sowie unter Anrechnung des in
Anwendung des massgeblichen Mehrwertsteuersatzes hinzuzufügenden
Mehrwertsteueranteils von Fr. 106.− wird die Parteientschädigung somit
auf Fr. 1506.− festgesetzt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 18. November 2009 wird aufgehoben und
das Bundesamt wird angewiesen, den Beschwerdeführenden in der
Schweiz Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung
in der Höhe von Fr. 1506.− (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu
entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
Versand: